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Verwaltungsgericht Arnsberg·14 K 265/11·27.11.2011

Waffenschein (§ 19 WaffG): Auflage zu Schießtraining/„Verteidigungsschießen“ aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich isoliert gegen eine dem privaten Waffenschein (§ 19 WaffG) beigefügte Auflage zu halbjährlichen Schießtrainings und jährlichem „Verteidigungsschießen“. Das VG hob die Auflage auf. Sie sei zur Gefahrenabwehr i.S.d. § 9 WaffG nicht geeignet, weil die behauptete Entführungs-/Erpressungslage durch Training praktisch nicht beherrschbar sei. Zudem sei die Auflage mangels klarer Begriffe (u.a. „intensives Schießtraining“, „Verteidigungsschießen“, „spezielle Sicherheitsbedürfnisse“) zu unbestimmt (§ 37 VwVfG).

Ausgang: Isolierte Anfechtungsklage erfolgreich; Auflage zu Schießtraining/Verteidigungsschießen zum Waffenschein aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Auflage zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann isoliert angefochten werden, wenn sie die Hauptregelung nicht inhaltlich modifiziert, sondern selbstständig eine zusätzliche Pflicht begründet.

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Auflagen nach § 9 Abs. 1, 2 WaffG müssen an konkrete, mit der erteilten Erlaubnis verbundene Gefahren anknüpfen und zur Erreichung des Schutzzwecks (Gefahrenabwehr) geeignet sein.

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Eine waffenrechtliche Trainingsauflage ist ungeeignet, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass durch die geforderte Schulung die der Erlaubniserteilung zugrunde gelegten, atypisch offenen Angriffsszenarien (zeitlich/örtlich/inhaltlich unbestimmt) realistisch beherrschbar gemacht werden können.

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Eine Auflage, die die Teilnahme an Lehrgängen verlangt, muss inhaltlich so bestimmt gefasst sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, welche Maßnahmen die Pflicht erfüllen und dass die Erfüllung im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei feststellbar ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG).

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Bei der Prüfung eines Bedürfnisses nach § 19 WaffG ist wegen der besonderen Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab anzulegen; ein allgemeines, bundesweit zeitlich unbeschränktes Gefährdungsszenario genügt hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 4 WaffG§ 19 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG§ 7 Abs. 1 WaffG§ 1 AWaffV§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV

Tenor

Die Auflage zum Waffenschein 01/2010 des beklagten Landes vom 27. Dezember 2010, betreffend die Pflicht zur Teilnahme an Schießtrainings und an einem Verteidigungsschießen, wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist Inhaber der Firma "X2. X3. M. ". Im Rahmen von Geld- und Werttransporten werden in den Tresoren der Firma, zu denen der Kläger (allein) Zutritt hat, bis zu etwa 7.000.000,00 EUR an Bargeld gelagert.

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Erstmals im April 1985 wurde dem Kläger ein Waffenschein für die Dauer von drei Jahren erteilt, welcher auf den Bereich der Stadt M. und die Wahrnehmung von Aufgaben des Wachdienstes beschränkt war. Im Juli 1991 wurde dem Kläger erneut ein Waffenschein für drei Jahre ausgestellt, welcher für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen galt und die Wahrnehmung von Aufgaben des Wachdienstes umfasste. Bei der Verlängerung dieses Waffenscheines im August 1994 wurde die Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben, der Waffenschein war seitdem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig. Die Beschränkung auf die Tätigkeit im Rahmen des Wachdienstes wurde auf Antrag des Klägers aus dem Jahre 1994 gestrichen und bei den weiteren Verlängerungen des Waffenscheins nicht wieder aufgenommen. Für die Tätigkeit im Rahmen der Geld- und Werttransporte wurden dem Kläger weitere Waffenscheine erteilt, welche auch für verschiedene Mitarbeiter des Unternehmens gelten.

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Im Rahmen der Verlängerungen bzw. Neuerteilungen des Waffenscheines wurde das Bedürfnis des Klägers, neben seinen sonstigen Waffenscheinen auch für seinen privaten Bereich einen Waffenschein erteilt zu bekommen, wiederholt seitens des beklagten Landes in Frage gestellt. In einem Vermerk vom 7. April 2004 gab das beklagte Land seine Bedenken im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf: Das Unternehmen des Klägers transportiere die Tageseinnahmen von Unternehmen aus einem größeren Umfeld zu den jeweiligen Landeszentralbanken. Die Gelder würden in seinen Geschäftsräumen zunächst gezählt, gerollt und verpackt. Am nächsten Bankarbeitstag würden sie dann zur jeweiligen Landeszentralbank transportiert. Eine Sicherung mit Zeitschlössern oder nach dem Vieraugenprinzip komme im Unternehmen des Klägers nicht in Betracht, da aufgrund der Transportwege nicht vorhersehbar sei, wann der letzte Geldtransport ankomme. Der Kläger sei Alleinunternehmer, so dass beim Vieraugenprinzip einer seiner Angestellten den zweiten Schlüssel verwalten müsste. Da dieser aber am nächsten Morgen wieder zu den üblichen Zeiten arbeiten müsste, sei kaum zumutbar, dass ein Mitarbeiter bis spät abends (22.00 Uhr und später) anwesend bleibe. Insbesondere an Wochenenden stelle der Tresorraum ein lohnendes Ziel für räuberische Beschaffungsaktionen dar. Der bisherige Verweis auf die Waffenscheine für das Unternehmen und die Möglichkeit, auf dem Privat- und Firmengelände Waffen führen zu können, greife in dieser Zeit nicht. Wegen der unternehmensspezifischen Besonderheiten sei davon auszugehen, dass ein Raub mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der Bürozeiten in Form eines gegen den Kläger gerichteten Überfalls stattfinden würde. Gerade in seiner Freizeit sei er besonders gefährdet. Ihm könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass er zunächst andere Sicherungsmöglichkeiten ausschöpfen könne.

