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Verwaltungsgericht Arnsberg·2 K 3088/97·11.04.2000

Dienstliche Beurteilung: Klage unzulässig wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeivollzugsbeamter griff eine dienstliche Beurteilung an, weil der Endbeurteiler das Gesamturteil gegenüber dem Erstbeurteiler herabgestuft und dies nur pauschal begründet hatte. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Land, wegen einer neueren Beurteilung werde die angefochtene Beurteilung künftig bei Personalentscheidungen nicht mehr herangezogen. Das VG hielt die Anfechtungsklage deshalb für unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Auch die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit scheiterte mangels berechtigten Feststellungsinteresses (insb. kein Rehabilitations- oder Schadensersatzförderungsinteresse).

Ausgang: Klage gegen die dienstliche Beurteilung abgewiesen, weil sie wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist; Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen eine dienstliche Beurteilung ist unzulässig, wenn die Beurteilung für künftige Personalentscheidungen keine Bedeutung mehr hat und damit das Rechtsschutzinteresse entfällt.

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Der Zweck einer dienstlichen Beurteilung als Grundlage leistungsbezogener Personalentscheidungen entfällt nicht nur bei Ruhestand oder Entlassung, sondern auch bei sonstigem endgültigem Bedeutungsverlust für zukünftige Auswahlentscheidungen.

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Erklärt der Dienstherr verbindlich, eine angefochtene ältere Beurteilung künftig auch nicht hilfsweise (etwa zur Leistungsentwicklung bei Bewerbergleichstand) zu berücksichtigen, fehlt es regelmäßig an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses besteht nicht, wenn die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung ein Schadensersatzbegehren nicht fördern kann und insbesondere keine Feststellung einer Pflicht zur besseren Beurteilung möglich ist.

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Ein Rehabilitationsinteresse als Feststellungsinteresse setzt ehrverletzende Aussagen voraus; fehlen solche in der dienstlichen Beurteilung, besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter in Diensten des beklagten Landes und ist bei der L T beschäftigt. Er wendet sich gegen eine über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C B vom 10. Juni 1997. In der dienstlichen Beurteilung, die sich über den Beurteilungszeitraum vom 20. Januar 1995 bis zum 1. Juni 1996 verhält, ist der Kläger von dem Erstbeurteiler in den Submerkmalen zum Leistungsverhalten "Planung und Disposition", "Initiative und Selbständigkeit", "Ausdauer und Belastbarkeit", "Lernbereitschaft und Lernverhalten" und "sprachlicher Ausdruck" mit vier Punkten ("übertrifft die Anforderungen") und in dem Submerkmal "Entscheiungs- und Urteilsfähigkeit" mit drei Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") beurteilt worden. Der Erstbeurteiler hat das Leistungsverhalten des Klägers insgesamt mit vier Punkten ("übertrifft die Anforderungen") beurteilt. Das Sozialverhalten des Klägers ist sowohl vom Erstbeurteiler als auch vom Endbeurteiler mit vier Punkten dienstlich beurteilt worden. Der Erstbeurteiler hat vorgeschlagen, den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten zu beurteilen. Der Endbeurteiler hat das Leistungsverhalten des Klägers mit drei Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") beurteilt und dementsprechend das Gesamturteil festgesetzt. Er hat die Herabstufung der Benotung zum Leistungsverhalten - ebenso wie zum Gesamturteil - wie folgt begründet:

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"Das Ergebnis beruht auf einer vergleichenden Bewertung innerhalb der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der Beurteilungsrichtlinien".

