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Verwaltungsgericht Arnsberg·14 K 3291/10·16.10.2011

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsachgemäßer Waffen- und Munitionsaufbewahrung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nach einer behördlichen Kontrolle. Streitpunkt war, ob die am 30.09.2010 festgestellte Aufbewahrung von Langwaffen und Munition (u.a. in einer Glasvitrine sowie eine Waffe im Futteral auf dem Sofa) als nur kurzfristige Reinigungssituation zu werten war. Das Gericht hielt die Darstellung des Klägers für unglaubhaft und sah einen Dauerzustand nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung. Wegen daraus folgender waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit bestätigte es den zwingenden Widerruf und die Folgeanordnungen nach § 46 WaffG.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Aufbewahrungsverstößen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG hätten führen müssen.

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Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt werden, begründen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

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Die Aufbewahrung von Schusswaffen in einem nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG entsprechenden Behältnis sowie die gemeinsame Lagerung von Waffen und Munition außerhalb eines geeigneten Sicherheitsbehältnisses verstößt gegen § 36 WaffG und ist ein maßgebliches Indiz fehlender Zuverlässigkeit.

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Die Einordnung eines Aufbewahrungsverstoßes als bloße kurzfristige Ausnahmesituation setzt eine glaubhafte, in sich stimmige und durch die festgestellten Umstände tragfähige Darstellung des Betroffenen voraus.

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Anordnungen zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde und zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen bzw. Munition an Berechtigte können nach Widerruf auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG§ 5 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Er ist Jäger und verfügte über vier Langwaffen und eine Kurzwaffe, für die er eine unter dem 7. Juni 2001 erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 98/01) besaß. Am 17. September 2010 ging bei der Polizeibehörde ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 15. September 2010 ein, in welchem es unter Bezugnahme auf das "Ereignis von Winnenden" unter anderem heißt: Nach den Beobachtungen des Verfassers würden bei Herrn C. die gesetzlichen Vorgaben der Waffenaufbewahrung nicht immer eingehalten. Weil nach dem Kenntnisstand des Verfassers mehrere Generationen der Familie in dem Hause A.-------straße 9 lebten und somit diese und Besucher unter Umständen Zugriff auf Munition und Waffen hätten, kämen Erinnerungen an "Winnenden" auf. Auch dort habe der Sohn der Familie Zugriff auf die Waffen des Vaters gehabt.

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Daraufhin begaben sich zwei Bedienstete des Beklagten am 30. September 2010 gegen 16.40 Uhr zum Wohnhaus des Klägers. In einem noch am selben Tage gefertigten Aktenvermerk heißt es hierzu im Wesentlichen: Der Kläger habe die Bediensteten mit der Mitteilung empfangen, dass er gerade renoviere. Nachdem man ihm den Zweck des Besuchs mitgeteilt habe, sei man in das Obergeschoss gegangen. Dort habe der Kläger die Tür zu einer Einliegerwohnung mit einem Schlüssel geöffnet, den er von einer im Treppenhaus befindlichen Garderobe genommen habe. Beim Betreten der Wohnung habe er die Bediensteten der Polizeibehörde darauf hingewiesen, dass sich eine Waffe bereits in einem Futteral befinde, weil er in etwa einer Stunde zur Jagd fahren wolle. Diese Waffe, eine Repetierbüchse, habe auf einem Sofa in einem Futteral gelegen. Anschließend habe der Kläger die Besucher in ein Arbeitszimmer geführt. Auf einem Schreibtisch habe er einer Plastikschale einen Schlüssel entnommen und mit diesem einen kleinen Tresor geöffnet, in welchem sich in einem Kästchen weitere Schlüssel befunden hätten. Ferner habe der kleine Tresor Langwaffenpatronen und ein Plastiktütchen mit Kurzwaffenmunition enthalten. Mit einem dem Kästchen entnommenen Schlüssel habe der Kläger den Langwaffen-Waffenschrank geöffnet. In diesem hätten sich keine Schusswaffen befunden. Nunmehr habe der Kläger mitgeteilt, dass er seine Waffen gerade geputzt/gereinigt habe und er sie vorübergehend in einem anderen Schrank aufbewahre. Die Waffen habe er im Verlauf des Vormittags bzw. vor wenigen Stunden gereinigt. Die Waffen hätten sich in einer zur Präsentation von Schusswaffen bestimmten Glasvitrine mit einem Möbelschloss und ohne Sicherheitsglas befunden. Dort habe man auch die zu den Waffen gehörende Munition aufgefunden, die teilweise lose, teilweise in Patronenetuis wahllos in der Vitrine gelegen hätten. Waffen und Munition seien für jedermann deutlich und gut sichtbar in der Vitrine gewesen. Die Kurzwaffe habe der Kläger in einem weiteren, separaten Tresor der Sicherheitsstufe "B" aufbewahrt. Weder dieser Tresor, in dem sich auch Munition befunden habe, noch der Langwaffenschrank seien fest mit dem Mauerwerk verankert gewesen; vielmehr hätten sie problemlos abtransportiert werden können. Eine Überprüfung der Schusswaffen habe gezeigt, dass der Kläger sie nicht gereinigt/geputzt habe. In den Läufen hätten sich noch deutlich sichtbare Ablagerungen befunden. Auch habe man keine Öl- oder Reinigungsmittelspuren festgestellt; die Waffen seien vollständig trocken gewesen. Bei der Aussage des Klägers handele es sich augenscheinlich um eine Schutzbehauptung. Hierfür spreche auch, dass der Schlüssel für den Langwaffenschrank in einem weiteren Behältnis unter Verschluss aufbewahrt gewesen sei. Während eines Reinigungsvorgangs verbleibe der Schlüssel eines Waffenschranks üblicherweise im Schloss. In den Räumlichkeiten habe man auch keinerlei Reinigungsutensilien festgestellt. Im Übrigen sei es zur Reinigung von Waffen nicht erforderlich, diese gemeinsam mit der zugehörigen Munition in einer Glasvitrine aufzubewahren.

