Kostenentscheidung nach Erledigung: Beklagte trägt Verfahrenskosten wegen Nachbewilligung von Leistungsbezügen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Zuerkennung besonderer Leistungsbezüge an; die Hauptsache erklärten die Parteien für erledigt. Das Gericht belastet die Beklagte mit den Kosten, weil diese nach gerichtlicher Anregung überwiegend nachgab und zusätzlich Leistungen bewilligte. Es stellte Begründungsdefizite des Bescheids und verfassungs- sowie besoldungsrechtliche Zweifel an den Richtlinien der Hochschule fest.
Ausgang: Parteien erklärten Hauptsache für erledigt; Gericht ordnet an, dass die Beklagte die Verfahrenskosten trägt und setzt den Streitwert fest.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann getroffen werden, wenn die Behörde aufgrund gerichtlicher Anregung dem Klagebegehren überwiegend entspricht und darüber hinaus Leistungen gewährt.
Ein Verwaltungsakt muss in seiner Begründung die maßgeblichen Gründe so darlegen, dass der Adressat seine Rechte wirksam wahren kann; bloß formelhafte oder nachträglich ergänzte Ausführungen genügen nicht.
Besoldungsansprüche bedürfen einer gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes erlassenen Verordnungsermächtigung (§ 2 Abs.1 BBesG): Materielle Anspruchsvoraussetzungen sind auf Gesetzes- oder Verordnungsebene zu regeln und dürfen nicht in materieller Weise auf Verwaltungsvorschriften übertragen werden.
Verwaltungsinterne Richtlinien oder Hochschulsatzungen dürfen die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für besondere Leistungsbezüge nicht in unzulässiger Weise einschränken; sie dürfen im Wesentlichen nur das Ermessen ausfüllen, nicht neue materielle Ausschlusskriterien schaffen.
Tenor
Die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Sie hat sich aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags veranlasst gesehen, dem (zeitlich begrenzten) Klagebegehren ganz überwiegend zu entsprechen und dem Kläger - über den Streitzeitraum hinaus - weitere Leistungsbezüge zu bewilligen. Damit hat die Beklagte zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Bescheids vom 12. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2010 im Erörterungstermin gerichtlicherseits in mehrfacher Hinsicht in Zweifel gezogen worden ist.
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit erscheint es als angezeigt, die gerichtlichen Erwägungen (die auch in die Kostenentscheidung eingeflossen sind) nochmals kurz darzustellen:
Der Bescheid des Rektors dürfte - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid - über keine hinreichende Begründung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne verfügen. Zwar ist eine unmittelbare Anwendung des § 39 VwVfG NRW wegen der Regelung in 2 Absatz 3 Nr. 3 VwVfG NRW zweifelhaft; unabhängig hiervon muss der Verwaltungsakt jedenfalls den allgemeinen Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügen. Hierzu gehört u.a., dass die Begründung den Bescheidadressaten darüber informiert, welche Gründe für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, und ihn in den Stand versetzt, seine Rechte wirksam zu wahren. Im vorliegenden Falle enthält der Ausgangsbescheid, soweit er den Kläger belastet, keine Begründung. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2010 sind allenfalls ansatzweise geeignet, als Begründung der Entscheidung zu dienen. Soweit sie sich zur Abgrenzung der Leistungsstufen verhalten, sind sie formelhaft und weitgehend inhaltsleer; sie geben dem Adressaten - und auch dem Gericht - keinen sicheren Aufschluss darüber, aus welchen Gründen der Rektor die Leistungen des Klägers - abweichend von der Einschätzung der Dekanin - letztlich nur der Stufe 2 der im Bereich der Beklagten angewandten Richtlinien zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang hätte es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten Votum der Dekanin bedurft. Hieran fehlt es. Durch die im Klageverfahren schriftsätzlich nachgeschobene Begründung dürfte dieses Defizit nicht behoben worden sein.
