Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen tierschutzrechtliche Anordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Haltung zweier Elefanten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht: Vollziehung droht derzeit nicht, da die Tiere außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners untergebracht sind. Eine spätere Wiederaufnahme bei Rückverbringung bleibt nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da Vollziehung derzeit ausgeschlossen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein für das vorläufige Rechtsschutzverfahren eigenes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn ohne Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgeschlossen ist.
Die örtliche Zuständigkeit für Vollzugshandlungen richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften (hier: VwVfG NRW) und entfällt, wenn der Anlass der Amtshandlung nicht mehr im Bezirk der Behörde liegt.
Ändert sich die Sachlage später erheblich (z.B. Rückverbringung der Tiere), eröffnet § 80 Abs. 7 VwGO die Möglichkeit einer erneuten vorläufigen rechtlichen Überprüfung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Januar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 wiederherzustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Fall liegt hier zunächst vor, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2006 hinsichtlich der Haltung der beiden Zirkuselefantenkühe durch die Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber das Vorliegen eines für das vorläufige Rechtsschutzverfahren eigenen Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt prinzipiell nicht vor, wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 eine Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgeschlossen ist.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 136.
Im vorliegenden Fall droht eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht, weil die Antragsteller die Elefanten aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners heraus an einen anderen Ort in X1. und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners heraus verbracht haben. Nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (GV NW 1989 S. 505) ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) nehmen die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte - wozu die Stadt I. gehört - als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Örtlich zuständig ist nach § 4 Abs. 1 OBG NRW die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Antragsgegner nach der Verbringung der Tiere in den Zuständigkeitsbereich des Landrats des Kreises T. - X1. gehört zum Landkreis T. - nicht (mehr) erfüllt. Eine Verletzung oder Gefährdung der Interessen des Tierschutzes im Bezirk der Stadt I. droht damit hinsichtlich der Haltung der Elefanten zur Zeit nicht (mehr). Zwar wird ein Verwaltungsakt gemäß § 56 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Diese Vorschrift regelt indes nur die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug. Da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW keine spezielle Norm für die örtliche Zuständigkeit der nach Landesrecht zu vollziehenden Behörde enthält, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
Vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, Seite 26, Rdnr. 6.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist danach örtlich zuständig in Angelegenheiten, bei denen sich - wie hier - die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Das ist hier der Bezirk der Stadt I. , in dem die Elefanten nicht mehr untergebracht sind. Zwar bestimmt Absatz 3 der Vorschrift, dass die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Hier bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner auch nach Verbringung der Elefanten aus seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich einen Vollzug der Ordnungsverfügung beabsichtigt oder der Landrat des Kreises T. seine Zustimmung für ein solches Vorgehen erteilt hätte. Für die örtliche Zuständigkeit verbleibt es damit bei den vorgenannten Ausführungen. Eine Kontrolle der Einhaltung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner ist damit aus den zuvor dargestellten Gründen außerhalb des Stadtgebiets I. derzeit nicht ohne Weiteres möglich, so dass dort auch eine Vollziehung ausscheidet.
Es führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung, dass die Elefanten möglicherweise - wie die Antragsteller vortragen - noch einmal in die Räumlichkeiten - Lagerhalle in der I1.----straße 90 - zurückverbracht werden. In diesem Fall dürfte im Hinblick auf den drohenden Vollzug der streitigen Ordnungsverfügung eine Änderung der Sachlage vorliegen, die durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO einer rechtlichen Überprüfung zugänglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Absätze 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.