Sportförderung: Haushaltsansatz begründet keinen Auszahlungsanspruch (VG Arnsberg)
KI-Zusammenfassung
Ein regionaler Basketballverband begehrte die Auszahlung eines im Kreishaushalt 2010 veranschlagten Sportförderzuschusses sowie Zinsen. Streitpunkt war, ob der Haushaltsansatz und frühere Förderungen einen Anspruch vermitteln und ob die Versagung wegen verbandsinterner Auseinandersetzungen gleichheitswidrig war. Das VG wies die Klage ab: Der Haushaltsplan entfaltet keine Außenwirkung zugunsten Dritter; zudem durfte der Kreis nach ständiger Praxis die Förderung 2010 wegen der damals offenen/streitigen Verbandsanbindung versagen. Die spätere zivilgerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit von Verbandsbeschlüssen ändere daran nichts; eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW lag nicht vor.
Ausgang: Verpflichtung zur Auszahlung eines Sportförderzuschusses (nebst Zinsen) für 2010 mangels Anspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haushaltsansatz für freiwillige Zuschüsse begründet nach § 79 Abs. 3 S. 3 GO NRW (i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW) keinen Anspruch Dritter auf Auszahlung (keine Außenwirkung).
Die Auszahlung haushaltsmäßig bereitgestellter Fördermittel setzt bei entsprechender Verwaltungspraxis eine vorherige Bewilligungsentscheidung voraus, die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW zu qualifizieren ist.
Bei freiwilligen Förderleistungen entsteht aus früherer Bewilligung regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf künftige oder unveränderte Förderung.
Eine Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet nur zur Gleichbehandlung nach den tatsächlich geübten, sachlich gerechtfertigten Förderkriterien; eine Versagung ist zulässig, wenn im maßgeblichen Förderjahr eine zentrale Fördervoraussetzung streitig und ungeklärt ist.
Für die Rechtmäßigkeit der Versagung jahresbezogener Fördermittel ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im betreffenden Haushaltsjahr abzustellen; spätere Klärungen begründen ohne Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW) keinen Nachzahlungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied des Westdeutschen Basketballverbandes e.V. (im Folgenden: WBV) und hat in der Vergangenheit u.a. den Basketballbetrieb (Ligaspiele u.s.w.) auf regionaler Ebene im Bereich der Kreise T – X und P organisiert. Der Kläger erhielt insofern bis zum Jahre 2009 von dem Beklagten Zuschüsse aus den im Haushaltsplan für das jeweilige Jahr bereit gestellten Mitteln für die Sportförderung.
Für das Haushaltsjahr 2010 enthielt der vom Kreistag am 18. Dezember 2009 beschlossene Haushaltsplan u.a. einen Ansatz von 0000 € Zuschusszahlung für den Kläger.
Nachdem bereits seit Ende 2009 verbandsinterne Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem WBV über einen Ausschluss des Klägers aus dem besagten Landesverband stattfanden, teilte der Kreisdirektor des Beklagten dem Vorsitzenden des Klägers in einem Telefongespräch am 13. Januar 2010 mit, eine Auszahlung der 0000 € für 2010 werde wegen jener Streitigkeiten zunächst nicht erfolgen. Im April 2010 wandte sich der Vorsitzende des Klägers erneut an den Kreisdirektor, wies darauf hin, dass der Ausschluss des Klägers aus dem WBV im verbandsinternen Beschwerdeverfahren aufgehoben worden war, und bat um Mitteilung zur Zahlung des Zuschusses für 2010. Der Beklagte antwortete mit e-mail vom 6. Mai 2010, zunächst solle das Ergebnis des Verbandstages des WBV abgewartet werden. Auf dem am 20. Juni 2010 durchgeführten Verbandstag des WBV wurde beschlossen, dass der Kläger nicht mehr Basketballkreis im Sinne der Verbandssatzung sei, und das Präsidium des WBV mit der Neuordnung des Basketballsports für die Region T-X und P beauftragt. Hiergegen legte der Kläger verbandsrechtliche Rechtsbehelfe ein. Mit weiterer e-mail vom 20. Juli 2010 teilte der Kreisdirektor des Beklagten dem Kläger mit, es bleibe bei der Entscheidung, Zahlungen erst nach abschließender Klärung der Situation zu leisten. Auf einem außerordentlichen Verbandstag des WBV am 4. September 2010 beschloss dieser sodann, die Organisation und Abwicklung des Basketballbetriebes in der streitigen Region dem neu gegründeten Verein „Basketball X-T-P e.V.