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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 L 812/08·20.11.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung zur Schließung von Schulen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalaufsichtsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung, die die Auflösung von mindestens fünf Schulen forderte. Das VG Arnsberg gab dem Antrag statt, weil bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten offen sind. Es bestehen gewichtige Zweifel, ob § 82 GO NRW eine Schließung bereits betriebener freiwilliger Einrichtungen anordnet, und die Anordnung legt die Gemeinde unzulässig auf eine konkrete Sparmaßnahme fest; zudem wäre eine Vollziehung praktisch unumkehrbar.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Aus § 82 Abs. 1 GO NRW lässt sich nicht generell eine Verpflichtung der Gemeinde ableiten, bereits betriebene freiwillige Einrichtungen (z. B. Schulen) zu schließen; die Vorschrift zielt vornehmlich darauf ab, die Übernahme neuer Aufgaben zu verhindern.

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Die Kommunalaufsichtsbehörde darf eine Gemeinde nicht pauschal auf eine bestimmte Sparmaßnahme festlegen, wenn anderweitige Einsparpotenziale bestehen; ein derartiges Festlegen kann einen Ermessensfehler darstellen und das Selbstverwaltungsrecht verletzen.

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Bei der Interessenabwägung ist die drohende praktische Unumkehrbarkeit einer Maßnahme (z. B. Schließung von Schulen im Schulanmeldeverfahren) zu berücksichtigen und kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 GO NRW§ 82 GO NRW§ 82 Nr.1 1. HS GO NRW§ 78 Abs.4 des Schulgesetzes (SchulG)§ 82 Nr.1 1.HS GO NRW

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3681/08 gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2008 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3681/08 gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2008 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Sind die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens demnach offen, so ist eine weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, die hier zugunsten der Antragstellerin ausfällt.

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Die Antragsgegnerin hat die streitige Verfügung vom 14. November 2008, mit dem sie der Antragstellerin aufgegeben hat, bis zum 21. November 2008, 12.00 Uhr eine Schulentwicklungsplanung unter Benennung von mindestens fünf aufzulösenden Schulen in Kraft zu setzen, auf § 123 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) gestützt. Hiernach kann, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

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Die Antragsgegnerin hält die Antragstellerin haushaltsrechtlich für verpflichtet, mindestens fünf der von ihr bisher betriebenen Grund- und Hauptschulen beginnend ab dem Schuljahr 2009 / 2010 auslaufen zu lassen. Dies stützt sie maßgeblich darauf, dass die Antragstellerin, die weder über einen wirksamen Haushalt noch über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW unterliege, die der Antragstellerin den Betrieb von Grund- und Hauptschulen im bisherigen Umfang nicht gestatte.

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Es bestehen jedoch gewichtige rechtliche Bedenken, ob vorliegend aus der Vorschrift des § 82 GO NRW eine Verpflichtung der Antragstellerin hergeleitet werden kann, bisher betriebene gemeindliche Einrichtungen (wie Schulen) zu schließen.

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Gemäß § 82 Nr.1 1. HS GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

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Zwar ist die Antragstellerin vorliegend zum Betrieb von Grund- und Hauptschulen im bisherigen Umfang wohl nicht rechtlich verpflichtet. Insofern wird in der angegriffenen Verfügung plausibel dargelegt, dass die Antragstellerin ihrer aus § 78 Abs.4 des Schulgesetzes (SchulG) folgenden Betriebspflicht auch bei der von der Antragsgegnerin geforderten Auflösung von mindestens fünf Schulen genügen würde; auch die Antragstellerin spricht insofern von einem Überhang an Grund- und Hauptschulen.

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Möglicherweise handelt es sich bei den Kosten für die bisher betriebenen Schulen jedoch um Auszahlungen, die im Sinne des § 82 Nr.1 1.HS GO NRW für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Vorschrift des § 82 Nr.1 1.HS, die nicht auf den Fall abzielt, in dem Gemeinden und Städte über einen längeren Zeitraum mit einem nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzept leben müssen,

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vgl. Rehn / Cronauge, Kommentar zur GO NRW, Stand Oktober 2008, § 81 GO NRW (a.F.), Rz.6

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sondern entsprechend dem gesetzlichen Regelfall von einer allenfalls vorübergehenden Zeitspanne ohne Haushalt bzw. Haushaltssicherungskonzept ausgeht, soll - jedenfalls in erster Linie - vermeiden, dass die Gemeinde neue Aufgaben übernimmt, für die weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine unaufschiebbare sachliche Notwendigkeit besteht.

