Beihilfeablehnung wegen unzulässiger Analogabrechnung und formeller Mängel in Rechnung
KI-Zusammenfassung
Der Beamte begehrte Beihilfe für eine zahnärztliche Rechnung mit analoger Abrechnung der Nr. 5095 GV/GOÄ. Die Behörde verweigerte die Leistung mit Verweis auf Erlasslage. Das VG Arnsberg wies die Klage ab, weil die Rechnung die formellen Anforderungen des §10 Abs.4 GOZ nicht erfüllte und die Voraussetzungen für eine analoge Bewertung nach §6 Abs.2 GOZ nicht nachweisbar waren.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe wegen analoger GOÄ/GOZ‑Abrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beihilfefähigkeit ärztlicher bzw. zahnärztlicher Aufwendungen bemisst sich danach, ob es sich um notwendige und angemessene Kosten handelt; sie setzt grundsätzlich voraus, dass die Abrechnung einer zutreffenden Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung entspricht und ist gerichtlich überprüfbar.
Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ ist nur zulässig, wenn die konkret erbrachte Leistung hinsichtlich Art sowie Kosten- und Zeitaufwand mit der vergleichbaren Gebührennummer gleichwertig ist.
Rechnungen müssen die formellen Vorgaben der Gebührenordnung erfüllen; eine unverständliche Leistungsbezeichnung und das Fehlen der Benennung der als gleichwertig erachteten Leistung schließen die Anerkennung der Position aus.
Die nachträgliche Ergänzung einer unklaren Leistungsbeschreibung ist nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (z. B. § 10 Abs. 3 GOZ für Überschreitung des 2,3‑fachen Satzes) vorgesehen und steht nicht allgemein für Fälle des § 6 Abs. 2 GOZ bzw. § 10 Abs. 4 GOZ offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist verheiratet, Vater von zwei minderjährigen Kindern und steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Antrag vom 14. April 2000 begehrte er die Bewilligung von Beihilfen unter anderem zu der Rechnung der Zahnärzte Dres. C vom 03. März 2000 über 168,97 DM. Diese Rechnung beinhaltet unter anderem die analoge Abrechnung der Gebührennummer 5095 des Gebührenverzeichnisses (GV) zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von 41,04 DM.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 gewährte das beklagte Land die beantragten Beihilfen mit Ausnahme eines Teils der zuvor genannten Rechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Analogberechnung nach einem Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 nicht beihilfefähig sei.
Am 19. Juli 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er zunächst ausführte, dass nach einer vorläufigen Stellungnahme seiner Zahnärztin die Analogabrechnung medizinisch begründet und höchstrichterlich für zulässig erklärt worden sei. Anschließend machte er ferner im Wesentlichen geltend: Es bestehe Bedarf für eine Analogbewertung, weil diese auf einer Fortentwicklung von medizinischer Wissenschaft und Praxis beruhe. Bei der angewandten Röntgentechnik treffe nur noch zehn Prozent der sonst üblichen Strahlenbelastung auf. Im Übrigen verwies er auf ein Schreiben eines IWW-Instituts vom 11. Juli 2000 an seine Zahnärztin, in dem bestätigt wird, dass das "praktizierte Verfahren" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ noch nicht bekannt bzw. praxisreif gewesen und es deswegen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 wies die Bezirksregierung B den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Gebührennummer 5095 in dem von der Bundesärztekammer herausgegebenen Verzeichnis analoger Bewertungen nicht enthalten sei, dass nach der Erlasslage darüber hinaus ein Bedarf für Analogbewertungen nur für solche ärztliche Leistungen bestehe, die auf einer Fortentwicklung von medizinischer Wissenschaft und Praxis beruhten, und dass vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder anderweitige Auffassungen über den Wert einer ärztlichen Leistung keine analoge Bewertung rechtfertigten.
