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Verwaltungsgericht Arnsberg·14 K 2691/10·11.09.2011

Einziehung des Jagdscheins bei verweigerter Vorlage eines vollständigen Eignungsgutachtens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Erledigung durch Zeitablauf die Feststellung, dass die Einziehung seines Jagdscheins rechtswidrig gewesen sei. Streitpunkt war, ob die Jagdbehörde zur Ausräumung von Eignungszweifeln nach § 17 Abs. 6 BJagdG die Vorlage bzw. Einsicht in ein vollständiges fachärztlich/-psychologisches Gutachten verlangen durfte. Das Gericht bejahte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Rehabilitationsgründen, wies die Klage aber als unbegründet ab. Aufgrund der Vorkommnisse im November 2009 und der nur auszugsweisen bzw. unvollständigen Vorlage der TÜV-Unterlagen habe der Kläger seine Mitwirkungslast nicht erfüllt; die Einziehung sei daher (ex ante) rechtmäßig gewesen.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Jagdscheineinziehung abgewiesen, da die Verfügung ex ante rechtmäßig war.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann aus Rehabilitationsgründen bestehen, wenn ein erledigter Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung entfaltet und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

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Bestehen aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel an der jagdlichen Eignung, darf die Jagdbehörde zur Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 6 BJagdG ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen und dessen Nachvollziehbarkeit anhand der tragenden Gründe prüfen.

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Aus Sinn und Zweck des § 17 Abs. 6 BJagdG kann folgen, dass die Behörde nicht auf eine bloße Ergebnismitteilung verwiesen ist, sondern zur Entscheidungsfindung Zugang zu den für die Bewertung wesentlichen Begründungsteilen eines Gutachtens/Zeugnisses beanspruchen darf.

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Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungslast zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel nicht ausreichend nach, dürfen fortbestehende Zweifel an der Eignung die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 BJagdG tragen.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Jagdscheineinziehung ist auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Tatsachen und die damals bestehende Aufklärungslage (ex-ante-Betrachtung) abzustellen.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 6 BJagdG§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 18 BJagdG§ 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine jagdrechtliche Entscheidung des Beklagten. Er ist Diplom-Forstingenieur und geht seit vielen Jahren diesem Beruf nach. Er war Inhaber des im Jahre 2002 ausgestellten Jagdscheins, der zuletzt bis zum 31. März 2011 gültig war.

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Aufgrund seiner beruflichen Belastung, welcher der Kläger im Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten nach dem Orkan „Kyrill“ ausgesetzt war, musste er sich im Herbst 2009 in stationäre Behandlung begeben. Diese wurde unter anderem von den T.          Kliniken GmbH erbracht, die eine Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie unterhalten. Aus dieser Einrichtung wurde er am 11. November 2009 entlassen. Am 13. November 2009 gegen Abend meldete sich der Kläger telefonisch bei der Klinik und bat um sofortige Wiederaufnahme der Behandlung. Er wolle sogleich aufbrechen, um gegen 3.00 Uhr morgens in T.       zu sein. Nachdem ihm eine Mitarbeiterin der Klinik mitgeteilt hatte, eine aktuelle Aufnahme sei nicht möglich, soll der Kläger eine Bemerkung im Sinne von „vor einen Baum fahren“ geäußert haben. Daraufhin suchten Bedienstete der Kreispolizeibehörde die Wohnung des Klägers in G.          auf und führten ein Gespräch mit seiner Ehefrau, die den Beamten über den Gesundheitszustand ihres Gatten berichtete. Die Bediensteten der Polizeibehörde erhielten ferner die Kopie eines in den Abendstunden des 13. November 2009 an die T.          Kliniken gerichteten Telefax-Schreibens des Klägers, in welchem er seine derzeitige psychische Situation schilderte. Am Morgen des 14. November gegen 5.00 Uhr traf der Kläger in T.      ein. Sogleich beantragte die Landrätin des Kreises T.       bei dem dortigen Amtsgericht die Einweisung nach dem Gesetz für psychisch Kranke. Am Nachmittag des 14. November 2009 führte die zuständige Amtsrichterin eine nichtöffentliche Verhandlung durch und erließ noch am selben Tage einen Unterbringungsbeschluss, der allerdings am 19. November 2009 wieder aufgehoben wurde; der Kläger wurde nach Hause entlassen.