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Am 28. Juni 2010 erteilte die Kreispolizeibehörde T. dem Kläger den Waffenschein Nr. 01/2010, der zunächst bis zum 31. August 2010 befristet wurde. Später verlängerte die Kreispolizeibehörde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2010. In diesen Waffenschein sind eine Pistole des Kalibers 6,35 mm des Herstellers FN und ein Revolver Kaliber 38 Spezial des Herstellers Smith & Wesson eingetragen.

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Nach turnusgemäßer Überprüfung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Waffenscheines insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Gefährdung des Klägers, die Notwendigkeit zweier Waffen zu seinem "privaten" Schutz sowie seine Eignung, insbesondere im Verteidigungsfall adäquat mit seinen Waffen umgehen zu können, wurde dem Kläger unter dem 27. Dezember 2010 der von ihm neu beantragte Waffenschein erstmals mit folgender Auflage erteilt: "Die Befähigung zum Einsatz einer Schusswaffe in Verteidigungssituationen ist zweimal jährlich durch Teilnahme an einem intensiven Schießtraining und jährlich durch Teilnahme an einem Verteidigungsschießen nachzuweisen. In dem Lehrgang muss auf die speziellen Sicherheitsbedürfnisse des Waffenscheininhabers eingegangen und dies dokumentiert werden."

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe werde gemäß § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) durch einen Waffenschein erteilt. Ein solcher Waffenschein werde für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt, die Geltungsdauer könne zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Der Kläger sei seit vielen Jahren als gefährdete Person im Sinne des § 19 WaffG im Besitz eines Waffenscheins. Aufgrund des Ablaufes der Gültigkeit nach bereits zweimaliger Verlängerung habe nunmehr die wiederholte Neuerteilung eines Waffenscheines angestanden. Gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG könnten waffenrechtliche Erlaubnisse zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen sowie zum Erwerb und Besitz der für die Schusswaffen bestimmten Munition unter anderem dann erteilt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachgewiesen hätten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 WaffG).

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Der Umfang der nachzuweisenden Sachkunde richte sich für alle Antragsteller nach § 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV umfasse die geforderte Sachkunde auch ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. Die Sachkundevermittlung und -prüfung könne sich nach dem Bedürfnis vom Umfang her unterschiedlich gestalten. So müsse bei Berechtigten nach § 19 WaffG in der Regel eine umfassendere (besondere) Sachkunde gefordert werden als zum Beispiel bei Sportschützen und Jägern. Sie habe bei Personen, die Waffen führen sollten (Berechtigte nach § 19 WaffG, Bewacher) auch deren Schießfertigkeiten (Nr. 7.3 und 7.4 EWaffVwV) und deren individuelle Verteidigungsfähigkeit zu berücksichtigen (Nr. 19.2.4 EWaffVwV), die je nach Ausbildung, Alter und körperlicher Verfassung unterschiedlich sein könnten. Der Kläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet. Er müsse seine geführte Waffe jedoch im Falle eines Angriffs auch zielgerichtet einsetzen können. In einer typischen Verteidigungssituation müsse eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten sein. Damit sei aber dann nicht zu rechnen, wenn der Erlaubnisinhaber über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Waffe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfüge und deshalb voraussichtlich nicht in der Lage sei, die Waffe gefahrmindernd einzusetzen. Er müsse deshalb nachweisen, mit den speziellen Techniken vertraut zu sein, um auch unvorhersehbare Angriffssituationen souverän zu bewältigen. Neben den manuellen Fertigkeiten des Schießens seien es die spezifischen Anforderungen beim Einsatz der Schusswaffe in einer plötzlichen, unerwarteten, unvorhersehbaren Situation, die der Erlaubnisinhaber erlernen und später beherrschen müsse. Der Schütze müsse deshalb das situativ bedingte Schießen auf unerwartet auftauchende Angreifer beispielsweise in Videosequenzen trainieren. Ebenfalls Bestandteil dieses Schießens sei das gegebenenfalls verdeckte Führen der Waffe in der Kleidung. Dies müsse geübt werden. Als Nachweis könne deshalb neben dem anderweitigen Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) AWaffV auch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nach §§ 22, 23 AWaffV in Betracht kommen. Unstreitig gehörten hierzu Komponenten wie Gefahrenabwehrtraining, taktisches Notwehrschießen sowie Schießen/Nichtschießen.

