Tierschutzrechtliches Tierhalte- und Betreuungsverbot für Schäfer nach § 16a TierSchG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, die ihm für zwei Jahre das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagte und die Abgabe der in seiner Obhut befindlichen Tiere sowie Nachweise hierzu verlangte. Streitig war insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorlagen und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Das VG hielt das Verbot wegen wiederholter/grober Verstöße gegen § 2 TierSchG und einer negativen Zukunftsprognose für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Soweit die Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde, wurde das Verfahren insoweit eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen das befristete Tierhalte- und Betreuungsverbot überwiegend abgewiesen; hinsichtlich der aufgehobenen Zwangsgeldandrohung eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt wiederholte oder grobe Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten voraus, durch die den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden.
Für die Untersagung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist eine Prognose erforderlich, dass ohne behördliche Maßnahme weitere derartige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind; fortgesetzte Uneinsichtigkeit und wiederholtes Ignorieren behördlicher Vorgaben können diese Prognose tragen.
Die Untersagung kann sich auf das Halten und Betreuen von Tieren „jeder Art“ erstrecken, wenn die festgestellten Defizite die grundlegenden Pflichten aus § 2 TierSchG betreffen und nicht artspezifisch begrenzt sind.
Die Behörde ist im Rahmen des Ermessens nicht verpflichtet, anstelle eines Tierhalteverbots lediglich Einzelanordnungen (z.B. Aufstallungsgebote) zu treffen, wenn die Missstände auf einer Gesamtfehlhaltung einschließlich Fütterung, Schurmanagement und fehlender tierärztlicher Versorgung beruhen.
Ein befristetes Tierhalte- und Betreuungsverbot kann trotz erheblicher Auswirkungen auf die Berufsausübung verhältnismäßig sein, wenn es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und der Betroffene bei der Berufsausübung die Anforderungen des § 2 TierSchG zu beachten hat (Art. 12 Abs. 1 GG).
Tenor
Soweit das Verfahren in der Hauptsache teilweise erledigt
ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit dieses in der Hauptsache teilweise erledigt ist. Die weiteren Kosten desVerfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Bei dem im Jahre 1958 geborenen Kläger handelt es sich um einen ausgebildeten Tierwirt, der seit ca. 16 Jahren als Berufsschäfer tätig ist und im I. Schafherden in unterschiedlicher Größe hielt.
Bereits mit Schreiben vom 2. August 2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine damals ca. 250 Tiere bis zum 18. August 2001 fachgerecht zu scheren und die Schafe künftig in jedem Jahr spätestens bis zum 1. Juli fachgerecht zu scheren bzw. scheren zu lassen. Er kündigte dem Kläger an, die erforderlichen Maßnahmen mit ordnungsbehördlichen Mitteln einschließlich entsprechender Zwangsmittel durchzusetzen, falls dieser der Aufforderung nicht nachkomme. Die Schafe waren zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. T. des Beklagten noch nicht geschoren. Auf den Einspruch des Klägers gegen einen aufgrund dieses Sachverhalts erlassenen Bußgeldbescheid des Beklagten, stellte das Amtsgericht das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht des Erlasses einer tierschutzrechtlichen Verfügung des Inhalts mit, diesem aufzugeben, seine gesamte Schafherde künftig in jedem Jahr rechtzeitig vor Beginn der Sommerperiode, spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, ordnungsgemäß zu scheren oder scheren zu lassen.
Anlässlich zweier Überprüfungen am 31. August 2005 und 1. September 2005 stellte der Amtstierarzt Dr. T. des Beklagten fest, dass die auf einer Koppel ohne Baum- oder Buschbestand gehaltenen Schafe des Klägers trotz hochsommerlicher Temperaturen um die 30 Grad Celsius nicht geschoren waren. Von dem Erlass einer Ordnungsverfügung sah der Beklagte angesichts des späten Schurtermins und bevorstehender Nachtfröste ab.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung sämtliche der von ihm in N1. -C. am G. gehaltenen erwachsenen Schafe sach- und fachgerecht zu scheren oder scheren zu lassen und drohte diesem ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche bestandskräftige Ordnungsverfügung erließ er unter dem 6. August 2007.
Im Winter 2008/2009 stand dem Kläger infolge kurzfristiger Kündigung kein Stallgebäude zur Verfügung. Im dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 25. März 2009 wurden nach dem Kundenabholnachweis eines Tierkörperverwertungsunternehmens 95 tote Lämmer, 32 tote Schafe und eine Ziege aus der Tierhaltung des Klägers abgeholt.