“ zu übertragen. Auch hiergegen legte der Kläger verbandsinterne Rechtbehelfe ein.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 meldete sich der Kläger sodann erneut beim Beklagten und forderte ihn zur Auszahlung des für 2010 in den Haushalt zu seinen Gunsten eingestellten Zuschusses auf. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 eine solche Auszahlung endgültig abgelehnt hatte, hat der Kläger am 30. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das Landgericht Duisburg mit nachfolgend rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. Januar 2014 auf Antrag des Klägers festgestellt, dass der Kläger (weiterhin) Mitglied im WBV ist und dass die o.g. Beschlüsse der Verbandstage des WBV vom 20. Juni und 4. September 2010 unwirksam sind. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die Klage sei – wie weiter ausgeführt – zulässig. Er habe bereits wegen der Einstellung der Fördermittel für ihn in den Haushalt 2010 einen Auszahlungsanspruch. Die Verweigerung der vom Kreistag beschlossenen Förderung für ihn stelle zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den geförderten Fachverbänden dar. Dies sei im übrigen willkürlich, zumal sein Ausschluss aus dem Landesverband bereits vom Verbandssportgericht aufgehoben worden sei und auch für den Beklagten ersichtlich auf keine Rechtsgrundlage habe gestützt werden können. Jedenfalls mittlerweile sei nach der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landgerichts Duisburg klar, dass er immer zuschusswürdig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2010 einen Auszahlungsbetrag an Sportförderung in Höhe von 0000 € zu bewilligen und darauf zusätzlich Zinsen in gesetzmäßiger Höhe seit dem 31. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend: Die Klage sei wegen Verfristung bereits unzulässig. Sie sei auch unbegründet, da kein Anspruch auf Auszahlung der beantragten Mittel bestehe. Dem Haushaltsplan komme keine Außenwirkung zu Gunsten des Klägers zu. Auch auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung könne sich der Kläger nicht berufen. Sämtliche Zuschüsse seien nur an regionale Sportfachverbände ausgezahlt worden, die einem landesweiten Dachverband angehört und für diesen kreisweit die Organisation der jeweiligen Sportart übernommen hätten, weil nur dies gewährleiste, dass die Gelder auch bei den Vereinen im Kreis ankomme. Diese Gewährleistung sei mit Blick auf den Kläger wegen des Aufgabenentzugs durch den Landesverband und die darüber schon Ende 2009 sowie 2010 geführten Verbandsstreitverfahren nicht mehr gegeben gewesen. Insofern sei maßgeblich auf das Jahr 2010 abzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob im Jahr 2014 vom Landgericht Duisburg rechtskräftig eine Unwirksamkeit der Beschlüsse des WBV zum Entzug der Stellung und Aufgaben des Klägers als regionaler Basketballkreis festgestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Bewilligung der Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von 0000 € gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit einem Leistungsantrag entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO auf Zahlung der begehrten Zinsen zulässig.
Die Auszahlung im Haushaltsplan eingestellter Fördermittel, hier des streitigen Zuschusses für den Kläger gemäß dem Haushaltsansatz für das Jahr 2010 in Höhe von 0000 €, erfordert(e) nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten eine vorherige behördliche Bewilligungsentscheidung, die im Sinne einer Bestimmung über das Vorliegen oder aber Fehlen der Auszahlungsvoraussetzungen eine Regelung mit Außenwirkung und mithin einen Verwaltungsakt gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darstellt.
