Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·2 K 4841/97·11.04.2000

Klage gegen dienstliche Polizeibeamtenbeurteilung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeivollzugsbeamter griff eine dienstliche Beurteilung nebst Widerspruchsbescheid an und begehrte hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Nach erneuter Beurteilung und zwischenzeitlicher Beförderung erklärte das Land in der mündlichen Verhandlung, die alte Beurteilung künftig nicht mehr für Personalentscheidungen heranzuziehen. Das VG sah dadurch das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung entfallen und verneinte auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen die dienstliche Beurteilung mangels (Fortsetzungs-)Rechtsschutzinteresses erfolglos; Feststellungsantrag unzulässig mangels Feststellungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage gegen eine dienstliche Beurteilung wird unzulässig, wenn feststeht, dass die Beurteilung für künftige Personalentscheidungen keine Bedeutung mehr haben wird und der Kläger damit kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.

2

Der Zweck einer dienstlichen Beurteilung als Grundlage leistungsbezogener Personalentscheidungen kann auch außerhalb von Ruhestand oder Entlassung entfallen, wenn sie aus sonstigen Gründen künftig nicht mehr verwendet wird.

3

Erklärt der Dienstherr im Prozess verbindlich, eine angegriffene Beurteilung künftig nicht (auch nicht als Hilfskriterium) zu berücksichtigen, ist der Beamte hierauf grundsätzlich zu verweisen; rein hypothetische Verwendungsrisiken begründen kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse.

4

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens setzt voraus, dass die begehrte Feststellung das Begehren fördern kann; die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beurteilung genügt hierfür regelmäßig nicht, wenn wegen Beurteilungsspielraums keine Verpflichtung zu einem besseren Gesamturteil festgestellt werden kann.

5

Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur, wenn die dienstliche Beurteilung ehrverletzende Aussagen enthält oder eine vergleichbar stigmatisierende Wirkung hat.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

2

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter in Diensten des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde N. tätig. Er wendet sich gegen eine über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 23. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 30. September 1997. In der dienstlichen Beurteilung, die sich über den Beurteilungszeitraum vom 3. April 1995 bis zum 2. Juli 1996 verhält, ist der Kläger von dem Erstbeurteiler in den Submerkmalen zum Leistungsverhalten "Planung und Disposition", "Ausdauer und Belastbarkeit" sowie "sprachlicher Ausdruck" mit zwei Punkten ("entspricht im allgemeinen den Anforderungen") und in den Submerkmalen "Initiative und Selbständigkeit" "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" sowie "Lernbereitschaft und Lernverhalten" mit drei Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") beurteilt worden. Die "Leistungsgüte" ist im Beurteilungsvorschlag mit zwei Punkten, der "Leistungsumfang" mit drei Punkten beurteilt worden. Im Ergebnis bewertete der Erstbeurteiler das Leistungsverhalten mit zwei Punkten ("entspricht im allgemeinen den Anforderungen"). Dieser Einschätzung schloß sich der Endbeurteiler an. Zum Sozialverhalten ist dem Kläger im Ergebnis und im Beurteilungsvorschlag drei Punkte ("entspricht im allgemeinen den Anforderungen") zuerkannt worden. Im Gesamturteil ist dem Kläger sowohl im Beurteilungsvorschlag als auch im Beurteilungsergebnis zwei Punkte ("entspricht im allgemeinen den Anforderungen") zuerkannt worden.

3

Der Kläger erhob gegen die dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 27. Januar 1997 Widerspruch, welchen er wie folgt begründete: Der Erstbeurteiler sei erst ab dem 1. September 1995 sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen. Dennoch sei der vorherige Vorgesetzte, Polizeihauptkommissar L. , bei der Erstellung der Beurteilung nicht hinzugezogen worden. Zudem habe ihm der Erstbeurteiler in dem Beurteilungsgespräch mitgeteilt, daß er - der Erstbeurteiler - ihn im Gesamtergebnis mit drei Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") zu beurteilen. Es sei ihm jedoch von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn EPHK E1. , der Auftrag und die Vorgabe erteilt worden, ihn - den Kläger - mit zwei Punkten zu beurteilen. EPHK E1. habe hierzu angeführt, daß er - der Kläger - im Beurteilungszeitraum keine dienstliche Tätigkeit mit Führungsaufgaben oder Sachbearbeiteraufgaben wahrgenommen hätte. Um zu dem ihm vorgegebenen Resultat zu kommen, sei es - so der Erstbeurteiler - erforderlich gewesen, den Kläger entgegen seiner - des Erstbeurteilers - Überzeugung in dem Submerkmal "Sprachlicher Ausdruck" mit zwei Punkten zu beurteilen. Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung sei für ihn auch nicht schlüssig. Zudem habe der Erstbeurteiler gegen Punkt 9.1 der Beurteilungsrichtlinien verstoßen.

