Klage auf familienentlastende Dienste (BSHG) abgewiesen wegen Nichtinanspruchnahme der Verhinderungspflege
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Übernahme von Kosten für familienentlastende Dienste nach § 69b BSHG; der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf vorrangige Ansprüche der Pflegeversicherung. Das Verwaltungsgericht Arnsberg weist die Klage ab, weil die Klägerin die von der Pflegekasse genannten Leistungen (insbesondere Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI) nicht in Anspruch genommen oder beantragt hat. Eine Kumulierung von Geldleistungen der Pflegeversicherung mit Sozialhilfe ist nicht zulässig.
Ausgang: Klage auf Gewährung familienentlastender Dienste nach BSHG abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten entfallen).
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen des familienentlastenden Dienstes nach § 69b BSHG sind subsidiär und kommen nicht in Betracht, wenn vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung nicht zuvor geltend gemacht und ausgeschöpft sind.
Fehlende "bereite Mittel" der Pflegeversicherung ändern die Rechtslage nicht, wenn der Leistungsberechtigte nicht versucht hat, von der Pflegekasse ausdrücklich bezeichnete Leistungen (z. B. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI) zu beantragen.
Sozialhilferechtliche Leistungen sind subsidiär; eine Kumulation von Geldleistungen der Pflegeversicherung mit Sozialhilfe für denselben Zweck ist unzulässig.
Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass vorrangige Leistungsansprüche nicht bestehen oder nicht verfügbar sind; Unterlassen erforderlicher Antragstellungen kann dazu führen, dass Sozialhilfeleistungen versagt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt behindert und bedarf der Pflege, die sie durch ihre Mutter erfährt. Nach der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) liegen die Voraussetzungen der Pflegestufe III vor. Von der zuständigen Pflegeversicherung, der C. Ersatzkasse, erhält die Klägerin eine sog. Kombinationsleistung, die sich aus Geld- und Sachleistungen zusammensetzt. In der Vergangenheit betrug die Geldleistung durchweg mindestens 1.000,00 DM je Monat.
Bereits im Jahre 1988 hatte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für familienentlastende Dienste nach § 69 b des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung beantragt. Hierbei machte sie einen Pflegeaufwand von 18 bis 22 Stunden monatlich geltend. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, ihre Pflegepersonen, namentlich ihre Mutter, benötigten eine zeitweilige Entlastung. Der geltend gemachte Pflegeaufwand bewege sich im Rahmen des Vertretbaren. Die zeitweilige Entlastung könne über die Sozialstation (des D. -Verbandes B. -T. e.V.) erfolgen.
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2000 aus folgenden Gründen ab: Bei der Sozialstation handele es sich um einen anerkannten Pflegedienst, so dass die Kosten für den familienentlastenden Dienst vorrangig bei der Pflegekasse geltend zu machen seien. Erst bei voller Ausschöpfung dieser Mittel sei zu prüfen, ob gegebenenfalls durch den Sozialhilfeträger weitere Leistungen zu erbringen seien.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2000 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2000 als unbegründet zurückwies. Das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte erstinstanzlich keinen Erfolg (Urteil der Kammer vom 11. November 2002 - 14 K 4430/00 -), wobei das erkennende Gericht mit dem Beklagten der Ansicht war, ein Anspruch nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG sei nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, weil nach dieser Vorschrift Leistungen nach dem Sozialhilferecht nicht gewährt würden, soweit der Pflegebedürftige in der Lage sei, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei ein Anspruch gegen die Pflegeversicherung in Betracht zu ziehen, weil nach § 39 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter den dort genannten Voraussetzungen die notwendigen Kosten einer Ersatzpflegekraft von der Pflegekasse getragen würden.
Den Antrag der Klägerin vom 18. Dezember 2002, die Berufung gegen das Urteil der Kammer zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 4. November 2005 - 16 A 543/03 - aus folgenden Gründen ab: Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung seien nicht gegeben, weil sich das Urteil jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweise. Die Klägerin habe nämlich nicht belegt, dass ihr im Streitzeitraum tatsächlich Kosten für familienentlastende Dienste entstanden seien.
Bereits unter dem 23. Januar 2003 hatte die Klägerin einen neuen Antrag auf Leistungen des familienentlastenden Dienstes nach dem BSHG rückwirkend ab 01.10.2000" gestellt. In diesem Zusammenhang überreichte sie ein Schreiben der C. Ersatzkasse an ihren Vater vom 25. Juni 2002, in welchem es sinngemäß heißt: Der Kasse sei keine Möglichkeit einer Kostenbeteiligung an familienentlastenden Diensten für die Pflegeperson gegeben. Eine solche Leistung sei in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vorgesehen. Leistungen zur Entlastung einer Pflegeperson könnten lediglich als Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und unter Umständen als zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) angeboten werden. Bei diesen Leistungen werde die notwendige Pflege in der Regel von Pflegeeinrichtungen an Stelle der Pflegeperson übernommen.
