Eilrechtsschutz gegen Jagdscheineinziehung wegen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 WaffG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Das VG hielt die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG (vorsätzliche Straftat, Geldstrafe über 60 Tagessätze, Fünfjahresfrist) zwar für erfüllt, sah die Widerlegbarkeit der Vermutung aber als offen an. Mangels bisheriger Ermittlungen zu Persönlichkeit und Umständen außerhalb des Strafverfahrens und ohne erkennbares besonderes Vollzugsinteresse überwog das Aussetzungsinteresse. Die aufschiebende Wirkung wurde daher befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen einer Interessenabwägung insbesondere auf die (summarisch zu prüfenden) Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen; besteht keine hinreichende Prognosesicherheit, sind weitere Abwägungsgesichtspunkte heranzuziehen.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen begründet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG innerhalb von fünf Jahren regelmäßig die Vermutung fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist ausnahmsweise widerlegbar; hierfür bedarf es einer Würdigung der konkreten Tat (u.a. Waffenbezug und Schwere) sowie der Persönlichkeit und des Verhaltens des Betroffenen.
Auch wenn § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG tatbestandsmäßig jede vorsätzliche Straftat erfasst, bleibt die Art der Tat für die Frage der Entkräftung der Regelvermutung bedeutsam; je geringer der Waffenbezug und je näher das Strafmaß am Schwellenwert liegt, desto eher kommt eine Ausnahme in Betracht.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristet werden, wenn die Interessenlage von weiteren Aufklärungen oder der Entscheidung im Widerspruchsverfahren abhängt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2006 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dies ist hier der Fall; der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 14. Juni 2006 angeordnet.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Abwägung des Interesses des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der behördlichen Maßnahme. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu prüfen: Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt in jedem Falle das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil ein öffentliches Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Maßnahme nicht besteht. Erweist sich der Verwaltungsakt bei einer wegen der Eilbedürftigkeit lediglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtens und besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, die rechtmäßige Maßnahme auch alsbald umsetzen zu können, wird das private Interesse des Betroffenen regelmäßig zurücktreten müssen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht bzw. nicht hinreichend sicher beurteilen, sind bei der Interessenabwägung weitere Gesichtpunkte zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen ist dem vorliegenden Antrag jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu entsprechen. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen; ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2006 gleichwohl ohne Rücksicht auf den hiergegen erhobenen Rechtsbehelf zu vollziehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Die Verfügung des Antragsgegners beruht tragend auf der Erwägung, dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Waffengesetzes (WaffG) mit der Folge, dass ihm gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) kein allgemeiner Jagdschein erteilt werden dürfe; deshalb sei der dem Antragsteller unter dem 20. Januar 2005 ausgestellte Jagdschein nach § 18 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit festgestellt, dass der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG verurteilt worden ist, wobei das Strafmaß 80 Tagessätze beträgt und damit über der in dieser Vorschrift bezeichneten Grenze von 60 Tagessätzen liegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei lediglich wegen einer fahrlässigen Begehung verurteilt worden, trifft dies ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft I. nicht zu. Zutreffend heißt es hierzu in der angefochtenen Verfügung, dass die Vorschriften betreffend den fahrlässigen Bankrott in § 283 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten sind, während diese Bestimmung im Urteil des Amtsgerichts Q. vom 25. Oktober 2005 nicht zitiert wird. Auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vom 1. August 2005 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger wegen einer fahrlässigen Begehung angeklagt werde. Schließlich hat das Gericht den Antragsteller bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2006 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 1992 hingewiesen, wonach bei einer Bestrafung wegen einer fahrlässig begangenen Tat dies im Tenor des strafrichterlichen Urteils ausdrücklich ausgesprochen werden muss. Fehlt in dem Urteil ein solcher Zusatz, hat das Strafgericht demnach eine Vorsatztat angenommen und entsprechend verurteilt. In der Person des Antragsstellers liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG mithin insoweit vor, als er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind.
Allein aus dieser Verurteilung ergibt sich indessen nicht, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG fehlt. Denn eine Verurteilung lässt die Zuverlässigkeit nur „in der Regel“ entfallen. Es besteht danach eine Regelvermutung, das derjenige, welcher in einer dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG entsprechenden Weise verurteilt worden ist, nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Von dieser Regel sind indessen Ausnahmefälle denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. etwa das Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 97 Seite 245 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung,
kommt eine Ausnahme von der Regelvermutung in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Art die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist hierbei eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Diese Rechtsprechung wurde allerdings auf der Grundlage des bis zum 31. März 2003 maßgeblichen Rechts entwickelt. Die damalige Fassung des § 5 Abs. 2 WaffG bezeichnete einzelne Straftatbestände, die, sofern ihre Begehung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten, regelmäßig auf eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen hinausliefen. Einige der dort bezeichneten Straftaten betrafen unmittelbar den Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff; andere Straftatbestände erfassten Handlungen (z.B. vorsätzlicher Angriff auf das Leben oder die Gesundheit), bei denen zwar nicht notwendig, jedoch häufig Waffen zum Einsatz kommen. Seit dem 1. April 2003 stellt sich die Rechtslage wesentlich anders dar, indem nunmehr jede vorsätzliche Straftat in Verbindung mit der rechtskräftigen Verurteilung die Vermutung der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne auslöst ohne Rücksicht darauf, ob die Tat eine irgendwie geartete Beziehung zum Waffengebrauch aufweist. Hierzu heißt es in den Materialien (Bundestagsdrucksache 14/7758, Seite 54):
„Der Entwurf sieht die Unzuverlässigkeit über die in Absatz 1 genannten besonders schweren Straftaten (Verbrechen u.a.) hinaus in der Regel auch bei bestimmten sonstigen gewichtigen Straftaten als gegeben an. Die Aufzählung in Nr. 1 macht deutlich, dass es hierfür auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen nicht ankommt; d.h. das Gesetz stellt bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden. ... Auf der Rechtsfolgen-Seite für die waffenrechtliche Anknüpfung handelt es sich bei den 60 Tagessätzen im Falle einer Erstverurteilung um einen Mittelwert, der im Kompromiss mit den Ländern gefunden wurde. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einige Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatell-Taten nicht erfasst werden.“
In dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG unterschiedslos sämtliche Straftaten erfasst, bedeutet dies allerdings nicht, dass auch im Rahmen der Prüfung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Art der konkreten Straftat keine Rolle spielt. Die Entkräftung der Regelvermutung wird hierbei umso schwerer fallen, je „waffenspezifischer“ die Tat ist, die der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen zugrunde liegt,
so Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Stand Juli 2005, § 5 WaffG Rdnr. 40 unter Bezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz.