Der Amtstierarzt des Beklagten Dr. H. stellte nach dem Inhalt eines Aktenvermerks anlässlich einer 26. März 2009 in der Schafhaltung des Klägers durchgeführten Kennzeichnungskontrolle unter Anderem Folgendes fest:
„An dem Weidestandort an der L 870 von C1. kommend in Richtung
C. auf der rechten Seite, unmittelbar hinter der Abfahrt zum
Anwesen O. (Wohnanschrift des Tierhalters), wurden ca. 270
Mutterschafe und ca. 130 Lämmer gehalten. Die Witterungsverhältnisse
waren seit dem 23.03.2009 feucht mit Regen und Schneefall. Zum Zeit-
punkt der Überprüfung gegen 11.15 Uhr betrug die Außentemperatur 3,5
Grad (Autothermometer).
Die Schafe befanden sich auf einer eingestreuten Fläche, die zum Teil
mit Strohrundballen abgegrenzt war. Die eingestreute Stand- und Liege-
fläche war durchnässt. Die auf dieser Fläche vorhandenen Futterstellen
waren nicht überdacht. Unter den Schafen befanden sich hochtragende
Muttertiere.
In zwei mit durchnässtem Stroh eingestreuten Pferchen befanden sich zwei
Mutterschafe mit neugeborenen Lämmern und drei weitere Schafe, die auf
Grund einer Erkrankung festliegend war. Bei einem Mutterschaf lag noch
die frische Nachgeburt in dem Aufenthaltsbereich des Tieres. Sowohl
die abgelammten Mutterschafe und deren Lämmer sowie die festliegenden
Schafe waren, wie die übrigen Tiere an diesem Standort, auf Grund der
feuchten Witterung durchnässt.
Des Weiteren fielen in der Herde 2 Schafe mit einer hochgradigen Stützbein-
Lahmheit im Bereich der Vordergliedmaßen auf. Ein weiteres Schaf in der
Herde konnte zunächst nicht aufgetrieben werden. Diese Tier befand sich
in einem schlechten Allgemeinzustand (schlechter Ernährungszustand und
Habitus eines klinisch kranken Tieres).
Herr X3. X4. gab auf Nachfrage an, dass er die Mutterschafe mit den
frisch geborenen Lämmern unmittelbar nach der Geburt in den Stall in C1. -
N2. , C2.----------straße verbringt...“
Der Amtstierarzt gab dem Kläger mündlich auf, ab sofort die hochtragenden Muttertiere spätestens unmittelbar vor der Geburt in den Stall in N2. zu verbringen. Alternativ seien die Pferche an dem Weidestandort für die ablammenden Mutterschafe mit einem provisorischen Dach und trockener Einstreu zu versehen. Es sei in jedem Fall sicherzustellen, dass den zur Ablammung anstehenden Muttertieren und während der Säugephase zumindest in den ersten 8 Tagen nach der Ablammung ein gegen Wind und Regen bzw. Schnee geschützter Bereich zur Verfügung stehe. In Abhängigkeit von der Witterung seien diese Anforderungen auch über den Mindestzeitraum hinaus zu erfüllen. Ab sofort seien erkrankte Tiere unverzüglich aufzustallen und eine medizinische Versorgung der erkrankten Tiere sei sicherzustellen.
Zu einer ebenfalls am 26. März 2009 durchgeführten Kontrolle führte der Amtstierarzt Dr. T. des Beklagten darüber hinaus in einem Vermerk aus:
„Die Lämmer waren der Witterung hilflos ausgesetzt. Das Vlies war
völlig durchnässt und das Haarkleid gesträubt. Vor Kälte zitternd mussten
sie diese Bedingungen erdulden. Das Spielverhalten war ausgefallen.
Selbst das Wohlbefinden der erwachsenen Schafe war gestört. Das
Komfortverhalten war ausgefallen. Zusammengekauert trotzten sie den
Bedingungen. Grund war eine den Witterungsbedingungen nicht ange-
passte Bewollung. Es ist hier bekannt, dass die Herde nicht innerhalb der
Richtzeit, sondern erst im Herbst 2008 geschoren wurde. Gemäß
Empfehlungen muss der späteste Schurtermin bei ganzjähriger Weide-
Haltung jedoch 4 Monate vor Beginn der kalten Jahreszeit liegen, da nur
gut bewollte Tiere dann eine ausreichende Kältetoleranz besitzen. Silage
wurde in nicht überdachten Futterstellen gereicht. Kraftfutterzufütterung
konnte nicht festgestellt werden. Tröge waren jedenfalls nicht vorhanden.