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Der Kläger erhob gegen die dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 Widerspruch, welchen er damit begründete, daß der Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Außerdem habe seine persönliche dienstliche Erfahrung und Verwendungsbreite keinen Niederschlag in der Beurteilung gefunden. Außerdem erscheine ihm die Begründung zur Abstufung zu wenig differenziert. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 21. März 1997 begründete er seinen Widerspruch weiterhin damit, daß die Absenkung des vorgeschlagenen Note durch die Endbeurteilung nicht nachvollziehbar begründet und daher rechtswidrig sei. Dies gälte gerade vor dem Hintergrund, daß in der Beurteilung ausgeführt sei, daß er sich erstaunlich schnell in sein neues Arbeitsgebiet eingefunden habe. Auch werde ausgeführt, daß er in mehreren Ermittlungskommissionen der ZKB die große Bandbreite seiner Verwendungsmöglichkeiten bewiesen habe. Damit sei in keiner Hinsicht die angebliche vergleichende Bewertung innerhalb der Vergleichsgruppe zu vereinbaren. Mit Widerspruchsbescheid der C B vom 10. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 9. Juli 1997 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend weist er darauf hin, daß der Hinweis auf den Quervergleich und den strengen Maßstab in der Beurteilerbesprechung für eine Herabstufung nach den Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien nicht ausreiche. Der Standardsatz des Endbeurteilers genüge diesen Anforderungen nicht. Er rage innerhalb seiner Vergleichsgruppe im Rahmen einer vergleichenden Bewertung nach oben heraus. Die Beurteilung sei auch in sich widersprüchlich, wenn unter Ziffer V der Beurteilung ausgeführt werde, daß er sich erstaunlich schnell in sein neues Arbeitsgebiet eingefunden habe und aufgrund seiner davor ausgeübten Tätigkeit als Kriminalbeamter in L in mehreren Ermittlungskommissionen die große Bandbreite seiner Verwendungsmöglichkeiten bewiesen habe. Damit komme eindeutig zum Ausdruck, daß er innerhalb seiner Vergleichsgruppe nach oben herausrage, was auch dadurch bestätigt werde, daß er zwar Sachbearbeiter im KK 1 sei, jedoch auch jederzeit in Zuständigkeitsgebieten der ZKB zu verwenden sei. Auch hierdurch komme die besonders hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit, die man ihm zuschreibe, zum Ausdruck. Zudem gehe der Hinweis des Widerspruchsbescheides, daß die Quote habe eingehalten werden müssen, fehl, weil die Quote bei de L T gerade nicht eingehalten worden sei. Es werde zudem bestritten, daß der Endbeurteiler sich überhaupt eine eigenen Anschauung von den Leistungen des Klägers, den der Endbeurteiler nicht gekannt habe, habe bilden können. Es werde weiter bestritten, daß die Teilnehmer der Beurteilerkonferenz Kenntnisse über den Kläger hatten, die ihnen von anderen vermittelt worden seien. Demnach habe der Endbeurteiler weder eigene noch abgeleitete Erkenntnisse gehabt.

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Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers beantragen,

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die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 10. Oktober 1996 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides der C B vom 10. Juni 1997 aufzuheben,

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hilfsweise, festzustellen, daß die vorgenannte dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig geworden. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ist entfallen, nachdem der Beklagte in Anbetracht des Umstandes, daß über den Kläger eine weitere dienstliche Beurteilung erstellt worden ist, in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß der Beklagte bei zukünftigen Personalentscheidungen nicht auf die hier angefochtene dienstliche Beurteilung zurückgreifen wird, weil es bei der L T üblich sei, Personalentscheidungen allein aufgrund der letzten dienstlichen Regelbeurteilung zu treffen. Die Kammer sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten zu bezweifeln. Danach besteht der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der angefochtenen dienstlichen Beurteilung, Bildung einer Grundlage für eine am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidung des Dienstherrn, nicht mehr. Der Kläger hat mithin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung.

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Der vorgenannte Zweck der dienstlichen Beurteilung entfällt nicht nur mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, mit der bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und im Falle der Unzulässigkeit einer Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden soll, aus anderen Gründen bei zukünftigen Personalentscheidungen des Beklagten keine Bedeutung mehr haben wird.

