§ 53 Abs. 6 AuslG: Abschiebungshindernis wegen schwerer Depression bei Rückkehr in die Türkei
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und begehrte zuletzt nur noch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Streitentscheidend war, ob ihre schwere psychische Erkrankung bei Rückkehr in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr begründet. Das VG verpflichtete die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, gestützt auf fachärztliche Stellungnahmen und ein psychiatrisches Gutachten mit erhöhtem Suizidrisiko. Ob die behaupteten Vergewaltigungen stattgefunden haben, ließ das Gericht offen, da bereits die Erkrankung und die zu erwartende Verschlimmerung maßgeblich waren.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG (Türkei) verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt vor, wenn dem Ausländer im Zielstaat aufgrund seiner Krankheit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit kann sich daraus ergeben, dass notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat entweder nicht verfügbar oder dem Betroffenen individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich unzugänglich ist.
Auch wenn die Behandlung psychischer Erkrankungen im Zielstaat grundsätzlich möglich ist, kann in seltenen Ausnahmefällen aus medizinischen Gründen die Inanspruchnahme des dortigen Gesundheitssystems unzumutbar sein, wenn eine wesentliche Verschlimmerung bis hin zu Suizidalität zu erwarten ist.
Macht ein Asylbewerber substantiiert schwerwiegende Gesundheitsgefahren bei Rückkehr geltend, ist eine einzelfallbezogene, detaillierte Sachaufklärung (insbesondere durch medizinische Gutachten) erforderlich.
Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG kann die Ursache der Erkrankung im Einzelfall unerheblich sein, wenn bereits die Erkrankung selbst und die prognostizierte Gefahr im Zielstaat die Entscheidung tragen.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung aus- ländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 verpflichtet, in der Person der Klägerin das Vorliegen von Abschiebungs- hindernissen gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes bezogen auf die Türkei festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 1. Dezember 1975 in N. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 31. Januar 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. Februar 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung führte sie während der am 6. Februar 2003 durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) aus: Bis zum 15. März 2002 habe sie mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in dem Dorf H. L. /N. gewohnt. Am 15. März 2003 seien sie dann nach N. umgezogen. N. hätten sie am 15. Juni 2002 verlassen und seien nach J. gefahren. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Sie seien in der Türkei unter Druck gesetzt und gefoltert worden, weil sie Kurden seien. Grund ihrer Ausreise sei es gewesen, dass ihr Mann, nachdem er seinen Wehrdienst absolviert hatte, zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden sei. Weil dieser das Amt nicht habe übernehmen wollen, sei er dazu gezwungen worden. Die Dorfschützer hätten ihren Mann bedroht und ihn töten wollen. In diesem Zusammenhang sei auch ihr Vater mit zur Wache nach Z. mitgenommen und geschlagen worden. Seine Mutter habe dann versucht, die Wunden ihres Vaters mit Hausmitteln zu heilen. Die Dorfschützer hätten ihren Mann auch deswegen unter Druck setzen wollen, weil diese von dessen Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln gewusst hätten. Ihr Mann habe sich dann auch versteckt aufgehalten. Daraufhin sei der Dorfälteste mit Soldaten zu ihr nach Hause gekommen. Man habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt. Sie habe geantwortet, dass sie den Aufenthaltsort nicht kenne. Daraufhin habe man sie mit auf die Wache genommen. Dort sei sie misshandelt worden und sie schäme sich, darüber zu reden. Man habe sie geschlagen und alles, was möglich gewesen sei, mit ihr angestellt. Weil man sie so stark geschlagen habe, habe sie jetzt immer Kopfschmerzen, die kaum auszuhalten seien. In der Wohnung seien all ihre Sachen zerschlagen worden. Sie hätten immer versucht, die PKK mit Lebensmitteln geheim zu unterstützen. Als dies bekannt geworden sei, hätten sie die Probleme bekommen. Ergänzen wolle sie noch, dass ihr Ehemann nach dem Wehrdienst das Amt des Dorfschützers gezwungenermaßen übernommen habe. Kurz bevor sie ihr Dorf verlassen hätten, seien zwei Dorfschützer, und zwar T. U. und J1. P. von Unbekannten getötet worden. Sie selbst habe die beiden Leichen in ihrem Dorf gesehen. Danach sei ihr Ehemann zum Dorfältesten gegangen und habe gesagt, dass er zur Ausübung des Dorfschützeramtes nicht länger bereit sei. Er habe seine Waffe zurückgegeben. Danach sei es zu den Schwierigkeiten mit den Dorfschützern gekommen, die sie bereits geschildert habe. In N. habe ihr Mann, wie bereits in ihrem Heimatdorf, Vieh verkauft und gekauft. Auch in N. seien die Dorfschützer und hin und wieder die Soldaten gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Wann ihr Vater festgenommen worden sei, könne sie nicht genau angeben. Sie selbst sei im Jahre 2002 zwei Mal mitgenommen worden. Das sei im Sommer gewesen. Es sei innerhalb eines Monats einmal am Anfang und einmal am Ende eines Monats im Sommer 2002 gewesen. Fünf Wochen bevor sie das Dorf verlassen habe, sei sie letztmalig festgenommen worden. Sie sei weder in N. noch in J. festgenommen worden. Beim ersten Mal ihrer Festnahme habe man sie morgens mitgenommen und abends wieder frei gelassen. Sie glaube, dass die zweite Festnahme vier Stunden gedauert habe. Auf Vorhalt des Einzelentscheiders, dass sie am 15. März 2002 das Dorf verlassen habe, so dass die Festnahme im Sommer 2001 gewesen sein müsse, erkläre sie, dass diese irgendwie im Frühling oder so" des Jahres 2002 stattgefunden haben müsse. Nachdem sie in J. angekommen seien, hätten sie am 26. Juni 2002 die Kinder nach Deutschland geschickt. Im Dezember 2002 sei dann ihr Ehemann ausgereist. Sie selbst sei erst am 31. Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die Kinder lebten derzeit bei ihrem Ehemann. Sie wolle möglichst bald zu ihren Kindern.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 10. Februar 2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr für den Fall nicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine politisch motivierte Verfolgung in der Türkei nicht glaubhaft gemacht habe. Ihre Schilderungen seien stereotyp, farblos und arm an Details. Darüber hinaus seien die Angaben der Klägerin in sich widersprüchlich und widersprächen auch den Ausführungen ihres Ehemannes. Während die Klägerin angegeben habe, dieser habe sich den Festnahmen stets entziehen können, habe ihr Ehemann ausgesagt, festgenommen worden zu sein.
Daraufhin hat die Klägerin am 21. Februar 2003 die Klage 14 K 667/03.A erhoben, mit der sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG begehrte. Nachdem die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, begehrt sie mit dem vorliegenden Verfahren nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Sie sei in der Türkei durch die türkischen Sicherheitskräfte sowohl im polizeilichem Gewahrsam als auch zu Hause mehrfach schwer geschlagen und vergewaltigt worden. Bei einer der Vergewaltigungen habe sie im achten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen sei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer ausgeprägten depressiven Symptomatik. Seit dem 3. April 2003 befinde sie sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei Frau N1. M. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheit zu rechnen.
In diesem Zusammenhang legte die Klägerin mehrere ärztliche Stellungnahmen vor. In der fachärztlichen Stellungnahme der Frau M. vom 15. April 2004 wird unter anderem ausgeführt:
"Bei den hier vorliegenden traumatischen Ereignissen, die ausge- prägte Intrusionen und vegetative Störungen, ein signifikantes Vermeidungsverhalten, eine hohe Verletzlichkeit und ein ausge- sprochen hohes Erregungsniveau mit latenter Suizidalität nach sich ziehen, komme ich zu folgender Diagnose: - Schwere Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1 - Beginnende Persönlichkeitsänderung ICD 10 F 62.0 - Schwere depressive Episode ICD 10 F 33.2 - Verdacht auf dissoziative Gedächtnisstörungen nach Extrembe- lastung .... In dem jetzigen pathologisch geprägten Zustand halte ich Frau E. U1. für nicht verhandlungsfähig und nicht reisefähig. Frau U1. ist auf lange Sicht behandlungsbedürftig."
In dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. W. N2. , Abteilung Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule I. , das im Auftrag des Niedersächsischen Flüchtlingsrates aufgrund der Untersuchung der Klägerin vom 16. November 2004 erstellt wurde, führt der Gutachter unter anderem aus:
"Das Beschwerdebild, das sich aktuell im Rahmen der von uns durchgeführten psychiatrischen Exploration zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeigte, erfüllt nach den heute gültigen Klassifikations- systemen (ICD-10, Kapitel F und DSM-IV) die diagnostischen Kriterien von rezidivierenden mittelschweren und schweren de- pressiven Episoden (ICD-10:F33.1 und F33.2, DSM-IV: 296.32 und 296.33). auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungs- störung (ICD-10:F43.1, DSM-IV:309,81). Unseres Erachtens manifestierte sich zunächst die posttraumatische Belastungs- störung, und im Krankheitsverlauf trat die rezidivierende depressive Störung hinzu. Die bei der Probandin, Frau U1. , vorliegende posttraumatische Belastungsstörung lässt sich zwar nicht auf ein einzelnes Ereignis im Sinne eines Monotraumas zurückführen, sondern auf die Abfolge mehrerer traumatischer Ereignisse, die in ihrer Gesamtheit anzuschuldigen sind. Dabei sind in erster Linie die vier Vergewaltigungen durch türkische Soldaten in ihrem Heimatdorf zu nennen sowie die Beobachtung, das Erleben und die Verarbeitung der Ereignisse in der Türkei. Nach unserer Einschätzung erlebte die Probandin die Ereignisse, wie zum Beispiel die Ermordung der beiden Dorfschützer, die Misshandlungen der Eltern, des Ehemanns sowie die permanenten Gewaltandrohungen gegenüber der eigenen Person in ihrem inner- lichen/intrapsychischen Erleben als massive Bedrohung und somit als einen Stressor, der für sie nicht zu bewältigen war. Entscheidend für den weiteren Verlauf ist hier nicht das Ereignis an sich, sondern dessen Verarbeitung und als wie massiv die Bedrohung für das eigene Leben empfunden wurde. Je intensiver und direkter der Be- lastungsfaktor erlebt wurde, desto wahrscheinlicher scheint die Aus- bildung der Störung zu sein. Selbst bei der Annahme innerer Einwirkung im Sinne von bereits vor- bestehenden Persönlichkeitsstörungen, die aber unseres Erachtens nicht zutrifft, reichte eine solche Traumatisierung/Konfliktsituation unter der Annahme der Wahrscheinlichkeit im Rechtsinne als ur- sächlicher Faktor aus, die bestehende Symptomatik richtungsweisend zu verschlimmern, dass sich ein psychiatrisches Krankheitsbild mani- festiert. Die äußere Einwirkung ist somit als führend anzusehen. Ein Anhalt für Unglaubwürdigkeit, der geschilderten psychischen Be- schwerden ergab sich unseres Erachtens nicht. Frau U1. konnte im Explorationsgespräch Einzelheiten und Details über Jahreszahlen, Jahreszeiten und zeitliche Abläufe, in denen traumatisierende Ereig- nisse stattgefunden hatten, teilweise nur lückenhaft, unvollständig oder gar nicht berichten. Unseres Erachtens ist dieses in erster Linie auf das Erleben schwerst traumatisierender Ereignisse zurück- zuführen. Daher ist das Unvermögen der Probandin bestimmte Jahres- zahlen, Jahreszeit oder zeitliche Zusammenhänge nicht benennen zu können, unserer Ansicht nach nicht als unglaubwürdige Angabe bzw. als vorsätzliche Falschaussage zu werten. Darüber hinaus spielt dies- bezüglich die Tatsache, dass die Probandin Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine zusätzliche Rolle. Frau U1. schilderte nicht nur schwere, sondern auch leichte, subtile Symptome. Die Schilderungen des Probanden und unsere Beob- achtungen während der beiden Termine waren konsistent und stimmte überein. Auch liegt eine allmähliche Veränderung der Symptome über die Zeit, die den Erwartungen zum Verlauf ent- sprechen und auf Behandlung bzw. Belastung reagieren, vor. Die Beeinträchtigungen treten auch bei angenehmen Tätigkeiten und in sozialen Beziehungen auf, was sich bei dem Probanden sehr deutlich zeigt z.B. im Sinne des ausgeprägten Misstrauens und des sozialen Rückzugs. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass Frau U1. versuchte das Sprechen über traumatische Inhalte eher zu vermeiden, weil dies erneut zur Manifestation der Symptomatik führt. So kam es während der Begutachtung rasch zu starken Kopfschmerzen und Verspannungen, wenn die Ver- gewaltigungen und die Misshandlungen thematisiert wurden. Dies kann natürlich zu abweichenden Angaben im Rahmen der Anhörungen führen, weil der Proband versucht diese Symptomkomplexe zu ver- meiden. Diesen Sachverhalt kann man auch dahingehend einordnen, dass die Probandin häufig dissoziiert und unangenehme Ereignisse abspaltet und diese somit nur noch in unscharfen Fragmenten erinnerlich sind. Des Weiteren gilt noch anzumerken, dass Frau U1. aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds ein anderes Psychogenese Verständnis hat und sich die psychische Störung vornehmlich in körperlichen Symptomen ausdrückt. Fall weiterhin Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Probandin bestehen sollten, würden wir eine psychologische Beurteilung der Glaubwürdigkeit empfehlen, die wir allerdings nicht für erforderlich halten. ... Frau U1. ist derzeit weiterhin dringlich behandlungsbedürftig, grundsätzlich sind die bei Frau U1. vorliegenden Erkrankungen trotz des langen Verlaufs durch eine adäquate psychiatrische Therapie zu bessern. Therapie der Wahl wäre, wie oben bereits aufgeführt, eine Kombination aus Psychopharmaka und traumazentrierter Psycho- therapie. Der Ehemann und/oder die Kinder sollten in die Therapie miteinbezogen werden, um Kompensationsmechanismen (emotionale Unterstützung, wohlwollend kritische Relativierung) zu etablieren. Wir würden daher eine kontinuierliche langfristige ambulante Psycho therapie als unbedingt indiziert ansehen. Dabei ist in der Therapie die Sprachbarriere als erschwerend zu würdigen, wobei sich jedoch einige Kliniken und ambulante Therapeuten auf die Behandlung von Migranten spezialisiert haben. Diese dringlich indizierten thera- peutischen Optionen bieten sich Frau U1. nach unserer Meinung im Heimatland nicht. Bei der Probandin ist nach unserer Einschätzung die Fortführung der bereits bei der Einreise in Deutschland bestehenden medikamentösen Psychopharmakotherapie dringend indiziert. Darüber hinaus befür- worten wir die Fortführung der regelmäßigen ambulanten fach- psychiatrischen Behandlung bei Frau N1. M. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie."
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 zu verpflichten, in ihrer Person das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festzustellen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 14 K 664/03.A, die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts I. 11 A 711/03.A betreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2003 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden bei einer Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 383.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus, trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung, aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen unzugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Sowohl im psychiatrischen Gutachten der Medizinischen Hochschule I. als auch der fachärztlichen Stellungnahme der Frau N1. M. vom 15. April 2004 wird der Klägerin unter anderem eine schwere depressive Episode bescheinigt. Wegen dieser Erkrankung befindet sich die Klägerin bereits seit April 2003 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und wird unter anderem mit verschiedenen Antidepressiva therapiert. Hinsichtlich der depressiven Erkrankung konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein eigenes - überzeugendes - Bild verschaffen. Denn die körperlich und psychisch deutlich reduziert und sogar hilflos wirkende Klägerin konnte der mündlichen Verhandlung - geprägt von wiederkehrenden Weinkrämpfen - kaum folgen und war selbst bei konkreter Ansprache zu einer auch nur halbwegs normalen Kommunikation nicht in der Lage.
Bei dieser Einschätzung verkennt das Gericht nicht, dass in einer nicht unerheblichen Anzahl asylrechtlicher Verfahren türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit seit einiger Zeit verstärkt das Vorliegen psychischer Erkrankungen in den Mittelpunkt ihres Vorbringens tritt und dies nicht in jedem Fall - sozusagen automatisch - zu einem Abschiebungshindernis führt.
