Physiotherapeutenprüfung: Wiederholung wegen unzulässiger Dezimalnoten und Rechenbewertung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Bescheid, mit dem sie nach einer Wiederholungsprüfung im praktischen Teil endgültig als nicht bestanden bewertet wurde. Streitpunkt war, ob die Benotung und Notenbildung in der Fächergruppe 3 der Physiotherapeutenprüfung den Vorgaben der PhysTh-AprV entsprach. Das VG hielt die Prüfungsentscheidung für verfahrensfehlerhaft, weil Dezimalnoten verwendet und Fächergruppen- sowie Teilnoten rein rechnerisch gebildet wurden, obwohl die Verordnung eine Notenbildung im Benehmen mit den Prüfern vorsieht. Wegen Entscheidungserheblichkeit der Fehler wurde der Beklagte verpflichtet, eine erneute Wiederholungsprüfung in der betroffenen Fächergruppe zu gestatten; das Verfahren wurde im Übrigen nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt.
Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen erfolgreich; erneute Wiederholungsprüfung in Fächergruppe 3 zu gestatten und Bescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im praktischen Teil der Physiotherapeutenprüfung sind für Fächer, Fächergruppen und Prüfungsteile die in § 6 PhysTh-AprV festgelegten Noten (Werturteile mit ganzen Zahlen) zu verwenden; Dezimalnoten sind insoweit unzulässig.
Die Bildung der Note einer Fächergruppe und der Note des praktischen Prüfungsteils nach § 14 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV darf nicht ausschließlich rechnerisch durch Mittelwertbildung erfolgen, sondern erfordert eine Gesamteinschätzung im Benehmen mit den Fachprüfern.
Ein Verfahrensfehler bei der Notenbildung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bewertung bei ordnungsgemäßem Verfahren anders ausgefallen wäre.
Bei festgestellten Bewertungs- oder Verfahrensfehlern ist zur Wahrung der Chancengleichheit grundsätzlich die für den Prüfling am wenigsten nachteilige Fehlerkorrektur zu wählen; ist eine verlässliche Neubewertung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, ist eine Wiederholung der Prüfungsleistung zu ermöglichen.
Jedes einzelne Fach des praktischen Prüfungsteils ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-AprV von zwei Fachprüfern abzunehmen und zu benoten; eine Benotung durch nur einen Prüfer verstößt gegen die Verordnung.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B1. vom 01. August 2003 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, die Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe "Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" des praktischen Teils der Physiotherapeutenprüfung erneut abzulegen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin absolvierte bei der E. GmbH, einer staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie (im Folgenden: Schule), eine dreijährige Ausbildung zur Physiotherapeutin. Im Rahmen der staatlichen Physiotherapeutenprüfung wurden die Leistungen der Klägerin ausweislich der über die Prüfung aufgenommenen Niederschrift mit folgenden Noten bewertet: schriftlicher Teil: 3,4, mündlicher Teil: 2,57, praktischer Teil: 4,09 (Fächergruppe 1: 3,78, Fächergruppe 2: 3,5, Fächergruppe 3: 4,5).
Mit Bescheid vom 07. August 2002 teilte der Vorsitzende des von dem Beklagten bei der Schule bestellten Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in den einzelnen Prüfungsteilen folgende Noten erzielt: schriftlicher Teil befriedigend", mündlicher Teil befriedigend", praktischer Teil ausreichend". Der praktische Teil der Prüfung sei nicht bestanden, weil dies eine Bewertung jeder Fächergruppe mindestens mit ausreichend" voraussetze. In der Fächergruppe Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" (Fächergruppe 3) sei jedoch nur die Note mangelhaft" erzielt worden.
Nachdem die Klägerin entsprechend einer Auflage in dem zuvor genannten Bescheid weitere sechs Monate an der Ausbildung an der Schule teilgenommen hatte, meldete sie sich im Dezember 2002 zur Wiederholungsprüfung an, beschränkt auf die zuvor genannte Fächergruppe 3. Schriftlich angekündigt wurde der Klägerin die Prüfung für den 03. und 05. Februar 2003. Auf Grund einer witterungsbedingten Verhinderung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 03. Februar wurde der erste Teil der Prüfung jedoch auf den folgenden Tag verlegt, wovon man die Klägerin am 03. Februar gegen Mittag telefonisch unterrichtete. Nach der Prüfungsniederschrift wurde die Klägerin sodann am 04. Februar im medizinischen Fachgebiet Chirurgie und am folgenden Tag im Fachgebiet Innere Medizin geprüft. Dabei erzielte sie die Noten 4,6" und 5", die zu der Note 4,83" für die Fächergruppe 3 zusammengefasst wurden. Aus dieser Fächergruppennote wurde sodann unter Einbeziehung der Noten aus den Fächergruppen 1 (3,78) und 2 (3,5), die in der ersten Prüfung erzielt worden waren, die Gesamtnote 4,24 für den praktischen Teil der Prüfung gebildet.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung zwar hinsichtlich des praktischen Teils die Note "ausreichend" erzielt, gleichwohl aber dieser Prüfungsteil und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden worden sei, weil die Leistung in der Fächergruppe Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" mit mangelhaft" bewertet worden sei.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie habe die Prüfung nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung bestanden, weil kein Fach schlechter als mangelhaft" bewertet worden sei. Im Übrigen sei das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nicht auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zurückzuführen, sondern auf die Art und Weise, wie die Prüfung vollzogen worden sei. Der für den 03. Februar 2003 angesetzte Prüfungstermin sei gegen ihren Willen verschoben worden, bei der Prüfung sei sie durch ständige Nebengeräusche sowie Nachfragen der Frau P. , der als neutraler Beisitzerin ein Fragerecht nicht zustehe, gestört worden. Ferner sei ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich vernünftig auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. So habe sie etwa 60 Prozent der Zeit in der Schule verbracht und nur 40 Prozent im Praktikum, in der Schule seien ihr keine Vertiefungsangebote in den zu wiederholenden Fächern unterbreitet worden, im Praktikum habe es an einer Rückkoppelung mit und der Betreuung durch einen Ausbilder gefehlt.
Nachdem der Beklagte zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin Stellungnahmen der Schule vom 10. April 2003 und der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 15. April 2003 eingeholte hatte, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, gab er das Verfahren an die Bezirksregierung B1. ab, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass es auf die Benotung einzelner Fächer nicht ankomme, weil die Klägerin in der Fächergruppe 3 die Mindestnote "ausreichend" nicht erreicht habe. Im Übrigen übernahm die Widerspruchsbehörde weitgehend wörtlich die beiden zuvor erwähnten Stellungnahmen.
Am 22. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verweist und ergänzend im Wesentlichen geltend macht: Sie habe die Prüfung bereits im ersten Durchgang bestanden, weil nach dem Bescheid vom 07. August 2002 der praktische Teil mit "ausreichend" bewertet worden sei. Die einzelnen Prüfungsteile seien sämtlich mit positiven Einzelnoten bewertet worden, so dass die Prüfung nicht als nicht bestanden habe bewertet werden können. Nach dem vom Beklagten gewählten Berechnungsmodus habe sie im praktischen Teil die Note 4,09 und damit ein "ausreichend" erzielt, die Fächergruppe 3 sei mit 4,5 bewertet worden, was einem knappen "ausreichend" entspreche. Folge man dem nicht, sei eine weitere Wiederholungsprüfung durchzuführen, weil bei der ersten Wiederholungsprüfung aus den Gründen der Widerspruchsbegründung ein ordnungsmäßiger Prüfungsablauf nicht gewährleistet gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin von ihrem ursprünglichen Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, Abstand genommen.