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Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WaffG könne eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Hierzu könnten Erlaubnisse unter anderem mit Auflagen verbunden werden, die auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden könnten.

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Die Anordnung oben genannter Auflage sei geeignet, erforderlich und angemessen.

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Die Notwendigkeit qualifizierter Fortbildung sei vom Gesetzgeber nicht direkt und konkret geregelt. Jedoch sei gerade bezüglich des Führens von Schusswaffen zum Zwecke der Selbstverteidigung ein Training der nachzuweisenden oben genannten Fertigkeiten und Taktiken unerlässlich, insbesondere da die Waffe gerade zu dem Zweck geführt werde, sich in der Öffentlichkeit gegen Angreifer zur Wehr setzen zu können, dieser "Ernstfall" jedoch glücklicherweise nur selten eintrete. Die Auflage, dass der Inhaber eines Waffenscheins die Befähigung zum Einsatz einer Schusswaffe in Verteidigungssituationen zweimal jährlich durch Teilnahme an einem intensiven Schießtraining und jährlich durch Teilnahme an einem Verteidigungsschießen, bei dem auf die speziellen Sicherheitsbedürfnisse des Waffenscheininhabers eingegangen und dies dokumentiert werden müsse, nachzuweisen, sei geeignet im Falle des Einsatzes der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die Auflage sei auch erforderlich. Es bestehe kein milderes, also weniger belastendes Mittel, deren Zweck, nämlich nachweislich ein regelmäßiges Training der oben genannten Fertigkeiten und Taktiken einzufordern, zu erreichen. Selbst ein Verzicht auf diese Auflage würde nicht bedeuten, dass diese geforderten Trainingseinheiten nicht absolviert werden müssten. Vielmehr müssten dann aufgrund der begrenzten Geltungsdauer eines Waffenscheines dieselben Nachweise im Rahmen der Prüfung der Sachkunde bei der Verlängerung bzw. wiederholten Neuerteilung des Waffenscheins vorgelegt werden. Insofern habe der Gesetzgeber ohnehin eine regelmäßige Überprüfung der nachhaltigen persönlichen Befähigung eines Waffenscheininhabers zum Einsatz einer Schusswaffe in Notwehrsituationen vorgesehen. Die Anordnung der Auflage werde jedoch für wesentlich bestimmter und konkreter gehalten als bei einer Verlängerung bzw. wiederholten Neuerteilung "völlig überraschend" entsprechende Nachweise zu fordern. Die ohnehin bestehende Forderung sei für den Kläger klarer und vorhersehbarer und zudem separat, also unabhängig von der Erteilung des Waffenscheines insgesamt, anfechtbar.

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Zudem sei die Auflage angemessen. Das öffentliche Interesse daran, die nachhaltige persönliche Befähigung des Klägers als Waffenscheininhaber zum sicheren Einsatz einer Schusswaffe in Notwehrsituationen sicherzustellen, überwiege deutlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers, nicht an solchen Schießtrainings teilnehmen zu müssen. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenen Angaben ohnehin regelmäßig Schießtrainings absolviere, auch weil er aufgrund anderer Vorschriften hierzu verpflichtet sei. Daher sei es verhältnismäßig, die Neuerteilung des Waffenscheins mit der genannten Auflage zu verbinden.

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Am 28. Januar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

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"Verteidigungsschießlehrgänge" seien ihm nicht bekannt, solche Lehrgänge kenne die Schießausbildung nicht. Er nehme - wie auch seine Mitarbeiter - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an den normalen notwendigen Schießlehrgängen teil. Vier Schießlehrgänge würden pro Jahr durchgeführt, wobei einmal ein externer Schießgutachter anwesend sei, um die notwendige Sachkunde zu überprüfen. Der Gutachter nehme dementsprechend auch die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ab. In seinem Falle sei dies die Firma T1. -T2. und Service GmbH und &Co. KG, die einen berechtigten Schießausbilder stelle. Dies sei dem Beklagten auch nachgewiesen worden. Auch die T1. GmbH & Co. KG habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass es die nunmehr als Auflage aufgeführten Schießlehrgänge in dieser Form nicht gebe. Sie seien nicht normiert und unbekannt. Es mangele daher schon an der hinreichenden Konkretisierung. Die Auflage sei deshalb nichtig. Die von ihm geleisteten Lehrgänge, die auch in den vergangenen Jahren seine Schießfertigkeiten dokumentiert hätten, reichten völlig aus, um das öffentliche Interesse an der gebotenen Sicherheit im Umgang mit Waffen zu gewährleisten.