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Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte Nr. 98/01 des Klägers, wobei die Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt wurde, der Kläger habe ausweislich der am 30. September 2010 getroffenen Feststellungen seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Der Beklagte forderte den Kläger auf, die waffenrechtliche Erlaubnis zurück zu geben und die darin bezeichneten Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder sie einer berechtigten Person zu überlassen.

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Am 27. Oktober 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Am 30. September 2010 habe er zunächst in der Wohnung seines Sohnes handwerklich gearbeitet. Um 16.00 Uhr habe er sich dazu entschlossen, seine vier Jagdwaffen zu säubern und den Munitionsbestand zu prüfen. Er habe die Waffen aus dem "A-Tresor" genommen und sie auf einen Esstisch gelegt, der sich neben einem alten Eichenschrank, einem ehemaligen Waffenschrank, im Kaminzimmer befinde. Üblicherweise gehe er so vor, um nicht jede Waffe einzeln aus dem Tresor im Büro holen zu müssen und sie anschließend wieder wegzubringen. Auf dem großen Esstisch finde sich genug Platz, um den Waffenständer für die jeweilige Waffendurchsicht bzw. Reinigung aufzustellen einschließlich einer kleinen Kiste mit Putzutensilien. Danach habe er Schrotpatronen, die sich in einem Patronenetui befunden hätten, dem abschließbaren separaten Fach des A-Tresors entnommen und sie zusammen mit einem weiteren Etui in den Eichenschrank gelegt. Einige Päckchen Büchsenmunition seien im Munitionsfach verblieben, das er dann wieder abgeschlossen habe. Er habe die Tür des A-Tresors abgeschlossen und den Schlüssel in eine Kunststoffbox gelegt, die offen auf der Klappe des Schreibtisches gestanden habe, nachdem er sie vorher einer Schublade des Sekretärs entnommen habe. In dieser Kunststoffbox liege auch ein zweiter Schlüssel, mit dem ein kleiner Tresor im Sekretär aufgeschlossen werden könne. Darin befinde sich eine weitere Kunststoffbox, in der sich die Schlüssel für den A-Tresor und den B-Tresor befänden. Schließlich habe er noch die Kurzwaffen-Patronen dem Patronenfach des A-Tresors entnommen und sie in das obere Fach des B-Tresors gelegt, während auf dem Boden des B-Tresors die Kurzwaffe gelegen habe. Er habe beabsichtigt, die Anzahl der Patronen nach der Langwaffendurchsicht zu prüfen. Er habe den B-Tresor, in dem jetzt die Kurzwaffe unten und die Patronen im oberen Fach gelegen hätten, abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und ihn in die Kunststoffbox auf der Sekretärklappe zusammen mit dem A-Tresor-Schlüssel gelegt. Er habe damit begonnen, die Repetierbüchse mit einem speziellen Staublappen auf dem Waffenständer neben dem alten Eichenschrank im Kaminzimmer abzuputzen. Ebenso habe er das Zielfernrohr behandelt. Bei dem Reinigungsvorgang habe er auch etwas Feinmechanikeröl in den Mechanismus des Abzugsbügels eingebracht. Anschließend habe er die Büchse in ein Futteral getan, weil er beabsichtigt habe, etwa eine Stunde später auf die Jagd zu gehen. Er habe die nächste auf dem Tisch liegende Waffe genommen und sie in den Reinigungsständer gestellt. Auch diese Waffe habe er abgestaubt und hauptsächlich die Optik des Zielfernrohrs bearbeitet. Anschließend habe er sich der dritten Waffe gewidmet. Als er die vierte Waffe, eine Flinte, auf dem Ständer platziert habe, habe seine Frau ihn zu einer Tasse Kaffe gebeten. Der Einfachheit halber habe er die auf dem Tisch verbliebenen drei Waffen in den Eichenschrank gestellt, weil er die Waffenreinigung nur kurz habe unterbrechen wollen. Den