Kostenaufteilung nach Vergleich: Kosten hälftig geteilt (§ 161 Abs. 2 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren durch Vergleich für in der Hauptsache erledigt. Das Verwaltungsgericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und verteilte sie der Billigkeit folgend hälftig. Maßgeblich waren die offen gebliebene Erfolgsaussicht sowie das beiderseitige Mitwirken an der Erledigung. Zudem wurde die unsichere Rechtsprechung zu Waffenhändlern berücksichtigt.
Ausgang: Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gemäß §161 Abs.2 VwGO hälftig zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung eines Verwaltungsverfahrens durch Vergleich entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Bei unklarer oder offener Erfolgsaussicht und beiderseitigem Zutun zur Erledigung kann eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten der Billigkeit entsprechen.
Das Gericht hat bei der Kostenverteilung insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre und inwieweit die Parteien durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.
Bei spezialrechtlichen Unsicherheiten im materiellen Recht (z.B. uneinheitliche Rechtsprechung zu Waffenhändlern) ist die dadurch begründete Ungewissheit über den Verfahrensausgang in die Billigkeitsabwägung einzustellen.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit (innerhalb der vereinbarten Frist nicht widerrufenem) Vergleich vom 26. Februar 2007 beiderseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei findet Beachtung, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre; ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten hälftig aufzuteilen. Der Ausgang des Verfahrens war - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel - offen. Wie den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht wurde, sprachen aus Sicht der Kammer gewichtige Gründe für den Klageerfolg. Aus der Absicht des Gesetzgebers, möglichst wenige Waffen ins Volk" kommen zu lassen, werden bezogen auf Waffenhändler in der Rechtsprechung indes unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen.