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Verwaltungsgericht Arnsberg·13 K 5080/16.A·09.02.2017

Klage auf Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts nach §24 Abs.4 AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Behörde Auskunft, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, nachdem wiederholte Anfragen unbeantwortet blieben. Zentrale Frage ist, ob die erteilte Auskunft den Anforderungen des §24 Abs.4 AsylG genügt. Das Verwaltungsgericht verurteilt die Beklagte zur Mitteilung eines voraussichtlichen Zeitpunkts, da bloße allgemeine Hinweise auf Wartezeiten nicht ausreichend sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Klage auf Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts nach §24 Abs.4 AsylG vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Mitteilung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §24 Abs.4 AsylG ist die Behörde auf Verlangen des Asylsuchenden verpflichtet, mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird.

2

Unkonkrete Angaben wie dass "Wartezeiten möglich" seien oder ein Zeitpunkt "noch nicht bekannt" und die Entscheidung "schnellstmöglich" erfolge, erfüllen nicht die Auskunftspflicht des §24 Abs.4 AsylG.

3

Unterbleibt auf wiederholte Anfragen eine konkrete Auskunft, kann der Asylbewerber die Durchsetzung der Mitteilungspflicht gerichtlich verlangen; das Verwaltungsgericht kann die Behörde entsprechend verurteilen.

4

Erfolgt eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers, sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Behörde aufzuerlegen; Gerichtskosten können nach §83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 4 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

2

Der Kläger hat am 23. April 2015 Asylantrag gestellt. Die Anhörung des Klägers vor dem C.         für N.         und G.           fand am 10. März 2016 statt. Auf Anfrage des Klägers vom 22. März 2016 teilte die Beklagte mit Schreiben des C1.           für N.         und G.           mit, dass es zu Wartezeiten kommen könne. Wann eine Bescheidung erfolgen könne, sei noch nicht bekannt; jede werde aber schnellstmöglich erfolgen. Auf weitere Antragen des Klägers vom 17. August 2016 und vom 18. Oktober 2016 antwortete die Beklagte nicht.

3

Der Kläger hat am 31. Oktober 2016 Klage erhoben. Wegen der Begründung der Klage wird auf die Klageschrift vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

4

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt – sinngemäß –,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm mitzuteilen, wann über seinen Asylantrag voraussichtlich entschieden wird.

6

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst zur Sache nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet nach Übertragung durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

9

Die zulässige Klage hat Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf die den Beteiligten bekannt Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Anforderungen des Gesetzes hat die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 13. April 2016 nicht Genüge getan, weil gerade nicht mitgeteilt worden ist, „bis wann“ über den Antrag voraussichtlich entschieden wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.