Eichenschrank habe er abgeschlossen und den Waffenständer sowie das Putzkistchen zurück in sein Büro gestellt. Die Etagentür des Dachbodens habe er abgeschlossen und den Schlüssel hinter einem speziell dafür eingerichteten Garderobenbrett abgelegt. Mit einer Fernbedienung habe er die Alarmanlage scharf gestellt. Nachdem er sich in die untere Etage des Hauses begeben habe, hätten die Mitarbeiter der Polizeibehörde bei ihm geklingelt. In seiner Dachgeschosswohnung verfüge er über alle vorgeschriebenen Aufbewahrungsmittel für seine Waffen. Der A-Tresor sei mit zwei stabilen Schrauben auf dem Boden festmontiert. Der B-Tresor, der sich auf einem Aktenschrank befinde, sei ebenfalls mit zwei stabilen Schrauben auf dem darunter befindlichen Aktenschrank befestigt. Die Befestigungen seien durch Abdeckungen auf den Böden der Tresore nicht auf den ersten Blick sichtbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen.

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In Abstimmung mit dem Beklagten erklärte der Landrat des F. -S. -Kreises mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein. Insoweit ist vor dem erkennenden Gericht das Verfahren 14 K 3292/10 anhängig, in welchem die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Ein Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung jener Klage wiederherzustellen, blieb in beiden Rechtszügen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 22. November 2010 - 14 L 786/10 -, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2011 - 20 B 1691/10 -).

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 14 K 3292/10 und 14 L 786/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 4. Oktober 2010 entspricht den gesetzlichen Vorschriften; der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unter welchen Voraussetzungen die Zuverlässigkeit zwingend oder jedenfalls in der Regel fehlt, bestimmt § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG fehlt es unwiderlegbar an der Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Im vorliegenden Fall haben die Bediensteten des Beklagten am 30. September 2010 in den Räumen des Klägers eine Situation angetroffen, die den Grundsätzen einer ordentlichen Aufbewahrung von Schusswaffen nachdrücklich widerspricht. Entgegen der Darstellung des Klägers handelte es sich nicht um eine zufällige Augenblicksbeobachtung, sondern um einen Dauerzustand. Angesichts dessen muss angenommen werden, der Kläger werde (auch) künftig seine Waffen und die Munition nicht sorgfältig verwahren. Nähere Einzelheiten zur Aufbewahrung von Waffen und Munition sind in § 36 WaffG geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG müssen Waffen und Munition getrennt aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, welches die im Gesetz genannten Anforderungen erfüllt. § 36 Abs. 2 WaffG verlangt für die Aufbewahrung von Schusswaffen spezielle Behältnisse, die bestimmten (im Gesetz näher bezeichneten) Sicherheitsstufen entsprechen müssen. Mit diesen Vorschriften war die Art und Weise, in der die Waffen des Klägers nach den Feststellungen der Bediensteten des Beklagten am 30. September 2010 aufbewahrt wurden, offenkundig nicht vereinbar. Abgesehen von der Repetierbüchse, die offen auf einem Sofa lag, befanden sich die weiteren drei Langwaffen in einer einfachen Glasvitrine, die offensichtlich keiner der in § 36 Abs. 2 WaffG bezeichneten Sicherheitsstufen entsprach. Außerdem lagerte in diesem Möbelstück entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch Munition, wobei einige der Patronen ausweislich der gefertigten Lichtbilder und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen nicht abgeschlagen ("scharf") waren.