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Bei Kosten für den Betrieb bereits bestehender Einrichtungen wird jedoch, soweit die Gemeinde zu ihrem Betrieb nicht schon rechtlich verpflichtet ist, vielfach von unaufschiebbaren Aufwendungen für die - gesetzlich garantierte und insofern ebenfalls notwendige - Wahrnehmung freiwilliger (Selbstverwaltungs-) Aufgaben auszugehen sein. Der laufende Betrieb bereits bestehender gemeindlicher Einrichtungen darf durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlage grundsätzlich nicht gefährdet werden,

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vgl Rehn / Cronauge, a.a.O., § 81 GO NRW (a.F.), Rz.3

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denn es erschiene ersichtlich sachwidrig, in jedem Fall des vorübergehenden Fehlens einer haushaltsrechtlichen Grundlage eine Verpflichtung der Gemeinde anzunehmen, sämtliche freiwillig betriebenen Einrichtungen (vorübergehend) zu schließen.

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Kann demnach aus § 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW grundsätzlich keine Verpflichtung der Gemeinde hergeleitet werden, von ihr bereits betriebene freiwillige gemeindliche Einrichtungen zu schließen, so kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich aus § 82 Abs.1 GO NRW in Fällen einer besonders angespannten Haushaltslage möglicherweise auch eine Pflicht zur Schließung freiwillig betriebener gemeindlicher Einrichtungen ergeben kann.

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Selbst wenn dem so wäre, ergäben sich jedenfalls deshalb gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, weil der Antragstellerin hier nicht allgemein vorgegeben worden ist, Einsparungen eines bestimmten Umfangs durch die Schließung freiwilliger Einrichtungen zu realisieren. Vielmehr ist ihr hierdurch als einziges Mittel zur haushaltsrechtlichen Konsolidierung eine bestimmte Änderung der Schulorganisation aufgegeben worden. Dafür, dass die Antragstellerin die angestrebte Konsolidierung allein durch Einsparungen im Schulbereich und dort allein durch die angeordnete Auflösung von fünf Schulen erreichen könnte, bestehen jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Solange der Antragstellerin aber Alternativen, namentlich Einsparpotentiale in anderen Bereichen der freiwilligen Selbstverwaltung, zur Verfügung stehen, um die angestrebte Haushaltskonsolidierung zu erreichen, spricht manches dafür, dass es mit ihrem Selbstverwaltungsrecht unvereinbar und daher ermessensfehlerhaft ist, sie im Wege einer kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung auf eine bestimmte Sparmaßnahme festzulegen; diese Bedenken bestehen auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 75 GO NRW. Ob sich eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Schließung von Schulen aus einem Umkehrschluss aus § 78 Abs.6 SchulG ergeben könnte, kann dahinstehen, da die Verfügung nicht auf schulrechtliche Erwägungen gestützt ist.

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Erweist sich die angegriffene Verfügung demnach zumindest nicht als offensichtlich rechtmäßig, ist sie andererseits nach Auffassung der Kammer, die hier keiner weiteren Darlegung bedarf, aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig, so fällt die bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende weitere Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus.

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Sollte sich die Verfügung als rechtmäßig erweisen, vorerst aber nicht vollzogen werden, hätte dies zwar insbesondere zur Folge, dass die bereits bisher getätigten Aufwendungen für die bestehenden Schulen weiter anfielen mit der Folge einer weiteren Verschärfung der Haushaltslage der Antragstellerin. Sollte sich die Verfügung jedoch im Ergebnis als rechtswidrig erweisen, so wären im Falle einer sofortigen Vollziehung deutlich schwerere Nachteile zu besorgen. Da eine sofortige Vollziehung der Verfügung zur Folge hätte, dass die zu schließenden Schulen im beginnenden Schulanmeldeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wäre die Schließung der Schulen und der hierin liegende, ganz erhebliche Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde praktisch unumkehrbar.

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Angesichts des Erfolgs des Antrags zu 2. bedarf es keiner Entscheidung über die Anträge zu 3. und 4..

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat den im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 15.000 Euro (vgl. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327) wegen der vorläufigen Natur des vorliegenden Rechtsstreits halbiert.