Sie beantragt nunmehr noch,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B1. vom 01. August 2003 zu verpflichten, ihr zu gestatten, die Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe "Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" des praktischen Teils der Prüfung erneut abzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die auf den Bescheid vom 07. August 2002 abstellende Argumentation der Klägerin ins Leere gehe, weil dieser Bescheid bestandskräftig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung B1. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, an dem ursprünglichen Klageantrag, die Prüfung für bestanden zu erklären, nicht mehr festhalten zu wollen, stellt sich als konkludente teilweise Klagerücknahme dar.
Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage begründet.
Der Bescheid vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B1. vom 01. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese hat einen Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe "Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" aus dem praktischen Teil der Physiotherapeutenprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen erneut abzulegen.
Zunächst hat die Klägerin ihren Anspruch zutreffender Weise gegen den Beklagten geltend gemacht. Dieser ist die zuständige Behörde und damit zugleich richtiger Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW. Unabhängig davon, ob auch der bei der Schule bestellte Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzender eine Behörde ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW S. 87), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2003 (GV. NRW S. 693). Dort ist bestimmt, dass für die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-AprV) die Kreisordnungsbehörden zuständig sind. Kreisordnungsbehörde ist hier nach § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Beklagte.
Der angegriffene Bescheid vom 10. Februar 2003 mit der zu Grunde liegenden Prüfungsentscheidung, die von der Klägerin abgelegte Physiotherapeutenprüfung für nicht bestanden zu erklären, beruht auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 PhysTh- AprV. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV erhält der Prüfling im Fall des Nichtbestehens der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine entsprechende schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. Die Prüfung ist nach § 7 Abs. 1 PhysTh-AprV bestanden, wenn jeder der drei in § 2 Abs. 1 Satz 1 PhysTh-AprV bestimmten Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) bestanden ist, was für den praktischen Teil nach § 14 Abs. 2 Satz 3 PhysTh-AprV unter anderem voraussetzt, dass jede der in § 14 Abs. 1 PhysTh-AprV festgelegten drei Fächergruppen mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Die mit dem angegriffenen Bescheid getroffene Entscheidung, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe, kann nicht auf die zuvor genannten Vorschriften gestützt werden, weil sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist.
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 (2007 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09. Dezember 1991 - 6 C 3.92 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsgericht (NVwZ) 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. September 1998 - 22 B. 3682/96 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 19. Oktober 1998 - 22 B. 4600/96 - (S. 5 f. des Abdrucks).
Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - in: Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Loseblatt-Sammlung, Prüfungswesen, 421.0 Nr. 385, S. 202 (203 ff.),
verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder -verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
Ausgehend hiervon ist die getroffene Prüfungsentscheidung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil das von dem Beklagten praktizierte Bewertungsverfahren bereits in Grundzügen nicht den Vorgaben der PhysTh-AprV entspricht.
Für den praktischen Teil der Prüfung gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 PhysTh- AprV erstreckt sich der praktische Teil der Prüfung auf drei Fächergruppen (Nr. 1 bis 3) und innerhalb der Fächergruppen auf die im Einzelnen benannten Fächer. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 PhysTh-AprV wird jedes einzelne Fach von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet, sodann bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Soweit sich aus § 14 Abs. 2 PhysTh-AprV ergibt, dass die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Fächern zu benoten sind bzw. aus den Noten der Fachprüfer die Note für die jeweilige Fächergruppe und aus den Noten der Fächergruppen die Note für den praktischen Teil der Prüfung zu bilden ist, knüpft dies hinsichtlich der Noten an § 6 PhysTh-AprV an, der für die gesamte Prüfung einschließlich des praktischen Teils die in Betracht kommenden sechs Noten festlegt, und zwar in Gestalt von ein Werturteil zum Ausdruck bringenden Wörtern, denen jeweils eine ganze Zahl zugeordnet ist ("sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3) etc.).
Ausgehend von den zuvor genannten Vorschriften ist das von dem Beklagten bzw. dem von ihm bestellten Prüfungsausschuss praktizierte Bewertungsverfahren weitgehend unzulässig und damit verfahrensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Verwendung von Dezimalwerten als Noten. Denn jedenfalls im Bereich der Fächer, der Fächergruppen und der einzelnen Prüfungsteile sind die in § 6 PhysTh-AprV festgelegten Noten zu verwenden. Ferner ist die rein rechnerische Bildung der Fächergruppennoten und der Note für den praktischen Teil insgesamt der Gestalt, dass die Noten der einzelnen Fächer bzw. Fächergruppen zunächst addiert und die Summe sodann durch die Anzahl der addierten Einzelnoten dividiert werden, unzulässig. Denn wenn die Noten für die Fächergruppen sowie für den praktischen Teil der Prüfung insgesamt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern zu bilden sind, bedeutet dies, dass sich dieser Personenkreis auf Basis der von den Fachprüfern vergebenen einzelnen Fächernoten bzw. der Fächergruppennoten nach ihrem Gesamteindruck bzw. auf Grund einer Gesamtwürdigung auf eine Note zu einigen haben.
Vgl. allgemein in diesem Sinne Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rz. 581 und 587.
Die Unzulässigkeit einer ausschließlich rechnerischen Notenermittlung ergibt sich im Übrigen gerade aus dem in § 14 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV geforderten "Benehmen". Dieses wäre weitgehend überflüssig, wenn der Verordnungsgeber eine rein rechnerische Notenermittlung als zulässig erachtet hätte. Weiterhin spricht gegen die Zulässigkeit dieser Bewertungsmethode, dass sie auf Grund der damit zwangsläufig verbundenen Divisionen selbst bei Verwendung der in § 6 PhysTh- AprV festgelegten ganzen Zahlen als Noten zu Dezimalwerten führt, deren Zuordnung zu den in § 6 PhysTh-AprV festgelegten Noten nicht geregelt ist. Schließlich kann angesichts der Tatsache, dass bei Inkrafttreten der PhysTh-AprV Ende 1994 jedenfalls auf Landesebene bereits zahlreiche andere Prüfungsordnungen etwa im schulischen und juristischen Bereich bestanden, die dezidierte Regelungen zur rechnerischen Notenermittlung enthalten, nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber der PhysTh-AprV trotz fehlender entsprechender Regelungen in der Verordnung selbst den für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden die Befugnis zur rechnerischen Notenermittlung bzw. zur Einführung eines entsprechenden Bewertungsverfahrens einräumen wollte. Bestätigt wird dies durch den Wortlaut des § 13 Abs. 2 MPhG. Während es dort einerseits im Hinblick auf die Ausbildung für Physiotherapeuten heißt, dass durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen" festgelegt werden können, ist andererseits im Hinblick auf die staatliche Prüfung vorgesehen, dass das Nähere" geregelt werden kann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die PhysTh- AprV für den Bereich der staatlichen Prüfung abschließende Regelungen enthält, die weder zur Disposition der jeweils zuständigen Behörde stehen noch einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens offen lassen.
Nach diesen Vorgaben erweist sich das vom Beklagten praktizierte Bewertungsverfahren jedenfalls deshalb als unzulässig und damit fehlerhaft, weil der oder die Fachprüfer ausweislich der Prüfungsniederschrift für die im Rahmen der Wiederholungsprüfung geprüften beiden Fächer der Fächergruppe 3 - wenn man denn von zwei Fächern ausgeht - keine dem § 6 PhysTh-AprV entsprechende Noten vergeben haben und sowohl die Note für die Fächergruppe als auch die Note für den praktischen Teil der Prüfung insgesamt lediglich rechnerisch ermittelt worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2003 unter anderem mitgeteilt wird, dass die Leistung in der Fächergruppe "Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten" mit "mangelhaft" bewertet worden sei. Zwar handelt es sich insoweit um eine nach § 6 PhysTh-AprV zulässige Note, doch ist angesichts der Tatsache, dass diese Note in der Prüfungsniederschrift bei der Fächergruppe 3 nicht auftaucht, sondern sich dort als Bewertung (Note) der Dezimalwert "4,83" findet, davon auszugehen, dass die in dem Bescheid mitgeteilte Fächergruppennote jedenfalls nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV gebildet wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die PhysTh-AprV keine ausreichenden Vorschriften enthält, um ohne die Verwendung von Dezimalwerten als Noten und ohne rechnerische Notenermittlung zu einer zutreffenden Leistungsbewertung zu kommen, sind von dem Beklagten nicht dargetan worden und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, ob das von dem Beklagten praktizierte Bewertungsverfahren - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht - praktikabler, nachvollziehbarer und/oder gerechter ist als das von der PhysTh-AprV vorgesehene Verfahren, kommt es nicht an. Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht,
