Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung wegen Dolmetschermängeln (Dublin-Verfahren)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Portugal. Sie legte eidesstattliche Versicherungen vor, die Zweifel an der Portugiesischkenntnis des eingesetzten Dolmetschers und somit an der Richtigkeit der Anhörungsniederschrift begründen. Das Gericht hielt diese Zweifel für glaubhaft und ordnete nach summarischer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung an. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Abänderungsantrag stattgegeben: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wegen begründeter Zweifel an Dolmetscherleistung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Änderungs- oder Aufhebungsanträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind bei veränderten oder im ersten Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen zulässig.
In einstweiligen Verfahren genügt die glaubhafte Darlegung beachtlicher Rechtmäßigkeitszweifel an einer Abschiebungsentscheidung zur Anordnung aufschiebender Wirkung, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Anhörungsniederschriften begründen gemäß § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis; dieser kann aber nach § 415 Abs. 2 ZPO durch geeignete Beweismittel erschüttert werden.
Im Dublin-Verfahren müssen Verfahrenshinweise und persönliche Anhörung in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen; es sind hinreichend befähigte Dolmetscher heranzuziehen, da sonst Verfahrensgarantien nach der Dublin-III-VO verletzt sein können.
Tenor
Unter Abänderung der Beschlüsse des Gerichts vom 22. Juni 2017 - 2 L 1816/17.A -, vom 6. Juli 2017 - 2 L 1994/17.A - zu Ziff. 2 und vom 15. August 2017 - 2 L 2246/17.A - wird die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 9. Juni 2017 unter dem Aktenzeichen - 2 K 5936/17.A - beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage gegen die unter Ziff. 3 getroffene Abschiebungsanordnung nach Portugal im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der - aus dem obigen Tenor ersichtliche sinngemäß - gestellte Abänderungsantrag hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Derartige Umstände hat die Antragstellerin mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Frau F. D. , der Frau Q. D1. O. , der Frau M. H. N. , der Frau J. E. D2. R. L. , des Herrn K. B. D3. , der Frau T. N1. -N2. und der Frau E1. K. D4. glaubhaft gemacht. Mit diesen eidesstattlichen Versicherungen hat die Antragstellerin nunmehr die Beweiskraft über den Inhalt der Niederschriften über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vom 13. März 2017 im Rahmen der in einem Eilverfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - durchgreifend in Zweifel gezogen. Die vorbezeichnete Anhörungsniederschrift begründet gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zunächst den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Nach Maßgabe des § 415 Abs. 2 ZPO ist der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet ist, zulässig. In einem Eilverfahren der vorliegenden Art, in dem noch keine endgültige Entscheidung erfolgt und das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung eine Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin einerseits und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller andererseits vorzunehmen hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung von beachtlichen Rechtsmäßigkeitszweifeln an dem angefochtenen Bescheid.
Derartige Rechtmäßigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung hat die Antragstellerin nunmehr glaubhaft gemacht. In der vorbezeichneten Anhörungsniederschrift ist vom Bundesamt protokolliert worden, dass die Anhörung mit dem eingesetzten Dolmetscher C. L1. in der für die Antragstellerin verständlichen Sprache „Portugiesisch“ durchgeführt worden sei. In den vorbezeichneten eidesstattlichen Versicherungen wird von Personen – die mit der Antragstellerin nicht in Verbindung stehen – übereinstimmend bekundet, dass Herr C. L1. sich nicht in der portugiesischen Sprache unterhalten kann. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass Herr C. L1. nur Spanisch spricht und sich mit ihr auch nur in dieser Sprache bei der Anhörung unterhalten habe, so dass es erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist zum 5. September 2017 keinerlei Glaubhaftmachung vorgenommen, dass der eingesetzte Dolmetscher C. L1. in der Sprache Portugiesisch übersetzt und hierzu auch die entsprechende Befähigung besitzt. Sie hat die gerichtlich gesetzte Frist schlichtweg fruchtlos verstreichen lassen. In dem Parallelverfahren 2 L 2368/17.A - die dortigen Antragsteller werden ebenfalls von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vertreten - hat das Bundesamt mit einem Schreiben vom 31. August 2017 - das dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt ist - zu dem Sachverhalt Stellung genommen. Dieses Schreiben begründet indes vielmehr weitere Zweifel an den Sprachkenntnissen dieses Dolmetschers, zumal dort ausgeführt ist, dass die Zulassung des Dolmetschers für die Sprache Portugiesisch auf dessen „eigenen Angaben“ beruhe und eine „Überprüfung (…) seitens des Bundesamtes nicht stattgefunden“ habe. Aus den Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass u.a. das Merkblatt Dublinverfahren und die Einwilligungserklärung zum Datenaustausch im Dublin-Verfahren nicht in portugiesischer Sprache ausgehändigt wurden. Wenn Herr C. L1. aber im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO und mithin auch die Verfahrenshinweise tatsächlich nicht in einer für die Antragstellerin verständlichen Sprache übersetzen konnte, sind die Verfahrensgarantien der Antragstellerin gemäß Art. 4 und 5 Dublin III-VO nicht eingehalten worden. Insbesondere kann dann insoweit auch nicht ausgeschlossen werden, dass wirklich alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates relevanten Informationen (genaue Reiseweg, echtes Visum? etc.) abgefragt und richtig übersetzt wurden. Diese Verfahrensfehler sind auch nicht durch die nachfolgende Anhörung am 22. Mai 2017 mit einem anderen Dolmetscher (Herrn U. ) geheilt worden. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags sind die vorstehenden Informationen nicht abgefragt worden. Das Visum selbst befindet sich nicht in den an das Gericht übersandten Verwaltungsvorgängen. Lediglich im Aufnahmegesuch an Portugal sind die Visumsdaten aufgeführt, deren inhaltliche Richtigkeit kann das Gericht anhand des übersandten Verwaltungsvorgangs nicht prüfen und es bestehen im vorliegenden Verfahren durchgreifende Zweifel, ob die relevanten Daten im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 13. März 2017 ohne Verständigungsschwierigkeiten abgefragt werden konnten. Es ist zwar richtig, dass es sich bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 34a AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt, aber das entbindet das Bundesamt - für das ebenfalls der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gilt - ja nicht davon, zunächst einmal den Sachverhalt unter Hinzuziehung eines hinreichend befähigten Dolmetschers im Dublin-Verfahren lückenlos zu klären. Auf der Basis des Inhalts der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - das Bundesamt ist diesen inhaltlichen Darstellungen im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht entgegengetreten - bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid, denen im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden muss, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.