Abweisung eines Eilantrags auf Erhalt des Amtes des Oberstudiendirektors
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Leiterstelle am Hönne-Berufskolleg durch andere Bewerber zu unterbinden und sein Amt als Oberstudiendirektor bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu sichern. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Nach §25b LBG endete das Beamtenverhältnis auf Zeit und es bestand lediglich die Fortführung als Studiendirektor als stellvertretender Leiter. Frühere gleichlautende Beschlüsse der Kammer und das Fehlen neuer entscheidungserheblicher Vorbringen tragen zur Ablehnung bei.
Ausgang: Eilantrag des Antragstellers auf Verpflichtung zur Fortbelassung im Amt des Schulleiters am Hönne-Berufskolleg wurde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der Antragsteller verpflichtet, sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die rechtliche Ausgangslage (z. B. die kraft Gesetzes eingetretene Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit) dem Vortrag des Antragstellers entgegensteht.
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der bestimmten Amtszeit; ein Fortbestand oder eine Fortführung in eine andere Laufbahnrichtung tritt nur ein, soweit dies das einschlägige Landesbeamtengesetz ausdrücklich regelt (vgl. § 25b LBG).
Ein erneuter Antrag auf einstweilige Anordnung ist abzulehnen, wenn in vorangegangenen, gleichgelagerten Entscheidungen bereits tragende Erwägungen getroffen wurden und der Antragsteller keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Oberstudiendirektors - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-Berufskolleg Menden mit keiner anderen Bewerberin / keinem anderen Bewerber als ihm zu besetzen und weiter keine andere Bewerberin / keinen anderen Bewerber mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters zu beauftragen, bis bestandskräftig entschieden ist, ob er - der Antragsteller - sein Amt als Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne- Berufskolleg in Menden noch innehat und ob er noch Schulleiter am Hönne-Berufskolleg Menden ist,
hat keinen Erfolg.
Das nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Begehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass der Beigeladene entsprechend der Ankündigung des Antragsgegners mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters des Hönne-Berufskollegs Menden beauftragt und gegebenenfalls später zum Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne- Berufskolleg Menden ernannt wird. Er vertritt die Auffassung, dass er das ihm durch Urkunde vom 22. November 2000 gemäß § 25 b des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) für die Dauer von zwei Jahren übertragene Amt als Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-Berufskolleg Menden weiterhin - trotz Ablaufs der ersten Amtszeit und ohne Übertragung des Amtes im Wege der Begründung einer zweiten Amtszeit - innehat, bzw. er zumindest auf dem Dienstposten des Schulleiters des Hönne-Berufskollegs Menden bis zum Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens einzusetzen ist. Dieser Rechtsauffassung des Antragstellers ist aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 23. Dezember 2002 - 2 L 1996/02 - nicht zu folgen. Der Antragsteller ist nach Beendigung der ersten Amtszeit mit Ablauf des 30. November 2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes gemäß § 25 b Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) LBG entlassen. Seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm sein Amt als Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-Berufskolleg in Menden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu belassen, hat die Kammer mit dem erwähnten Beschluss vom 23. Dezember 2002 abgelehnt. Ab dem 1. Dezember 2002 wird gemäß § 25 b Abs. 5 Satz 2 LBG das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Studiendirektor - als ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule - fortgesetzt. Den im jenem Verfahren hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin als Schulleiter des Hönne-Berufskollegs in Menden einzusetzen, hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 ebenfalls abgelehnt. Somit ist der Antragsteller statusgemäß als Studiendirektor als stellvertretender Leiter einer beruflichen Schule einzusetzen. Schließlich hat das Gericht auch den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22. November 2002 gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. November 2002 anzuordnen, mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 2 L 2041/02 - abgelehnt. Die Kammer nimmt insoweit - dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO folgend - Bezug auf ihre Ausführungen in den erwähnten Beschlüssen. Die tragenden Erwägungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 26. August 2002 und zur Verfassungsgemäßheit der Übertragung von Führungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit, nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind von diesem selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.