vgl. Niehues, aaO., Rz. 4 mit weiteren Nachweisen,
ist es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, vermeintliche Unpraktikabilitäten oder Schwächen in dem von der PhysTh-AprV vorgegebenen Prüfungs- und Bewertungsverfahren durch Anwendung eines anderen Verfahrens zu beheben. Im Übrigen bezweifelt die Kammer angesichts von Einzelnoten wie "4,6" oder "4,83", dass die rechnerische Notenbildung trotz mathematisch exakter Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die vorzunehmende Leistungsbewertung größere Akzeptanz besitzt oder "gerechter" ist als die Verwendung von ganzen Noten, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jeweils im Benehmen mit den Fachprüfern festgesetzt werden.
Die aufgezeigten Verfahrensfehler sind für die abschließende Entscheidung erheblich gewesen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis der Prüfung auch ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Maßgeblich für das vom Beklagten angenommene Nichtbestehen der Prüfung waren zunächst die beiden von der Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung erzielten Fachnoten für "Chirurgie" (4,6) und für "Innere Medizin" (5), die rechnerisch zur Fächergruppennote 4,83" zusammengezogen wurden. Da der Beklagte diesen Dezimalwert offensichtlich mit der Note "mangelhaft" gleichgesetzt hat, war entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 PhysTh-AprV die Fächergruppe nicht bestanden, was zugleich zum Nichtbestehen des praktischen Teils und damit der gesamten Prüfung führte. Daran anknüpfend hätten sich die zuvor aufgezeigten Verfahrensfehler dann nicht ausgewirkt, wenn die beiden für die Fächer "Chirurgie" und "Innere Medizin" festgesetzten Dezimalwerte nur als "mangelhaft" im Sinne von § 6 PhysTh-AprV gedeutet werden könnten und dementsprechend für die Fächergruppe 3 ebenfalls nur diese Note in Betracht gekommen wäre. Denn dann würden die festgesetzten Dezimalwerte quasi lediglich unerhebliche Falschbezeichnungen darstellen, weil es bei der Note "mangelhaft" für die Fächergruppe 3, auf der letztendlich das Nichtbestehen der Prüfung beruht, bliebe. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, weil zumindest die Note "4,6" im Fach Chirurgie nicht zwingend mit "mangelhaft" gemäß § 6 PhysTh-AprV gleichgesetzt werden kann. Abgesehen davon, dass der festgesetzte Wert dafür spricht, dass er seinerseits lediglich auf Grund von (nicht bekannten) Rechenoperationen gebildet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Fachprüfer - so denn zwei Fachprüfer beteiligt waren - auf die Note "ausreichend" (4) geeinigt hätten, wenn sie beachtet hätten, dass Dezimalwerte als Noten unzulässig sind. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass bei der Heranziehung von Rundungsregeln 4,6" zwingend auf 5" und damit mangelhaft" abzurunden ist, weil nach den Ausführungen weiter oben der Verordnungsgeber gerade keine rechnerische Notenermittlung zulassen wollte, was die Anwendung von Rundungsregeln von vornherein ausschließt. Erscheint es danach möglich, dass zumindest das Fach Chirurgie noch mit "ausreichend" bewertet worden wäre, gilt dies ebenso für die Note der Fächergruppe. Denn im Falle der Note "ausreichend" im Fach Chirurgie hätte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei korrekter Vorgehensweise im Benehmen mit den Fachprüfern aus dieser Note und der weiteren Note "mangelhaft" im Fach Innere Medizin - wenn man unterstellt, dass mit dem festgesetzten Wert "5" die Note mangelhaft" gemäß § 6 PhysTh-AprV gemeint ist - die Note für die Fächergruppe bilden müssen. Dass dabei zwingend die Note "mangelhaft" herausgekommen wäre, kann in Anbetracht dessen, dass nach den vorstehenden Ausführungen auf den Gesamteindruck der Prüfer abzustellen bzw. eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, nicht angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten erheblichen Verfahrensfehler hat die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung des hier streitigen Prüfungsteils.