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Soweit in § 22 AWaffV von "Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen" gesprochen werde, handele es sich nicht um Verteidigungsschießlehrgänge. Nach Aussage der Sachbearbeiterin des beklagten Landes seien solche Schießlehrgänge wohl offensichtlich gemeint, die spezielle Schießsituationen darstellten, die sich zum Beispiel an das "Combat-Schießen" anlehnten. Damit sei das Ziehen einer Waffe aus einer verdeckten Trageweise, wie unter Mänteln etc., gemeint. Die Lehrgänge gemäß § 22 AWaffV beträfen andere Fertigkeiten. Der Einsatz von Schutzwaffen gerade beim Sicherheitsdienst sei ganz anders zu bewerten als der Einsatz bei Personenschützern. In seinem, des Klägers, Unternehmen sei seit dem Jahre 2003 ein Schießausbilder, Herr N1. , beschäftigt. Herr N1. habe eine zwölfjährige Dienstzeit bei der Bundeswehr abgeleistet, wo er die Ausbildung als Schießlehrer absolviert habe und dementsprechend unzählige Schießausbildungen geleitet und auch durchgeführt habe. Alle drei Monate nähmen seine Mitarbeiter an der praktischen Ausbildung durch Herrn N1. teil. Dabei stünden pro Mitarbeiter in der Regel 50 Schuss zur Verfügung. Im Bereich des Sicherheitsdienstes sei allerdings nur äußerst selten der Einsatz von Waffen notwendig. Ein etwaiger Einsatz einer Schusswaffe komme fast ausnahmslos in einer maximalen Entfernung von 5 bis 10 Metern in Betracht. Folglich sei die Ausbildung zum sicheren Umgang mit der Schusswaffe gerade auf diese Entfernungswerte mit der Kurzwaffe ausgerichtet. Die Mitarbeiter schössen in verschiedenen Übungen sowohl stehend wie auch kniend im Anschlag auf eine Entfernung von 5 bis 10 m auf Zielscheiben. Der X3. bewege sich im Publikumsverkehr, gerade bei Werttransporten, zum Beispiel in Banken oder bei Handelsketten, Warenhäusern etc., so dass meistens ein Schusswaffengebrauch in solchen vom Publikumsverkehr stark frequentierten Gegenden nicht in Frage komme. Es sei daher in der Ausbildung viel wichtiger, die Mitarbeiter zu einem zurückhaltenden Einsatz der Schusswaffen mit ausreichend Kugelfang auszubilden, als das Ziehen einer Waffe unter dem Sakko etc. zu trainieren. Gemäß § 28 WaffG sei in der Durchführung der Geld- und Werttransporte das Bedürfnis des Klägers, Waffen zu führen, zu sehen. Nach den ergänzend heranzuziehenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (§ 18 BGV C 7) gelte als ausreichend ausgebildet und sachkundig, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere über die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen habe. Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen sei danach dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens vier Mal jährlich erfolge und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten werde. Der ausreichende Stand der Sachkunde sei danach anzunehmen, wenn ein entsprechender Nachweis einmal jährlich erbracht werde.

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Genau dies werde von seinem Unternehmen bzw. ihm selbst gewährleistet. In den entsprechenden Schießkladden seines Unternehmens sei dies sei 1995 lückenlos nachgewiesen. Nach alledem sei die Auflage nicht hinreichend bestimmt und zudem unverhältnismäßig, weil er sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Sachkunde seit Jahren erbringe. Die Lehrgänge des genannten Herrn N1. seien ausreichend. Hierdurch erfahre er umfassende Ausbildung. Auch vermisse er eine rechtmäßige Ermessensausübung im Sinne des § 9 Abs. 2 WaffG. Seit Jahren dokumentiere er seine Schießpraxis. Selbst wenn er weit reisen würde, um einen anderen Lehrgang zu besuchen, könne er auf der Grundlage des Bescheides nicht sicher sein, mit einem solchen Lehrgang die Auflagen des beklagten Landes zu erfüllen.

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Im Übrigen sei zu beachten, dass der streitgegenständliche Waffenschein ihn berechtigte, weil er als Inhaber seines Unternehmens auch privat gefährdet sei, etwa durch Erpressung. Die weiteren Waffenscheine seien nicht Streitgegenstand des Prozesses. Die dort aufgeführten Waffen würden von seinen Mitarbeitern und ihm im Zusammenhang mit unmittelbaren Wach- oder Sicherungsmaßnahmen eingesetzt. Dort gehe es um den Einsatz im Zusammenhang mit dem Bewachungsunternehmen.

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Der Kläger beantragt,

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die Auflagen im Bescheid des beklagten Landes vom 27. Dezember 2010 bezogen auf die Erteilung des Waffenscheins 01/2010 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht das beklagte Land im Wesentlichen noch Folgendes geltend:

