Beihilfe für LASIK-Excimerlaser-Operationen wegen medizinischer Indikation stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Beihilfe für am 3.6.1997 durchgeführte LASIK-Excimerlaser-Operationen; der Beklagte lehnte mit der Begründung kosmetischer Zwecke ab. Streitpunkt war die medizinische Notwendigkeit angesichts Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit. Das Gericht stellte fest, dass die Operationen medizinisch indiziert und notwendig waren und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung der Beihilfe.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für LASIK-Operationen wegen medizinischer Indikation stattgegeben; Beklagter zur Leistung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind nur notwendige Maßnahmen beihilfefähig; rein kosmetische Eingriffe sind ausgeschlossen.
Maßgeblich für die Feststellung der Notwendigkeit ist in der Regel die Indikation des behandelnden Arztes; medizinische Begründungen des Behandlers sind bei Vorliegen stützender Atteste zu berücksichtigen.
Besteht eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und führt das Tragen der bisher erforderlichen Brille zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, kann eine operative Fehlsichtigkeitskorrektion beihilfefähig und damit notwendig sein.
Bei Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit ist der Dienstherr zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet; die Höhe der Leistung bestimmt sich nach prüfungsweiser Überprüfung der vorgelegten Rechnungen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der M O-X vom 2. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die am 3. Juni 1997 durchgeführten Excimer- Laser-Operationen nach den LASIK-Verfahren zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 25. April 1950 geborene Kläger, der als F im Dienste des Beklagten steht, beantragte unter dem 25. August 1997 die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 7925,87 DM, die ihm aus Anlaß der Excimer-Laser-Operationen entstanden waren, die er am 3. Juni 1997 zur Behebung seiner Kurzsichtigkeit an beiden Augen in dem Klinikum der Stadt N hatte durchführen lassen. Zur Begründung dieser Behandlung führte der Kläger in dem Beihilfeantrag aus: Er habe sich zu diesem neuartigen Operationen entschlossen, da ihm seine starke Brille (-8,5 Dioptrin) zunehmend gesundheitliche Probleme bereitet habe. So seien z. B. beim Autofahren oft sehr starke Kopfschmerzen aufgetreten, die manchmal sogar zu Sehstörungen geführt hätten, so daß ihm das Tragen der Brille unmöglich geworden sei. Da er an verschiedenen Allergien leide bestehe bei ihm auch eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen. Nach den erfolgreich durchgeführten Operationen benötige er nur noch eine schwache Brille. Die erwähnten Beschwerden seien nunmehr behoben, so daß sich sein Gesundheitszustand nachhaltig verbessert habe. Durch Bescheid der M O-X vom 2. Dezember 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung: Nach Auskunft der Universität L, die das G zur Entscheidung über den vorliegenden Beihilfeantrag eingeholt habe, handele es sich bei dem LASIK-Verfahren um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, bei der allerdings Langzeiterfahrungen fehlten. Bei diesem Verfahren sei das Risiko postoperativer Narbenbildung bei der Korrektur höherer Dioptrinwerte geringer als bei der Anwendung der sog. fotofraktiven Keratektomie. Gleichwohl sehe sich das G nicht in der Lage, der Gewährung einer Beihilfe zuzustimmen, weil nach Aussage des Gutachters für die Operationen keine medizinische Indikation gegeben sei, sondern es sich vielmehr um kosmetische Maßnahmen handele. So sei nach Auffassung des Gutachters eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und Brillengläsern nicht belegt und auch nach dem Eingriff eine optimale Sehschärfe nur mit Sehhilfe zu erreichen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid der M O-X vom 14. Oktober 1998 im wesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei den Excimer-Laser-Operationen nicht um eine kosmetische Maßnahme, denn die Operationen seien medizinisch indiziert gewesen. Vor den Operationen sei er durch das Tragen der starken und schweren Brille gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen. So habe er täglich unter starken Kopfschmerzen gelitten, die teilweise zum Erbrechen geführt hätten. Auch seien in der Vergangenheit durch die schwere Brille Wundstellen hinter seinen Ohren entstanden. Erhebliche Belastungen hätten sich für ihn auch durch die für die Ausübung seines Berufes zwingend erforderlichen täglichen Autofahrten ergeben. Er sei bis zu 250 km am Tag gefahren. Dabei sei es ihm in der Vergangenheit häufig nur mit Pausen möglich gewesen, seine Augen auszuruhen und die Kopfschmerzen zu mindern. Hätte er sich der Operation nicht unterzogen, wäre ihm die Ausübung seines Berufes auf Dauer unmöglich geworden. Nach der Operation benötige er eine Brille mit einer Stärke von nur noch -0,5 bzw. -0,75 Dioptrin, so daß die Brillengläser entsprechend dünn und damit auch leicht seien. Es sei für jeden medizinischen Laien nachvollziehbar, daß beim Tragen einer derartig leichten Brille Kopfschmerzen und Wunden nicht mehr entstünden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 zu verpflichten, ihn, dem Kläger, Beihilfe für die am 3. Juni 1997 durchgeführten Excimer-Laser-Operationen nach den LASIK-Verfahren zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden.
