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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 L 787/95·23.04.1995

Einstweilige Anordnung abgelehnt wegen formunwirksamen Bürgerbegehrens (fehlende Geburtsdaten)

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz, um die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters von der Tagesordnung zu nehmen bzw. zu verschieben, da ein Bürgerbegehren dies verhindern könne. Das VG Arnsberg lehnte die Anträge ab, weil das Bürgerbegehren formell unwirksam ist: in den Unterschriftenlisten fehlen Geburtstage, sodass die Unterschriften nach § 26 i.V.m. § 25 GO NW n.F. ungültig sind. Damit fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO.

Ausgang: Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Bürgerbegehren formell unwirksam wegen fehlender Geburtsangaben, daher kein Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl den materiellen Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen.

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Ein Anordnungsanspruch aus einem Bürgerbegehren setzt voraus, dass ein formell wirksames und zulässiges Bürgerbegehren vorliegt; fehlt dieses, kann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gestützt werden.

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Bei einem Bürgerbegehren nach § 26 GO NW gehört die Angabe des Geburtsdatums zu den zwingenden Formerfordernissen; sind diese Angaben nicht vorhanden, sind die betreffenden Unterschriften nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NW n.F. ungültig.

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Eine nachträgliche Prüfung durch die Gemeinde (z. B. Abgleich mit Melderegistern) kann die zwingend vom Gesetz vorgeschriebene zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person in der Eintragung nicht ersetzen.

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Im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen; offen erkennbare formelle Mängel der Unterschriftenlisten können bereits zur Unzulässigkeit des Begehrens und damit zur Ablehnung einstweiliger Anordnungen führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 26 Abs. 1 GO NW§ 26 Abs. 1 GO NW n.F.§ 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO NW n.F.

Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Die Anträge mit dem wörtlichen Begehren,

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1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 26. 01. 1995 über die Einführung und Durchführung der neuen Kommunalverfassung NW von der Tagesordnung des Sitzung des Rates am 28.04.1995 abzusetzen,

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2. die Antragsgegner zu 1 und zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 26.01.1995 über die Einführung und Durchführung der neuen Kommunalverfassung NW aufzuschieben, bis rechtskräftig über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.1995 entschieden ist, mit dem die Unzulässigkeit des gegen den Beschluß vom 26.01.1995 gerichteten Bürgerbegehrens festgestellt wurde,

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sind zwar als Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber beide unbegründet.

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Gemäß § 123 Absatz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung entweder ergehen, um zu verhindern, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder aber zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Hierbei hat der Antragsteller in beiden Fällen den geltend gemachten Anspruch des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) sowie das Bedürfnis, schon vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Regelung zu treffen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

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Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl bezüglich des Antrages zu 1. als auch bezüglich des Antrages zu 2 nicht vor.

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Denn es fehlt hinsichtlich beider Anträge an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruches der Antragstellerinnen. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen auf Absetzung der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters von der Tagesordnung der Ratssitzung am 28. April 1995 (Antrag zu 1.) und Verschiebung einer solchen Wahl bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 14. März 1995 (Antrag zu 2.) würde voraussetzen, daß von den Antragstellerinnen ein wirksames und insofern zulässiges Bürgerbegehren mit dem Ziel eines späteren Bürgerentscheides gemäß § 26 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) - GO NW n.F.- eingereicht worden ist, dessen Verwirklichung durch den beabsichtigten Beschluß des Antragsgegners zu 2. in der Sitzung vom 28. April 1995 durch die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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An einem derartigen wirksamen und zulässigen Bürgerbegehren gemäß § 26 Absatz 1 GO NW, hinsichtlich dessen die Antragstellerinnen als Vertretungsberechtigte auftreten könnten, fehlt es indessen im vorliegenden Falle. Zwar haben die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 7. Februar 1995 als vertretungsberechtigte Personen im Sinne von § 26 Absatz 2 GO NW n.F. schriftlich einen von ca. 2.100 Personen unterzeichneten Antrag (Bügerbegehren) des Inhalts, daß - entgegen der anderslautenden Beschlußfassung des Antragsgegners zu 2. in seiner Sitzung vom 26. Januar 1995 - in der Stadt xxx, bis zum 30 September 1999 die kommunale Doppelspitze (ehrenamtlicher Bürgermeister und Stadtdirektor) fortbestehen bleiben soll. Dieses Bürgerbegehren erweist sich aber bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bereits in formeller Hinsicht als unwirksam und insofern unzulässig.