Die folglich wegen des begehrten Erlasses eines Verwaltungsaktes statthafte Verpflichtungsklage ist auch fristgerecht gemäß §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Eine die Auszahlung der Mittel verbindlich und endgültig ablehnende Entscheidung ist vom Beklagten – der im Jahr 2010 mit den Schreiben vom 6. Mai und 20. Juli 2010 insofern noch keine abschließende Versagung ausgesprochen hatte – erst in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2013, dem insofern aus den oben erwähnten Gründen Verwaltungsaktqualität zukam, getroffen worden. Erst dieser Verwaltungsakt schloss mit der darin getroffenen endgültigen Ablehnung einer Auszahlungsbewilligung das Verwaltungsverfahren ab; da das Schreiben gleichwohl nicht die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, konnte der Kläger hiergegen nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist Klage erheben. Diese Frist ist mit der am 30. Dezember 2013 erfolgten Klageerhebung indes ohne weiteres eingehalten worden.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung von Sportfördermitteln in Höhe von 0000 €, so dass die diesbezüglich ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger kann den begehrten Anspruch nicht darauf stützen, dass der Kreistag des Kreises T-X mit seinem Beschluss vom 18. Dezember 2009 über den Haushaltsplan für das Jahr 2010 in demselben u.a. einen Förderzuschuss für den Kläger in Höhe von 0000 € vorgesehen bzw. bereit gestellt hatte. Einem derartigen Ansatz in einem Haushaltsplan kommt nämlich nach der für die Kreise über § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) entsprechend anwendbaren Regelung des § 79 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) keine Außenwirkung zu Gunsten Dritter zu; ein solcher Ansatz im Haushaltsplan vermag Ansprüche Dritter, hier des Klägers, nach den besagten Bestimmungen gerade nicht zu begründen.
Es ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte aus Gründe des Vertrauensschutzes oder aber wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet wäre, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, zu Gunsten des Klägers eine Auszahlungsbewilligung für den von ihm begehrten Förderbetrag auszusprechen.
Auf einen relevanten Vertrauensschutz dahingehend, dass ihm beim Fortbestand der jeweiligen Fördervoraussetzungen auch Fördermittel wie in früheren Jahren bewilligt und gezahlt werden, kann sich ein in der Vergangenheit Begünstigter jedenfalls im Falle freiwilliger Förderleistungen, wie sie hier vom Kläger begehrt werden, nicht berufen. Derartige Leistungen stehen unter dem Vorbehalt ihres jederzeit möglichen grundsätzlichen Wegfalls und ihre Gewährung in der Vergangenheit vermag daher kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, sie würden auch in Zukunft unverändert erfolgen.
Der Beklagte war auch nicht wegen einer über Art. 3 Abs. 1 GG zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Selbstbindung gehalten, die begehrte Auszahlungsbewilligung auszusprechen; die Ablehnung derselben erfolgte vielmehr nach den vom Beklagten in ständiger Übung praktizierten Auszahlungskriterien aus einem sachlichen, die Gleichbehandlung des Klägers mit anderen begünstigten Sportvereinen/-verbänden hindernden Grund und stellt sich mithin keineswegs als willkürlich dar.
Dabei ist mit Blick auf die besagten relevanten Auszahlungsvoraussetzungen auf deren Vorliegen im Jahr 2010 abzustellen. Das folgt daraus, dass die streitigen Fördermittel jeweils bezogen auf ein Haushaltsjahr vergeben werden, was notwendigerweise bedingt, dass auch die die Förderung rechtfertigenden Gegebenheiten während dieses Zeitraums vorliegen müssen.
Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurden Zuschüsse im maßgeblichen Jahr 2010 nur an solche Sportvereine und/oder Regionalsportverbände vergeben, die ihrerseits Mitglied in einem landesweiten Dachverband für die jeweilige Sportart waren und in Übereinstimmung mit diesem auf regionaler Ebene eben jene jeweilige Sportart insbesondere durch Schulungs- und Lehrarbeit förderten. Gegen die sachliche Berechtigung eines solchen Ansatzes bestehen keine Bedenken, stellte er doch, ohne dass es hierzu umfangreicher Ermittlungen seitens des Beklagten in jedem Einzelfall bedurfte, für den Regelfall hinreichend sicher, dass die gewährten Zuschüsse in seriöser Weise zweckentsprechend eingesetzt wurden. Die erwähnte Einbindung des Begünstigten in den für die jeweilige Sportart maßgeblichen Dachverband begründete gleichsam im Sinne einer plausiblen Vermutung die Annahme, dass der Begünstigte eine ordnungsgemäße, sich an die Verbandsregularien haltende und auch Schulungs- und Lehrarbeit umfassende sportliche Tätigkeit entfaltete, mit anderen Worten also grundsätzlich förderungswürdig war.