4

Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 30. September 1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung inhaltlich aus, daß nach den Beurteilungsrichtlinien Beamte des gehobenen Dienstes 15 Monate nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn zu beurteilen seien. Dem Kläger sei das Amt eines Polizeikommissars am 1. April 1995 übertragen worden, so daß die dienstliche Beurteilung folgerichtig zum 2. Juli 1996 erstellt worden sei. Es begegne keinen Bedenken, wenn zwischen den Erstbeurteilern und den Behördenleitern Besprechungen zur Gewährleistung der möglichst einheitlichen Anwendung der Beurteilungsrichtlinien stattfänden. Daß dem Erstbeurteiler die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Richtsätze im Wege einer Weisung als zwingend einzuhaltende Grenze vorgegeben worden seien, sei eine vom Kläger nicht näher dargelegte Behauptung. Daß der Erstbeurteiler sich nicht mit seiner Einschätzung als Erstbeurteiler habe durchsetzen können, könne nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Beurteilung führen. Die Einschätzung des Erstbeurteilers stelle zunächst einmal nur einen subjektiven Beurteilungsvorschlag dar. Insoweit sei es für die gleichmäßige Anwendung der "verschärften Rahmenbedingungen" der neuen Beurteilungsrichtlinien sinnvoll und zweckmäßig gewesen, Intention und Zielsetzung der neuen Beurteilungsrichtlinien nochmals zu verdeutlichen, damit diese objektivierend in den Erstbeurteilungsvorschlag einfließen konnten. Dies sei in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Der Auffassung des Klägers, sein ehemaliger Dienstvorgesetzter, Herr PHK L. , habe an der Erstellung der Beurteilung beteiligt werden müssen, sei nicht zu teilen. Der relevante Zeitraum für die Erstellung der Beurteilung habe am 3. April 1995 begonnen. Bis zum 31. August 1995 sei PHK L. der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen. Die neuen Beurteilungsrichtlinien seien am 15. Februar 1996 in Kraft getreten. Ein Beurteilungsbeitrag bezüglich 1995 sei daher entbehrlich gewesen, weil die Beurteilungsrichtlinien keine rückwirkende Anwendung fänden. Auch wenn ein solcher Beitrag eingeholt worden wäre, hätte diesem kaum eine inhaltliche Relevanz beigemessen werden können. Denn der Erstbeurteiler sei zehn Monate direkter Vorgesetzter des Klägers gewesen, während PHK L. dies im Beurteilungszeitraum lediglich fünf Monate gewesen sei. Zum anderen habe der Endbeurteiler über den gesamten Zeitraum die nötigen Kenntnisse über die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erlangt.

5

Der Kläger hat am 25. Oktober 1997 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend macht er geltend, daß eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn überhaupt nicht hätte erstellt werden dürfen. Zwar sehe die Beurteilungsrichtlinie eine Beurteilung im Eingangsamt vor. Ziel der Richtlinie sei aber zunächst die Beurteilung zu einem bestimmten Stichtag, den 1. Juni 1996 gewesen. Der verbindlichen Vorgabe des Vorgesetzten des Erstbeurteiler habe auch eine sachfremde Erwägung zugrunde gelegen. Entscheidend sei nicht die Frage, ob der Kläger dienstliche Tätigkeiten mit Führungsaufgaben und Sachbearbeiteraufgaben wahrgenommen habe, sondern die Frage, wie der Kläger unter Berücksichtigung der übrigen in der Vergleichsgruppe zu beurteilenden Polizeihauptkommissare der zweiten Säule mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO unter Berücksichtigung seines Aufgabengebietes zu beurteilen gewesen sei. Im übrigen habe der Erstbeurteiler gemeinsam mit dem Leiter der Polizeihauptwache C. , Herrn EPHK X1. , versucht, den Leiter der Polizeiinspektion Ost, EPHK E1. , davon zu überzeugen, daß eine Zurückstufung mit der Begründung fehlender Führungs- und Sachbearbeitertätigkeit nicht angemessen sei, da der Polizeiinspektion Ost im Beurteilungszeitraum entsprechende Stellen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie im Gesamtergebnis sowie in den Ergebnissen der Hauptmerkmale nicht nachvollziehbar sei. Es lägen keine Tatsachen vor, ihn - den Kläger - in den Hauptmerkmalen und im Gesamtergebnis mit "entspricht im allgemeinen den Anforderungen" dienstlich zu beurteilen.

6

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers beantragen,

7

die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 23. September 1996 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 30. September 1997 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

festzustellen, daß die vorgenannte dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen ist.

