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Verwaltungsgericht Arnsberg·14 K 3336/10.PKH·05.10.2011

PKH abgelehnt: Kein Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Meisterqualifikation (Elektrotechnik)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Anerkennung seiner in Polen absolvierten Ausbildung als einem deutschen Abschluss gleichwertig, der zur selbständigen Handwerksausübung berechtigt. Streitpunkt war, ob ein der Meisterprüfung gleichwertiger Befähigungsnachweis nach HandwO i.V.m. § 10 Abs. 2 BVFG vorliegt. Das VG verneinte hinreichende Erfolgsaussichten, weil aus den vorgelegten Zeugnissen kein konkreter, einer deutschen Meisterprüfung vergleichbarer Abschluss hervorgehe. Daher wurde PKH einschließlich Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

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Die Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen nicht durch eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (Beweisantizipation) überspannt werden; schwierige ungeklärte Fragen sind grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

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Ein Begehren auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist an den Voraussetzungen der Handwerksordnung, insbesondere der Eintragung in die Handwerksrolle, auszurichten.

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Die Anerkennung ausländischer Prüfungen oder Befähigungsnachweise von Spätaussiedlern nach § 10 Abs. 2 BVFG setzt den Nachweis der Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Prüfung voraus.

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Die Gleichwertigkeit mit der Meisterprüfung erfordert einen Nachweis, der in Inhalt und Niveau mit den wesentlichen Bestandteilen der deutschen Meisterprüfung vergleichbar ist; ein Zeugnis ohne konkreten Berufsabschluss genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 88 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO§ 7 Abs. 1 HandwO§ Art. 3 Einigungsvertrag§ 10 Abs. 2 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E.       in B. wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in Q.     absolvierten Berufsausbildung als Elektroniker/Elektrotechniker.

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Der am 25. April 1953 in Zabrze in Q.     geborene Antragsteller siedelte Ende der 80er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland über und hat seit dem 8. Dezember 1988 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Unter dem 25. Januar 1990 wurde ihm ein Vertriebenenausweis Typ A ausgestellt.

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Nach dem Abschlusszeugnis einer Berufsschule in N1.         vom 12. Juni 1971 absolvierte der Kläger die Bergbau-Berufsschule am Steinkohlebergwerk „N1.         “ in N1.         im Beruf Elektromonteur im Untertagebau mit der Gesamtnote „befriedigend“. Nach der Bescheinigung über die Entlassung von der Arbeit der L2.           Steinkohle-Holding AG vom 30. April 2009 war der Antragsteller vom 5. Juni 1971 bis 22. August 1971 als Elektromonteur unteren Ranges über Tage und vom 23. August 1971 bis zum 14. März 1972 als Elektriker unteren Ranges unter Tage im Steinkohlebergwerk N1.         beschäftigt. Nach einer weiteren Bescheinigung über den Arbeitsverlauf vom 4. Mai 2009 war er anschließend vom 8. August 1972 bis zum 15. Februar 1973 als Elektromonteur unter Tage, vom 23. April 1975 bis zum 31. März 1977 als Elektriker unter Tage, vom 1. April 1977 bis 30. September 1978 als Elektriker über Tage, vom 1. Oktober 1978 bis 31. Juli 1979 als Elektriker ‑ Regelungstechniker von höchsten Qualifikationen über Tage, vom 5. Juni 1981 bis 31. Mai 1982 als Elektriker über Tage und vom 1. Juni 1982 bis 31. Juli 1983 als Regelungstechniker über Tage auf einer Vollzeitstelle beschäftigt.

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Vom 26. April 1973 bis zum 9. April 1975 leistete der Antragsteller seinen Wehrdienst in den polnischen Streitkräften, davon ab dem 1. November 1973 auf dem Posten des Befehlshabers am Flugfunkfeuer-Instrukteur. Nach der Bescheinigung des Archivs der Luftstreitkräfte vom 8. Mai 2009 legte der Antragsteller im Zeitraum vom 27. September 1973 bis 2. Oktober 1973 Prüfungen am Fortbildungszentrum für Fachkräfte der Flugsicherung ab. Zu den Fächern ohne Prüfung gehörte danach auch das Fach Funktechnik und das Fach Elektrotechnik. Nach dem Abschlusszeugnis einer Berufsfachoberschule Nr. 1 L2    für Erwerbstätige vom 14. Juni 1978 absolvierte der Antragsteller die dreijährige Lehre an der auf dem Rahmenlehrplan der vorausgehenden Grundschule aufbauenden Berufsfachoberschule in der Fachrichtung Elektronik. Danach wurden seine Leistungen in den Fächern „Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik“, „Elektronische Anlagen und Einrichtungen“, „Berufsbezogener Unterricht in der Elektrik und Elektronikwerkstatt“ mit „gut“ bewertet.