Eine solche, in Übereinstimmung mit seinem Dachverband WBV stehende Einbindung des Klägers war indes mit Blick auf die nach dem oben Gesagten allein maßgebliche Situation, wie sie sich insofern im Jahr 2010 darstellte, nicht gegeben. Vielmehr hatte der Dachverband WBV bereits seit Ende 2009 versucht, den Kläger wegen einer - aus Sicht des WBV unzulässigen - Ausdehnung seiner Aktivitäten auf das Tätigkeitsfeld eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe sowie wegen der Nichteinhaltung verbandsrechtlicher Bestimmungen aus dem Verband auszuschließen und anschließend im Jahr 2010, zunächst am 20. Juni 2010 und sodann nochmals auf dem außerordentlichen Verbandstag am 4. September 2010, Beschlüsse gefasst, mit denen dem Kläger die Möglichkeit genommen werden sollte, als regionale Untergliederung des WBV für diesen den Basketballsport in T-X und P zu organisieren, zu fördern usw. Ob und in welchem Umfang dieses letztgenannte Vorgehen des WBV rechtmäßig war, stand bis zum Schluss des Jahres 2010 nicht verbindlich fest, da bis zu diesem Zeitpunkt weder von den zuständigen Verbandsgremien noch von nachgeschalteten ordentlichen Gerichten rechtskräftige Hauptsacheentscheidungen dazu ergangen sind.
Lag damit aber während des gesamten Jahres 2010 eine nach der Verwaltungspraxis des Beklagten entscheidende Fördervoraussetzung in Gestalt einer unbestrittenen Einbindung des Klägers in den maßgeblichen Dachverband nicht vor, sondern war vielmehr gerade streitig und offen, ob der Kläger sich noch im Rahmen üblicher Aktivitäten zur Förderung des Basketballsports bewegte und die maßgeblichen Verbandsbestimmungen einhielt, durfte der Beklagte für jenes Jahr eine Förderung willkürfrei und ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG versagen.
Dass nachfolgend vom Landgericht Duisburg in dessen Urteil vom 17. Januar 2014 die Unwirksamkeit der Beschlüsse des WBV vom 20. Juni und 4. September 2010 festgestellt wurde, ist – unbeschadet des Umstandes, dass in jener Entscheidung ohnehin keine durchgängig eigenständige gerichtliche Bewertung der sachlichen Richtigkeit der vom WBV erhobenen Vorwürfe erfolgt ist – im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Mittelversagung auf die Sach- und Rechtslage, wie sie bis Ende 2010 gegeben war, abzustellen ist.
Insofern ist von Seiten des Beklagten auch keine schriftliche Zusicherung gemäß
§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW dahingehend erfolgt, abweichend vom üblichen Verfahren auch dann noch eine Auszahlung von Fördermitteln für das Jahr 2010 vorzunehmen, wenn das Vorliegen der grundsätzlichen Fördervoraussetzung „Verbandszugehörigkeit“ erst in Folgejahren, hier durch rechtskräftige abschließende Verbandsurteile und/oder Urteile ordentlicher Gerichte, nachgewiesen wird. Eine entsprechende ausdrückliche Verlautbarung hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht abgegeben. Da die jeweilige Mittelvergabe – wie auch der Ansatz der dafür aufzuwendenden Beträge im jährlichen Haushaltsplan deutlich macht – auf jeweils ein Haushaltsjahr bezogen ist und dafür nach Ablauf dieses Jahres sowie der Aufstellung des neuen Haushaltsplanes für das Folgejahr die maßgebliche Grundlage ersichtlich entfällt, eine rückwirkende Auszahlung also grundsätzlich nicht in Betracht kommt, konnte auch die Bemerkung in der e-mail des Kreisdirektors des Beklagten vom 20. Juli 2010, eine Auszahlung erfolge (erst) nach „abschließender“ Klärung, nicht im oben genannten Sinne verstanden werden. Dies gilt noch um so mehr, als sich jene Aussage allenfalls auf eine „abschließende“ Klärung der Rechtmäßigkeit der kurz zuvor erfolgten Beschlussfassung des Verbandtages vom 20. Juni 2010 durch die vom Kläger eingeschalteten Verbandsorgane bezog, wie sie durchaus noch für das Jahr 2010 zu erwarten war.
Da der Kläger nach alledem über keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der streitigen Fördermittel verfügt, besteht auch kein erst hierauf aufbauender Anspruch auf Zahlung der verlangten Zinsen, so dass die Klage auch diesbezüglich und mithin insgesamt abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).