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Die festgestellten Tatsachen lassen befürchten, dass der Kläger auch künftig bei der Aufbewahrung seiner Waffen und der Munition den Anforderungen des § 36 WaffG nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht gerecht werden wird. Vergebens versucht er, die Gegebenheiten am Nachmittag des 30. September 2010 als situationsbedingt - einmalig darzustellen. Mit dem Beklagten ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass seine Bediensteten seinerzeit ein durchaus treffendes Bild davon gewonnen haben, auf welche Weise der Kläger mit Waffen und Munition umgeht und diese Gegenstände verwahrt. Die Behauptung, er habe die Waffen dem Waffenschrank entnommen und sie vorübergehend in die Vitrine gestellt, weil er sie habe säubern wollen, nimmt die Kammer dem Kläger ebenso wenig ab wie die Darstellung, wonach er beabsichtigt habe, die Munition zu prüfen.

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Bereits in ihrem Beschluss vom 22. November 2010 in dem Verfahren 14 L 786/10 hat die Kammer Folgendes ausgeführt:

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"Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die in einem eingehenden Aktenvermerk vom 30. September 2010 festgehalten und durch mehrere Lichtbilder veranschaulicht werden, hat der Antragsteller an jenem Tage seine Schusswaffen und die zugehörige Munition in einer den einschlägigen Vorschriften widersprechenden Weise aufbewahrt. In einem Vitrinenmöbel, das ohne weiteres und mit nur wenig Kraftentfaltung geöffnet werden kann, haben Schusswaffen nichts zu suchen. Dort allerdings befanden sich ausweislich der Lichtbilder, die der Antragsgegner am Nachmittag des 30. September 2010 gefertigt hat, mehrere Langwaffen sowie ebenfalls mehrere Patronen. Diese Art der Aufbewahrung seiner Waffen lässt den Antragsteller als unzuverlässig erscheinen, weil nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) die jagdrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der vom Antragsgegner am 30. September 2010 festgestellte Befund nicht ordnungsgemäß war. Seine Einlassung, wonach er mit dem Reinigen seiner Waffen befasst gewesen sei und er deshalb die Waffen nur vorübergehend nicht hinreichend sicher aufbewahrt habe, erweist sich vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen als fragwürdig. Namentlich die auf den Lichtbildern erkennbare Vitrine vermittelt nicht den Eindruck, sie sei dazu bestimmt, Waffen für die Dauer eines in der Regel nicht allzu viel Zeit beanspruchenden Reinigungsprozesses aufzunehmen. Das betreffende Möbel ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die augenscheinlich dazu bestimmt ist, darin Langwaffen auf Dauer zu belassen, um sie nach außen hin - durch die verglaste vordere Tür und die ebenfalls verglasten Seitenscheiben - optisch ansprechend präsentieren zu können. Wer indessen eine Waffe zu reinigen beabsichtigt, stellt diese hierfür nicht in eine Schauvitrine, sondern er entnimmt sie dem Waffenschrank, zerlegt und reinigt sie, um sie anschließend in den Waffenschrank zurückzugeben. Der am 30. September 2010 festgestellte Zustand spricht mithin dafür, dass dem Antragsteller derzeit die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, so dass der Antragsgegner nach § 18 Satz 1 BJagdG gehalten war, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen."

