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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 M 17/14·14.12.2014

Teilweise Einstellung nach Rücknahme; Anordnung der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsvollstreckung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen über ursprünglich 124,27 €, zog 73,50 € zurück. Das Verwaltungsgericht stellte den zurückgenommenen Teil ein und ordnete die Vollstreckung über 50,77 € an. Begründend führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des §169 VwGO i.V.m. §3 Abs.2 VwVG sowie das Verstreichen der Schonfrist vorliegen; Amtshilfe wurde ersucht und die Verfahrenskosten je zur Hälfte verteilt.

Ausgang: Vollstreckungsantrag teilweise stattgegeben; zurückgenommener Antragsteil eingestellt, Vollstreckung über 50,77 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Vollstreckungsantrag ganz oder teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 VwGO); der zurückgenommene Teil ist damit erledigt.

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Die Anordnung der Vollstreckung setzt die Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 169 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVG voraus; sind diese gegeben und die Schonfrist verstrichen, ist die Zwangsvollstreckung anzuordnen.

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Die Vollstreckung kann im Wege der Amtshilfe durch die zuständige kommunale Kasse durchgeführt werden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung richtet sich im zurückgenommenen Teil nach § 155 Abs. 2 VwGO und für den verbleibenden, durchgeführten Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 VwGO; die Quotenregelung kann unter Rückgriff auf § 788 ZPO angewandt werden.

Relevante Normen
§ 92 VwGO§ 169 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz§ 169 VwGO§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Vollstreckungsgläubigerin den Antrag in Höhe von 73,50 € zurückgenommen hat.

Gegen den Vollstreckungsschuldner wird die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2007 (12 L 1182/06) und vom 8. Juni 2007 (12 L 146/07) in Höhe von insgesamt 50,77 €  angeordnet.

Der Oberbürgermeister der Stadt I.     – Stadtkasse – wird ersucht, im Wege der Amtshilfe die angeordnete Vollstreckung durchzuführen.

Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

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Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 VwGO einzustellen, soweit der ursprünglich auf Vollstreckung von insgesamt 124,27 € gerichtete Antrag mit Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. Oktober 2014 in Höhe von 73,50 € zurückgenommen worden ist.

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Der in Höhe von 50,77 € aufrecht erhaltene Antrag hat Erfolg. Der zulässige Vollstreckungsantrag ist insoweit begründet. Sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 169 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) sind erfüllt; ferner ist die Vollstreckungsschonfrist verstrichen.

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Der Vollstreckungsschuldner schuldet der Vollstreckungsgläubigerin aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2007 (12 L 1182/07) und vom 8. Juni 2007 (12L 146/07) ausweislich der von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Übersicht vom 23. Oktober 2014 noch einen offenen Kostenerstattungsbetrag nebst Zinsen i.H.v. insgesamt 50,77 €. Soweit der Vollstreckungsschuldner Zahlungen geltend gemacht hat, beziehen sich diese nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen im wesentlichen auf andere Kostenforderungen der Vollstreckungsgläubigerin und sind jeweils darauf verrechnet worden.

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Die Vollstreckungsgläubigerin hat nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 die gerichtliche Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß § 169 VwGO beantragt und auch die vom Gericht mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 gesetzte Schonfrist ist seit geraumer Zeit verstrichen.

6

Das an den Oberbürgermeister der Stadt I.     - Stadtkasse - gerichtete Gesuch, im Wege der Amtshilfe die angeordnete Vollstreckung durchzuführen, beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil des Antrags zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin aus § 155 Abs. 2 VwGO und im übrigen zu Lasten des Vollstreckungsschuldners aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.

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§ 788 der Zivilprozessordnung; daraus errechnet sich sodann die im Tenor ausgeworfene Quote.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.