Teilweiser Klageerfolg: Folgeverfahren führt zu Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte erneut Asyl; das BAMF lehnte ein Folgeverfahren ab. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Asyl nach Art.16a GG (Einreise über Land), bejaht jedoch die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren nach §71 AsylVfG i.V.m. §51 VwVfG. Aufgrund geänderter Gefährdungslage (BMI-Erlass, Übergriffe auf religiöse Minderheiten) steht der Klägerin Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG zu.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Asylablehnung nach Art.16a GG bestätigt, Folgeverfahren erfolgreich und Feststellung des Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Folgeverfahren nach §71 Abs.1 AsylVfG ist durchzuführen, wenn sich die dem früheren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nach §51 Abs.1 VwVfG nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.
Ein Anspruch auf Asyl nach Art.16a GG ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme des Schutzsuchenden über den Landweg erfolgt ist (Art.16a Abs.2 GG i.V.m. §26a AsylVfG).
Eine verstärkte Gefährdung religiöser Minderheiten im Herkunftsland kann eine solche nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.v. §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG darstellen und ein Folgeverfahren rechtfertigen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG kann verlangen, eine etablierte verwaltungspraktische Schutzgewährung für eine Gruppe auch ohne individuellen Rechtsanspruch nicht willkürlich zu verweigern; bei willkürlicher Ungleichbehandlung kann dies zu einem Anspruch auf gleichartige Behandlung führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2008 wird die Beklagte im Wege des Folgeverfahrens zu der Feststellung verpflichtet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Person der Klägerin vorliegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Gerichtskosten werde nicht erhoben.
Rubrum
:
Die Klägerin, nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in Syrien und yezidischen Glaubens, reiste im Februar 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 3. Juli 2001 lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Asylanerkennung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und des § 53 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak an. Die dagegen gerichtete Klage verliefen erfolglos (VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2006 - 13 K 1028/06.A).
Im August 2007 beantragte die Klägerin mit ihren in Syrien und in Deutschland geborenen Kindern erneut Asyl. Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG in den Erstbescheiden ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Das Verfahren der Kinder der Klägerin hat das Gericht abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen 13 K 3834/08.A weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2008 zu verpflichten, sie, die Klägerin, im Wege des Folgeverfahrens als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. - hilfsweise und insoweit unter entsprechender Abänderung der Feststellungen des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem Erstbescheiden Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen..
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist im Hinblick auf den geltend gemachten Asylanspruch nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) unbegründet, im Übrigen jedoch begründet.
Soweit es um Asyl im Sinne des Art. 16a GG geht, ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) schon keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens. Denn ein Asylanspruch scheitert nach wie vor an seiner Einreise auf dem Landwege (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG).
Im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz ist die Klägerin erfolgreich. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens liegen vor. Stellt der jeweilige Asylsuchende nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages einen Folgeantrag - wie hier -, so ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein Folgeverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gegeben sind. Nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift - nur diese Alternative kommt ernsthaft in Betracht - ist ein Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier der Fall.
Die in den letzten Monaten sich häufenden Übergriffe islamistischer Gruppierungen gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten stellen eine grundlegende Veränderung der Sicherheit aller Nicht-Muslime dar, die als Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen ist. Das erschließt sich unmittelbar aus dem Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 15. Mai 2007 (Az.: M I 4 - 125 421 IRQ/0, der nunmehr (bindend für die Verwaltungspraxis) von einer konkreten Gefährdung Angehöriger religiöser Minderheiten im Zentralirak ausgeht.
Das durchzuführende Folgeverfahren ist für die Klägerin erfolgreich. Ihr steht Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenhG zu.
Vorverfolgt ausgereist ist die Klägerin nicht. Insoweit kann auf das in der Sache nicht beanstandete Erstverfahren verwiesen werden. Die Klage hat auch wegen der yezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin keinen Erfolg. Yeziden sind nach der Rechtssprechung der Kammer nicht als Gruppe im Irak verfolgt.
Vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren 13 K 1365/08.A:
Die Klägerin kann nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen, wie alle anderen Yeziden aus dem Irak behandelt zu werden, die vom Bundesamt nach dem BMI-Erlass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG erhalten. Zwar wäre in diesem Falle die Gewährung von Abschiebungsschutz für alle Yeziden nicht rechtmäßig. Auf eine nicht rechtmäßige Verwaltungspraxis aber kann sich niemand berufen, denn Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt "keine Gleichheit im Unrecht" oder - anders formuliert - keinen Anspruch auf "Fehlerwiederholung".