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Mit Schreiben vom 8. Dezember 20009 gab der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) auf, ihm – der Jagdbehörde – ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz vorzulegen, welches gleichzeitig der Polizeibehörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers dienen solle.

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In der Folgezeit legte der Kläger ein Gutachten der Firma TÜV Nord Mobilität GmbH (im Folgenden: TÜV) vom 30. März 2010 vor. Ausweislich der Angabe auf dem ersten Blatt soll dieses Dokument 12 Seiten umfassen, während der Kläger lediglich 2 Blätter abgegeben hat. Später reichte der Kläger ein ebenfalls vom 30. März 2010 stammendes „Fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis“ des TÜV ein, das gleichfalls 12 Seiten umfassen soll. Das in den Akten abgelegte Papier besteht allerdings nur aus 5 Blättern.

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Anschließend entwickelte sich zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Bediensteten des Beklagten ein intensiver Schriftverkehr, bei dem diese die Auffassung vertraten, der Kläger müsse ihnen die vollständigen Texte des TÜV vorlegen, während der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezweifelte, ob es hierfür eine Rechtsgrundlage gebe.

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 zog der Beklagte den Jagdschein des Klägers ein, weil der Kläger die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung nicht ausgeräumt habe. Wenn der Gesetzgeber in § 17 Abs. 6 BJagdG von der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses spreche, meine er hierbei ein in seiner Begründung und im Ergebnis nachvollziehbares Gutachten, welches der Kläger nicht vorgelegt habe. Es bestehe der Verdacht, dass er – der Kläger – etwas verheimlichen wolle, was für ihn negative Auswirkungen habe.

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Am 24. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Begehren erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2010 aufzuheben. Außerdem hat er um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Dieser Antrag blieb erstinstanzlich erfolglos (Beschluss der Kammer vom 28. September 2010 ‑ 14 L 639/10 ‑). Nachdem der Kläger während des Beschwerdeverfahrens einer (zuvor nicht mit dieser Sache befassten) Bediensteten des Beklagten sowie dem Amtsarzt Gelegenheit gegeben hatte, das im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten vollständig einzusehen, erklärten die Beteiligten das Eilrechtschutzverfahren für in der Hauptsache erledigt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 – 20 B 1379/10 – gab das Oberverwaltungsgericht die Kosten dem Kläger auf.

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Nachdem der Jagdschein des Klägers durch Ablauf seiner Geltungsdauer wirkungslos geworden ist, betreibt der Kläger das Klageverfahren mit einem Feststellungsbegehren. Er macht geltend: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2011 (richtig: 19. Mai 2011) lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde er zur Vorlage des Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen sei. Sowohl die Kommentarliteratur als auch der Wortlaut des Gesetzes und aktuelle gesetzgeberische Vorhaben ließen unmissverständlich erkennen, dass das Gesetz bewusst das Wort „Zeugnis“ verwende und nicht die Vorlage eines Gutachtens verlange. An dieser Auffassung halte er fest, und er verweise auf den Beschluss des Gerichts vom 28. September 2010 in 14 L 639/10, wonach ausschließlich eine Interessengewichtung erfolgt sei, weil wegen der Dringlichkeit oder Komplexität der Sache keine Abschätzung der Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen worden sei. Daher sei der Ausgang der Hauptsache offen gewesen. Er ‑ der Kläger – habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen. Neben massiven privaten Einschnitten habe er berufliche Einschränkungen und finanzielle Einbußen aufgrund der rechtswidrigen Verfügungen hinnehmen müssen. Deshalb sei ihm auch nach der Erledigung seines Anfechtungsbegehrens Rechtschutz zu gewähren.