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Die Bezirksregierung B.        lehnte einen Antrag des Antragstellers auf Gleichstellung seiner in Q.     erworbenen Berufsausbildung mit einer Ausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker“ mit Bescheid vom 9. Juni 2010 ab und empfahl ihm darin, sich an die Industrie- und Handelskammer bzw. an eine Handwerkskammer zu wenden.

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Am 22. Juni 2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Anerkennung von Prüfungen und Bildungsnachweisen.

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In einem Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – vom 21. September 2010 heißt es u.a.: Durch die polnische Berufsgrundschule werde im Jahre 1971 der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsgrundschule belegt, die auf der damals achtjährigen Grundschule aufgebaut habe. In Q.     liege eine Berufsausbildung auf Facharbeiterniveau vor. Es sei eine Berufsqualifikation im Sinne des Deutschen Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung, hier: Elektroanlageninstallateur, erreicht. Hinsichtlich des Abschlusszeugnisses in der elektronischen Fachrichtung der polnischen Mittleren Bildungsanstalt aus dem Jahre 1978 seien die polnischen Mittleren Bildungsanstalten von 1974 bis 1999 Teil des polnischen Ausbildungswesen für Berufstätige gewesen. Berufstätigen mit abgeschlossener Basisschulbildung habe Gelegenheit gegeben werden sollen, ihre Allgemeinbildung zu erweitern und die am Arbeitsplatz gewonnenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu formalisieren. Zulassungsvoraussetzung sei der Abschluss der damals achtjährigen polnischen Grundschule sowie einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis gewesen. Absolventen der Berufsgrundschule hätten zum zweiten Jahr der insgesamt drei Ausbildungsjahre zugelassen werden können. Die Schüler hätten die Möglichkeit gehabt, sich im Verlaufe der Ausbildung den Prüfungen zum qualifizierten Arbeiter sowie zum Meister in einem bestimmten Beruf zu unterziehen, sofern sie über die dafür jeweils geforderte Berufspraxis verfügt hätten. Nach Abschluss des letzten Ausbildungssemesters hätten die Schüler ein Zeugnis über den Abschluss der mittleren Berufsbildungsanstalt erhalten. Das Zeugnis bestätige den Abschluss einer Fachmittelschule. Es bestätige aber weder die mittlere Allgemeinbildung noch die mittlere Berufsausbildung. Der Abschluss der mittleren Berufsbildungsanstalt bezeichne zunächst nur abstrakt die „mittlere Ebene“ und sei damit in Q.     wirksam bei Fragen der Gehaltseinstufung etc.. Der Absolvent der mittleren Bildungsanstalt habe dies zunächst nur abstrakte Erreichen der mittleren Ebene konkretisieren können, indem er sich auf die Reifeprüfung oder/und die Technikprüfung vorbereitet und sich ggfls. diesen Prüfungen unterzogen habe. Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Abschlusszeugnis einer mittleren Berufsbildungslehranstalt sei ein konkreter Berufsabschluss nicht nachgewiesen. Die Gleichstellung mit einem deutschen Berufsabschluss könne daraufhin nicht empfohlen werden.

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Mit Bescheinigung vom 27. September 2010 erkannte die Antragsgegnerin die dem Kläger in der Republik Q.     zuerkannte Berufsqualifikation „Elektromonteur des Untertagebaus“ als eine in der Bundesrepublik Deutschland bestandene Gesellenprüfung zum Elektroanlageninstallateur als gleichwertig an.

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Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 lehnte sie die Anerkennung des Abschlusszeugnisses einer mittleren Berufsbildungslehranstalt mit einem deutschen Berufsabschluss als gleichwertig ab, weil damit ein konkreter Berufsabschluss nicht nachgewiesen sei.

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Am 30. Oktober 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E.       in B.        gestellt. Zur Begründung macht er geltend: Ihm stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines mittleren Bildungsabschlusses zu. Sein Begehren sei dahin zu verstehen, dass er die Anerkennung eines Berufsabschlusses nach deutschem Recht verfolge, der ihn zu einer selbständigen handwerklichen Berufsausbildung berechtige.