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Diesen Ausführungen ist der Kläger im Beschwerdeverfahren mit eingehenden Ausführungen und der Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen entgegengetreten. Gleichwohl konnte er das Oberverwaltungsgericht nicht vom Wahrheitsgehalt seiner Darstellung überzeugen. Denn in seinem Beschluss vom 20. Mai 2011 - 20 B 1691/10 - führt das Oberverwaltungsgericht aus:

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"Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die angefochtene Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Der Antragsteller erscheine angesichts der am 30. September 2010 offenbar gewordenen Art der Aufbewahrung seiner Waffen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG als unzuverlässig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung sei gewichtiger als das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin im Besitz seines Jagdscheins zu bleiben. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

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Soweit er unter Vorlage von Fotos die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der vorhandenen Aufbewahrungsmöglichkeiten und Sicherungsvorkehrungen darstellt, ändert dies nichts daran, dass die Waffen jedenfalls am 30. September 2010 nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurden. Dies gilt auch dann, wenn eine so bezeichnete Alarmanlage für das Dachgeschoss vorhanden sowie die beiden mit "A" und "B" bezeichneten Tresore bereits am 30. September 2010 (fest) verschraubt gewesen sein sollte(n). Darauf, ob die am 30. September 2010 vorgefundene Aufbewahrungssituation dem Antragsteller als verantwortungslos vorzuwerfen ist, kommt es im Rahmen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BJagdG nicht an.

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Soweit der Antragsteller wiederholend und ergänzend zu den Umständen vorträgt, die zu der am 30. September 2010 festgestellten (Aufbewahrungs-)Situation geführt haben sollen, und damit sinngemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegentritt, mit denen es auf die diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers eingegangen ist, diese bewertet sowie zur Funktion der Vitrine Stellung genommen hat, kommt es darauf bereits deshalb nicht an, weil diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis lediglich die Funktion einer Hilfsbegründung haben, welche die eigentliche tragende Begründung - Unzuverlässigkeit aufgrund der Aufbewahrungssituation am 30. September 2010 - lediglich ergänzen. Unabhängig davon zeigt der Antragsteller nicht auf, dass sich am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BJagdG etwas änderte, wenn die angetroffene Aufbewahrungssituation auf die von ihm geltend gemachten Umstände zurückzuführen gewesen wäre. Im Übrigen erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in Ansehung seines Verhaltens und seiner Äußerungen während der am 30. September 2010 vorgenommenen Überprüfung, wie sie in dem von einem Mitarbeiter des Landrats des Beklagten als Kreispolizeibehörde aufgenommenen Vermerk vom 30. September 2010 festgehalten sind, wenig glaubhaft. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Familienangehörigen und eines Bekannten gehen auf die am 30. September 2010 vorgefundene Aufbewahrungssituation nicht ein. Soweit in den Erklärungen sinngemäß zusammengefasst zum Ausdruck gebracht wird, der Antragsteller benutze die Vitrine stets nur zum kurzfristigen Abstellen von Waffen im Zusammenhang mit Reinigungsvorgängen, erscheint dies unabhängig von einer rechtlichen Relevanz mit Blick auf den Inhalt des zuvor bezeichneten Vermerks deutlich zweifelhaft."

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Im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens und namentlich in der mündlichen Verhandlung haben sich die vom Oberverwaltungsgericht artikulierten "deutlichen Zweifel" zu der richterlichen Überzeugung verdichtet, dass die Darstellung des Klägers unzutreffend ist. Hierbei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die "Beobachtungen" des Verfassers der anonymen Anzeige vom 15. September 2010 aus der Luft gegriffen sind oder sie einen realen Hintergrund haben. Ebenso spielt es für die weiteren Überlegungen keine Rolle, dass für die im Dachgeschoss des Hauses A.----straße 9 gelegenen Räume ausweislich der vom Bürgermeister der Stadt X. (S. ) vorgelegten Bauakte eine Nutzung - gleich welcher Art - bauaufsichtlich gar nicht genehmigt sein dürfte mit der Folge, dass der Kläger seine Waffen dort überhaupt nicht lagern darf und auch ein Verweilen in dem nicht als Aufenthaltsraum im Sinne von § 48 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Dachgeschoss - etwa zum Zwecke des Waffenreinigens - nicht erlaubt ist. Für die Entscheidung der Kammer maßgeblich ist vielmehr allein das Geschehen am 30. September 2010, das in dem einschlägigen Aktenvermerk zutreffend wiedergegeben wird. Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers trifft nicht zu. Hierbei stützt sich die Kammer über die bereits in den Beschlüssen im Eilrechtschutzverfahren enthaltenen Erwägungen hinaus auf folgende Gesichtspunkte:

