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Verwaltungsgericht Arnsberg·13 K 244/15·24.06.2015

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme in Versorgungslastenstreit

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeamtenversorgungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen die Stadt auf Verteilung von Versorgungslasten nach dem VLVG. Das Gericht stellte dar, dass § 107b BeamtVG (Dienstrechtsanpassungsgesetz 2013) die zu dem Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels geltenden Regeln für vor dem 29.11.2008 versetzte/ruhestandete Beamte sichert, sodass ein Anspruch ausscheidet. Die Klägerin nahm die Klage zurück; das Verfahren wurde eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach Zurücknahme der Klage gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zurücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Wenn eine landesgesetzliche Neufassung oder Klarstellung die zuvor gerügte rückwirkende Regelung beseitigt, kann damit die Grundlage für Ansprüche aus der zwischenzeitlich geltenden rückwirkenden Regelung entfallen.

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Für landesinterne Dienstherrnwechsel gelten für die Verteilung der Versorgungslasten die zum Zeitpunkt des Wechsels geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften, soweit dies durch Landesrecht bestimmt ist; danach kann allein der aufnehmende Dienstherr verpflichtet sein.

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Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor, wenn eine nachträgliche gesetzliche Regelung die verfassungsrechtlich gerügten Wirkungen beseitigt oder klärt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 VLVG§ 2 Abs. 1 VLVG§ 107b BeamtVG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.400,94 € festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin hat unter dem 28. Januar 2015 Klage gegen die Stadt F.       erhoben, mit der sie einen Anspruch auf Versorgungslastenverteilung gegen die Beklagte nach dem Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten  (Versorgungslastenverteilungs-gesetz – VLVG) des Landes Nordrhein-Westfalen geltend gemacht hat.

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Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 hat die Kammer (auszugsweise) Folgendes mitgeteilt:

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„In pp. wird zur Förderung des Verfahrens zunächst auf die Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 15. Juni 2012 – 13 K 3153/11 –, veröffentlicht in „juris“ und in NWVBL 2012, 486 bis 488) hingewiesen, wonach – jedenfalls für den der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden streitentscheidenden Zeitpunkt – erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der rückwirkenden Regelung der Versorgungslastenverteilung bestanden haben (vgl. Rdnr. 24 ff. im juris-Abdruck). Die Kammer hat a.a.O. beschrieben, wie die Versorgungslasten vor Inkrafttreten des VLVG vom 18. November 2008 „zu verteilen“ waren, nämlich dahingehend, dass allein der aufnehmende Dienstherr die Kosten zu tragen hatte (vgl. Rdnr. 13 ff. juris-Abdruck), während nach der damaligen landesrechtlichen Regelung mit Inkrafttreten des VLVG vom 18. November 2008 bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb des Landes der abgebende Dienstherr sich (nunmehr) – jedenfalls nach Auffassung der Versorgungsträger und des Verwaltungsgerichts – an den Versorgungslasten zu beteiligen hatte. Insoweit bestimmte § 2 Abs. 2 VLVG in der ursprünglichen Fassung ausdrücklich, dass die in § 2 Abs. 1 VLVG normierte Quotenregelung auch dann gelte, wenn der landesinterne Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des VLVG, der Eintritt in den Ruhestand (dann bei dem neuen Dienstherrn) nach Inkrafttreten des VLVG erfolge.

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Die Beklagten-Vertreter haben … wohl zutreffend darauf hingewiesen, dass – diese Rechtsauffassung zu Grunde gelegt – eine Vorlage an das Verfassungsgericht erfolgen müsste.

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Allerdings hat der Landesgesetzgeber … mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (Artikel 6 – Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Fassung gegeben:

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„107b

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Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen und Beamten, die vor dem 29. November 2008 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden

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Für Beamtinnen und Beamte, bei denen ein landesinterner Dienstherrenwechsel vorliegt und die vor dem 29. November 2008 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften zur Versorgungslastenverteilung fort“.

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Es spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung die in dem oben genannten Urteil monierte unzulässige Rückwirkung (rückwirkend) beseitigt hat.

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Zwar ist den der Kammer vorliegenden Materialien (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, Landtags-Drucksache 16/1625) nicht zu entnehmen, dass gerade die durch das Gericht monierte unzulässige Rückwirkung beseitigt werden sollte, tatsächlich wird aber gerade das neu geregelt, was die Kammer in dem vorgenannten Urteil moniert hat.

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In Gesetzentwurf wird zur Begründung ausgeführt, dass die bisher geltende Regelung in § 107b BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht in Landesrecht übernommen werden könne, weil dies ansonsten zu einer Kollision mit dem Versorgungslasten-Staatsvertrag führe. Der Versorgungslastenstaatsvertrag erfasse – wie das VLVG des Landes Nordrhein-Westfalen – allerdings nicht die Fälle, in denen ein landesinterner Dienstherrnwechsel stattgefunden habe und die betroffenen Beamtinnen und Beamten vor dem 29. November 2008 – dem Tag des Inkrafttretens des VLVG – in Ruhestand getreten oder versetzt worden seien (…). Die Versorgungslasten für diese Beamtinnen und Beamten würden weiterhin im Erstattungsverfahren nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften „geteilt“, was mit der Neufassung des § 107b klargestellt werde.

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Zwar kann für diese Fälle gerade nicht davon gesprochen werden, dass die Versorgungslasten „geteilt“ werden, weil nach altem Recht nun einmal allein der aufnehmende Dienstherr die Lasten zu tragen hatte, sodass es nicht zu einer Teilung der Lasten im eigentlichen Sinne kam.

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Ob die landesrechtliche Regelung aber nun lediglich „klargestellt“ wurde oder tatsächlich rückwirkend der vom Gericht monierte Verfassungsverstoß beseitigt wurde, dürfte im Ergebnis keine Rolle spielen. Denn ausgehend von der vorgenannten Regelung im Dienstrechtsanpassungsgesetz verbleibt es jedenfalls bei der zu dem Zeitpunkt der landesinternen Versetzung zu einem anderen Dienstherrn geltenden versorgungsrechtlichen Regelung, mithin bei dem Bisherigen (Versorgungslasten trägt allein der neue Dienstherrn, wenn der Beamte vor Inkrafttreten des VLVG (29. November 2008) in den Ruhestand getreten ist oder vor dem 29. November 2008 landesintern den Dienstherrn im Wege der Versetzung den gewechselt hat). Für diesen Fall soll es nach der geltenden Rechtslage (entweder nunmehr oder „klarstellend“ wie schon immer) so sein, dass allein der „aufnehmende“ Dienstherr die Versorgungslasten trägt.

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Dies zu Grunde gelegt, wäre es hier so, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon nach einfachem Recht nicht besteht. Denn der Beamte … ist bereits zum 1. September 1973 und damit lange vor Inkrafttreten des VLVG zur Klägerin versetzt worden. Dementsprechend ist der eingangs zitierte § 2 Abs. 2 VLVG – Geltung der Quotenregelung auch für den Fall des landesinternen Dienstherrnwechsels vor Inkrafttreten des VLVG – in der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht mehr existent.

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Die Voraussetzungen für eine  Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts lägen – diese Rechtsauffassung zu Grunde gelegt – nicht vor.

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Die Klägerin wird vor diesem Hintergrund gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der geltend gemachte Anspruch weiterverfolgt werden soll“.

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Die Klägerin hat die vorliegende Klage daraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 zurückgenommen. Daher wird das Verfahren nach     § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus  § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht dem vorläufig festgesetzten Streitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Lemke