Am 20. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Bei der erbrachten Leistung handele es sich um eine neue Art der Röntgenaufnahme, die zwei Vorteile habe: Erstens werde der Patient nur noch mit zehn Prozent der sonst üblichen Röntgenstrahlenmenge belastet, was für sich allein genommen eine Analoganwendung einer normalen Röntgenaufnahme der Zähne rechtfertige; zweitens könne der Arzt das Röntgenbild auf einem Computerbildschirm mehrdimensional darstellen, was die Diagnosemöglichkeiten verbessere und dem Patienten gegebenenfalls weitere Röntgenaufnahmen erspare. Die abgerechnete Leistung entspreche dem Grund nach einer regulären Röntgenaufnahme des Kiefers und sei daher selbst ohne Aufnahme in das Gebührenverzeichnis der GOÄ analog abrechnungsfähig. Zudem handele es sich bei der computergestützten Röntgenabbildung um eine Fortentwicklung medizinischer Wissenschaft, bei denen auch nach Ansicht der Beklagtenseite eine Analogbewertung in Betracht komme. Durch eine solche sei die bestehende Lücke im Gebührenverzeichnis zu schließen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2000 zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die Rechnung vom 03. März 2000 eine weitere Beihilfe in Höhe von 28,73 DM (14,69 EUR) zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags wiederholt es Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 22. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe im Hinblick auf die Zahnarztrechnung vom 03. März 2000.
Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier streitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange" handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang gerichtlich voll überprüfbar ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75- 76.
Ausgehend hiervon handelt es sich bei der analog in Rechnung gestellten Gebührennummer 5095 GV/GOÄ nicht um angemessene Aufwendungen, weil insoweit keine zutreffende Auslegung der Gebührenordnung(en) durch die behandelnde Zahnärztin vorliegt.
Die Beihilfefähigkeit scheitert bereits daran, dass die genannte Rechnungsposition nicht den formalen Vorgaben des § 10 Abs. 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entspricht. Die in der Rechnung vom 03. März 2000 gegebene Begründung "computergestützte Abb. incl. 1 Rö" stellt für den Zahlungspflichtigen keine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung dar. Darüber hinaus fehlt die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung. Darauf, dass im Widerspruchs- und Klageverfahren näher zu der erbrachten Leistung vorgetragen wurde, kommt es nicht an, weil die Möglichkeit einer Ergänzung der Begründung bzw. Leistungsbeschreibung lediglich in § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ bei Überschreitungen des 2,3fachen Gebührensatzes vorgesehen ist, nicht jedoch in § 10 Abs. 4 GOZ für die Fälle des § 6 Abs. 2 GOZ.
Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ im Hinblick auf eine analoge Abrechnung der Nr. 5095 GV/GOÄ nicht vor. Da es an einer verständlichen Beschreibung der konkret erbrachten Leistung fehlt, lässt sich nicht feststellen, dass diese hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand der Nr. 5095 GV/GOÄ, grundsätzlich anwendbar über § 6 Abs. 1 GOZ, entspricht. Nach den Informationen, die sich hinsichtlich der erbrachten Leistung aus dem klägerischen Vortrag ergeben, kann nicht von einer Gleichwertigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift ausgegangen werden. Da lediglich eine computerunterstützte Abbildung oder/und Röntgenaufnahme entweder eines Zahnes oder eines Kiefers des Klägers gefertigt wurde, spricht wenig dafür, dass es sich von der Art her um eine einer Spezialprojektion im Sinne der Nr. 5095 GV/GOÄ vergleichbare Leistung handelt. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Zeitaufwand bei einer computergestützten Abbildung/Röntgenaufnahme mit dem einer Spezialprojektion gemäß Nr. 5095 GV/GOÄ vergleichbar ist. Im Übrigen läuft auch die Argumentation in der Klagebegründung nicht auf eine analoge Anwendung der Nr. 5095 GV/GOÄ, sondern der Gebührennummern über das "normale Röntgen" hinaus, was jedoch nicht zur Entscheidung steht, weil nicht die Gebührennummern 5000 oder 5002 GV/GOÄ abgerechnet wurden, sondern die Nr. 5095.
Ob die erbrachte Leistung auf einer Fortentwicklung von medizinischer Wissenschaft und Praxis beruht, was nach Nr. 3.2 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 10. Dezember 1997 - B 3100 - 3.1.6 - IV A 4 - zum ärztlichen Gebührenrecht grundsätzlich eine analoge Bewertung rechtfertigen kann, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Hinblick auf die analog abgerechnete Gebührennummer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.