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Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner Ansicht fest, wonach die angefochtene Verfügung rechtens gewesen sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 L 639/10, der Akte 14 K 2772/10 betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Feststellungsantrag zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht durch Urteil aus, dass der zunächst angefochtene Verwaltungsakt rechtwidrig gewesen ist, wenn dieser sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat; Voraussetzung für diesen Ausspruch ist ein berechtigtes Interesse des Klägers. Im vorliegenden Fall hat sich die von dem Beklagten verfügte Einziehung des Jagdscheins des Klägers dadurch erledigt, dass der Jagdschein durch Fristablauf gegenstandslos geworden ist. Es fehlt auch nicht am berechtigten Interesse des Klägers. Hier kommt das allgemein anerkannte Rehabilitationsinteresse in Betracht, welches voraussetzt, dass der erledigte Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab.

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Vgl.nur Kopp/Schenke, der Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage (2007) § 113 Rand-Nr. 142.

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger darauf hingewiesen, in seinen Kreisen sei die Rede von dem „Förster ohne Jagdschein“ gewesen; zudem befänden sich in seiner Personalakte entsprechende Eintragungen. Beide Gesichtspunkte begründen ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers daran, durch Urteil förmlich festgestellt zu sehen, dass die zu Grunde liegende Entscheidung des Beklagten von Anfang an rechtswidrig war.

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In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Die im Juli 2010 getroffene Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen, war auf der Basis der damals bekannten Tatsachen rechtens.

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Bereits in ihrem Beschluss vom 28. September 2010 – 14 L 639/10 – hat die Kammer näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Jagdbehörde auf der Grundlage von § 18 BJagdG einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen hat. Sie hat außerdem festgestellt, dass das Geschehen im November 2009 jedenfalls beträchtliche Zweifel an der Jagdtauglichkeit des Klägers hervorgerufen hatten, die einer Klärung bedurften. Allerdings hat sich das erkennende Gericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger es möglicherweise aus subjektiv verständlichen Gründen abgelehnt hat, dem Beklagten die vom TÜV gewonnenen Erkenntnisse vollständig zu den Akten zu reichen oder jedenfalls das Angebot anzunehmen, die Unterlagen den Bediensteten des Beklagten zur Einsicht vorzulegen. Solche Gründe konnten indessen auch in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Insbesondere ist der Hinweis des Klägers auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Therapeuten, das durch das Verlangen des Beklagten beeinträchtigt werde, nicht recht verständlich: Den Verfassern des Gutachtens/Zeugnisses des TÜV war selbstverständlich bekannt, dass ihre Ausführungen in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden würden. Auch für einen Therapeuten ist es nichts Ungewöhnliches, dass ein Patient medizinische Unterlagen bei einer Behörde einreichen muss, damit dort die nach dem jeweils anzuwendenden Recht notwendigen Informationen gewonnen werden. Mit einem Vertrauen, das gestört werden könnte, hat also die Bitte, die TÜV-Erkenntnisse vollständig vorzulegen im Sinne von "zu den Akten zu reichen", nichts zu tun. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 deutlichere Worte gefunden, wenn es dort heißt:

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„Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist zum einen, dass gerade auch das Verhalten des Antragstellers in Gestalt der im April 2011 erfolgten Vorlage des vollständigen Gutachtens des TÜV Nord vom 30. März 2010 bei dem Antragsgegner die Erledigung herbeigeführt hat. Der Auffassung des Antragstellers, insbesondere die Weigerung des Antragsgegners, auf die vom Antragsteller angebotene Vorlage des vollständigen Gutachtens einzugehen, habe überhaupt erst die Einleitung des Verfahrens verursacht, kann nicht gefolgt werden. Vorprozessual hat der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2010 das in Rede stehende Gutachten auszugsweise vorgelegt und zugleich die Vorlage des vollständigen Gutachtens angeboten. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. April 2010, also nach zwei Wochen, um kurzfristige Vorlage des vollständigen Gutachtens gebeten. Bereits in der Erwiderung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2010 hierauf ist unter anderem geltend gemacht worden, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Verlangen auf Vorlage des vollständigen Gutachtens. Nachdem der Antragsteller einen weiteren (längeren) Auszug des TÜV-Gutachtens vorgelegt hatte, erklärte sich der Antragsgegner am 26. Mai 2010 per E-Mail damit einverstanden, sich das vollständige Gutachten lediglich zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2010 ab und verwies erneut darauf, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, nach der er das vollständige Gutachten vorlegen müsse. Mit Blick darauf erschließt sich weder, dass die Ablehnung eines Angebots des Antragstellers durch den Antragsgegner maßgebliche Ursache für den Erlass der Ordnungsverfügung und das sich anschließende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewesen wäre, noch kann dem Antragsgegner vorgehalten werden, dass seine Art der Sachbehandlung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, vom Antragsteller nur als Ablehnung seines Angebots auf vollständige Vorlage des Gutachtens gewertet werden konnte.