Ebenso fehlten Tränkevorrichtungen. Abgetrennt von der Herde befanden
sich in einem Pferch zwei Mutterschafe mit nicht trockenen neugeborenen
Lämmern. Diese schmiegten sich eng an die Muttertiere. Die Kältetoleranz
war überschritten...In diesem Pferch waren zwei weitere Mutterschafe und
ein Lamm abgesondert. Alle drei Schafe waren festliegend und nicht mehr
aufzutreiben. Das Schaf mit der Ohrmarke 49281 befand sich bereits im
Todeskampf. Es zeigt jauchigen Vaginalausfluss. Das zweite Mutterschaf
zeigte eine erschwerte Atmung. Der After des Lammes war kotverschmiert.
Bei folglich unterschiedlicher Krankheitsursache waren alle drei Schafe
kachektisch. Der Gesichtsausdruck war leblos bei tiefliegenden Augen
und herabhängenden Ohren...Zufällig zeitgleich hat der Kollege Dr. H.
anlässlich einer Kennzeichnungskontrolle dieselben Beobachtungen
gemacht...“
Am 27. März 2009 führten die Amtstierärzte des Beklagten Dr. T. und Dr. E. eine Nachkontrolle durch. Nach dem Inhalt des Vermerks des Dr. T. vom 21. April 2009 stellten diese dabei folgendes fest:
„Das Schaf mit der Ohrmarkennummer 49281 war bereits verendet und wurde
zur Sektion in das Veterinäruntersuchungsamt eingeliefert. Die Mutterschafe
mit den frisch geborenen Lämmern und den beiden weiteren am Tage zuvor
fest liegenden Schafe waren aufgestallt. Obwohl weiterhin festliegend, wurde
dennoch vor einer Entscheidung zur Tötung die Hinzuziehung eines Tierarztes verfügt. Das Mutterschaf wurde nach Ablammen wegen aussichts-
loser Prognose durch die Praxis Dr. I1. euthanasiert. Auch dieses
Schaf sowie das tote Lamm wurden zur Sektion eingeliefert...“
In den Untersuchungsbefunden des Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg vom 6. April 2009 wurde bei dem Mutterschaf bei kachektischem Ernährungszustand sowie schlechtem Pflegezustand der Klauen (überlanges Wandhorn an allen vier Gliedmaßen) eine luboläre katarrhalisch-eitrige Bronchopneumonie und histologisch auch eine verminöse Pneumonie festgestellt, der Hemmstofftest aufgrund des bakteriologischen Untersuchungsbefundes verlief negativ. Auch das weitere Schaf wies einen kachektischen Ernährungszustand mit schlechtem Pflegezustand der Klauen auf. Aus dem entzündlich veränderten Uterus wurden Chlamydien nachgewiesen, so dass ein Chlamydienabort verdächtigt wurde. Als weitere Befunde wurden eine Infektion mit Parapoxviren (Lippengrind) sowie eine Endoparasitose mit Kokzidien festgestellt. Auch hier verlief der Hemmstofftest aufgrund des bakteriologischen Untersuchungsbefundes negativ.
Die Kontrolle des Arzneimittel-Bestandbuches sowie die dokumentierten Arzneimittelanwendungs- und abgabebelege des Hoftierarztes durch den Beklagten ergaben, dass der Kläger seit dem Jahre 2005 keinen Tierarzt mehr mit der Behandlung seiner Schafe beauftragt und ein im Jahre 2008 bei dem Tierarzt X5. in B. erworbenes Wurmmittel bei den Schafen selbst zweimal angewendet hatte.
Das Amtsgericht N1. verbot dem Kläger mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 ‑ 4 Cs-292 Js 197/09-97/09 ‑ vorläufig das Halten, den Handel sowie den sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren.