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Bei der Verlängerung oder Neuerteilung von Waffenscheinen sei die Behörde nicht an Altentscheidungen gebunden, da dies dem Sinn der dreijährigen Befristung gerade zuwider liefe. Gemäß § 1 Abs. 2 AWaffV richteten sich Art und Umfang der nachzuweisenden Sachkunde nach dem jeweiligen Grund für den Waffenbesitz und müssten spezifisch auf die Umstände des Einzelfalles abgestimmt sein. Das Bedürfnis des Klägers als Bewachungsunternehmer nach § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) für die Erlaubnis zum Führen einer Waffe beruhe auf § 28 in Verbindung mit § 19 WaffG. Danach werde ein Bedürfnis anerkannt, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollten, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erforderten. Das Führen einer Waffe müsse jedoch auch geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern. Eine Eignung in diesem Sinne sei nur gegeben, wenn in einer für die Lebensumstände des Klägers typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten sei. Aufgrund der bei Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen typischen Gefahr von überraschenden Angriffen in der Öffentlichkeit sei von dem Schusswaffenträger hier eine besondere Rücksichtnahme gegenüber unbeteiligten Dritten zu fordern. Der Betroffene müsse daher im Umgang mit der Waffe besonders geschult sein und über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Waffe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sei dies nicht der Fall und könne er die Waffe daher im Ernstfall voraussichtlich nicht gefahrmindernd einsetzen, sei eine erfolgreiche Abwehr nicht zu erwarten und das Führen der Waffe damit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ungeeignet. Die Situation eines Bewachungsunternehmers unterscheide sich hier von der zum Beispiel eines Jägers oder Sportschützen. Von Personen, die Waffen insbesondere zur Verteidigung führen sollten, seien umfassendere Fertigkeiten zu fordern, die dieser besonderen Lage gerecht würden. Dies lasse sich nur über eine entsprechend ausgerichtete praktische Schulung und regelmäßige Übung erlangen. Bei der Erteilung eines Waffenscheines auf Grundlage von oder in Verbindung mit § 19 WaffG sei mithin stets eine besondere Sachkunde durch Nachweis eines speziellen Sicherheitstrainings oder "Verteidigungsschießens" des Klägers erforderlich. Entsprechende Lehrgänge zur Ausbildung und der Verteidigung mit Schusswaffen sehe § 22 AWaffV ausdrücklich vor. Die erfolgreiche Teilnahme hieran könne daher auch den entsprechenden Nachweis der besonderen Sachkunde erbringen. Ermächtigungsgrundlage für das Verbinden der waffenrechtlichen Erlaubnis mit einer selbständigen Auflage sei § 9 Abs. 1, 2 WaffG. Danach könnten Erlaubnisse mit Auflagen verbunden werden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen entstehenden Gefahren zu schützen. Der Zweck der Auflage, jährlich an einem Verteidigungsschießen teilzunehmen, sei es, den Erlaubnisinhaber für den erfolgreichen Einsatz einer Waffe im Sinne der Gefahrminderung aus- und fortzubilden und die Öffentlichkeit vor den Gefahren eines in Verteidigungssituationen nicht geschulten Waffenträgers zu schützen. Als Rechtsfolge sehe § 9 Abs. 2 WaffG ein Ermessen der Behörde vor. Das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit, insbesondere das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Dritter, überwiege das wirtschaftliche Interesse des Klägers, keine besonderen Lehrgänge zu besuchen. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass im nahen Umkreis des Wohnortes des Klägers von mehreren Unternehmen ausdrücklich Schulungen "zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen (Verteidigungsschießen)" angeboten würden (So in X4. durch das waffentechnische Sachverständigenbüro N2. und in T3. durch die T4. D. .) Die getroffene Auflage sei somit auch nicht unangemessen. Auch die langjährige Erteilung des Waffenscheines ohne entsprechende Auflage ergebe sich keine andere Bewertung. Eine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund einer möglichen Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor, da eine umfassende Neuprüfung erforderlich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung um eine selbstständige und demnach isoliert anfechtbare Auflage und nicht etwa um eine Inhaltsbestimmung bezüglich der Hauptregelung, also der Erlaubnis zum Führen von Waffen. Diese aus dem allgemeinen Verfahrens- bzw. Prozessrecht folgende Wertung wird vom Waffenrecht nicht aufgehoben und ist im Übrigen auch mit seiner Zielsetzung, - als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - möglichst wenige Waffen ins Volk gelangen zu lassen, vereinbar. Zwar wird der Waffenbehörde durch die isolierte Aufhebung der Auflage auf Grund einer ebenso isolierten rechtlichen Betrachtung eine Erlaubnis aufgedrängt, welche sie mitunter so, also auflagenfrei, gar nicht erteilt hätte. Auch wird die gerade im Waffenrecht zur Erreichung der genannten gesetzlichen Zielvorgabe so wichtige Verknüpfung von Hauptregelung (hier: Waffenschein) und Auflage (hier: Schießlehrgänge zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit pp.) durch die isolierte Anfechtbarkeit bzw. Aufhebung der Nebenbestimmung ausgehebelt. Die Auflage, bestimmte Schießlehrgänge besuchen zu sollen, lässt die Hauptregelung, eine Waffe führen zu dürfen, jedoch unmodifiziert,

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vgl. zur modifizierenden Auflage, Kopp/Ramsauer, VwVfG-Komm., 10.Aufl. 2008, § 36 Rn.35.

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Ein Korrektiv hierzu liegt jedoch in § 9 Abs.2 S.2 WaffG. Nach dieser Vorschrift können waffenrechtliche Erlaubnisse nämlich nicht nur mit Auflage erteilt werden; vielmehr können Auflagen jederzeit auch nachträglich nach pflichtgemäßem Ermessen aufgenommen werden.

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Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die streitige Auflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO.

