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Verwaltungsgericht Arnsberg·13 K 791/14·11.12.2014

Kosten- und Streitwertentscheidung nach Erledigung: Beihilfe für Präparat Xiapex

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht ordnet die Kosten des Verfahrens gemäß der vom beklagten Land abgegebenen Übernahmeerklärung dem Land zu. Der Streitwert wird nach §52 Abs.3 GKG in Höhe der für das Präparat „Xiapex“ zu leistenden Beihilfe (Rechnung vom 9.4.2013) auf 786,04 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen als erledigt; Kosten dem beklagten Land auferlegt und Streitwert auf 786,04 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten entscheidet das Gericht regelmäßig nur noch über Kosten und Streitwert; die Hauptsache ist damit erledigt.

2

Nach §161 Abs.2 Satz 1 VwGO trägt die Kosten des Verfahrens diejenige Partei, die in einer wirksamen Übernahmeerklärung die Kostenübernahme erklärt.

3

Der Streitwert kann gemäß §52 Abs.3 GKG in Höhe der geltend gemachten Beihilfe festgesetzt werden; hierfür kann die maßgebliche Rechnung zugrunde gelegt werden.

4

Ist der konkrete Beihilfeanspruch streitgegenständlich, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach dem tatsächlich zu leistenden Beihilfebetrag, sofern dieser bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Die Kosten des nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt gemäß §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend seiner Übernahmeerklärung das beklagte Land.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der für das Präparat „Xiapex“ auf Grundlage der Rechnung vom 9. April 2013 zu leistenden Beihilfe auf 786,04 € festgesetzt.