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Der Aktenvermerk beginnt mit der Feststellung, der Kläger habe seinen Besuchern ganz zu Anfang mitgeteilt, "dass er gerade renovieren würde". Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Renovierungsarbeiten allerdings schon eingestellt. Es hätte also nahe gelegen, den Besuch mit einem Hinweis darauf zu empfangen, dass er mit dem Reinigen seiner Waffen befasst sei. Die betreffende Feststellung in dem Aktenvermerk lässt allerdings auch die Deutung zu, der Kläger habe lediglich erläutern wollen, worauf es zurückzuführen sei, dass er die Bediensteten des Beklagten in Arbeitskleidung empfangen müsse. Bezeichnenderweise erwähnte der Kläger das Waffenreinigen allerdings auch später nicht. Als die drei Personen die Wohnung betraten, sprach der Kläger zwar die auf dem Sofa liegende Waffe an, die er kurze Zeit später zur Jagd mitnehmen wolle, ohne schon bei dieser Gelegenheit auf die drei Waffen im Vitrinenschrank einzugehen. Dass der Kläger beim Eintreten in die Wohnung sogleich an die Waffe auf dem Sofa dachte, nicht jedoch an die weiteren Schusswaffen, ist ohne weiteres erklärlich: Während ihm bewusst war, wegen der Repetierbüchse mit unangenehmen Fragen der Bediensteten des Beklagten konfrontiert zu werden, denen er bereits vorauseilend begegnen wollte, waren ihm die weiteren Schusswaffen gedanklich gar nicht gegenwärtig. Sie befanden sich - aus der Sicht des Klägers - augenscheinlich in einer "normalen" Aufbewahrungssituation. Deshalb bestand keine Veranlassung, sich auch insoweit schon vorbeugend zu verteidigen. Hätte sich der Kläger tatsächlich noch kurz vor diesem Augenblick mit dem Reinigen/Putzen der weiteren Waffen befasst, hätte er die Bediensteten des Beklagten beim Betreten der Wohnung auf die Repetierbüchse und die weiteren Schusswaffen hingewiesen.

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Die vor der Obergeschosswohnung angetroffenen Verhältnisse sprechen ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers, wonach er die Räumlichkeiten nur kurz verlassen habe, um sich einen Kaffee zu holen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war die Wohnungseingangstür verschlossen und der Schlüssel befand sich auf einem in der Diele vorhandenen Regal, wobei offen bleiben kann, wo genau der Schlüssel dort lag. Hätte der Kläger das Dachgeschoss verlassen, um sich nur für einen Moment ins Erdgeschoss zu begeben in der Absicht, sogleich an den Ort des vorangegangenen Aufenthalts zurückzukehren, bestand kein Anlass, die Wohnung zu verschließen, den Schlüssel auf dem Regal zu verbergen und schließlich noch die Alarmanlage einzuschalten. Ausweislich der Bauzeichnungen befinden sich Küche und Esszimmer unmittelbar neben dem Treppenraum, der keine Fenster hat und zur Straße hin durch die Hauseingangstür abgeschlossen ist. Der Kläger musste also nicht befürchten, ein Fremder könne unerkannt eindringen, das Obergeschoss aufsuchen und sich dort der Waffen bemächtigen. Ein Verschließen der Wohnung im Dachgeschoss anlässlich einer Abwesenheit von ein oder zwei Minuten Dauer war sonach nicht veranlasst. Dass die Wohnungstür am Nachmittag des 30. September 2010 verschossen und der Schlüssel an dem dafür bestimmten Ort verborgen war, erklärt sich allein daraus, dass der Kläger - abweichend von seiner Darstellung - eine geraume Zeit lang zuvor nicht in der Wohnung war.