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Das beklagte Land hat dem Kläger einen Waffenschein erteilt, der rechtlich allein auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs.4 und 19 Absätze 1, 2 WaffG steht, also insbesondere voraussetzt, dass der Kläger "gefährdet" i:S.d. § 19 WaffG ist. Grundlage der Erteilung war im Wesentlichen die Befürchtung des Klägers, außerhalb seiner konkreten gewerblichen Tätigkeit, für welche er bereits Waffenscheine gem. § 28 WaffG besitzt, sowie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztumes (vgl. § 19 Abs.2 WaffG) potenziell zu jeder Zeit und an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein, weil er als alleiniger Zugangsberechtigter zu seinem Tresor, in welchem im Rahmen seines Gewerbes bis zu etwa 7.000.000,-- EUR lagern, in der Gefahr stehe, von Räubern gekidnappt und dann genötigt zu werden, das Geld an diese herauszugeben.

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Die streitige Auflage selbst basiert auf § 9 Abs.1, 2 S.1 WaffG, wonach die Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen, mit Auflagen verbunden werden kann. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Formulierungen "die Erlaubnis" und "aus dem Umgang mit ..." sowie seinem Sinn und Zweck ergibt, wird hiermit an die konkreten Gefahren angeknüpft, welche gerade mit der erteilten Erlaubnis einhergehen und durch die Auflage "entschärft" werden sollen. Die Vorschrift eröffnet ("kann") Ermessen und unterliegt damit der gerichtlichen Kontrolle nach den Vorgaben des § 114 VwGO. Das Gericht prüft danach, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das beklagte Land hat erkannt, dass die Erteilung der Auflage in seinem Ermessen stand. Es liegt jedoch ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Auflage nicht geeignet ist, den gesetzlich erstrebten Zweck zu erreichen (a). Zudem ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt (b). Schließlich ist, ohne dass es hierauf im Ergebnis noch ankommt, zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Akzessorietät eine waffenrechtliche Auflage Bestand haben kann, die - wie hier - mit einer rechtswidrigen Waffenerlaubnis verbunden wird (c).

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Zu (a): Es ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass es einen Schießlehrgang gibt, durch welchen der Kläger so geschult werden könnte, dass in den hier zur Begründung der Erteilung des Waffenscheines herangezogenen Angriffssituationen Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile geschützt werden könnten (§ 9 Abs.1,2 WaffG). Ein solcher Lehrgang müsste den Kläger befähigen, sich außerhalb wachdienstlicher Aufgaben an einem beliebigen Ort innerhalb der Bundesrepublik zu einer beliebigen Zeit gegen einen ihm unbekannten beliebigen Täter durch das Führen einer Schusswaffe schützen bzw. die Verletzung Dritter ausschließen zu können. Dies würde bedeuten, dass der Kläger durch einen solchen Lehrgang befähigt werden müsste, auch in seiner Freizeit (pointiert in "James Bond Manier") mit gespannter Aufmerksamkeit seine Umgebung nach potenziellen Tätern einer Entführung beobachten zu können, um diese rechtzeitig von einem Zugriff auf ihn abhalten zu können. Es bedarf keiner empirischen Erkenntnisse, um allein die Vorstellung hierzu grotesk erscheinen zu lassen. (Ein unbekannter Täter tritt auf den Kläger zu und gibt ihm mit der für das Ziehen einer Waffe notwendigen Distanz und Zeit mehr oder weniger deutlich zu verstehen, dass er als Entführungsopfer mitzukommen habe.) Abgesehen davon, dass ohnehin die Entführung von Angehörigen viel näher liegt, dürfte die vorstellbare Realität so aussehen, dass der Kläger im Falle einer tatsächlichen Entführung seiner Person für ihn plötzlich und unerwartet von hinten ergriffen wird, ohne dass ihm hierbei die Möglichkeit gegeben würde, eine Waffe zu ziehen. Es spricht Alles dafür, dass der im Jahre 1956 geborene Kläger in dieser Situation - mit oder ohne Schulung - kaum eine Chance haben dürfte, seine Freiheit aus eigener Kraft - mit oder ohne Einsatz einer Schusswaffe - zurückzuerlangen.

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Soweit das beklagte Land die Ansicht vertritt, "Etwas sei besser als Nichts", vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Kläger ohnehin an Schießlehrgängen teilnimmt, welche ihn dazu befähigen, eine Waffe als Bewachungsunternehmer im Rahmen des § 28 WaffG zu führen, was im Übrigen auch die Angemessenheit eines weiteren Schießlehrganges in Frage stellt, müsste der hier geforderte Schießlehrgang, um geeignet zu sein, Gefahrensituationen umfassen, welche gerade über die insoweit typischen Fälle, welche durch den konkreten Bewachungsauftrag bestimmt und eingegrenzt werden, räumlich (nahezu alle Örtlichkeiten im gesamten Bundesgebiet), zeitlich (zu jeder Zeit) und inhaltlich (Schutz gegen wahrscheinlich mehrere Täter ohne fremde Hilfe) weit hinausgehen und kaum noch fassbar sind. Ein solcher Lehrgang ist - wie gesagt - nicht ersichtlich.