Das Amtsgericht N1. verurteilte den Kläger am 30. Oktober 2009 (Az. 292 Js 197/09-97/09) wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 € und verbot ihm für die Dauer von 2 Jahren, Tiere zu halten. Die dagegen eigelegte Berufung verwarf das Landgericht B1. mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2010 (II-3 Ns-292 Js 197/09-131/09 4 Cs 97/09). In den Gründen wurde unter Anderem ausgeführt:
„Zur Sache hat die Berufungskammer ebenfalls dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer II der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte
dadurch, dass er Stellplätze für einige Mutterschafe verloren hat, von der
Situation Ende 2008 überfordert worden ist. Er hat es allerdings nicht über
sich gebracht, persönlich Kontakt mit dem Veterinäramt aufzunehmen, da
er diesem Amt und den Mitarbeitern gegenüber erhebliche Vorbehalte hat
insbesondere dem Zeugen Dr. T. gegenüber. Das Veterinäramt wäre
in der Lage gewesen, ihm zu helfen. So war er alleine auf sich angewiesen
und hat die Schafe nicht entsprechend den Witterungsverhältnissen versorgt.
Nicht einmal genügend Wasser haben die Schafe gekriegt. Entsprechende
Unterstellmöglichkeiten waren nicht geschaffen. Die Herde litt an Unterernährung. Sogar das Herzkranzfett und Nierenfett waren verbraucht...
Gemäß § 20 TierSchG war dem Angeklagten die Tierhaltung für die Dauer
von zwei Jahren zu verbieten. Dies liegt insbesondere daran, dass ein umfangreicher Verlust in der Herde aufgetreten ist und dass es der Angeklagte bislang nicht eingesehen hat, Kontakt mit dem Veterinäramt zu halten und dass der Angeklagte bislang regelmäßig Vorschläge und Vorgaben des Veterinäramts ignoriert hat. Es besteht somit die erhebliche Gefahr, dass auch in Zukunft den Tieren erhebliche Leiden zugefügt werden.“
Nachdem der Kläger seine Herde während des Strafverfahrens veräußert hatte, nahm er im April 2010 die Schafhaltung wieder auf, indem er Schafherden in „Pension“ für deren Eigentümer übernahm.
Der Beklagte bat daraufhin die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 26. Juli 2010, ihm bis zum 10. August 2010 mitzuteilen, wie der Kläger dem strafrechtlichen Tierhaltungsverbot zeitnah nachkommen werde.
Daraufhin teilten diese mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 mit: Es gebe lediglich ein strafrechtliches Tierhaltungsverbot gemäß § 20 TierSchG und kein behördliches Tierhaltungsverbot. Ob das strafrechtliche Tierhaltungsverbot und ein bisher nicht ergangenes, aber denkbares behördliches Tierhaltungsverbot deckungsgleich seien, wüssten sie nicht. Darin liege aber auch die Schwäche der Vorgehensweise des Beklagten. Wenn dieser sich die Sache einfach mache und sich statt des Erlasses eines eigenen behördlichen Tierhaltungsverbots der Strafgerichte bediene, dann sei er auch auf die strafrechtliche Durchsetzung des Tierhaltungsverbots angewiesen mit den Unsicherheiten und Ungewohntheiten des Strafrechts. Ein Verbot des beruflichen Umfangs mit Tieren auf der Grundlage des § 20 TierSchG sei nicht ergangen. Die Rahmenbedingungen, unter denen der Kläger zurzeit arbeite oder ob dieser Tiere halte, seien nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 13. August 2010 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Nummer 1 die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art, beginnend mit dem 13. Juli 2010, befristet auf die Dauer von 2 Jahren. Gleichzeitig ordnete er die Abgabe aller in der Betreuung/Obhut des Klägers befindlichen Pensionstiere an die/den Tierhalter innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung an und forderte ihn auf, die Übergabe der Tiere schriftlich zu bestätigen und ihm die Bestätigung unaufgefordert spätestens drei Tage nach der Übergabe vorzulegen. Tiere, deren Eigentümer er sei, seien ebenfalls an eine mit Tierhaltung vertraute Person/Institution zur weiteren, dem Tier entsprechenden Betreuung für den vorgenannten Zeitraum zu übergeben und die Übergabe ihm – dem Beklagten – durch eine entsprechende Übergabebescheinigung nachzuweisen. Für den Fall, dass der Kläger seiner Anordnung (zu Nummer 1) zuwider handeln solle, drohte der Beklagten ihm unter Nummer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von sechshundert Euro an. Zur Begründung führte er aus: Das strafrechtliche Tierhaltungsverbot sei nun ordnungsbehördlich umzusetzen. Das nochmalig ausgesprochene Verbot finde seine Rechtsgrundlage in § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 3 TierSchG. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger keinerlei Bereitschaft gezeigt, eine artgerechte Haltung seiner Schafe zu gewährleisten. Daher hätten tierschutzgerechte Haltungen durch Ordnungsverfügungen sichergestellt werden müssen. Auch habe er – der Beklagte ‑ in der Vergangenheit ohne Erfolg alle Mittel ausgeschöpft, um den Kläger zu einer ordentlichen Tierhaltung zu bewegen. Im strafrechtlichen Verfahren habe das Gericht auch eine Schuldeinsichtigkeit beim Kläger nicht erkennen können. Vielmehr habe dieses die „Gefühlsrohheit und Gleichgültigkeit“, die der Kläger seinen Tieren gegenüber zeige, strafverschärfend berücksichtigt. Infolge dieser Rohheit habe der Kläger tierschutz- bzw. artgerechte Maßnahmen unterlassen, was die hohen Verlustraten in der Herde begründet habe. Das Handeln des Klägers sei ausschließlich wirtschaftlich orientiert gewesen. Das Tierhalteverbot rechtfertige sich bereits aus dem vorliegenden groben Verstoß gegen § 17 Nr. 2 TierSchG. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Kläger den Tieren auch in Zukunft erhebliche Leiden zufügen werde. Zu dieser Annahme führten seine Versuche, sein Verhalten noch zu rechtfertigen und die mangelnde Bereitschaft, mit dem Beklagten zu kooperieren. Insoweit könne auch keine günstigere Prognose für den Fall gestellt werden, dass der Kläger nicht Eigentümer der Herde sei. Dieser sei auch als Tierhalter anzusehen, wenn er nicht Eigentümer der Herde sei, ihm aber tatsächlich ein umfassendes Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier zukomme. Dies sei auch bei Pensionstierhaltung der Fall. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle Tiere zu erstrecken und für die Dauer von zwei Jahren auszusprechen. Nur eine solche Maßnahme sei geeignet, weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch den Kläger vorzubeugen. Mildere, aber ebenso geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung. Insbesondere seien die vorangegangenen Bemühungen um Verbesserung der Haltungsbedingungen erfolglos geblieben. Er habe nicht unberücksichtigt gelassen, dass ein Tierhaltungsverbot für den Kläger einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle. Diesen müsse er aber hinnehmen, weil die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen allein in seiner Sphäre liege. Der Einzelne sei angesichts der Erhebung des Tierschutzes zum Staatsziel im Grundgesetz zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen auch verpflichtet, soweit er Nutztiere halte. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 € sei auf der Grundlage der §§ 55, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) geeignet und erforderlich, um den Kläger zur Beachtung der Anordnung zu veranlassen.
Den Antrag des Klägers auf Regelung der Vollziehung der von Beklagten für sofort vollziehbar angeordneten Verfügung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13. September 2010 – 14 L 603/10 ‑ ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. November 2010 – 20 B 1345/10 – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die in Nummer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung an und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.
Bereits am 18. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Durch das in der Ordnungsverfügung angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sei ihm seine gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz genommen. Nach dem Willen des Beklagten und der mit der Sache befassten Gerichte dürfe er noch nicht einmal einen Wellensittich halten. Das sei weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch dem verfassungsrechtlichen Rang der Berufsfreiheit in Einklang zu bringen. Eine wesentliche Komponente seiner Schafhaltung seien Verträge mit der Unteren Landschaftsbehörde über die Beweidung von Landschafts- und Naturschutzflächen mit einer Laufzeit von jeweils 5 Jahren gewesen. Wegen Nichterfüllung der Verträge drohten ihm erhebliche Rückzahlungsverpflichtungen. Durch die vom Beklagten veranlasste kurzfristige Veräußerung seiner Schafe sei ihm ein Schaden in Höhe von 35.000 € entstanden. Die gerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ließen erkennen, dass die Gerichte nicht einmal ansatzweise bereit gewesen seien, seine Argumente und Belange zu prüfen. Das erkennende Gericht übernehme die rechtlich haltlose Argumentation des Beklagten kritiklos. Soweit ihm vorgeworfen werde, sich an die Empfehlungen und Mahnungen des Beklagten nicht gehalten zu haben, sei er hierzu auch keineswegs verpflichtet. Der Beklagte hätte die Gelegenheit gehabt, ihm durch Verfügung die Schafhaltung im Winter in einer Weise aufzugeben, dass die Muttertiere nicht im Freien hätten ablammen müssen. Dann hätte die in Schäferkreisen unterschiedlich beantwortete Frage der ganzjährigen Schafhaltung einschließlich der Ablammung im Freien in einer fachlichen Auseinandersetzung notfalls