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In dem Aktenvermerk wird sodann festgestellt, der Kläger habe sich in Widersprüche verwickelt und er habe keine genauen Angaben dazu machen können, wie lange die Waffen tatsächlich bereits in der Vitrine gewesen seien. Insoweit zielt der Vermerk augenscheinlich auf die Angaben des Klägers, wonach er einerseits die Waffen "im Verlauf des Vormittags" oder andererseits "erst vor wenigen Stunden" gereinigt habe. In der mündlichen Verhandlung sowie zuvor schon schriftsätzlich hat der Kläger zwar versucht, eine widerspruchsfreie Darstellung zu liefern. Danach hatte er das Reinigen/Putzen der Waffen soeben beendet, und er wollte sich der Kontrolle der Munition zuwenden, als seine Frau ihn aufforderte, sich eine Tasse Kaffee zu holen. Die nunmehr widerspruchsfreie Darstellung des Geschehens ändert indessen nichts daran, dass der Vortrag unglaubhaft bleibt:

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Es fällt zunächst auf, dass der Kläger am 30. September 2010 von einem Reinigen/Putzen der Waffe sprach, ohne diese Tätigkeit näher zu beschreiben oder inhaltlich einzuschränken. Erst als er schriftlich mit den Erkenntnissen des Beklagen konfrontiert wurde, wonach dessen Bedienstete keine Spuren von Reinigungsöl erkennen konnten, dafür aber in den Läufen der Gewehre Ablagerungen festzustellen waren, beschreibt der Kläger seine Tätigkeit als Abstauben oder Abwischen der Waffen und namentlich der Zieleinrichtungen. Außerdem räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, man solle "eigentlich" nach jedem Schießen die Waffen reinigen, während er es hier anders gehandhabt habe. Die Kammer nimmt dem Kläger nicht ab, dass er seine Waffen lediglich äußerlich gesäubert habe, ohne sich zugleich dem Zustand der Läufe zu widmen. Für die Funktionsfähigkeit und den Werterhalt einer Schusswaffe ist es gleichgültig, ob diese äußerlich Staubablagerungen oder sonstige Verschmutzungen aufweist, die sich - wie es der Kläger unternommen haben will - mit einem Lappen - und sei es auch ein "spezieller Staublappen", von dem der Kläger spricht - ohne größeren Aufwand entfernen lassen. Dem Waffenreinigen im eigentlichen Sinne, also namentlich der Säuberung des Laufs, des Verschlusses und der Abzugseinrichtung, kommt demgegenüber eine weit größere, wenn nicht gar die ausschlaggebende Bedeutung zu. Dass der Kläger alle vier Schusswaffen mit einem Tuch zuvor äußerlich behandelt, um sie anschließend in den Waffenschrank zurückzustellen, ohne jedoch die Gebrauchs-spuren des letzten Schießens zu beseitigen, ist nicht vorstellbar. Es handelt sich um einen unglaubhaften Vortrag, mit dem der Versuch unternommen werden soll, die einschlägigen Feststellungen der Bediensteten des Beklagten zu erklären.

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Der Kläger konnte auch keine glaubhafte Erklärung dazu liefern, dass zum Zeitpunkt des Betretens der Räumlichkeiten keinerlei Putz- und Reinigungsutensilien vorgefunden wurden, wohl aber die drei Waffen in der Vitrine und die in einem Futteral befindliche Büchse auf dem Sofa. Selbst wenn dem Kläger eine gewisse Ordnungsliebe unterstellt wird - die auf den Lichtbildern erkennbare Art und Weise der Aufbewahrung von Munitionsteilen deutet allerdings nicht darauf hin -, ist es zumindest erstaunlich, dass er die Reinigungsutensilien, namentlich die für Reinigungszwecke vorgesehene Halterung, bereits weggeschafft haben will, während die Waffen noch in der Vitrine standen. Seinen Ausführungen in der Klageschrift zufolge wurde der Kläger während des Waffenputzens oder unmittelbar nach dessen Beendigung zum Kaffee gebeten. Dann will er die zu diesem Zeitpunkt die drei auf dem Tisch liegenden Waffen in die Vitrine gestellt und den Waffenständer (Putzständer) und da Putzkistchen in sein Büro gebracht haben. Wenn der Kläger aber ohnehin vor dem Verlassen der Wohnung sein Büro aufsuchen wollte, in dem sich auch der Schrank für die Langwaffen befand, hätte es sich angeboten, wenigstens eine der auf dem Tisch liegenden Waffen sogleich an den ihr zugedachten Aufbewahrungsort zu bringen. Es bestand keine Veranlassung, erst alle drei Waffen in die Vitrine zu setzen, um sie anschließend - nach der Unterbrechung durch die Kaffeepause - in den Safe zu stellen.