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Im Prozesskostenhilfeverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung in polnischer Sprache aus dem Jahre 1984 ohne Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen staatlich anerkannten Übersetzer vor.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und erwidert auf das Prozesskostenhilfegesuch, die eingereichten Unterlagen nicht als Ausbildungsnachweis einordnen zu können, weil es an einer sinnvollen Übersetzung fehle. Darüber hinaus weise das vorgelegte Schreiben vom 8. Juli 2011 keine Unterschrift und keinen Hinweis darauf auf, dass es sich um ein Zeugnis handele. Für eine Überprüfung eingereichter Unterlagen auf ihre Gleichwertigkeit mit einer deutschen Prüfung seien leserliche beglaubigte Kopien sowie eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher einzureichen.

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II.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E.       in B.        ist für das Begehren des Klägers, aufgrund der bei der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse über seine Berufsausbildung in Q.     diese zu verpflichten, seinen dort erworbenen Bildungsabschluss mit einem deutschen Bildungsabschluss als gleichwertig anzusehen, der ihn zur selbständigen handwerklichen Berufsausübung berechtigt, ist abzulehnen. Denn nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieses Merkmal ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die namentlich das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, nicht erfüllt. Danach darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit liefe es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden ausgehen würde. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Gericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen.

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vgl.              (zusammenfassend) Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2008, - 1 BvR 1807/07 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008 S. 1060 mit weiteren Nachweisen aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

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Nach diesen Maßstäben steht dem Antragsteller im Klageverfahren voraussichtlich der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner in Q.     absolvierten Berufsausbildung als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Meisterprüfung nicht zu. Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Anerkennung eines Bildungsabschlusses als gleichwertig beantragt, der ihn zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt, legt das Gericht sein Begehren in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend aus, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung (HandwO) vorliegen müssen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Gemäß Nr. 25 des Verzeichnisses der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zu § 1 Abs. 2 HandwO), gehört dazu auch der Beruf des Elektrotechnikers. Gemäß § 7 Abs. 1 HandwO wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird nach Abs. 1 Buchstabe a der Vorschrift eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ausbildung des Antragstellers in Q.     als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Meisterprüfung aufgrund der im vorliegenden Verfahren erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aus § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nicht vor. Danach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Die danach maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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Der Antragsteller ist zwar gem. dem § 100, Abs. 2 Nr. 3 BVFG Spätaussiedler und gehört insoweit im Grundsatz dem durch gem. § 10 Abs. 2 BVFG begünstigten Personenkreis an. Indes liegen die weiteren Voraussetzungen nicht vor. Gem. § 7 Abs. 9 HandwO sind Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, in die Handwerksrolle einzutragen. Nach Satz 2 ist Satz 1 auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

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Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit einer in Q.     abgelegten Prüfung mit der Meisterprüfung als Elektrotechniker nicht nachgewiesen.

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Voraussetzung für die Führung des Meistertitels, der zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt, ist das erfolgreiche Bestehen der Meisterprüfung. Denn nach § 45 Abs. 2 HandwO ist durch die Meisterprüfung festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Das Nähere hierzu wird in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk (Elektrotechnikermeisterverordnung ‑ ElektroTechMstrV ‑) vom 17. Juni 2002 geregelt. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung in ihrem ablehnenden Bescheid vom 5. Oktober 2010 wohl zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung des Klägers, die er in Q.     absolviert hat, mit dem deutschen Berufsbild des Meisters für Elektrotechnik nicht gegeben ist. Insofern wird in dem der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Schreiben des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – vom 21. September 2010 darauf hingewiesen, dass mit dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis einer mittleren Berufsbildungslehranstalt (hier: Abschlusszeugnis einer Berufsfachoberschule für Erwerbstätige) vom 14. Juni 1978 kein konkreter Berufsabschluss nachgewiesen ist. Allerdings war es nach den Ausführungen in dem Schreiben für Absolventen der Mittleren Berufsbildungsanstalt in Q.     möglich, sich auf die Reifeprüfung oder/und die Technikerprüfung vorzubereiten und sich diesen Prüfungen ggfls. auch zu unterziehen. Aufgrund der von dem Kläger bislang vorgelegten Unterlagen ist indes nicht ersichtlich, dass dieser in Q.     etwa ein polnisches Meisterdiplom oder einen Berufsabschluss, der der deutschen Meisterprüfung mit den oben näher dargelegten einzelnen Prüfungsteilen vergleichbar wäre, erworben hat. Andere, für den Nachweis der Gleichwertigkeit geeignete Unterlagen hat er bislang nicht vorgelegt.