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Zum anderen spricht für eine Kostentragungspflicht des Antragstellers, dass sein Rechtsschutzantrag bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung - ohne die erledigenden Ereignisse - voraussichtlich auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt hätte. Die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG verfügte Einziehung des Jagdscheins dürfte im Ergebnis zu Recht erfolgt sein. Angesichts der Ereignisse im November 2009 spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zutreffend von Bedenken im Sinne von § 17 Abs. 6 BJagdG ausgegangen ist und dem Antragsteller die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses aufgegeben hat. Danach stand dem Antragsgegner mangels Vorlage des vollständigen Gutachtens des TÜV Nord keine ausreichende Grundlage zur Verfügung, die Bedenken als ausgeräumt und damit den Antragsteller als geeignet und zuverlässig anzusehen. Dabei dürfte es sich aus Sinn und Zweck des § 17 Abs. 6 BJagdG ergeben, dass der Antragsgegner die Vorlage des vollständigen Gutachtens verlangen konnte. Angesichts der weitreichenden Folgen, die von der Bestätigung oder Ausräumung von Bedenken im Sinne von § 17 Abs. 6 BJagdG abhängen, kann die insoweit zur Entscheidung berufene Behörde nicht darauf verwiesen werden, sie habe sich mit dem Ergebnis des Zeugnisses oder Gutachtens zufrieden zu geben und kein Recht darauf, auch die (tragende) Begründung zu erfahren.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch und gerade unter dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, in jeder Hinsicht an. Der Kläger, seine Gattin und sein Prozessbevollmächtigter haben keine plausiblen Hinderungsgründe vorgetragen, den Bediensteten des Beklagten die Erkenntnisse des TÜV vollständig zugänglich zu machen. Aufgrund der Ereignisse am 13./14. November 2009 musste der Beklagte eine Entscheidung darüber treffen, ob es zu verantworten ist, den Kläger im Besitz seines Jagdscheins zu lassen. Hierzu musste er den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären, wobei den Kläger eine Mitwirkungslast traf. Dieser ist er nicht ausreichend nachgekommen: Auf die Aufforderung des Beklagten vom 8. Dezember 2009, ein fachärztliches oder fachpsychologisches „Zeugnis“ vorzulegen, hat er lediglich die Seiten 1 und 2 eines insgesamt 12 Seiten umfassenden „Gutachtens“ übersandt, wobei auf dem 2. Blatt augenscheinlich Teile des 12. Blattes einkopiert sind. Später (im Mai) hat er dann ein „Fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis“ des TÜV nachgereicht, welches lediglich 5 Seiten umfasst, obwohl auf dem Deckblatt die Anzahl aller Seiten mit 12 angegeben wird. Unter diesen Umständen musste sich den Bediensteten des Beklagten die Annahme geradezu aufdrängen, der Kläger habe etwas zu verbergen. Jedenfalls stand ihm keine ausreichende Grundlage zur Verfügung, die nach den Novemberereignissen zu Recht bestehenden Bedenken als ausgeräumt anzusehen und dem Kläger den Jagdschein zu belassen. Nachdem der Kläger allerdings mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2010 und der darin enthaltenen Bitte um eine „beschwerdefähige Entscheidung“ eine Kooperation mit dem Beklagten zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts endgültig abgelehnt hatte, blieb dem Beklagten keine Wahl: Er musste den Jagdschein des Klägers einziehen, weil die Zweifel an dessen jagdlicher Eignung nicht ausgeräumt worden waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.