Nach dem bereits oben erwähnten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Bei der Behebung eines festgestellten Fehlers ist das Verfahren zu wählen, durch das der Prüfling den geringstmöglichen Nachteil erleidet, was grundsätzlich zur Folge hat, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung Vorrang vor der erneuten Ablegung der Prüfung hat.
Vgl. Niehues, aaO., Rz. 502 und 512 jeweils mit weiteren Nachweisen.
Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - in: NVwZ 2002, 1375.
Ausgehend hiervon kommt im vorliegenden Fall nur eine erneute Ablegung der Prüfung im Hinblick auf die Fächergruppe 3 des praktischen Teils in Betracht, weil es - wie die Bezeichnung Praktischer Teil der Prüfung" bereits besagt - im Wesentlichen um die praktische Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten geht, was eine Neubewertung der von der Klägerin im Februar 2003 gezeigten Leistungen nach nunmehr über zwei Jahren als ausgeschlossen erscheinen lässt. Selbst wenn im Hinblick auf die von § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-AprV vorgegebene Aufgabenstellung noch Unterlagen über die von der Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung erstellten Dokumentationen und Therapiepläne vorhanden sein sollten, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass sich die beteiligten Prüfer nach über zwei Jahren auch noch verlässlich daran erinnern können, wie die Klägerin Anfang Februar 2003 bei der Befunderhebung vorgegangen ist und welche geeigneten Behandlungstechniken sie wie durchgeführt hat.
Was dagegen die von der Klägerin erhobenen Rügen anbelangt, werden damit keine relevanten Fehler im Prüfungsverfahren aufgezeigt.
Soweit die Klägerin eine ungenügende Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung durch die Schule bemängelt, kann sie damit bereits deswegen nicht durchdringen, weil sie sich trotz dieses vermeintlichen Fehlers zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat und auch zur Prüfung angetreten ist. Im Übrigen wird ihre Behauptung einer ungenügenden Vorbereitung durch die Stellungnahme der Schule vom 10. April 2003 widerlegt, der die Klägerin nicht detailliert entgegen getreten ist.
Was die Verschiebung des ersten Prüfungstermins vom 03. Februar 2003 auf den folgenden Tag anbelangt, mag darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 3 PhysTh-AprV liegen, nach der die Prüfungstermine dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden sollen. Abgesehen davon, dass die witterungsbedingte Verhinderung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 03. Februar hier ein Abweichen von der zuvor genannten Soll-Vorschrift rechtfertigt, ist eine Erheblichkeit im Sinne einer Auswirkung auf das Prüfungsergebnis von der Klägerin weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Die von der Klägerin gerügten Störungen durch ständige Nebengeräusche sind im Ergebnis nicht erheblich gewesen. Zwar ist anerkannt, dass Lärmstörungen einen erheblichen Fehler im Ablauf der Prüfung darstellen können.