bei den Gerichten geklärt werden können. Stattdessen erwarte das erkennende Gericht von ihm, dass er sich kritiklos und wehrlos der Auffassung einzelner Bediensteter der Veterinärämter beuge. Er beuge sich der im gerichtlichen Verfahren offenbar gewordenen Auffassung, dass Schafe im Winter so gehalten werden müssten, dass eine Ablammung im Freien vermieden werde. Es sei nicht in Ordnung, die Frage des Tierschutzes vom Strafrecht beantworten zu lassen. Er sei auch nicht damit einverstanden, wie das erkennende Gericht die offenkundigen Ermessensfehler des Beklagten geflissentlich übersehe bzw. repariere. Niemand habe bei den Entscheidungen seine damalige Notlage berücksichtigt, die aufgrund einer kurzfristigen Kündigung eines Scheunengebäudes vor dem Winter zu einer Zeit entstanden sei, als die Schafe schon trächtig gewesen seien. Der Versuch, einen Ersatz zu bekommen, sei gescheitert. Auch der Beklagte habe sich vergeblich an der Suche nach einem Ersatzgebäude beteiligt. Dass er die ihm – dem Kläger – zuvor gekündigte Scheune nicht ordnungsbehördlich in Beschlag genommen habe, stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner Entrüstung über die Gesamtsituation. In den gerichtlichen Entscheidungen würden die unterschiedlichen Haltungsbedingungen und damit verbundene Mortalitätsraten, die etwa bei der Mastschweinhaltung höher seien, nicht berücksichtigt. Die unterschiedlichen Maßstäbe, mit denen der Tierschutz gemessen werde, zeigten sich auch an einer Anordnung des Ministeriums, Wild im Winter nicht mehr, wie bisher, zu füttern, sondern den natürlichen Lebenskreislauf wirken zu lassen. Die Schafhaltung als solche sei wenig ertragreich. Da diese überwiegend im Freien stattfinde, seien die Tiere auch den Witterungsbedingungen in der Natur ausgesetzt. Mortalitätsquoten von ca. 10 % seien in der Schafhaltung normal. Dabei komme es eben häufiger zu Erkrankungen und letztlich dadurch verursacht, zum Tod von Tieren. Die Missstände im Winter 2009 seien auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände, nämlich zum einen der Kündigung des Stalles und zum anderen der widrigen Witterungsbedingungen zurückzuführen. Er wehre sich gegen eine Kriminalisierung durch den Beklagten und die bislang mit seinem Fall beschäftigten Gerichte. Ihm werde zu Unrecht Rohheit im Umgang mit den Schafen und Verschulden am Zustand der Herde vorgeworfen. Der Umstand einer völlig unbeanstandeten Unterbringung eines Teils seiner Herde im Stall bleibe bei den Betrachtungen völlig unberücksichtigt. Dies lasse eine umfassende Beleuchtung seiner Lage sowohl durch den Beklagten als auch das Verwaltungsgericht vermissen. Die verspätete Schafschur seiner Herde in der Vergangenheit sei damit zu erklären, dass die Mitarbeiter der Schurkolonnen im eigentlichen Schurzeitraum immer sehr stark beschäftigt seien. Diesen habe er auch nach dem eigentlich üblichen Schurzeitraum noch eine Beschäftigung bieten wollen. Mit Blick auf die existenzvernichtenden Auswirkungen sei es dem Beklagten zuzumuten gewesen, sich über die Abgrenzung zwischen Tierbetreuung und Tierhaltung Gedanken zu machen. Es sei jedenfalls nicht ermessensgerecht, ihm unter Hinweis auf die eigene Entscheidungsbequemlichkeit jegliche Betätigung in seinem erlernten und ausgeübten Beruf zu untersagen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. August 2010 in der Fassung der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutz-verfahren, in dem er ausgeführt hat: Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Beschluss des Amtsgerichts N3. über das vorläufige Verbot des Haltens, des Handels sowie des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren nicht vollständig in den Tenor und die Begründung des Urteils übernommen worden. Die übereinstimmenden Feststellungen der Gerichte, des Sachverständigen und von ihm ‑ als Tierschutzbehörde ‑ betreffend das langjährige eminent tierschutzwidrige Verhalten des Klägers seien Anlass, über das Halten hinaus auch das Betreuen von Tieren nach pflichtgemäßem Ermessen zu untersagen. Angesichts der vom Kläger zwischenzeitlich übernommenen Pensionsschafe, mit denen er seinen Verpflichtungen aus den Landschaftspflegeverträgen nachzukommen versuche, bedürfe es einer unverzüglichen Umsetzung des rechtskräftigen Strafurteils ergänzend unter tierschutzrechtlichen Aspekten. Im Hinblick auf die festgestellten eklatanten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bedingungen könne bei prognostischer Betrachtung die weitere Haltung und Betreuung von Tieren durch den Kläger zum Schutz der Tiere nicht hingenommen werden. Auch die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren gäben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere sei nicht nur die Ablammung durch die Mutterschafe im Freien maßgeblich für die Untersagungsanordnung gewesen, sondern die Gesamtbetrachtung des Umgangs des Klägers mit seinen Tieren. So habe er kranke Tiere einfach sich selbst überlassen, bis diese regelrecht „verreckt“ seien. Es sei unzutreffend, dass der Kläger bei seinem Veterinäramt um Hilfe nachgesucht habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ihm direkt ein Stallgebäude für die Tiere zugewiesen werden können. Bei einer naturnahen ganzjährigen Weidehaltung sei auf eine entsprechende Konditionierung der Tiere zu achten. Dies umfasse unter anderem neben einer rechtzeitigen Schur, trockenen und windgeschützten Ablageflächen für Mutterschafe und Lämmer, Absonderung erkrankter Schafe, eine ausreichende Fütterung mit trockenem Futter und Tränkung, auch mit der Zufuhr von Kraftfutter auch eine entsprechende tiermedizinische Betreuung. Dafür habe der Kläger keine Sorge getragen. In seinem – des Beklagten ‑ Zuständigkeitsbereich gebe es 15 Schäfer. In deren Schafhaltung gebe es auch angesichts der Witterungsbedingungen im I. keine tierschutzrechtlichen Beanstandungen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die unter Nummer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. August 2010 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Insoweit haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 14 L 603/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses aus deklaratorischen Gründen einzustellen.
Die im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. August 2010 ist in der Gestalt, die sie aufgrund seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung erhalten hat, rechtmäßig. Die darin verfügte Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art für die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 13. Juli 2010, und die in Nummer 1 weiter enthaltenen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art für die Dauer von zwei Jahren findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1, 2 Nr. 3 des TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Der Beklagte hat zu Recht aufgrund seiner Prognoseentscheidung die Voraussetzungen für eine auf Tiere jeder Art bezogene Untersagung der Tierhaltung und –betreuung in der Person des Klägers angenommen und diese auch im Übrigen ermessensfehlerfrei für die Dauer von zwei Jahren gegen ihn verfügt. Das Gericht sieht insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in seinen Beschluss vom 13. September 2010 – 14 L 603/10 ‑ und die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23. November 2010 ‑ 20 B 1345/10 ‑. An der darin ausführlich dargelegten Sach- und Rechtslage ändert auch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren nichts. Der Kläger setzt den bisherigen gerichtlichen Erwägungen im Rahmen des Eilverfahrens auch im vorliegenden Klageverfahren nicht Substantielles entgegen. Vielmehr bekräftigen seine Vorhaltungen die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf Seite 6 des Beschwerdebeschlusses getroffene Einschätzung, der Kläger versuche seine Verantwortung für den Zustand der Herde nach wie vor abzuschwächen. Dies wird insbesondere durch seinen neuerlichen Versuch deutlich, durch Hinweis auf Mortalitätsraten in der Schweinemast die durch sein Verhalten verursachte Mortalitätsrate in seiner Herde zu relativieren. Insoweit ist auch sein Vergleich mit einer Anordnung des zuständigen Landesministeriums, Wild im Winter nicht zu füttern, verfehlt, weil davon nicht die Pflichten eines Tierhalters oder Betreuers nach § 2 TierSchG betroffen werden. Im Übrigen hat das erkennende Gericht hier über die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Verfügung und keinen anderen Fall zu entscheiden. Wenn der Kläger – wie er meint – nicht zur Befolgung tierschutzrechtlicher Anordnungen durch den Beklagten verpflichtet ist, muss er mit dem Erlass weitergehender Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes – wie hier durch den Erlass der Untersagung der Tierhaltung und –betreuung rechnen. Im Übrigen widerspricht der Kläger sich in seiner gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung gerichteten Argumentation selbst, wenn er einerseits darauf verweist, zur Beachtung tierschutzrechtlicher Anordnungen der Amtstierärzte nicht verpflichtet zu sein, weil es eine Verpflichtung zum Staatsgehorsam nicht gebe, andererseits aber seine tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand seiner Herde auf eine Untätigkeit des Beklagten zu verlagern versucht, weil dieser ihm tierschutzrechtlich nicht die Aufstallung trächtiger und abgelammter Schafe mit ihren Lämmern aufgegeben habe.
Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren durch den Beklagten stellt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger für die Dauer von 2 Jahren die Haltung und Betreuung von Tieren zu untersagen ist mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vereinbar und überschreitet die Grenze der Ermessens nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war insbesondere nicht dazu verpflichtet, dem Kläger als milderes Mittel durch eine entsprechende tierschutzrechtliche Anordnung die Aufstallung bestimmter Tiere aufzugeben. Denn vorliegend erschöpften sich die massiven Probleme in der Schafhaltung durch den Kläger nicht allein in dem Fehlen eines Stallgebäudes oder trockenen Unterstandes für Tiere. Vielmehr hat der Kläger es unterlassen, seine Herde durch eine ausreichende Fütterung mit geeignetem Futter unter Zufuhr von Kraftfutter sowie eine hinreichend frühe Schafschur in einen Zustand zu bringen, der die Tiere in die Lage versetzte, den ungünstigen Witterungsbedingungen im Winter 2008/2009 standzuhalten. Darüber hinaus hat er erkrankte Schafe keiner tierärztlichen Begutachtung und Behandlung, entsprechend bei infauster Prognose einer Euthanasierung, zugeführt. Auch dadurch hat er den Tieren erhebliche, vermeidbare Leiden zugefügt. Der Kläger hatte seit dem Jahr 2005 überhaupt keinen Tierarzt mit der Behandlung kranker Tiere beauftragt. Darüber hinaus bestand bei dem Kläger im Übrigen auch wenig Bereitschaft, tierschutzrechtlichen Anordnungen des Beklagten Folge zu leisten, so dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht gehalten war, im Hinblick auf den Zustand der Herde weitere Einzelanordnungen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG zu erwägen. Insgesamt zeichneten sich die vom Beklagten in der Schafhaltung des Klägers festgestellten Umstände dadurch aus, dass sie den Anforderungen des § 2 TierSchG in keiner Weise genügten. Eine Mortalitätsquote in der auf der Weide gehaltenen Schafherde von weit über 25 % spricht hier für sich. Die mangelhafte Bereitschaft des Klägers, tierschutzrechtlichen Anforderungen des Beklagten Folge zu leisten zeigt sich schon durch die seit dem Jahr 2001 nahezu jährlich erlassenen Ordnungsverfügungen des Beklagten mit dem Ziel, eine rechtzeitige Schafschur der Herde des Klägers zu erreichen.
Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren für die Dauer von 2 Jahren belastet den Kläger auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht unverhältnismäßig, dass die Schafhaltung seine berufliche Erwerbstätigkeit darstellt. Denn der Kläger ist unter Berücksichtigung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet, entsprechende gesetzliche Bestimmungen, hier insbesondere die Anforderungen des § 2 TierSchG bei seiner Berufsausübung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Beklagte dem Umstand der Berufsausübung durch den Kläger dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der die Untersagung für die Dauer von 2 Jahren befristet ausgesprochen hat.
Die über die Untersagungsanordnung hinausgehenden Regelungen in Nummer 1 der Verfügung, die den Antragsteller zur Auflösung seines Tierbestandes durch Abgabe an Dritte (Nummer 1 Sätze 4 und 7) sowie zur Vorlage entsprechender Nachweise (Nummer 1 Sätze 5,6 und 8) verpflichten, finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG und sind zur Durchsetzung der Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art für die Dauer von zwei Jahren erforderlich und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.
Soweit das Verfahren in der Hauptsache bezogen auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ursprünglich enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach deren Aufhebung erledigt ist, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil dies der Einigung der Parteien über die Kostentragung entspricht.
Im Übrigen trägt der Kläger auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die dafür nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.