Die Klage ist zulässig und begründet, denn dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Notwendig in diesem Sinne sind Maßnahmen, die eine Not abwenden und somit unerläßlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig sind. Dagegen muß der Beihilfeberechtigte die Kosten lediglich nützlicher aber nicht notwendiger Maßnahmen selbst tragen, so daß zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zweck dienen, eine Beihilfe nicht gewährt werden kann. Das, was im Einzelfall notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B 37 zu § 3 BVO.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Notwendigkeit der hier fraglichen Operationen folgendes: Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend fraglichen Behandlungsmethode. Umstritten ist dagegen, ob die Behandlung medizinisch indiziert war oder lediglich kosmetischen Zwecken diente. Auszugehen für die Beurteilung dieser Frage ist von den dieserhalb vorgelegten augenärztlichen Bescheinigungen des Klinikums der Stadt N vom 16. Mai 1997 und 21. Juni 1997. Danach wurde beim Kläger beiderseits eine hohe Myopie (Dioptrin -8,5) mit Astigmatismus diagnostiziert und wegen einer Unverträglichkeit der Korrektur der Fehlsichtigkeit mit Kontaktlinsen die vorliegend fragliche Behandlung empfohlen, die zu einer Reduzierung der Kurzsichtigkeit auf -0,75 Dioptrin führte. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel an der medizinischen Begründbarkeit der vorliegend durchgeführten Operationen bestehen. Fraglich kann daher nur sein, ob diese Operationen auch medizinisch notwendig waren und die Fehlsichtigkeit des Klägers nicht auf andere Weise hätte korrigiert werden können. Weil beim Kläger eine Unverträglichkeit der Korrektur seiner Fehlsichtigkeit mit Kontaktlinsen besteht, wovon auch in der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Direktors der V-B L vom 21. Oktober 1997 ausgegangen wird, konzentriert sich diese Frage darauf, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers ohne die Operationen durch das Tragen einer Brille hätte ausgeglichen werden können. Dieserhalb folgt das Gericht der Auffassung des den Kläger behandelnden Augenarztes. Nach dessen Bescheinigung vom 30. Juni 1998 hatte der Kläger durch das Tragen einer zur Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme der Sehschärfe führenden Brille unter Kopfschmerzen zu leiden. Auch in dem ärztlichen Attest den dem Kläger behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin vom 16. August 1998 ist ausgeführt, daß der Kläger bedingt durch die starke Brille (Dioptrin -8,5) mit erheblichen Sehstörungen an starken therapieresistenten Kopfschmerzen litt. Bei diesem Sachverhalt kann der Auffassung des Beklagten, die hier fraglichen Operationen hätten nur kosmetischen Zwecken gedient, nicht gefolgt werden. Namentlich sind die Zweifel des Beklagten an der Brillenunverträglichkeit des Klägers nicht begründet. Sicherlich trifft es zu, daß der Kläger seine Kurzsichtigkeit auch nach den Operationen nur unter Zuhilfenahme einer Brille vollständig ausgleichen kann. Diese Brille ist jedoch nicht zu vergleichen mit derjenigen, die vor den Operationen zur Korrektur der Kurzsichtigkeit erforderlich war. Während die Augengläser dieser Brille eine Stärke von -8,5 Dioptrin hatten, benötigt der Kläger nach den Operationen Augengläser in einer Stärke von nur noch -0.75 Dioptrin, somit eine Brille mit deutlich dünneren und dementsprechend auch leichteren Gläsern. Weil zudem bei letzterer Brille die bei Augengläsern mit einer Stärke von -8,5 Dioptrin auftretende Bildverkleinerung nicht mehr gegeben ist, ist ihr Tragen ersichtlich mit erheblich weniger Problemen verbunden als das Tragen der früheren Brille. Von daher leuchtet es ohne weiteres ein, daß die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen nach den Operationen nicht mehr aufgetreten sind, er mithin dieserhalb beschwerdefrei ist.
Sind demnach die fraglichen Operationen als medizinisch notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen, ist dem Kläger hierfür eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe der Beklagte im einzelnen nach Überprüfung der dieserhalb vom Kläger vorgelegten Rechnungen zu berechnen hat.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.