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Verwaltungsgericht Arnsberg·14 K 138/08·17.05.2009

Waffenbesitzkarte für Sammler: Kein Bedürfnis bei unzureichend eingegrenztem Sammlungsthema

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter begehrte eine Waffenbesitzkarte als Sammler für „Faustfeuerwaffen der deutschen Polizei von 1871 bis 1965“. Streitpunkt war, ob ein Bedürfnis nach §§ 8, 17 WaffG für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung glaubhaft gemacht ist. Das VG Arnsberg verneinte dies, weil das Thema inhaltlich nicht hinreichend eingegrenzt sei und eher eine (exemplarische) Ansammlung weit verbreiteter Waffen darstelle. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler mangels Bedürfnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen und ist nur anzuerkennen, wenn besonders anzuerkennende persönliche Interessen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 WaffG).

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Für Waffensammler konkretisiert § 17 Abs. 1 WaffG das Bedürfnis dahin, dass Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt werden; eine bloße Sammelleidenschaft genügt nicht.

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Ein Sammlungsthema ist im Sinne des § 17 WaffG ungeeignet, wenn die Auswahl der erfassten Waffen aufgrund fehlender inhaltlicher Begrenzung nahezu beliebig erscheint und nur eine theoretisch mögliche Abfolge „exemplarischer“ Stücke ohne hinreichenden Bezug zum Thema präsentiert.

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Zur Vermeidung einer Umgehung der waffenrechtlichen Erlaubnisvorgaben spricht die Verfügbarkeit der Sammelstücke in größerer Zahl auf dem Waffenmarkt gegen die Annahme einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung.

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Es ist nicht Aufgabe der Waffenbehörde, durch Auflagen oder Vorschläge den Weg zu einer möglichst großen Waffenansammlung zu eröffnen, wenn das geltend gemachte Sammlungsthema bereits als solches nicht den Anforderungen des § 17 WaffG genügt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG§ 8 Abs. 1 WaffG§ 17 Abs. 1 WaffG§ 17 WaffG§ 42 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Polizeibeamter. Als Sportschütze verfügt er über einen umfangreichen Waffenbestand.

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Am 30. Oktober 2007 beantragte er beim Beklagten die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sammler. In einem beigefügten Gutachten des Sachverständigen S. wurde als Sammlungsthema "Faustfeuerwaffen der deutschen Polizei von 1871 bis 1965" angegeben. Aufgeführt wurden 44 Waffen aus dem Sammel-gebiet. In dem Gutachten heißt es unter anderem wie folgt:

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"Bereits 1880 wurde ein Polizeirevolver bei den verschiedenen Behörden eingeführt. Es handelte sich hierbei um das Modell 86 der Firma Bernard Scheufler, Berlin, im Kaliber 9 mm. Danach wurde im Polizeidienst der Reichsrevolver M 79 und M 83 im Kaliber 10,6 mm benutzt.

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Als erste Selbstladepistole im Kaliber 7,65 Browning finden wir die FN 1900 im Dienstgebrauch, die bereits 1910 wegen technischer Mängel ausgesondert wurde. Von da an wurden bis 1945 nur die Pistolen im Polizeidienst eingesetzt, die auch bei der Armee zum Einsatz kamen. Nach 1945 wurden die ersten Waffen von den jeweiligen Besatzungsmächten der Polizei zur Verfügung gestellt. Es waren sowohl erbeutete Waffen der Wehrmacht, als auch Waffen der Alliierten. Erst allmählich (ab 1951) wurden Waffen von Waffenfirmen für die polizeiliche Verwendung erworben.

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Die im Sammlungsplan aufgeführten Waffen entsprechen den damals verwendeten Faustfeuerwaffen. Sie geben als Sammlung einen historischen und exemplarischen Hintergrund über eine Zeitepoche besonderer waffentechnischer Entwicklung innerhalb eines geographisch eingegrenzten Gebietes.

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Ab 1965 wurden speziell für den Polizeidienst eigene Pistolen und Munitionsarten entwickelt, so dass ab diesem Zeitraum von einem neuen Sammelthema (Erweiterung) auszugehen ist."