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Die Darstellung des Klägers über das Geschehen am 30. September 2010 ist auch nicht zu vereinbaren mit dem Zustand des Waffenschranks. Danach war dieses leere Behältnis nicht nur verschlossen; vielmehr befand sich der Schlüssel auch an der Stelle, an der ihn der Kläger üblicherweise aufbewahrt. Der in der mündlichen Verhandlung unternommene Versuch, das Abschließen des Waffenschranks als "automatische Reaktion" darzustellen, ist schwerlich ernst zu nehmen. Sämtliche Teiltätigkeiten, die der Kläger - eigenen Angaben zufolge - am 30. September 2010 unternommen haben will, stellen sich als planmäßiges Vorgehen dar, mit dem ein "gedankenloses" Verschließen eines leeren Waffenschranks und Abziehen des betreffenden Schlüssels nicht in Einklang zu bringen sind.

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Unglaubhaft sind schließlich auch die Ausführungen des Klägers, wonach er im Anschluss an das Putzen/Reinigen seiner Langwaffen die Munition haben prüfen oder sortieren wollen. Ausweislich der von den Bediensteten des Beklagten gefertigten Lichtbilder befanden sich sowohl abgeschlagene als auch scharfe Patronen in der Vitrine, in der die drei Langwaffen standen. Kleinere Gegenstände wie etwa Schrotpatronen legt man, wenn man sie "sortieren" will, nicht in ein Möbelstück, man breitet sie vielmehr auf einer Fläche aus. Hierfür hätte sich der Tisch, auf dem der Kläger immerhin drei oder gar vier Langwaffen ablegen und reinigen konnte, ohne weiteres angeboten. Es wäre unsinnig gewesen, die Munition zunächst dem für sie bestimmten Aufbewahrungsort zu entnehmen, um sie unsortiert in die Vitrine zu stellen. Auch dieser Abschnitt des Sachberichts des Klägers erweist sich sonach als nicht glaubhaftes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die in dem Aktenvermerk dokumentierten Feststellungen zu erschüttern.

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Nach dem Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Person des Klägers gewonnen hat, bestehen - jedenfalls in Ansehung des vorliegenden Sachverhalts - auch beträchtliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Mehrfach griff er die Vertreter des Beklagten an, denen er böse Absicht und Voreingenommenheit unterstellte, ohne dass diese irgendeinen Anlass hierfür geliefert hätten. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter des Beklagten auch am 30. September 2010 bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sachlich und ohne unangemessene Emotionen vorgegangen sind. Die Kammer ist seit mehreren Jahren für das Waffenrecht zuständig und sie hat in dieser Zeit wiederholt auch mit der Kreispolizeibehörde in Schwelm zu tun gehabt. In keinem der betreffenden Verfahren haben die übrigen Beteiligten auch nur andeutungsweise den Vorwurf erhoben, die Bediensteten der Polizeiverwaltung des F. -S. -Kreises seien unsachlich oder voreingenommen. Indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung dennoch entsprechende Äußerungen tätigte, zeigt dies lediglich den Versuch, eine insgesamt nicht glaubhafte Sachdarstellung durch Angriffe auf die Personen der Amtswalter zu unterstützen, ein Vorgehen, welches die Glaubwürdigkeit jedenfalls deutlich in Frage stellt.

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Nach alledem liegen hinreichende Tatsachen vor, welche befürchten lassen, dass der Kläger - jedenfalls in näherer Zukunft - beim Umgang und in der Aufbewahrung von Schusswaffen nicht diejenige Sorgfalt an den Tag legen würde, die das Gesetz verlangt. Damit ist er derzeit unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts, so dass der Beklagte zu Recht auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 WaffG den Widerruf der Waffenbesitzkarte verfügt hat.

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Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG, wonach die eine widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde unverzüglich der zuständigen Behörde zurückgeben ist (§ 46 Abs. 1 WaffG). Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Oktober 2010 nicht mehr im unmittelbaren Besitz seiner Waffen, die ihm bereits am 30. September 2010 weggenommen worden waren. Der Beklagte wollte dem Kläger jedoch den Weg aufzeigen, auf dem er eine endgültige Sicherstellung seiner Waffen auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vermeiden konnte. Diesen Weg weist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, so dass die betreffende Anordnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

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Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe nicht vorliegen.