Einstweilige Anordnung zur Gestattung von Veranstaltungen nach §12 GastG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Gestattung zweier Veranstaltungen in seiner Gaststätte. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§123 VwGO) nicht glaubhaft gemacht wurden. Nach §12 GastG fehlt ein "besonderer Anlass", da nahezu wöchentliche Veranstaltungen auf einen dauerhaften Betrieb und eine Erlaubnis nach §2 GastG schließen. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung zweier Veranstaltungen nach §12 GastG abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO dient der Sicherung vorläufiger Zustände und darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne sie wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller nahezu unerträgliche Nachteile drohen.
Der Antragsteller hat nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ihm der zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelung eines vorläufigen Zustands erforderlich ist (Anordnungsgrund); bei Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen.
§12 GastG setzt einen "besonderen Anlass" voraus; wiederholte oder nahezu regelmäßige Veranstaltungen sprechen gegen das Vorliegen eines besonderen Anlasses und deuten auf einen dauerhaften Betrieb, für den eine Erlaubnis nach §2 GastG erforderlich ist.
Das Verwaltungsgericht ersetzt nicht die Entscheidung der Behörde; soweit eine Entscheidung der Verwaltung möglich ist, kann das Unterlassen vorheriger beantragter Gestattungen oder Erlaubnisanträge die Unzulässigkeit einstweiliger Maßnahmen begründen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, ihm die Durchführung einer REGGAE - Party am 26. Dezember 2005 und einer Silvesterparty am 31. Dezember 2005 in der Gaststätte S. , N. gem. § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) zu gestatten,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.
Es kann dahin stehen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller es versäumt hat, zunächst einen Antrag beim Antragsgegner zu stellen, da es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts ist, Behördenentscheidungen zu ersetzen, sondern allenfalls diese zu überprüfen. Dem Antragsteller ist allerdings zugute zu halten, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sich (weitere) Antragstellungen erübrigten und er von weiteren Gestattungsanträgen bei der Stadt S. Abstand nehmen solle.
Die Kammer sieht im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Betrachtungsweise davon ab, der Problematik weiter nachzugehen, da es zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches mangelt. Die allein in Betracht kommende Anspruchsnorm des § 12 GastG setzt einen "besonderen Anlass" voraus und stellt damit schon nach ihrem Wortlaut klar, dass es sich um zeitlich begrenzte Sachverhalte handeln muss,
vgl. Metzner, Gaststättengesetz, Komm., 6. Aufl. 2001, § 12 Rn.4.
Auch aus der systematischen Stellung zur Erlaubnis gem. § 2 GastG und zur vorläufigen Erlaubnis gem. § 11 GastG folgt, dass es sich nach Zeitraum und Häufigkeit um Sonderfälle handeln muss, da sonst die Voraussetzungen der Erlaubnis umgangen werden könnten.
Ein solcher "besonderer Anlass" i.S.d. § 12 GastG liegt hier nicht vor. Zwar würde bei isolierter Betrachtung einiges dafür sprechen, die geplanten Veranstaltungen mit Weihnachten und Silvester als besonderen Anlässen verknüpfen zu können. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau fällt indes entscheidend ins Gewicht, dass nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen seit dem 16. Juli 2005 bis zum 8. Oktober 2005 für 20 Veranstaltungstage - nach Angaben des Antragstellers seit dem 9. Juni 2005 sogar in etwa 25 Fällen - Gestattungen erteilt worden sind. Diese im genannten Zeitraum nahezu jedes Wochenende belegenden Veranstaltungen, welche ihr zwischenzeitliches Ende erst mit dem genannten Drogenvorfall vom 8. Oktober 2005 gefunden haben, sprechen auch hier - entgegen den Behauptungen des Antragstellers, dessen Pachtverpflichtungen weiterlaufen dürften - dafür, dass es nicht um einzelne Feiern aus besonderem Anlass geht, sondern um die Wiederaufnahme eines zeitweise ruhenden, aber einheitlich fortgesetzten Betriebes, für den es einer Erlaubnis nach § 2 GastG bedarf,
vgl. Metzner, Gaststättengesetz, Komm., 6. Aufl. 2001, § 12 Rn.3.,
die der Antragsteller indessen nicht besitzt.
Auf die vom Antragsgegner dargelegten Zweifel an der von § 12 GastG zum Schutze öffentlicher Interessen ebenfalls vorausgesetzten Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 GastG kommt es hier nicht mehr an. Es wird gegebenenfalls Aufgabe des Antragsgegners sein, einen etwaigen Erlaubnisantrag des Antragstellers oder aber im vorliegenden Verfahren nicht beteiligter Personen (N1. ) sorgfältig zu prüfen und zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Hinblick auf die nur vorläufige Bedeutung einer Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangstreitwert von 2 mal 5.000,00 EUR bezüglich zweier Veranstaltungen in beiden Fällen halbiert worden ist.