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Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 lehnte der Beklagte die Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte für Sammler wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Waffengesetzes (WaffG) sei für die Erteilung einer Erlaubnis Voraussetzung, dass ein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen werde. Nach § 8 Abs. 1 WaffG liege ein Bedürfnis unter anderem vor, wenn gegenüber dem Belang der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse als Waffensammler glaubhaft gemacht werde und gemäß § 17 Abs. 1 WaffG die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt würden. Die beabsichtigte Waffensammlung diene lediglich einem privaten Liebhaberinteresse. Der Gesetzgeber privilegiere nicht jedes Zusammentragen von Waffen aus privater Liebhaberei gegenüber den öffentlichen Interessen. Um eine Aushöhlung oder Umgehung der waffenrechtlichen Erlaubnisvorgaben zu vermeiden, seien deshalb bei dem Vorhaben der Anlage einer Waffensammlung besonders strenge Anforderungen daran zu stellen, ob die Waffensammlung eine kulturhistorische Bedeutung habe. Eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung weise Bezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit auf und unterscheide sich damit grundlegend von einer privaten Sammelliebhaberei. Es gehe hier um den (auch zukünftigen) Erkenntniswert der Sammlung für die Gemeinschaft unter dem Aspekt der Dokumentation bedeutsamer Kulturentwicklungen und Bewahrung von bedeutsamem Kulturgut. Eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung ermögliche in der Regel auch Fachleuten, neue Erkenntnisse zu gewinnen. In diesem Gemeinbezug liege auch nach der Neuregelung des Waffengesetzes der eigentliche Anknüpfungspunkt für die waffenrechtliche Privilegierung des Interesses am Erwerb und Besitz einer Sammlung von Waffen. Eine Waffensammlung im Sinne des § 17 WaffG stelle in der Regel mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile dar. Die einer Sammlung zugrundeliegende Idee sowie deren Ziel und Zweck hielten die einzelnen Gegenstände, aus denen die Sammlung bestehe, zusammen und gäben ihr ihren besonderen Wert. Nicht jedes Zusammentragen und Anhäufen von Gegenständen (Waffen) lasse sich als Sammlung qualifizieren. Dem Sammlungsbegriff wohne vielmehr eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsgutes inne, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffender Weise gekennzeichnet werde. Darüber hinaus zeichne sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung in der Regel auch durch einen gewissen Seltenheitswert der Sammlungsgegenstände zumindest bei der überwiegenden Zahl der Stücke aus. Des weiteren schließe der Begriff "kulturhistorisch bedeutsam" das Sammeln von überwiegend zeitgenössischen Waffen, die ohne großen Zeitaufwand mühelos beschafft werden könnten, aus. Eine hinreichende thematische Begrenzung liege hier nicht vor. Die Polizei habe sich regelmäßig aus dem Bestand bedient, welchen der Waffenmarkt hergegeben habe. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Waffen oft nicht zentral beschafft worden seien, resultiere die Tatsache, dass ein Sammelsurium nahezu aller Kurzwaffen, die weltweit während des von dem Kläger vorgesehenen Zeitrahmens der Sammlung im Handel gewesen seien, irgendwann und irgendwo bei deutschen Polizeien verwendet worden seien. Jedenfalls dränge sich dieser Eindruck nach Durchsicht der vorgelegten Waffenliste auf. Entgegen dem Wortlaut des Sammelthemas, das eine inhaltliche Beschränkung suggeriere, sei die beabsichtigte Waffensammlung in tatsächlicher Hinsicht kaum beschränkt und daher nicht erlaubnisfähig. Darüber hinaus befinde sich ein Großteil der Waffen des Sammelplanes weltweit noch in Gebrauch oder sei zumindest noch in größerer Zahl vorhanden, so dass eine Beschaffung in kürzester Zeit möglich sei.

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Am 12. Januar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

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Über seine langjährige Tätigkeit als Polizeibeamter hinaus sei er geschichtlich und technisch interessiert und beabsichtige, durch seine Waffensammlung einen wesentlichen Teil der Zeitgeschichte zu dokumentieren. Er habe sich auch vorgenommen, für Fachmagazine zu schreiben sowie die zukünftige Sammlung auf seiner Dienststelle einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der Entscheidungsfindung "besonders strenge Anforderungen" gestellt werden müssten. § 17 Abs. 1 WaffG sehe einen solchen Maßstab nicht vor.

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Auch der Gemeinbezug der beabsichtigten Waffensammlung sei gegeben. Dies folge schon daraus, dass Dritte aus den entsprechend zusammengetragenen Stücken Erkenntnisse erzielen könnten.

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Auch sei von keiner unübersehbaren Vielzahl unter dieses Thema fallender Waffenmodelle auszugehen, da der Sammelplan auf nur 44 Modelle begrenzt sei und somit durchaus eine Einschränkung im Rahmen der gesetzgeberischen Vorgaben bestehe.

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Wenn man die Nachkriegsentwicklung betrachte, sei aktuell die dritte Generation der Polizeibewaffnung mit der Neubeschaffung zu Beginn des 21. Jahrhunderts durchgeführt worden. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Polizeiwaffen, welche bis einschließlich zur zweiten Generation verwandt worden seien, durchaus als historisch anzusehen. Er habe sein Sammelthema jedoch praktisch auf die Zeit bis einschließlich der Nachkriegsbewaffnung (erste Generation) beschränkt, indem er als Zeitgrenze das Jahr 1965 gewählt habe. Die Waffen seien damit als historisch anzusehen.

