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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 L 700/12·17.10.2012

Eilantrag auf Begleitung der Schülerin im Schulbus abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten einstweiligen Rechtsschutz, damit ihnen die Antragsgegnerin die Begleitung ihrer Tochter im Schulbus ermöglicht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anspruchs nach §97 SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO ab. Es fehlten konkrete Nachweise drohender Beeinträchtigungen; pauschale Hinweise auf "besondere Vorkommnisse" genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Begleitung des Kindes im Schulbus abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich; in Eilverfahren genügt insoweit die substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen.

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Ansprüche auf Übernahme notwendiger Schülerfahrkosten und die Erstattung von Fahrkosten für eine Begleitperson nach SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO setzen den Nachweis der konkreten Notwendigkeit voraus.

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Die Möglichkeit der elterlichen Begleitung eines Kindes im Schulbus kann nur verlangt werden, wenn drohende Beeinträchtigungen oder besondere Umstände hinreichend konkret und glaubhaft dargelegt werden; vage oder unsubstantiiert vorgetragene Angaben genügen nicht.

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Im summarischen Eilverfahren führt das Fehlen konkreter, glaubhaft gemachter Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder besondere Versorgungslücken zur Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 97 Abs. 1 SchulG i.V.m. SchfkVO§ 11 SchfkVO§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfkVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, ihnen durch entsprechende Anweisung gegenüber dem Busunternehmen Reisedienst N zu ermöglichen, ihre Tochter D während der Fahrt mit dem Schulbus zur Grundschule T und zurück zu begleiten,

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen kann, setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch, für welchen er eine einstweilige Regelung begehrt, glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Gewährung der sinngemäß begehrten Möglichkeit der Begleitung ihrer Tochter während der Fahrt mit dem Schulbus jedoch nicht glaubhaft gemacht.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -). Diese Vorschriften gewähren unter im Einzelnen näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme der für die Beförderung - lediglich - des Kindes der Antragsteller zur Grundschule T anfallenden notwendigen Kosten. Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören nach § 11 SchfkVO auch die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfkVO nachgewiesen ist. Diese Voraussetzungen liegen aber auch nach dem Vorbringen der Antragsteller hier offensichtlich nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob aus § 11 SchfkVO ein Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf Ermöglichung der Begleitung ihrer Tochter gerade durch die Antragsteller während der Fahrt mit dem Schulbus im Ergebnis überhaupt hergeleitet werden könnte.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich - ungeachtet aller weiteren Fragen - auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Begleitung ihres Kindes während der Fahrt mit dem Schulbus sei erforderlich, um ihr Kind vor Beeinträchtigungen während der Fahrt zur Schule zu schützen. Denn dass dem Kind der Antragsteller Beeinträchtigungen während der Fahrt mit dem Schulbus tatsächlich drohen, haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen, auch in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2012, ist gänzlich vage und unsubstantiiert. Die Antragsteller beziehen sich in diesem Zusammenhang auf "besondere Vorkommnisse" - sie seien "Mobbingopfer" eines Beamten der Antragsgegnerin bzw. "an der alten Schule" ihrer Tochter geworden -, aufgrund derer es für sie unabdingbar sei, ihr Kind zu schützen und im Schulbus zu begleiten. Dies wird seitens der Antragsteller jedoch nicht weiter konkretisiert. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass - und durch wen - die Tochter der Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich während der Busfahrt zur Schule Beeinträchtigungen irgendeiner Art ausgesetzt gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat vielmehr, ohne dass dies von den Antragstellern in Frage gestellt worden wäre, erklärt, dass das Kind nach Aussage der Grundschule "völlig unauffällig" und der Umgang mit anderen Kindern "vollkommen normal" sei. Dass die Tochter der Antragsteller aufgrund ihres jungen Alters und des Umstandes, dass sie erst seit kurzer Zeit die Grundschule T besucht und "den Weg nicht kennt", während der Fahrt im Schulbus auf eine Begleitung der Eltern angewiesen wäre, ist ebenfalls weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller eine Begleitung ihrer Tochter für erforderlich halten, weil "es bereits nach Angaben weiterer Eltern gelegentlich zu witterungsbedingten ‚Versorgungslücken' wegen Wintereinbruchs gekommen [sei], wobei Kinder an ihnen unbekannten Haltestellen herausgelassen werden mussten und den ‚Restweg' wegen Glätte allein gehen sollten". Denn nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dem die Antragsteller ebenfalls nicht entgegen getreten sind, ist aufgrund der Lage der Wohnung der Antragsteller schon nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Antragsteller von derartigen "witterungsbedingten Versorgungslücken" überhaupt betroffen sein würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des beantragten Rechtsschutzes auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festgesetzt.