Klage gegen Festsetzung der Ersatzvornahme wegen Chemikalienbelastung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage nach behördlichen Sanierungsanordnungen. Das VG Arnsberg weist die Klage ab und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Maßgeblich seien die gesetzliche Grundlage des §64 VwVG NRW, die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO sowie die ordnungsgemäße Androhung und Fristsetzung nach §63 VwVG NRW; nach fruchtlosem Fristablauf konnte die Ersatzvornahme festgesetzt werden.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen; Verfügung rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Zwangsmitteln in Form der Ersatzvornahme setzt eine gesetzliche Ermächtigung und das Vorliegen der maßgeblichen Vollstreckungsvoraussetzungen voraus (§64 VwVG NRW).
Ein Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfaltet; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO entzieht dem Rechtsmittel insoweit die aufschiebende Wirkung.
Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen und es ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung zu bestimmen; der fruchtlose Ablauf dieser Frist berechtigt zur Festsetzung der Ersatzvornahme (§63 VwVG NRW).
Die Androhung der Zwangsmittel kann mit dem Vollstreckungsverwaltungsakt verbunden werden; wird diese Form- und Fristvorschrift eingehalten, steht der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme grundsätzlich nichts entgegen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 und konkretisierender Verfügung vom 21. November 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, in C. -T. gelegene Flächen, die mit Chemikalien belastet waren, in einer von dem Beklagten näher festgelegten Weise zu sanieren. Insoweit ist vor dem erkennenden Gericht das Verfahren 14 K 1699/08 anhängig, in welchem die Kammer die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat.
Mit der in der vorliegende Sache streitigen Verfügung vom 23. Januar 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme bezüglich Bau, Installation und Betrieb der Wasserbehandlungsanlage fest, wobei er auf seine Verfügungen vom 17. November 2006 und vom 21. November 2006 Bezug nahm. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 22. April 2008 zurückwies.
Am 14. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag,
die Verfügung des Beklagten vom 23. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. April 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 1699/08 sowie der zu jenem Verfahren beigezogenen Akten des Beklagten und der Staatsanwaltschaft C1. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die angefochtene Verfügung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑).
Die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme findet ihre rechtliche Grundlage in § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Voraussetzungen unter denen nach dieser Vorschrift ein Zwangsmittel festgesetzt werden kann, sind erfüllt.
Die Verfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der Konkretisierung vom 21. November 2006 ist ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer (bzw. mehrerer) Handlung(en) gerichtet ist im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Im vorliegenden Fall ist die erste Alternative nicht erfüllt, weil Rechtsmittel gegen das in der Sache 14 K 1699/08 ergangene Urteil der Kammer möglich sind. Der Beklagte hatte jedoch auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung sowohl der Verfügung vom 17. November 2006 als auch der konkretisierenden Entscheidung vom 21. November 2006 angeordnet. Dem Widerspruch (und später der Klage) des Klägers kam somit keine aufschiebende Wirkung zu im Sinne von § 55 Abs. 1 Alternative 2 VwVG NRW. Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte bekanntlich in beiden Rechtszügen keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006 ‑ 14 L 1104/06 ‑, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑).
Nach § 63 VwVG NRW müssen Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich angedroht werden, wobei die Androhung mit dem Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, verbunden werden kann. Zudem ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher er seiner ihm auferlegten Pflicht nachzukommen hat. Die einschlägigen Vorschriften des § 63 VwVG NRW hat der Beklagte beim Erlass seiner Verfügungen vom 17. und vom 21. November 2006 beachtet.
Nachdem die dem Kläger insoweit, nämlich in Ansehung der Wasserbehandlungsanlage, gesetzte Frist (7 Tage nach Bekanntgabe des konkretisierenden Bescheides, der unter dem 15. Januar 2007 erging), fruchtlos verstrichen war, durfte der Beklagte am 23. Januar 2007 die Ersatzvornahme festsetzen. Die angefochtene Verfügung erweist sich danach als rechtens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten Gründe nicht vorliegen.