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So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 30. April 1999 - 6 A 1233/97 -.

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Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte grundsätzlich nicht gehindert ist, bei zukünftigen Auswahlentscheidungen auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, wenn es um die Auswahl zwischen gleichgut beurteilten Bewerbern geht. Der Beklagte ist aufgrund seines ihn bindenden Vorbringens gehalten, bei etwaigen zukünftigen Personalentscheidungen das Ergebnis der hier angefochtenen dienstlichen Beurteilung nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als Hilfskriterium - zu berücksichtigen, etwa im Falle einer gleichen Qualifikation von Beförderungsbewerbern. Dies gilt um so mehr, als für die Einschätzung der Qualifikation eines Beamten die jeweils letzte dienstliche Beurteilung, die den aktuellen Leistungsstand bezogen auf das innegehabte Amt wiedergibt, den Ausschlag gibt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es theoretisch möglich sei, daß der Kläger nach einer Versetzung zu einer anderen L des Landes trotz dieser Erklärung des Beklagten die angefochtene dienstliche Beurteilung gegen sich gelten lassen müßte. Dem steht bereits entgegen, daß diese Erwägung des Klägers rein hypothetischer Natur ist. Zudem dürfte die Erklärung des beklagten Landes auch andere L als den M als L T dahingehend binden, daß auch diese die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers nicht (jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers) als Hilfskriterium einer Auswahlentscheidung zugrunde legen dürften. Dem Wegfall des vorgenannten Zwecks der angefochtenen dienstlichen Beurteilung steht darüber hinaus nicht entgegen, daß die L T in den Fällen, in denen der zu beurteilende Beamte in drei aufeinanderfolgenden dienstlichen Beurteilungen die gleiche Note erhalten hat, besondere Erwägungen darüber anstellt, warum dem Beamten nicht die nächstbessere Note zuerkannt werden soll. Dieser - rein beurteilungstechnisch zu betrachtende - Begründungszwang hat keinen Einfluß darauf, daß die hier angefochtene dienstliche Beurteilung für Personalentscheidungen nicht mehr herangezogen wird, so daß es dabei bleibt, daß der Zweck der dienstlichen Beurteilung nicht mehr gegeben ist. Zudem ist es für den betroffenen Beamten allenfalls von Vorteil, wenn die Kreispolizeibehörde - wie dargestellt - verfährt und bei der zweiten Wiederholung einer Beurteilungsnote die Nichtzuerkennung der nächsthöheren Note besonders begründet. Den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen ist eine dahingehende Verpflichtung zudem nicht zu entnehmen.

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Der Kläger kann auch nicht die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung verlangen. Unabhängig von der prozessualen Frage, ob die dienstliche Beurteilung überhaupt Verwaltungsakt mit der Folge ist, daß eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des (erledigten) Verwaltungsaktes dem Grunde nach gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht käme, hat der Kläger jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der hilfsweise beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse folge aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung sowie der Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Diese Erwägungen des Klägers sind nicht geeignet, das erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen. Im Hinblick auf eine in Erwägung gezogene Schadensersatzklage ist ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben. Denn eine solche Feststellung allein wäre nicht geeignet, ein Schadensersatzbegehren zu fördern, wenn nicht außerdem festgestellt würde, daß der Dienstherr zur Erteilung eines besseren Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung verpflichtet war. Eine dahingehende Feststellung könnte aber wegen des dem Dienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsspielraums gerade nicht getroffen werden.

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So: OVG NW, a.a.O.

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Auch der Aspekt eines Rehabilitationsinteresses des Klägers führt nicht zu einem erforderlichen Feststellungsinteresse, da das erkennende Gericht der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ehrverletzende Äußerungen, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen würden, nicht entnehmen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften.

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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Q M1 M2

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B e s c h l u ß

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Ferner hat die Kammer beschlossen:

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Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes auf 8.000,00 DM festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.

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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Q M1 M2