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Der Beklagte habe eine falsche Vorstellung von dem Begriff der zeitgenössischen Waffe und dem derzeitigen weltweiten Einsatz. Mit Einführung der zweiten Waffengeneration Anfang der siebziger Jahre sei das Kaliber 7,65 x 17 mm ( = 32 ACP bzw. 7,65 Browning) wegen sogenannter begrenzter Mannstoppwirkung nicht mehr verwendet worden.

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Schließlich hätte der Beklagte durch entsprechende Auflagen sicherstellen können, dass das Sammelthema hinreichend beschränkt wäre. Das Sammelgebiet von Polizeiwaffen sei grundsätzlich als kulturhistorisch anerkannt. Dies ergebe sich schon aus der Vielzahl der Literatur zu diesem Thema. Darüber hinaus sei explizit unter anderem für das Gebiet der Polizeiwaffen zum Beispiel vor der IHK E. Herr L1. als öffentlich bestellter Sachverständiger für die kulturhistorische Bedeutung deutscher Militär- und Polizeihandfeuerwaffen ab 1871 einschließlich deren Munition speziell benannt. Wäre dieses Thema nicht von Bedeutung, hätte es seitens der IHK auch einer Bestellung eines entsprechenden Sachverständigen nicht bedurft. Der Beklagte sei indes von den Gutachten abgewichen, ohne seine Gründe genauer darzulegen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Waffenbesitzkarte zum Sammeln von 44 Faustfeuerwaffen der deutschen Polizei von 1871 bis 1965 gemäß seinem Antrag vom 30. Oktober 2007 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Über die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides hinaus macht er im Wesentlichen noch Folgendes geltend:

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Der Kläger übersehe, dass es sich beim geltenden Waffengesetz um ein Verbotsgesetz handele, das grundsätzlich den privaten Waffenbesitz verbiete und nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausnahmsweise den privaten Umgang mit Schusswaffen den Vorrang vor den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einräume. Der Kläger beabsichtige nicht, eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung im Sinne des § 17 WaffG anzulegen. Die beabsichtigte Sammlung möge kulturhistorische Züge betragen. Eine kulturhistorische Bedeutsamkeit komme ihr jedoch nicht zu. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Zusammentragen von Waffen aus privater Liebhaberei gegenüber den öffentlichen Interessen als privilegiert anzusehen sei. Um eine Aushöhlung des gesetzgeberischen Willens zu verhindern, sei der Begriff "kulturhistorisch bedeutsam" eng auszulegen. Die vielfach geübte Verwaltungspraxis, sich bei der Beurteilung einer geplanten Waffensammlung darauf zurückzuziehen, ob die beabsichtigte Sammlung ein gut eingegrenztes Thema zum Ziel habe, greife in der Regel zu kurz und könne nicht als alleiniges Kriterium benutzt werden. Im vorliegenden Fall mangele es aber schon hieran. Dies sei bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführt worden. Die einzige geschichtliche Aussage der beabsichtigten Sammlung deutscher Polizeiwaffen bestehe eben darin, dass die deutschen Polizeidienststellen ein Sammelsurium der verschiedensten Waffen des weltweiten Waffenmarktes verwendet hätten. Im Übrigen sei der überwiegende Teil der aufgelisteten Waffen als zeitgenössisch anzusehen und noch in großen Stückzahlen im Umlauf.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs.1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Waffenbesitzkarte für Sammler mit dem Sammelthema "Faustfeuerwaffen der deutschen Polizei von 1871 bis 1965".

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Nach den Grundnormen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG setzt die beantragte Erlaubnis unter anderem ein Bedürfnis voraus, dessen Nachweis nur dann erbracht ist, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Waffen- oder Munitionssammler, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht wurden. Bereits aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Antragsteller bzw. Kläger selbst den Nachweis zu führen hat und überdies eher hohe Anforderungen erfüllt sein müssen. Mit der "Gegenüber"stellung dieser "besonders anzuerkennenden", also nicht lediglich einfachen bzw. üblichen Interessen als Waffen- oder Munitionssammler zu den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mahnt das Gesetz ausdrücklich zur Zurückhaltung bei der Anerkennung des Bedürfnisses. Während etwa § 1 Abs. 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Waffengesetzes so umreißt, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter" Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung normiert, setzt § 8 WaffG den privaten Interessen des Waffenbesitzers die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung als Gegenpol "gegenüber". Auch hierdurch wird unterstrichen: Waffen in privater Hand müssen die wohl begründete Ausnahme von der Regel bleiben.