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Zu (b): Die Auflage ist zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, vgl. § 37 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Sie enthält mehrere Begriffe, welche auch im Kontext nicht bestimmbar sind. Soweit die "Befähigung zum Einsatz einer Schusswaffe in Verteidigungssituationen" durch den Lehrgang gefördert werden soll, liegt hierin lediglich eine Zielvorgabe, welche das Gesetz ohnehin nur zulässt. Grundlage des Waffenscheines ist § 19 WaffG. Die dort genannte "wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdete" Person bedarf im Falle des Schusswaffengebrauches der Rechtfertigung der Notwehr bzw. Nothilfe gem. § 32 des Strafgesetzbuches (StGB), handelt also zur Verteidigung in einer Notwehr- / Nothilfelage. Diese allgemeine Zielvorgabe wird durch den Zusatz, dass "in dem Lehrgang ... auf die speziellen Sicherheitsbedürfnisse des Waffenscheininhabers eingegangen" werden soll, eingegrenzt, ohne das genau ersichtlich ist, welches die speziellen Sicherheitsbedürfnisse des Klägers hier sein sollen. Zudem bleibt unklar, was unter einem "intensiven Schießtraining" und was genau unter einem "Verteidigungsschießen" verstanden werden soll. Insoweit wird dem Rechtsgedanken des § 117 Abs.5 VwGO entsprechend auf den gerichtlichen Hinweis vom 16. August 2011 Bezug genommen.

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Die fehlende Bestimmtheit der streitgegenständlichen Auflage ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Bei der fraglichen Entscheidung des Beklagten handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, nämlich die Teilnahme an den Lehrgängen, gerichtet ist. Die getroffene Anordnung ist mithin grundsätzlich der Vollstreckung nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugänglich. Um sie allerdings wirklich vollstrecken zu können, indem etwa ein Zwangsgeld gegen den Kläger angedroht und gegebenenfalls festgesetzt wird, muss eine Formulierung gefunden werden, die im Vollstreckungsverfahren keine Zweifel daran lässt, ob der Kläger die Auflage erfüllt hat oder nicht. Dies ist hier nicht gelungen. Bereits in der Verfügung des Gerichts vom 16. August 2011 wird festgestellt, dass es eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Legaldefinition des Begriffs "Verteidigungsschießen" bislang nicht gibt. Angesichts dessen ist es denkbar, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Einzelfall durchaus unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, ob ein vom Kläger besuchter Lehrgang, der sich formal "Verteidigungsschießen" nennt, den Vorstellungen des Beklagten zum Inhalt und zum Umfang eines solchen Lehrgangs entspricht, oder ob das nicht der Fall ist, so dass der Kläger mit Zwangsmitteln zur Erfüllung der Auflage angehalten werden sollte. Mit anderen Worten: Die von dem Beklagten formulierte Auflage ist nicht geeignet, Klarheit darüber zu verschaffen, was genau der Beklagte dem Kläger abverlangt.

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Zu (c): Schließlich bleibt, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, zumindest zweifelhaft, ob eine waffenrechtliche Auflage, welche nach ihrer Zielsetzung eine rechtswidrige waffenrechtliche Erlaubnis aus Sicht der Waffenbehörde "ermöglichen" soll, überhaupt isoliert von der Hauptentscheidung beurteilt werden darf.

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Streitgegenstand ist hier zwar allein die Auflage. Dies hat zur Folge, dass das Gericht nur hierzu eine die Beteiligten bindende Entscheidung treffen kann. Die Auflage ist als Nebenbestimmung jedoch vom Bestand der Hauptregelung abhängig (Akzessorietät). Außerdem hindert der Grundsatz zur Rechtskrafterstreckung das Gericht nicht, die materiell-rechtliche Prüfung - ähnlich einer Inzidenterprüfung - auf die Hauptentscheidung der Waffenbehörde zu erstrecken, wenn die Auflage - wie hier - einerseits zwar eine selbstständige Regelung (mit der Folge isolierter Anfechtbarkeit) enthält, andererseits aber materiell-rechtlich so sehr mit der Hauptentscheidung verknüpft ist, dass diese - wie hier - offensichtlich ohne sie nicht getroffen worden wäre, weil sonst auch aus Sicht der Waffenbehörde die Zielvorgabe des Waffenrechts missachtet würde. Das Bundesverwaltungsgericht setzt für den Erfolg der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung voraus, dass der verbleibende Verwaltungsakt rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 112 Seite 221 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001 Seite 429; vergleiche hierzu auch Sproll, Neue Juristische Wochenschrift 2002 Seite 3221 ff (3223).

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Damit wird der inhaltlichen Verknüpfung von Haupt- und Nebenregelung Rechnung getragen. Wenn die Hauptregelung auch unabhängig von der Nebenbestimmung rechtswidrig ist, dürfte Folge dieser Verknüpfung auch sein, dass die Nebenbestimmung allein schon deswegen aufzuheben ist. Die hier vorliegende Nebenbestimmung hat bezogen auf die Hauptregelung eine dienende Funktion. Wenn sie insoweit jedoch einem rechtswidrigen Zweck dient, ist sie auch selbst rechtswidrig.

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So liegt der Fall hier. Für die Erteilung eines Waffenscheines mangelt es bereits am Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 19 WaffG.