Vgl. dazu: Scholz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Rd.Nrn. 164 ff..
Diese Begrifflichkeiten hält das Gericht jedoch im vorliegenden Zusammenhang für verfehlt. Die Vorgaben des Bundesinnenministeriums für die Behandlung von Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak sind kein Unrecht im vorgenannten Sinne, sie beruhen auf wohlbedachten, auch humanitär bedingten Argumenten für eine Schutzgewährung gefährdeter Bevölkerungsgruppen im Irak, auch wenn die Voraussetzungen einer so genannten Gruppenverfolgung im asylrechtlichen Sinne und damit für einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Daraus folgt zwanglos, dass nach dem Erlass und der Verwaltungspraxis zu verfahren ist, wenn sich eine Ungleichbehandlung sachlich nicht rechtfertigen lässt, mithin willkürlich erscheint. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Die Beklagte verfährt offensichtlich nach dem zitierten Erlass des BMI. Das ist gerichtsbekannt, weil das Bundesamt in Fällen, in denen es sich erwiesenermaßen um Yeziden handelt, die Kläger klaglos stellt und feststellt, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen, weil es von einer Gefährdung aller Yeziden durch Islamisten im Zentralirak ausgeht. Von dieser Praxis ohne besondere Umstände im Einzelfall abzuweichen, erscheint willkürlich und führt zu einem entsprechenden Anspruch unmittelbar aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin der yezidischen Religionsgemeinschaft angehört. Davon kann das Gericht wie im Übrigen auch das Bundesamt aufgrund der Angaben schon im ersten Asylverfahren ausgehen.
Ein Grund, im vorliegenden Verfahren eine von der ständigen Verwaltungspraxis abweichende Position einzunehmen, ist nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klägerin zu 1. ursprünglich aus dem Irak stammt und deswegen auch die irakische Staatsangehörigkeit besitzt. Das hat das Gericht schon im Erstverfahren in seinem Urteil vom 2. Juni 2006 festgestellt. Daran ist auch ohne weitere Untersuchung der vorgelegten Identitätskarte auf ihre Echtheit auszugehen. Das Gericht glaubt der Klägerin ihren Vortrag, dass sie aus einer yezidischen Familie aus dem Singhar-Gebiet stammt und etwa zwei Jahre vor ihrer Heirat nach Syrien zu ihrem Ehemann gezogen ist. Sie, die Klägerin, hat vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie ist offen und ehrlich aufgetreten. Ihre Angaben sind auch glaubhaft. Namentlich ist gerichtsbekannt und plausibel, dass in der Vergangenheit viele Yeziden ihren Wohnort zwischen dem Irak und Syrien gewechselt haben. Noch zu Zeiten der Herrschaft des Baath-Regimes sind viele Yeziden aus der westlichen T. -Gebiet zwischen N. und der syrischen Grenze nach Syrien aus Furcht vor Pressionen der Zentralregierung in Bagdad über die Grenze nach Syrien geflohen, teilweise auch wieder zurückgekehrt. Insbesondere folgt daraus, dass zwischen den yezidischen Stämmen in Syrien und im T. -Gebiet vielfältige familiäre und Stammesbeziehungen bestehen. Es ist also für das Gericht nachvollziehbar, dass die Klägerin zum Zwecke der Heirat nach Syrien gezogen ist, ohne jedoch ihre irakische Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Eine Fluchtalternative im Norden des Irak ist für die Klägerin nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes nicht gegeben. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass normalerweise zwischen den Bewohnern des Gebietes westlich von N. und denjenigen des Nordirak keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder andere Kontakte bestehen. Unter dem Begriff "Nordirak" versteht das Gericht in diesem Zusammenhang das "de jure" unter kurdischer Regionalverwaltung stehende Gebiet, weil die Beklagte den zitierten Erlass entsprechend handhabt, auch wenn diese Praxis erheblichen Zweifeln unterliegt und an den tatsächlichen Gegebenheiten in der Nordhälfte des Irak vorbeigeht.
Vgl. dazu die Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das VG Köln vom 29. Juli 2008.
Damit kann der Klägerin aber beanspruchen, wie ihre Landsleute und die Yeziden im vormaligen Zentralirak Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.