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Während § 8 Abs. 2 WaffG eine Privilegierung für Sportschützen und Jäger vorsieht, fehlt eine solche für Waffensammler gerade. Offensichtlicher Hintergrund der gesetzlichen Differenzierung ist neben der historisch gewachsenen Akzeptanz namentlich der Gruppe der Jäger beim demokratischen Souverän die gegenüber anderen möglichen Bedürfnisgruppen deutlich erhöhte staatliche und soziale Kontrolle. Der Jäger muss erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen und geht der Jagd zumeist in Gesellschaft nach. Der Sportschütze muss, wie es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, Mitglied eines schießsportlichen Vereins sein, der seinerseits einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Demgegenüber geht insbesondere der Waffen- und Munitionssammler seinem Hobby "im stillen Kämmerlein", soll heißen ohne kontinuierliche soziale bzw. weitergehende gesetzliche Kontrolle nach.

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Vor diesem Hintergrund ist § 17 WaffG zu verstehen, der für Waffen- und Munitionssammler die Anforderungen an das notwendige Bedürfnis konkretisiert. Gemäß § 17 Abs. 1 WaffG muss der Kläger glaubhaft machen, dass er Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigt. Weder das Sammelthema noch die zu diesem Thema aufgelisteten Waffen lassen eine "kulturhistorisch bedeutsame Sammlung" im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG erkennen. Ab welchem Alter der Waffen insoweit Kulturgeschichte beginnt, ist unerheblich. Bei einer grundlegenden Änderung der verwendeten Technik kann dies unter Umständen von heute auf morgen sein. Selbst wenn die Kammer indes mit dem Kläger von den Feststellungen des Sachverständigen S. ausginge, würde es sich hier eher um eine kulturhistorisch unbedeutende Ansammlung von Waffen handeln. Der Gutachter führt selbst aus, dass bereits seit 1910 bis 1945 nur die Pistolen im Polizeidienst eingesetzt worden seien, die auch bei der Armee zum Einsatz gekommen sind. Nach 1945 seien die ersten Waffen von den jeweiligen Besatzungsmächten der Polizei zur Verfügung gestellt worden. Hierbei habe es sich sowohl um erbeutete Waffen der Wehrmacht als auch um Waffen der Alliierten gehandelt. Bereits diese Einordnung belegt, dass das Sammelthema bei weitem nicht hinreichend eingegrenzt ist, die Auswahl der Waffen vielmehr nahezu willkürlich erscheint. Der Gutachter erfasst diesen Umstand selbst mit der Feststellung, dass die Faustfeuerwaffen "als Sammlung einen historischen und exemplarischen Hintergrund über eine Zeitepoche" darstelle. Mit dem Adjektiv "exemplarisch" kommt bereits klar zum Ausdruck, dass eine interessierte Öffentlichkeit nicht etwa "die" oder aber nur im Wesentlichen "die" Faustfeuerwaffen der deutschen Polizei von 1871 bis 1965 in Augenschein nehmen könnte, sondern lediglich eine theoretisch mögliche Abfolge verwendeter Waffen ohne hinreichenden Bezug zur deutschen Polizei präsentiert bekäme. Das Thema ist mithin als Sammlungsthema im Sinne des § 17 WaffG ungeeignet. Eine mögliche gesetzeskonforme Begrenzung, welche der Beklagte nach der Vorstellung des Klägers zumindest hätte vorschlagen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch ist es nicht Aufgabe des Beklagten, dem Kläger den Weg zu einer möglichst großen Waffenansammlung zu bahnen.

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Soweit der Beklagte geltend macht, die Sammlung müsse einen nicht unerheblichen Wert haben, ist dem im Ergebnis zuzustimmen. Der nicht nur ideelle, sondern auch wirtschaftlich bedeutende Wert wird sich nämlich in aller Regel den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folgend dann ergeben, wenn es sich tatsächlich um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt. Mit dem Beklagten geht die Kammer deshalb davon aus, dass die Sammelstücke einer Sammlung auf dem Waffenmarkt zumindest im Wesentlichen rar (geworden) sein müssen. Die gesetzliche Zielvorgabe, den Bürgern dieses Staates möglichst wenige Waffen in die "private Hand" zu geben, würde sonst leicht unterlaufen werden können. Ob die vom Kläger begehrte Ansammlung von nach Angaben des Beklagten großteils noch leicht auf dem freien Markt erhältlichen Waffen diesen Anforderungen genügt, ist zumindest zweifelhaft geblieben. Auch dies spricht gegen den geltend gemachten Anspruch, der vom Kläger "glaubhaft" gemacht werden muss.

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Soweit die notwendige Sachkunde des Klägers angesprochen wurde, brauchte die Kammer dieser Voraussetzung nach alledem nicht weiter nachgehen, wenngleich prima facie insoweit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

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Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 sowie entsprechend der Vorschrift auf diejenigen in seiner Klageerwiderung vom 17. Februar 2009 voll inhaltlich Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und beruht nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte.