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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 3738/01·15.05.2003

Rückerstattung von Wohnungsbaufördermitteln wegen EKPE-Weisungsverstoßes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Erstattung von Fördermitteln, die nach fehlerhafter Einkommensprüfung bewilligt und ausgezahlt worden waren. Streitpunkt war insbesondere, ob das Einkommen der Ehefrau bei der Stichtagsprüfung nach dem EKPE zu berücksichtigen war und ob der später gewährte Schuldnachlass den Anspruch ausschließt. Das VG bejahte einen Weisungsverstoß und sah die Bestätigung durch die Bezirksregierung als ausreichend an. Ein Ausschluss wegen Treu und Glauben verneinte es, weil der Schuldnachlass bei vorzeitiger Ablösung nach § 69 II. WoBauG zwingend zu gewähren war; der Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Leistungsklage auf Erstattung (in Höhe des gewährten Schuldnachlasses) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WBFG setzt voraus, dass die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen (auch in Verwaltungsvorschriften) bei der Fördermittelbewilligung nicht beachtet hat.

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Bei der Einkommensprüfung nach § 25 II. WoBauG i.V.m. dem EKPE sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen gesondert zu ermitteln und zum Gesamteinkommen zusammenzurechnen; ein erzieltes Einkommen eines Ehegatten darf nicht ohne Rechtsgrund außer Ansatz bleiben.

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Wird bei der Einkommensberechnung auf das Einkommen des laufenden Kalenderjahres abgestellt, sind die in diesem Jahr bis zum Stichtag bzw. bis zum maßgeblichen Zeitraum erzielten, anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen; ein erwarteter Mutterschutz begründet für sich genommen keine Einkommensminderung, wenn eine Weiterzahlung der Dienstbezüge besteht.

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Die Bestätigung des Weisungsverstoßes durch die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WBFG betrifft nur das Vorliegen des Weisungsverstoßes; ob und in welcher Höhe Rückerstattung verlangt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungsberechtigten Stelle.

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Ein Rückerstattungsanspruch ist nicht wegen Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die darlehensverwaltende Stelle bei vorzeitiger Ablösung kraft Gesetzes zu einem Schuldnachlass verpflichtet ist und insoweit keinen Entscheidungsspielraum hat.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ Mutterschutzgesetz (MuSchG)§ 69 II. WoBauG§ 15 Abs. 3 Satz 1 WBFG§ 15 Abs. 2 Satz 1 WBFG§ 15 Abs. 1 1.Alt. WBFG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.503,25 EUR (entspricht 51.835,85 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Klageerhebung, dem 12. September 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die teilweise Erstattung von Fördermitteln, die die Klägerin nach Bewilligung durch den Beklagten an die Eheleute T. als Darlehensempfänger ausgezahlt hat.

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Der Ehemann beantragte am 30. Juli 1991 für den beabsichtigten Bau eines Wohnhauses am X.--------weg in Wenden die Gewährung von öffentlichen Wohnungsbaufördermitteln. Die Ehefrau ist Beamtin und erwartete zum Zeitpunkt der Antragstellung die Geburt ihres zweiten Kindes. Geburtstermin sollte laut ärztlicher Bescheinigung der 14. Januar 1992 sein. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1991 erklärte die Ehefrau, nach der Geburt des zweiten Kindes ihre Beschäftigung für drei Jahre unterbrechen zu wollen und sich gegebenenfalls beurlauben zu lassen. Am 21. Dezember 1991 wurde das Kind geboren.

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Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 bewilligte der Beklagte dem Ehemann auf der Grundlage des Fördermodells A nach Nr. 5.101 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 vom 16. März 1984 (WFB 1984), zuletzt geändert am 3. Juni 1992 (Min.Bl. NRW S. 923) ein Baudarlehen in Höhe von 75.000,-- DM, ein Eigenkapitalersatzdarlehen über 6.000,-- DM, ein Familienzusatzdarlehen über 4.000,-- DM und ein Aufwendungsdarlehen in Höhe von 29.808,00 DM. Dabei legte der Beklagte als Gesamteinkommen einen Betrag in Höhe von 45.676,29 DM zugrunde, den er auf der Grundlage des Einkommens des Ehemannes in den Monaten Januar und Februar 1991 zuzüglich eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in der Höhe der Beträge des Vorjahres ermittelte. Aufgrund der Bewilligung zahlte die Klägerin die Darlehensbeträge an die Eheleute aus, wobei die Auszahlung des Aufwendungsdarlehens nur in Höhe von 18.630,00 DM erfolgte.

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In an den Beklagten gerichteten Schriftsätzen vom 2. April 1993, 7. Juni 1993, 13. Oktober 1993 und 14. Januar 1994 führte die Klägerin aus: Die Bewilligung der Fördermittel sei aufgrund einer fehlerhaften Einkommensberechnung erfolgt. Bei korrekter Anwendung des Einkommensprüfungserlasses (EKPE) habe der Beklagte der Bewilligungsentscheidung das gesamte im Jahr 1990 erzielte Einkommen sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau zugrunde legen müssen.

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Mit Schriftsätzen vom 6. Mai 1993, 2. Juli 1993 und 16. November 1993 wandte der Beklagte dagegen ein: Er habe der Einkommensberechnung zu Recht lediglich das von dem Darlehensempfänger im Jahr 1991 erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Die Einkünfte der Ehefrau hätten außer Betracht bleiben müssen, da wegen des für Mitte Januar 1992 errechneten Geburtstermins aus Sicht des Stichtages im Hinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) der Wegfall des Arbeitseinkommens zu Anfang Dezember 1991 und damit eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse sicher festgestanden habe. Jedenfalls sei die Bewilligung der Fördermittel deshalb rechtmäßig erfolgt, weil eine Förderung bei einer Antragstellung im Dezember 1991 möglich gewesen wäre.

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Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1994 übersandte der Beklagte den entstandenen Vorgang an die Bezirksregierung B mit der Bitte um Überprüfung der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe.

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Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1998 führte die Bezirksregierung B aus: Der Bewilligungsentscheidung habe das Einkommen der Darlehensempfänger aus dem Jahr 1991 unter Berücksichtigung des von der Ehefrau bis zur Geburt des Kindes erzielten Einkommens zugrunde gelegt werden müssen. Die Bewilligung sei daher unter Verstoß gegen erteilte Weisungen erfolgt. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin sei jedoch gleichwohl ausgeschlossen, da ein Schaden für das Land Nordrhein- Westfalen (NRW) nicht zu erkennen sei. Denn bei Antragstellung im Januar 1992 wäre eine gleichlautende Förderung möglich gewesen.

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Die Klägerin forderte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1998 einen Betrag in Höhe von 66.480,00 DM von dem Beklagten zurück, den sie mit Schriftsatz vom 17. März 2000 auf einen Betrag in Höhe von 62.880,00 DM reduzierte. Sie führte dazu aus: Auch bei einer Antragstellung im Januar 1992 wäre eine Bewilligung der Fördermittel nach dem Modell A ausgeschieden. Die Darlehensempfänger hätten in jedem Fall nur Anspruch auf eine Förderung im Modell C und somit Anspruch auf Bewilligung eines Grunddarlehens in Höhe von 25.000,00 DM und eines Aufwendungsdarlehens in Höhe von 23.328,00 DM gehabt. Vorliegend werde daher lediglich die Differenz zwischen der zulässigen Bewilligung und dem an die Darlehensempfänger tatsächlich ausgezahlten und noch valutierenden Betrag zurückgefordert.

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Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 und 17. Oktober 2000 lehnte der Beklagte eine Erstattung ab.

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Am 28. Februar 2000 lösten die Darlehensempfänger die ihnen gewährten Darlehen vorzeitig ab. Daraufhin gewährte die Klägerin ihnen mit Schreiben vom 6. April 2000 einen Schuldnachlass in Höhe von insgesamt 51.835,85 DM.

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Die Klägerin erklärte mit an den Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 16. Februar 2001, nach der vollständigen vorzeitigen Ablösung der Mittel durch die Darlehensempfänger reduziere sich der Rückforderungsbetrag auf die Höhe des diesen gewährten Schuldnachlasses.

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Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001, die Gewährung eines Ablösebonus widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, so dass sich die Klägerin dieses Verhalten ihm gegenüber zurechnen lassen müsse und ein Erstattungsanspruch nunmehr ausgeschlossen sei.

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Die Klägerin hat daraufhin am 12. September 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz wiederholt und noch ergänzend geltend macht: Im Rahmen der der Bewilligung von Fördermitteln zugrundeliegenden Einkommensprüfung stehe dem Beklagten ein Ermessensspielraum nicht zu. Er habe schlicht aus der Sicht des Stichtages zu prüfen und zu beurteilen, ob im Jahr der Antragstellung mit einer dauerhaften Einkommensveränderung zu rechnen sei. Bei einer Bejahung dieser Frage sei das Einkommen des laufenden Jahres und nicht das des Vorjahres zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Beklagte nicht auf das Einkommen des laufenden Jahres abstellen dürfen, da eine Einkommensveränderung aus der Sicht des Stichtages erst im Jahr nach der Antragstellung zu erwarten gewesen sei. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben dadurch untergegangen, dass sie den Darlehensempfängern einen Schuldnachlass gewährt habe. Denn dazu sei sie gemäß § 69 des Zweiten Wohnungsbauförderungsgesetzes (II. WoBauG) verpflichtet gewesen. Da sich nach der Gewährung des Schuldnachlasses ein veränderter Sachverhalt ergeben habe, werde mit der Klage nur noch eine Erstattung in Höhe des Schuldnachlasses gefordert. Dieser Betrag stehe ihr zu, da es auf ein Verschulden des Beklagten nicht ankomme und sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.835,85 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz und trägt noch ergänzend vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Erstattung in Höhe des Schuldnachlasses. Denn dieser dürfe nur bei rechtmäßiger Darlehensbewilligung gewährt werden. Gehe die Klägerin davon aus, dass die Darlehensbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, so verstoße sie gegen Treu und Glauben, wenn sie erst einen Schuldnachlass gewähre und diesen dann von ihm zurückfordere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 51.835,85 DM (entspricht 26.503,25 EUR).

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Der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1999 (GVBl. NRW S. 557). Aufgrund der bei Leistungsklagen allgemein gültigen Regel,

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vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 2001, Vorbemerkung zu § 40 Randnummer 8a,

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ist vorliegend auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Fassung des WBFG und nicht auf die im Zeitpunkt der streitigen Bewilligung gültige Fassung abzustellen.

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Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 WBFG geregelte erste Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, da der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 1.Alt., § 2 Abs. 1 WBFG bei der hier streitigen Bewilligung erteilte Weisungen nicht beachtet hat. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6. April 1990, geändert durch Runderlass vom 10. Juni 1991 (Min.Bl. NRW 1991 S. 1016) über die Prüfung der Einkommensverhältnisse nach § 25 II. WoBauG (Einkommensprüfungserlass - EKPE -) liegt vor. Bei den Vorschriften des EKPE handelt es sich um generell durch Verwaltungsvorschrift erteilte Weisungen einer Aufsichtsbehörde, die zur Ausführung und Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind. Die im EKPE enthaltenen Weisungen waren von dem Beklagten im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Darlehensempfängers auf Gewährung von Wohnungsbaufördermitteln gemäß § 25 II. WoBauG i.V.m. den WFB 1984 in der im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am 16. Juli 1992 einschlägigen Fassung der Änderung vom 3. Juni 1992 (Min.Bl. NRW 1992 S. 923) zu beachten. Denn nach diesen Bestimmungen ist die Höhe der zu gewährenden Fördermittel abhängig von den Einkommensverhältnissen der Antragsteller.

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Im Widerspruch zu den Vorschriften des EKPE legte der Beklagte der Bewilligungsentscheidung lediglich ein für das Jahr 1991 in Höhe von 45.676,29 DM ermitteltes Einkommen des Darlehensempfängers zugrunde ohne die Jahreseinkünfte der Ehefrau zu berücksichtigen.

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Gemäß Nr. 2 Satz 1 EKPE sind in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 II. WoBauG zur Feststellung des Gesamteinkommens des Familienhaushalts das Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und die Jahreseinkommen der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen. Nr. 4.2 Satz 1 EKPE bestimmt, dass bei der Berechnung des Einkommens in der Regel das Jahreseinkommen des dem Stichtag vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), während gemäß Nr. 4.2 Satz 2 EKPE abweichend von dieser Regel (a) die Einkünfte des laufenden Jahres, also des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, oder (b) das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats vor dem Stichtag zugrunde zu legen sind, wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres (§ 25 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG). Dabei ist für die Überprüfung der Einkommensverhältnisse, also die Feststellung der Einkommensgrenze und die Berechnung des Einkommens, gemäß Nr. 4.11 EKPE bei der - von den Darlehensnehmern beantragten - Bewilligung von öffentlichen Mitteln gemäß Nr. 1.1 EKPE als Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

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Der Beklagte hätte nach Nr. 2 Satz 1 EKPE mithin die maßgeblichen Jahreseinkommen der Eheleute gesondert ermitteln und zusammenrechnen müssen. Ein von der Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Jahreseinkommen durfte er bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht außer Acht lassen. Da der Beklagte vorliegend - unabhängig davon, ob dies mit Nr. 4.2 EKPE in Einklang stand - der Bewilligungsentscheidung das im Jahr 1991 erzielte Einkommen zugrunde legen wollte, hätte er das von der Ehefrau in diesem Jahr erwirtschaftete Einkommen ebenfalls berücksichtigen müssen und hätte es nicht mit der Begründung außer Acht lassen dürfen, aufgrund der für Januar 1992 erwarteten Geburt des zweiten Kindes habe am Stichtag festgestanden, dass im Dezember 1991 eine Einkommensverringerung eintreten werde. Zwar stand am Stichtag wegen des sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnenden Beschäftigungsverbots für werdende Mütter fest, dass die Ehefrau ab Anfang Dezember 1991 den Mutterschaftsurlaub antreten werde. Jedoch begründete der Beginn des Mutterschaftsurlaubs keine Einkommensverringerung für das Jahr 1991. Denn die Darlehensempfängerin hatte als Beamtin ab diesem Zeitpunkt bis acht Wochen nach der Entbindung gemäß § 86 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG -) i.V.m. § 5 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen (MuSchVB) einen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge. Der Beklagte hatte die Bezüge der Ehefrau bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen, weil es sich insoweit nicht um gemäß Nr. 3.51 EKPE anrechnungs- und steuerfreie Einnahmen im Sinne der §§ 3 und 3a des Einkommenssteuergesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung handelte. Mithin war aus Sicht des Stichtages nicht davon auszugehen, dass sich das Einkommen der Ehefrau während des Jahres 1991 verringern würde, so dass der Beklagte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aus dem Jahr 1991 die Einkünfte der Ehefrau hätte berücksichtigen müssen.

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Ob der Beklagte darüber hinaus auch dadurch gegen erteilte Weisungen verstoßen hat, dass er nicht gemäß Nr. 4.2 Satz 1 EKPE auf das Einkommen der Darlehensempfänger aus dem Jahr vor der Antragstellung, sondern gemäß Nr. 4.2 Satz 2 EKPE auf das Einkommen aus dem Jahr der Antragstellung abgestellt hat, bedarf im Hinblick auf den oben bereits festgestellten Verstoß gegen erteilte Weisungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. WBFG keiner abschließenden Entscheidung.

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Die als weitere Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WBFG erforderliche Bestätigung des Weisungsverstoßes durch den Regierungspräsidenten, hier die Bezirksregierung B , ist ebenfalls gegeben. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1998 weiter die Auffassung vertreten hat, ein Rückerstattungsanspruch bestehe gleichwohl nicht. Denn es ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WBFG lediglich Aufgabe der Bezirksregierung, über das Vorliegen eines Weisungsverstoßes zu befinden. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Erstattungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 WBFG geltend gemacht werden soll, steht hingegen im pflichtgemäßen Ermessen der Klägerin.

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Diese hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Entscheidung der Klägerin, von dem Beklagten die Erstattung eines Betrages in Höhe der Klageforderung zu verlangen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Klägerin ist durch das ihr eingeräumte Ermessen nicht verpflichtet, in jedem Fall besondere Überlegungen anzustellen, ob es zu einer Erstattung zu Unrecht bewilligter und ausgezahlter Beträge kommen soll. Gibt es keinerlei Besonderheiten, kann sie sich auf die Prüfung dessen beschränken, was gerade Haftungsvoraussetzung ist.

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Vgl. zum inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 WBFG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 - .

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Dadurch, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich die Erstattung eines Darlehensbetrages in Höhe des den Darlehensnehmern gewährten Schuldnachlasses begehrt, hat sie die Besonderheiten des Falles angemessen berücksichtigt und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein solcher Erstattungsanspruch auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Klägerin den Schuldnachlass gewährt hat, obwohl sie selbst der Auffassung war und ist, der Beklagte habe bei der Bewilligung Weisungen nicht ordnungsgemäß beachtet. Denn die Klägerin war gemäß § 69 II. WoBauG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem II. WoBauG (Ablösungsverordnung - AblVO -) zur Gewährung eines Schuldnachlasses in der Höhe der Klageforderung verpflichtet. Aufgrund dieser Vorschriften hat der Darlehensnehmer, der die Ablösung vornehmen will, gegenüber der darlehensverwaltenden Stelle einen gesetzlich begründeten zivilrechtlichen Rechtsanspruch auf den Schuldnachlass.

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Vgl. Fischer- Dieskau/ Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Loseblattsammlung, Stand Februar 2003, Band 2, II. WoBauG § 69 Anm. 4.1.

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Da die Klägerin mithin keinen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Schuldnachlasses hatte, konnte sie diese den Darlehensnehmern auch nicht mit der Begründung verweigern, die der Darlehensgewährung zugrunde liegende Bewilligung sei aufgrund eines Weisungsverstoßes des Beklagten erfolgt.

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Innerhalb der im Rahmen des § 15 Abs. 3 WBFG vorzunehmenden Ermessensentscheidung musste die Klägerin - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg - nicht berücksichtigen, ob die Darlehensnehmer aufgrund einer Veränderung in ihren Einkommensverhältnissen bei Antragstellung im Dezember 1991, im Januar 1992 oder in einem anderen nachfolgenden Monat eine Förderung im Modell A hätten erlangen können. Denn in Nr. 1.1 EKPE wird im Hinblick auf die Gewährung öffentlicher Fördermittel als Stichtag auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht fakultativ auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt. Von der Klägerin kann im Rahmen der Ermessensentscheidung auch nicht verlangt werden, hypothetische Erwägungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. Dieses Vorgehen wäre unpraktikabel, denn es würde einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Im Übrigen wäre unklar, welcher spätere Zeitpunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung zugrunde zu legen wäre und wie weit in die Zukunft von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Antragstellung abgewichen werden müsste.

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Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 90 VwGO i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. März 2000.

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Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Voraussetzungen der §§ 124, 124a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.