Neben der Art der Straftat dürfte auch ihre Schwere zu berücksichtigen sein, wie sie in dem verhängtem Strafmaß zum Ausdruck kommt. In dem das Gesetz die Unzuverlässigkeitsvermutung erst ab einem Strafmaß von 60 Tagessätzen eintreten lässt, schließt es ausweislich der weiter oben wiedergegebenen Begründung zwar Bagatell-Taten aus. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe indessen mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze. Im Falle einer Verurteilung zu einer hohen Anzahl von Tagessätzen wird der Betroffene die Regelvermutung kaum entkräften können, während bei einem Strafmaß, das die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bezeichnete Zahl nur gering überschreitet, eher von einer gleichwohl gegebenen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Schließlich kommt eine Abweichung von der Regelvermutung auch in Betracht, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung noch nicht abgelaufen ist, die Straftat selbst indessen eine sehr lange Zeit zurück liegt und dadurch der Schluss gerechtfertigt ist, der Betroffene habe sich mittlerweile bewährt,
vgl. Runkel aaO Rdnr. 39 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Ausgehend von diesen Überlegungen vermag die Kammer zur Zeit die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und – damit einhergehend – die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners nicht festzustellen. Die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Straftat weist nicht den geringsten Bezug zum Umgang mit Waffen, namentlich mit Schusswaffen, auf; es handelt sich vielmehr um eine typische „Schreibtischtat“. Der Antragsteller hat zwar die Rechtsordnung verletzt, wobei sein bei der Tatbegehung an den Tag gelegtes Verhalten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, er werde künftig beim Umgang mit (Jagd-)Waffen den Vorschriften zuwiderhandeln. Die dem Antragsteller auferlegte Strafe überschreitet mit 80 Tagessätzen zwar den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bezeichneten „Schwellenwert“, sie bleibt jedoch innerhalb des Strafrahmens, den § 283 Abs. 1 StGB vorsieht (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), eher im unteren Bereich. In dieser Situation ist es nicht auszuschließen, dass zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG widerlegt werden kann, ohne dass die Vermutung schon jetzt widerlegt ist. Der Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde werden im laufenden Widerspruchsverfahren weitere Feststellungen zur Persönlichkeit des Antragstellers, seinem Verhalten und gegebenenfalls seinem Umfeld zu treffen haben, um sodann darüber zu befinden, ob die Regelvermutung widerlegt ist oder auch nicht. Bislang ist dies jedenfalls nicht geschehen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten zwar einen ausführlichen Auszug aus den Akten der Staatsanwaltschaft I. . Die daraus ersichtlichen Gegebenheiten wurden jedoch schon vom Strafgericht gewürdigt und sind bei der Festsetzung des Strafmaßes berücksichtigt worden. Ob außerhalb des Strafverfahrens Umstände vorliegen, die für oder gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen, wurde bislang nicht ermittelt.
Nach alledem lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2006 nicht hinreichend sicher beurteilen. Die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung hingegen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die „Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen“, von der am Ende der Verfügung des Antragsgegners die Rede ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat sich jagdlich oder auch sonst beim Umgang mit Waffen nichts zuschulden kommen lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich hieran etwas ändern wird. Namentlich weist - wie bereits dargelegt – das von dem Antragsteller begangene Vergehen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch seiner Firma keinen Bezug zum Waffenwesen aus. In dieser Situation erfordert es der Schutz der Allgemeinheit nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach einem Rechtbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, von den Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben.
Die Kammer macht von § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch, wonach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befristet werden kann. Sollte sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens herausstellen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht widerlegt ist, müssten die gegenläufigen Interessen des Antragstellers einerseits und der Allgemeinheit andererseits neu bewertet werden. Möglicherweise würde hierbei dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Vorrang einzuräumen sein. Deshalb erachtet die Kammer es als angemessen, die aufschiebende Wirkung zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Dies ist hier der Fall. Der am 20. Juni 2006 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärte Antrag war auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet. Nachdem die Kammer diesem Antrag nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides entspricht, liegt ein teilweises Obsiegen und ein teilweises Unterliegen vor. Deshalb sind die Verfahrenskosten zu teilen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist im Klageverfahren ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen, sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts keine genügenden Anhaltspunkte liefert. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, wenngleich der „Streitwertkatalog“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Gegenstand „Erteilung/Entzug des Jagdscheins“ einen Streitwert in Höhe von 8.000,00 € annimmt. Ausweislich des Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins vom 20. Januar 2005 hat der Kläger keine festen Reviere, in denen er das Jagdrecht ausüben könnte. Damit tritt der wirtschaftliche Wert des Jagdscheins in den Hintergrund, während die ideelle Bedeutung des Verfahrens schwerlich mit 8.000,00 € zu bewerten ist. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens ist es schließlich angemessen, als Streitwert lediglich die Hälfte des s.g. Auffangbetrages anzunehmen.