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Soweit die Beteiligten zusätzlich die Vorschrift des § 28 WaffG zur Begründung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses heranziehen, kann die Kammer dem nicht folgen. Zwar handelt es sich hier um eine Spezialvorschrift für Bewachungsunternehmer, wozu der Kläger zweifellos zählt. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 WaffG ergibt, dürfen Schusswaffen nach dieser Vorschrift nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Bewachungsauftrages geführt werden. Zu diesem Zweck wurden dem Kläger bereits andere Waffenscheine erteilt. Vorliegend geht es ihm allein um das Führen der beiden Kurzwaffen außerhalb eines konkreten Bewachungsauftrages sowie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums. Da der Kläger in der Öffentlichkeit als Bewachungsunternehmer bekannt ist und zum Teil große Mengen Bargeldes im Kundenauftrag in seinen Tresoren verwahrt, zu denen allein er Zugang hat, will sich der Kläger insbesondere gegen eine Entführung seiner Person zur Wehr setzen können, wozu ihm das Führen zweier Kurzwaffen im gesamten Bundesgebiet auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder eigenen befriedeten Besitztums erlaubt werden soll. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 WaffG).

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Diese Voraussetzungen sind zumindest nicht sämtlich erfüllt. Bereits aus den Motiven zu § 19 Abs. 2 WaffG folgt, dass "im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses anzulegen" ist,

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vgl. BTDRS. 14/7758 Seite 66 erste Sp. "zu Absatz 2".

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Wie sich aus § 28, also der Spezialnorm zum waffenrechtlichen Bedürfnis eines Bewachungsunternehmers, ergibt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bewachungsunternehmer grundsätzlich nur dann eine Schusswaffe führen dürfen, wenn er einen konkreten Auftrag durchführt. Auch wenn dies nicht ausschließt, dass ein Bewachungsunternehmer (auch) im privaten Bereich besonders gefährdet sein kann, kommt bereits hierin die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass sich die spezifischen mit dem Bewachungsunternehmen einhergehenden Gefahren für den Bewachungsunternehmer in aller Regel allenfalls bei Durchführung eines konkreten Auftrages realisieren. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist, wenn er sich außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums befindet. Bereits in der Vergangenheit hatte das beklagte Land abzuklären versucht, ob es hier statistisch verwertbare Überfälle auf Bewachungsunternehmer (außerhalb seines Geschäftsbereichs) gegeben hat. Dies führte zu keinem greifbaren Ergebnis. Die Annahmen des Klägers selbst sind spekulativ, wenngleich nicht völlig ausgeschlossen. Fraglich ist hierbei jedoch, ob die tatsächliche oder vermeintliche Gefährdung des Klägers tatsächlich zu jeder Zeit und an jedem Ort der Bundesrepublik anzunehmen ist. Überdies verlangt § 19 Abs. 1 eine Verletzungs- oder gar Tötungsgefahr. Wenn der Kläger jedoch tatsächlich, wie von ihm angenommen, gekidnappt würde, damit die Täter mit seiner Hilfe an das im Tresor verwahrte Bargeld gelangen könnten, würde es gerade im Interesse der Täter stehen, ihn zumindest bis zum Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes (weitgehend) unbehelligt zu lassen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verletzungs- oder Tötungsgefahr zu jeder Zeit im gesamten Bundesgebiet für ihn besteht.

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Auch hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen der genannten Kurzwaffen geeignet und erforderlich ist, die von ihm angenommene Gefährdung zu mindern. Das Waffengesetz geht ersichtlich davon aus, dass insbesondere die Erteilung von Waffenscheinen, durch welche die Bevölkerung hochgradig gefährdet sein kann, an konkrete Gefahrensituationen anknüpft und im Ausnahmefall auf diese beschränkt zu erteilen sind. So darf etwa ein Jäger gemäß § 13 Abs. 6 WaffG seine Jagdwaffen außerhalb bestimmter jagdlicher Ausübungen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Bei Sportschützen geht der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 6 WaffG davon aus, dass lediglich nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Gemäß § 28 Abs. 2 WaffG wird das Führen einer Schusswaffe durch einen Bewachungsunternehmer - wie bereits geschildert - an konkrete Bewachungsaufträge geknüpft. Hieraus folgt, dass dem Waffenrecht eine allgemein bestehende Gefahr, welche zum Führen einer Schusswaffe zu jeder Zeit und an jedem Ort der Bundesrepublik (außerhalb von Versammlungen pp.) berechtigt, in aller Regel fremd ist.

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Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Erlaubnis geeignet und erforderlich ist, seine Gefährdung zu mindern. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu (a) entsprechend.

49

Nach alledem steht fest, dass die minimale Erweiterung des klägerischen Schutzes vor Gefahren für seinen Leib oder sein Leben durch Erteilung des weitgehend unbeschränkten Waffenscheines mit der Zielsetzung des Waffenrechts, möglichst wenig Waffen in die Hände des Volkes zu geben, nicht zu vereinbaren ist.

50

Der Kläger wird hierdurch auch in seinen Rechten verletzt, weil er - mit der Hauptregelung - zumindest formell über einen Waffenschein verfügt und diese Erlaubnis durch die rechtswidrige Auflage eingeschränkt wird.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.