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Dies ergibt sich im einzelnen aus Folgendem:

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Nach der Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 1 und 2 GO NW n.F. muß ein Bürgerbegehren von mindestens 10 v. H. der Bürger bzw. in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern mit mindestens 4.000 Unterschriften unterzeichnet sein. Nach der Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW n.F. gilt dabei, daß solche Eintragungen, welche die Person des jeweiligen Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt, und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind. Hieraus, insbesondere aus der gesetzlich angeordneten Folge der Ungültigkeit einer Unterzeichnung im Falle des Fehlens einer dieser Angaben, folgt, daß namentlich die Angabe des Tages der Geburt des jeweiligen Unterzeichners, die überhaupt erst einen sicheren Schluß darauf zuläßt, daß es sich bei dem jeweiligen Unterzeichner hinsichtlich desses Alters um einen wahlberechtigten Bürger im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. handelt, zu den wenigen zwingenden Formerfordernissen einer wirksamen Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens gehört. Dieses gesetzlich zwingend angeordnete Formerfordernis der Angabe des Geburtstages kann auch nicht - im Sinne einer nachträglichen "Heilung" - dadurch ersetzt werden, daß im Rahmen der später durchgeführten Prüfling der Angaben durch die Gemeinde gemäß § 26 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3 GO NW n.F., soweit hinsichtlich bestimmter Unterzeichner die Angabe des Geburtstages fehlt, nachträglich aufgrund der sonstigen Angaben zur Person durch Abgleichung mit den Melderegistern festgestellt wird, daß es sich bei diesen Personen auch hinsichtlich ihres Alters um zu den Gemeindewahlen wahlberechtigte Bürger im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. handelt. Denn dem Gesetzeswortlaut des § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW n.F. ist jedenfalls bei summarischer Prüfung mit ausreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, daß schon die Eintragung in dem Bürgerbegehren selbst zweifelsfrei die Person des Unterzeichners unter anderem auch hinsichtlich seines Alters und der daran geknüpften Bürgereigenschaft gemäß § 21 Absatz 2 GO NW n.F. erkennen lassen muß, mithin also eine mögliche und gegebenenfalls auch später durchgeführte Feststellung des Vorliegens der erforderlichen altersmäßigen Voraussetzungen im Rahmen der Prüfung der Angaben der Unterzeichner durch die Gemeinde hingegen nicht ausreichen soll.

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Hiervon ausgehend ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall nicht feststellbar, daß die Antragsteilerinnen als insofern vertretungsberechtigte Personen überhaupt ein wirksames, formell zulässiges Bürgerbegehren eingereicht haben. Denn ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterschriftenlisten haben die Unterzeichner des hier betroffenen Bürgerbegehrens - was auch vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen bestätigt worden ist - keine Angaben zu ihren jeweiligen Geburtstagen in den Unterschriftenlisten gemacht. Damit sind entsprechend den obigen Ausführungen nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW n.F. die geleisteten Unterschriften in formeller Hinsicht ungültig, ohne daß es darauf ankommt, daß der Großteil der jeweiligen Unterzeichner möglicherweise nach der von der Verwaltung später durchgeführten Prüfung, wie von den Antragstellerinnen vorgetragen, die altersmäßigen Voraussetzungen von wahlberechtigten Bürgern im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. erfüllt.

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Nach alledem ist bei summarischer Überprüfung festzustellen, daß mangels der erforderlichen Anzahl formgültiger Unterzeichnungen gemäß § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW n.F. im vorliegenden Fall schon kein wirksames und formell zulässiges Bürgerbegehren gegeben ist, dessen Verwirklichung durch den beabsichtigten Beschluß des Antragsgegners zu 2. in der Ratssitzung vom 28. April 1995 vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Fehlt es schon von daher an der Glaubhaftmachung eines hierauf gegründeten Anordnungsanspruches der Antragstellerinnen hinsichtlich der beiden von ihnen gestellten Anträge, so kann die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das hier betroffenen Bürgerbegehren auch in materieller Hinsicht nach den Ausschlußregelungnen des § 25 Absatz 5 Nr. 1 und 2 GO NW n.F. unzulässig ist, dahingestellt bleiben.

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Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes waren daher abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

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Hinsichtlich des Streitwertes hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte sowie angesichts des Umstandes, daß beide Anträge sachlich auf dasselbe Begehren gerichtet waren, unter Berücksichtigung des Charakters dieses Verfahrens als Eilverfahren gemäß §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Hälfte des Auffangstreitwertes (8.000,-- DM) zugrundegelegt.