Kein Ersatz für Bahnticket zum Betriebsausflug bei dienstlichem Personalgespräch
KI-Zusammenfassung
Ein Bundesbeamter begehrte die Erstattung der Kosten eines Bahntickets für einen freiwilligen Betriebsausflug, den er wegen eines dienstlich angeordneten Personalgesprächs nicht antreten konnte. Er stützte sich u.a. auf § 19 BRKG sowie § 8 Abs. 1 S. 2 EUrlV i.V.m. Reisekostenrecht und auf die Fürsorgepflicht. Das VG Arnsberg verneinte eine Anspruchsgrundlage: Der Betriebsausflug sei keine angeordnete oder genehmigte Dienstreise und die Kosten wären auch bei Teilnahme nicht erstattungsfähig. § 8 Abs. 1 S. 2 EUrlV greife nicht, weil kein (genehmigter) Erholungsurlaub widerrufen worden sei; private Aufwendungen der Freizeitgestaltung seien grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Ticketkosten für einen nicht angetretenen Betriebsausflug abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 19 BRKG setzt für die Erstattung von Auslagen für Reisevorbereitungen voraus, dass eine angeordnete oder genehmigte Dienstreise ausfällt und der Bedienstete den Ausfall nicht zu vertreten hat.
Auslagen im Sinne des § 19 BRKG sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch bei Durchführung der Dienstreise nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet würden.
Ein freiwilliger Betriebsausflug stellt keine angeordnete oder genehmigte Dienstreise dar; hierfür verauslagte Fahrtkosten sind grundsätzlich keine Reisekosten i.S.d. BRKG.
§ 8 Abs. 1 S. 2 EUrlV erfasst Mehraufwendungen nur bei Widerruf eines genehmigten Erholungsurlaubs; Kosten einer privaten Reise ohne Urlaub fallen nicht darunter.
Der Dienstherr ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei der Heranziehung zu unvorhergesehener Dienstleistung private Aufwendungen der Freizeitgestaltung über die Fürsorgepflicht zu ersetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht im Dienste der Bundesrepublik Deutschland und gehört dem Referat C des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle I - an.
Die Angehörigen des Referats C planten für den 21. Juni 2001 einen Betriebs- ausflug nach Berlin. Die Teilnahmekosten in Höhe der benötigten Bahnfahrkarte beliefen sich auf 77,80 DM (= 39,78 EUR) pro Person und waren von den Teilnehmern selbst zu tragen. Neben dem Kläger meldeten sich 28 weitere Angehörige des Referats C für die Teilnahme am Betriebsausflug an. Am 23. Mai 2001 wurde die Teilnahmegebühr eingefordert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 teilte das Bundesverwaltungsamt - Köln - dem Kläger mit, dass er am 21. Juni 2001 ein Personalgespräch in Köln habe. Um den dienstlichen Termin wahrnehmen zu können, sah sich der Kläger gezwungen seine Teilnahme am zeitgleich stattfindenden Betriebsausflug abzusagen.
Am 22. Juni 2001 beantragte der Kläger die Abrechnung der ihm entstandenen Reisekosten für die Durchführung seiner Dienstreise zum Personalgespräch nach Köln am 21. Juni 2001. Dabei beantragte er unter anderem die Erstattung die von ihm entrichteten Teilnahmegebühr an dem für den 21. Juni 2001 geplanten Betriebsausflug in Höhe von 77,80 DM (= 39,78 EUR) als Nebenkosten seiner Dienstreise nach Köln.
Mit Bescheid in Form der Abrechnung vom 4. Juli 2001 legte das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle I - den Reisekostenerstattungsbetrag für die Dientsreise des Klägers am 21. Juni 2001 fest. Die Erstattung der von dem Kläger verauslagten Fahrtkosten zur Teilnahme an dem Betriebsausflug nach Berlin in Höhe von 77,80 DM (39,78 EUR) wurde abgelehnt.
Den hiergegen vom Kläger am 28. August 2001 erhobenen Widerspruch lehnte das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle I - mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2001 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bei dem vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zur Teilnahme an dem Betriebsausflug nach Berlin in Höhe von 77,80 DM(= 39,78 EUR) handele es sich um private Kosten, die nicht als Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattungsfähig seien. Die geltend gemachten Kosten stellten weder notwendige Nebenkosten der Dienstreise nach Köln im Sinne des § 14 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) dar, noch könnten sie in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 19 BRKG erstattet werden. Die Voraussetzungen des § 14 BRKG lägen nicht vor, da zur Erledigung des Dienstgeschäftes in Köln am 21. Juni 2001 es nicht notwendig gewesen sei, Hin- und Rückfahrkarte nach Berlin zu erwerben. Die Voraussetzungen des § 19 BRKG seien nicht erfüllt, weil es sich bei dem Betriebsausflug des Referats C nach Berlin nicht um eine angeordnete oder genehmigte Dienstreise gehandelt habe. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Nach dem Sinn und Zweck des BRKG könnten private Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet werden.
Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2001 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht Köln - 15 K 6655/01 - sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg gemäß § 83 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verwiesen.