Darüber hinaus bestehen auch in materiellrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Der Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§ 2 Absatz 1 BBesG) verlangt, dass sich der Besoldungsanspruch unmittelbar - dem Grund und der Höhe nach - aus einem formellen Gesetz oder einer auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Eine rechtliche Konstruktion, die die für das "Ob" und den Umfang der Leistungsbezüge maßgeblichen Kriterien von der Gesetzesebene in den Verwaltungsbereich verlagert, verstößt gegen § 2 Absatz 1 BBesG. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber muss die Leistungskriterien selbst umfassend und präzise bestimmen (vgl. Schwegmann / Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Abschnitt II / 1, Rdnr. 2 e zu § 33 BBesG).
Mit diesem Erfordernis stehen die Regelungen in § 12 LBesG NRW, die Verordnungsermächtigung in § 15 LBesG NRW und die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Bestimmungen der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) in Einklang. Insbesondere sind die anspruchsbegründenden Kriterien für besondere Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO differenziert und hinreichend präzise aufgelistet. Eine Befugnis der Hochschule, von diesen tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen abzuweichen, besteht nicht. Insbesondere kann eine solche Berechtigung nicht aus § 4 Satz 6 HLeistBVO abgeleitet werden; hiernach kann die Hochschule durch Hochschulordnung (Satzung) weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren, nicht dagegen zu den Vergabevoraussetzungen, regeln. Einen rechtlichen Spielraum hat die Hochschule bzw. das für sie handelnde Organ (§ 4 Satz 5 i.V.m. § 3 Absatz 2 HLeistBVO) nur auf der Ermessensseite (wobei dieses Ermessen durch die vorgeschalteten tatbestandlichen Feststellungen wesentlich vorgeprägt ist).
Wenn aber - wie dargelegt - die tatbestandlichen Voraussetzungen für besondere Leistungsbezüge einer Regelung durch Hochschulsatzung entzogen sind, so gilt dies erst recht für Verwaltungsvorschriften und Richtlinien. Die hier in Rede stehenden Richtlinien der Beklagten werden dem nicht gerecht. Bereits ihre Bezeichnung ("Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe ....") indiziert, dass sie mit § 2 Absatz 1 BBesG kollidieren. Die Richtlinien steuern nicht nur - was rechtlich unbedenklich wäre - das Ermessen, sondern modifizieren in unzulässiger Weise die materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt insbesondere für die in Nr. IV 4 vorgegebene Konstruktion, Leistungsbezüge nach Maßgabe von 4 Leistungsstufen in gestaffelter Höhe zu vergeben. Bereits die (Eingangs-)Stufe 1 stellt eine unzulässige Restriktion der in § 5 HLeistBVO vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen dar, indem sie für die Zahlung des Mindestbezugs von 200.- Euro monatlich "herausragende" (und nicht lediglich "besondere") Leistungen verlangt. Dieser verfehlte Ansatz "infiziert" die nachfolgenden Leistungsstufen 2-4, die auf der Stufe 1 aufbauen. Zudem enthalten die Leistungsbeschreibungen der Stufen 2-4 weitere unzulässige Anspruchseinschränkungen: Nur diejenigen Hochschullehrer, die mit ihren Leistungen das (nationale) Profil oder die Reputation der Universität mitprägen (Stufe 2), insbesondere zur Erhöhung der internationalen Reputation der Universität beitragen (Stufe 3) oder insbesondere die internationale Reputation der Universität entscheidend mitprägen (Stufe 4), kommen für über die Stufe 1 hinausgehende Leistungen in Betracht. Mit dem Katalog des § 5 HLeistBVO lässt sich dies nicht vereinbaren. Bei Anwendung der Richtlinie wären z.B. Hochschullehrer, die im "Innenbereich" der Hochschule Außerordentliches leisten (wie z.B. der Professor, der vor dem Hintergrund der gestiegener Studentenzahlen in beträchtlichem Umfang über seine Lehrverpflichtung hinaus Lehrveranstaltungen anbietet und auf besonderem Niveau tatsächlich leistet), im Regelfall (wegen der fehlenden "Außenwirkung") von den vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen. Dass dies nicht rechtens ist, liegt auf der Hand.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Absatz 3 GKG. Der Umstand, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid abgeändert und dem Kläger - über den Klageantrag hinaus - weitergehende Leistungen bewilligt hat, lässt den Streitwert unberührt.