Mit Bescheid vom 6. März 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wobei er auf das Urteil der Kammer vom 11. November 2002 verwies, das er zum Gegenstand der Ablehnungsbegründung machte, weil weiterhin eine unverändert gleiche Sach- und Rechtslage gegeben sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2003 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 als unbegründet zurückwies.
Am 3. Mai 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie widerspricht der Auffassung des Beklagten, wonach sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Insoweit verweist sie auf den Bescheid der C. Ersatzkasse vom 25. Juni 2002 und meint, wegen der darin enthaltenen Ablehnung ihres Antrags hätten ihr im fraglichen Zeitraum jedenfalls keine bereiten Mittel zur Verfügung gestanden. Nach welchem Zeitlauf und mit welchem Ergebnis ein etwaiges sozialgerichtliches Verfahren geendet hätte, sei nicht abzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 zu verpflichten, ihr Leistungen des familienentlastenden Dienstes für den Zeitraum ab Januar 2003 bis April 2003 zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der betreffenden Bescheide zu verpflichten, über ihren Antrag vom 23. Januar 2003 auf Bewilligung von Leistungen des familienentlastenden Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten sei, so dass das Urteil der Kammer vom 11. November 2002 weiterhin maßgeblich sei.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des seinerzeit noch anhängigen Verfahrens 16 A 543/03 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen auszusetzen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2005 - 16 E 209/04 - zurückgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 4430/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Sache hat sie indessen weder mit dem Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Bescheidungsbegehren Erfolg. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Kosten eines sog. familienentlastenden Dienstes aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Kammer sieht zunächst davon ab, die Rechtslage nach §§ 69 b Abs. 1, 69 c Abs. 4 BSHG abstrakt zu erörtern. Insoweit kann allemal Bezug genommen werden auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. November 2002. Die Kammer hält ferner an ihrer Auffassung fest, wonach Leistungen nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht in Betracht kommen, wenn der Hilfesuchende davon absieht, vorrangige und ebenfalls auf eine Entlastung der Pflegeperson gerichtete Ansprüche aus der Pflegeversicherung geltend zu machen. An dieser Unterlassung muss auch das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren scheitern.
Allerdings hat sich entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung des Beklagten die Sachlage im Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Vorprozess zugrundelagen, durchaus geändert. Denn die Klägerin hat - offensichtlich angeregt durch die rechtlichen Erörterungen im Vorprozess - bei der Pflegeversicherung Leistungen beantragt, die sie als familienentlastende Dienste bezeichnet. Nachdem die C. Ersatzkasse diesen Antrag mit Schreiben vom 25. Juni 2002 abgelehnt hatte, lagen insoweit in der Tat keine bereiten Mittel" vor, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals zutreffend hingewiesen hat. Die danach geänderte Sachlage führt indessen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage, weil die maßgeblichen Erwägungen, die dem Urteil der Kammer vom 11. November 2002 zugrundeliegen, auch bei dem vorliegenden Sachverhalt tragen. Die Kammer hat nämlich dargelegt, dass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch namentlich dem Anspruch aus § 39 SGB XI (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) nachrangig ist. Diesen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung hat die Klägerin indessen nach wie vor nicht beantragt. Dies ergibt sich zwingend aus dem bereits mehrfach zitierten Schreiben der C. Ersatzkasse, in welchem die Pflegeversicherung sogar ausdrücklich auf die sog. Verhinderungspflege hinweist, die sie anbieten" könne. Indem die Pflegekasse sogar ausdrücklich für Rückfragen gerne zur Verfügung" stand, sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Fehlen bereiter Mittel" für diese Leistungen augenscheinlich nicht begründet. Die Klägerin hat nicht einmal den Versuch unternommen, die von der C. Ersatzkasse bezeichnete Hilfe zu erlangen. Hierzu wäre indessen spätestens nach der Zustellung des Urteils vom 11. November 2002 Veranlassung gewesen, weil die Kammer dortselbst ausdrücklich § 39 SGB XI angesprochen hat. Es drängt sich demnach der Eindruck auf, dass die Klägerin weiterhin die von der Pflegeversicherung angebotenen Sachleistungen nicht in Anspruch nehmen möchte, um - wie bisher - in entsprechendem Umfang Geldleistungen zu beziehen, um daneben noch Leistungen der Sozialhilfe zu erlangen. Dass diese Kumulation von Geldleistungen rechtlich nicht möglich ist, hat die Kammer - wie sie meint: eingehend - im Urteil vom 11. November 2002 dargelegt. Hieran hält sie fest, zumal das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. November 2005 auf die rechtlichen Überlegungen der Kammer nicht eingeht und namentlich nicht ausführt, das angefochtene Urteil sei zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Gründen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Namentlich weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil die entscheidungstragenden Bestimmungen einer auslaufenden Rechtsmaterie angehören und über künftige Sozialhilfestreitigkeiten die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte entscheiden.