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 19 BRKG seien erfüllt, da die ihm entstandenen Kosten für die anderweitige behördeninterne Maßnahme (Betriebsausflug) nicht von dritter Seite zurückerstattete Auslagen für Reisevorbereitungen darstellten, deren Zustandekommen er nicht zu vertreten habe. Die Gründe seien vielmehr in der zwingend angeordneten Dienstreise zum Personalgespräch nach Köln zu sehen. Die Anordnung stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Er habe zudem einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) iVm §§ 19, 14 BRKG. Denn die Teilnahme an dem Betriebsausflug erfülle den Begriff des Urlaubes, der aus dienstlichen Gründen habe abgesagt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle I - vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, 39, 78 EUR (= 77,80 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. August 1998 seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf sein Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV iVm §§ 19, 14 BRRK. Der Kläger könne sich nicht auf § 8 Abs. 1 EUrlV zur Rückerstattung der geltend gemachten Kosten berufen, da es sich bei einem Betriebsausflug gerade nicht um Urlaub handele. Das erkläre sich schon daraus, dass derjenige, der nicht am Ausflug teilnehme, zum Dienst erscheinen müsse. Vom Kläger sei auch kein Erholungsurlaub für den 21. Juni 2001 beantragt worden. Soweit der Kläger sich auf einen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufe, verkenne er, dass die Fürsorgepflicht keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen biete und im Übrigen keine Pflichtverletzung vorliege.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet im Anschluss an die schriftsätzlichen Erklärungen der Beteiligten vom 12. September 2001 und 16. November 2001 ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung die Kosten für das nicht nutzbare Fahrticket nach Berlin Höhe von 77,80 DM (= 39,78 EUR). Das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle I - hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstattung der genannten Aufwendungen abgelehnt. Es mangelt bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage zum Ersatz der vom Kläger geltend gemachten Kosten.
Ein reisekostenrechtlicher Anspruch aus § 19 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden Auslagen für Reisevorbereitungen nur erstattet, wenn eine angeordnete oder genehmigte Dienstreise nicht ausgeführt wird und wenn der Bedienstete den Ausfall der Dienstreise nicht zu vertreten hat. Ferner werden die Auslagen für Dienstvorbereitungen nur insoweit erstattet, als sie auch bei einer ausgeführten Dienstreise erstattet würden. Dabei ist der Bedienstete verpflichtet, sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Reiseausfalls um die Rückerstattung bzw. Abwendung von Auslagen zu bemühen.
So liegt es hier indessen nicht. Bei der beabsichtigten Teilnahme an dem Betriebsausflug des Referates C nach Berlin hat es sich nicht um eine angeordnete oder genehmigte Dienstreise gehandelt, vielmehr war den Angehörigen des Referats C die Teilnahme am Betriebsausflug freigestellt. Abgesehen davon wären die Kosten für den Betriebsausflug auch dann nicht erstattet worden, hätte der Kläger an ihm teilgenommen.
Der Kläger kann auch keinen Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) herleiten. Nach dieser Bestimmung werden Mehraufwendungen, die den Beamten durch den Widerruf des genehmigten Erholungsurlaubs entstehen, nach den Bestimmungen des Reisekostenrechtes ersetzt. Zu diesen Mehraufwendungen gehören typischerweise auch die durch die Stornierung einer zuvor gebuchten Urlaubsreise ausgelösten Kosten. Durch die Verweisung auf das Reisekostenrecht wird die aus dienstlichen Gründen vereitelte Urlaubsreise einer aus eben solchen - oder jedenfalls von dem Dienstreisenden nicht zu vertretenden - Gründen nicht zustande gekommenen Dienstreise in Bezug auf die Schadensregulierung gleichgestellt. Dieser Fall ist in § 19 BRKG dahingehend geregelt, dass die durch die Vorbereitung entstandene notwendigen und nach dem Bundesreisekostengesetz erstattbaren Auslagen zu erstatten sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Februar 1995 - 2 C 27/93 -, in: Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1995, 274 - 275.
Hiervon abzugrenzen sind Rücktrittskosten beim Ausfall einer privaten Reise ohne Urlaub aus dienstlichen Gründen die von § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV nicht erfasst werden. Sie sind grundsätzlich nicht - auch nicht unter Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn - erstattungsfähig. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, bei der Heranziehung eines Beamten zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung darauf Bedacht zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von diesem bereits getätigte Aufwendungen für seine Freizeitgestaltung sich im Hinblick auf diese Dienstleistung als nutzlos erbracht erweisen könnten.
Vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) vom 20. Februar 1985 - Nr. 3 HB 84 A. 1291, in ZBR S. 226).
Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den versäumten Betriebsausflug nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich nicht um Aufwendungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV, die dem Kläger aus Anlass eines zunächst genehmigten, vor seinem Antritt jedoch aus dienstlichen Gründen widerrufenen Urlaubs, sondern um die Kosten einer Reise ohne Urlaub. Aus diesem Grunde hat der Kläger und nicht der Dienstherr das Kostenrisiko des Ausfalls des Betriebsausflugs zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss.
Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf einen Betrag von 39,78 EUR (= 77,80 DM) festgesetzt.