Vgl. Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rz. 234, sowie Niehues, aaO., Rz. 466, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Abgesehen davon, dass bereits nach den Ausführungen der Klägerin die bemängelten Geräusche nicht als erheblicher Lärm eingestuft werden können, sprechen die von dem Beklagten eingeholten Stellungnahmen gegen störende Nebengeräusche. Insbesondere nach der Stellungnahme der Schule vom 10. April 2003, in der detailliert die räumlichen Gegebenheiten während der Prüfung beschrieben werden, kann ausgeschlossen werden, dass es zu relevanten Störungen in Gestalt von Unterhaltung und Gelächter anderer Patienten gekommen ist. Auch insoweit ist die Klägerin der Stellungnahme nicht mehr entgegen getreten. In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen stellt das einmalige kurze Betreten des Prüfungsraums durch eine nicht an der Prüfung beteiligte Person ebenfalls keine erhebliche Störung dar.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie durch ständiges Nachfragen der Frau P. in ihrer Konzentration gestört worden sei, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers. In welchem Fach und wie häufig Frau P. die Prüfung durch Nachfragen welchen Inhalts unterbrochen haben soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Im Übrigen ist sie der Stellungnahme der Schule vom 10. April 2003 nicht entgegen getreten, dass die Intervention der Frau P. mit dem Ziel, sie (die Klägerin) zur Fortsetzung der Behandlung zu bewegen, erst erfolgt sei, als sie die Behandlung habe beenden wollen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in der Stellungnahme der Schule anklingende Auffassung, dass jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Fragerecht zustehe, mit der PhysTh-AprV nicht in Einklang steht. Während beispielsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den mündlichen Teil der Prüfung durch § 13 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV ausdrücklich zugestanden wird, sich an der Prüfung zu beteiligen und auch selbst zu prüfen, ist in Ermangelung einer entsprechenden Regelung in § 14 PhysTh-AprV für den praktischen Teil der Prüfung davon auszugehen, dass insoweit nur die beiden in § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-AprV genannten Fachprüfer die jeweiligen Fächer abnehmen, d.h. die übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses grundsätzlich kein aktives Beteiligungs- und damit auch kein Fragerecht haben.
Ergänzend ist auf weitere (mögliche) Verfahrensfehler einzugehen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wiederholungsprüfung sicherzustellen.
Soweit sich aus der Stellungnahme der Schule vom 10. April 2003 ergibt, dass eine vorgeschriebene" Behandlungsdauer von 30 Minuten je Fach im Rahmen der Fächergruppe 3 angenommen wurde, lässt sich dies jedenfalls nicht auf die PhysTh- AprV zurückführen. Während beispielsweise § 13 Abs. 1 Satz 2 PhysTh-AprV für den mündlichen Teil der Prüfung ausdrücklich Höchstdauern je Fach und Prüfling festgelegt, werden in § 14 PhysTh-AprV für den praktischen Teil keinerlei zeitliche Vorgaben gemacht.
Die ausweislich der Prüfungsniederschrift vorgenommene unterschiedliche Gewichtung der drei Fächergruppen im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung findet in der PhysTh-AprV ebenfalls keine Stütze. Während der Verordnungsgeber beispielsweise für den schriftlichen Teil durch unterschiedliche Zeitvorgaben für die Aufsichtsarbeiten in den einzelnen Fächergruppen eine Gewichtung vorgegeben hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 PhysTh-AprV), lassen die Regelungen in § 14 PhysTh-AprV nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den drei Fächergruppen im Rahmen des praktischen Teils eine unterschiedliche Wertigkeit zumessen wollte.
Schließlich deuten die Handzeichen der Prüfer in der Niederschrift über die Wiederholungsprüfung (im Fach Chirurgie wohl Sa" für Herrn T. und im Fach Innere Medizin wohl Mi" für Frau N.) darauf hin, dass die beiden Fächer im Rahmen der Fächergruppe 3 jeweils nur von einem Prüfer benotet wurden. Dies stellte einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-AprV dar, der ausdrücklich bestimmt, dass jedes einzelne Fach von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt sowohl, dass die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, als auch, dass sie mit ihren Rügen keine erheblichen Fehler des Prüfungsverfahrens aufgezeigt hat. Die von der Kammer gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anerkannte Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht darauf, dass es der Klägerin nach ihrer Vorbildung, Erfahrung und ihren sonstigen persönlichen Umständen angesichts der Wertigkeit der bei ihr betroffenen Rechtsgüter und der Komplexität der prüfungsrechtlichen Materie nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.