10

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Erstbeurteilung sei nicht weisungsabhängig erfolgt, wie sich auch aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers ergäbe. Die Beurteilung sei auch nicht in sich widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar.

13

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 3. September 1998 erwidert, daß der Endbeurteiler, Herr Landrat M2. , gegenüber ihm - dem Kläger - geäußert habe, daß er die Beurteilung nicht einfach zu Gunsten des Beamten ändern könne. Er müsse sich auf die Vorlage des Erstbeurteilers verlassen, denn er selbst würde ihn - den Kläger - überhaupt nicht kennen. Zudem habe sich der Erstbeurteiler - wie vorgetragen - geäußert. Der nunmehr dargestellte Ablauf entspreche nicht den Tatsachen.

14

Der Kläger ist zum 1. Juni 1999 mit vier Punkten ("übertrifft die Anforderungen") dienstlich beurteilt worden. Am 25. Januar 2000 ist der Kläger zum Polizeioberkommissar befördert worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unzulässig geworden. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ist entfallen, nachdem der Beklagte vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Beförderung des Klägers und in Anbetracht des Umstandes, daß über den Kläger eine weitere dienstliche Beurteilung erstellt worden ist, in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, daß die angefochtene dienstliche Beurteilung zukünftig nicht mehr Grundlage für Personalentscheidungen sein werde. Die Kammer sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten zu bezweifeln. Danach besteht der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der angefochtenen dienstlichen Beurteilung, Bildung einer Grundlage für eine am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidung des Dienstherrn, nicht mehr. Der Kläger hat mithin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung.

18

Der vorgenannte Zweck der dienstlichen Beurteilung entfällt nicht nur mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, mit der bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und im Falle der Unzulässigkeit einer Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden soll, aus anderen Gründen bei zukünftigen Personalentscheidungen des Beklagten keine Bedeutung mehr haben wird.

19

So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 30. April 1999 - 6 A 1233/97 -.

20

Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte grundsätzlich nicht gehindert ist, bei zukünftigen Auswahlentscheidungen auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, wenn es um die Auswahl zwischen gleichgut beurteilten Bewerbern geht. Der Beklagte ist vorliegend aufgrund seines ihn bindenden Vorbringens gehalten, bei etwaigen zukünftigen Personalentscheidungen das Ergebnis der hier angefochtenen dienstlichen Beurteilung nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als Hilfskriterium - zu berücksichtigen, etwa im Falle einer gleichen Qualifikation von Beförderungsbewerbern. Dies gilt um so mehr, als für die Einschätzung der Qualifikation eines Beamten die jeweils letzte dienstliche Beurteilung, die den aktuellen Leistungsstand bezogen auf das innegehabte Amt wiedergibt, den Ausschlag gibt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es theoretisch möglich sei, daß der Kläger nach einer Versetzung zu einer anderen Kreispolizeibehörde des Landes trotz dieser Erklärung des Beklagten die angefochtene dienstliche Beurteilung gegen sich gelten lassen müßte. Dem steht bereits entgegen, daß diese Erwägung des Klägers rein hypothetischer Natur ist. Zudem dürfte die Erklärung des beklagten Landes auch andere Kreispolizeibehörden als den Landrat als Kreispolizeibehörde N. dahingehend binden, daß auch diese die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers nicht (jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers) als Hilfskriterium einer Auswahlentscheidung zugrunde legen dürften.

21

Der Kläger kann auch nicht die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung verlangen. Unabhängig von der prozessualen Frage, ob die dienstliche Beurteilung überhaupt Verwaltungsakt mit der Folge ist, daß eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des (erledigten) Verwaltungsaktes dem Grunde nach gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht käme, hat der Kläger jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der hilfsweise beantragten Feststellung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse folge aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung sowie der Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs. E1. Erwägungen des Klägers sind nicht geeignet, das erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen. Im Hinblick auf eine in Erwägung gezogene Schadensersatzklage ist ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben. Denn eine solche Feststellung allein wäre nicht geeignet, ein Schadensersatzbegehren zu fördern, wenn nicht außerdem festgestellt würde, daß der Dienstherr zur Erteilung eines besseren Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung verpflichtet war. Eine dahingehende Feststellung könnte aber wegen des dem Dienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsspielraums gerade nicht getroffen werden.

22

So: OVG NW, a.a.O.

23

Auch der Aspekt eines Rehabilitationsinteresses des Klägers führt nicht zu einem erforderlichen Feststellungsinteresse, da das erkennende Gericht der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ehrverletzende Äußerungen, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen würden, nicht entnehmen kann.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

26

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

27

Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften.

28

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

29

Q M M1

30

B e s c h l u ß

31

Ferner hat die Kammer beschlossen:

32

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes auf 8.000,00 DM festgesetzt.

34

Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

35

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.

36

Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

37

Q M M1