Im vorliegenden Einzelfall bot sich dem Gericht jedoch ein überzeugendes Bild einer von schweren Depressionen gezeichneten Klägerin. In diesem Zusammenhang erscheint es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt noch nicht einmal ansatzweise in der Lage ist, den Familienalltag mit ihren fünf Kindern zu regeln und dazu dringender Unterstützung durch Dritte bedarf.
Ob tatsächlich erlittene Vergewaltigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte für das Leiden der Klägerin ursächlich sind, kann in diesem Zusammenhang aber dahinstehen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Lediglich ergänzend merkt das Gericht jedoch an, dass es daran angesichts der fehlenden deutlichen Darstellung dieser sicherlich sowohl im Leben der Klägerin als auch dem ihres Ehemannes bedeutsamer Schicksalsschläge durch beide während ihrer jeweiligen Bundesamtsanhörungen ganz erheblich zweifelt. Denn auch angesichts der Besonderheiten des kurdisch-islamischen Kulturkreises und der Bedeutung der weiblichen Ehre müsste sowohl der Klägerin als auch ihrem Mann die Bedeutung dieser Vorkommnisse für ihr Asylbegehren bewusst gewesen sein.
Ungeachtet dessen ist es jedoch gerichtsbekannt, dass Menschen, die, wie die Klägerin, an einer Depression erkrankt sind, nur dann mit Erfolg behandelt werden können, wenn sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg mit den geeigneten (teuren) Medikamenten und entsprechend fachärztlich behandelt werden. Ansonsten besteht insbesondere die konkrete Gefahr der Suizidalität des Betroffenen.
Im Falle einer Abschiebung bestünde für die Klägerin jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben, weil diese durch ihre Erkrankung voraussichtlich in Situationen geführt würde, in denen sie entweder durch sich selbst oder durch andere Schaden zumindest im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit nehmen würde. Bei seiner Gesamtwürdigung des Sachverhalts übersieht das Gericht nicht, dass der Standard der medizinischen Versorgung in großen Städten - und insbesondere für Personen mit den erforderlichen Mitteln - in der Türkei im allgemeinen dasselbe Niveau erreicht wie in Deutschland.
Vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002, Stand: Mitte August 2002, 508-516.80/3TUR.
Allerdings weist die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei insoweit negativ abweichende Besonderheiten auf. Diese ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (zum Beispiel Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen - lediglich über ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. In den Krankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden werden wenig mehr als 600 Psychiater bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 66 Millionen Einwohnern beschäftigt. Dem gegenüber stellt sich die Versorgung psychisch kranker Menschen im Privatsektor vergleichsweise günstig dar. In J. wurden in den letzten Jahren drei moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit errichtet. Nach Aussagen der türkischen Ärztekammer arbeiten dort und in Privatpraxen 337 Psychiater. Grundsätzlich scheint zwar die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich, soweit hierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken erforderlich sind, in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Dies gilt aber nicht für die persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker.
Vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002, Stand: Mitte August 2002, 508-516.80/3 TUR.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt, dass in der Türkei die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auch hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt ist. Auch die Behandlung psychischer Leiden - wie Depressionen oder posttraumatische Belastungsstörungen - ist grundsätzlich möglich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Beschluss vom 17. November 2004 - 8 A 978/04.A -.
Macht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmethoden zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachaufklärung erforderlich. Ist in der Türkei auch die Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich möglich, kann dennoch in seltenen Ausnahmefällen dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dortigen Gesundheitssystems wegen einer dadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein.
Vgl. OVG NRW, aaO.
Das ist vorliegend der Fall. Der Gutachter Prof. Dr. med. W. N2. hat in seinem Gutachten vom 24. November 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle einer Rückkehr der Klägerin eine Intensivierung der bestehenden psychischen Erkrankung zu befürchten wäre und ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko bestünde. Dieser Einschätzung erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung vom Gesundheitszustand der Klägerin gewonnen hat, als nach wie vor aktuell.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.