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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 3440/18.A·29.04.2020

Asylfolgeantrag unzulässig trotz Schutzstatus in Griechenland; keine Abschiebungsverbote

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein in Griechenland bereits international Schutzberechtigter klagte gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylantrags und begehrte hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Das VG Arnsberg hielt die Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen bereits gewährten Schutzes in Griechenland für rechtmäßig. Für einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann lägen trotz schwieriger Lebensbedingungen in Griechenland keine Umstände vor, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 EUGRCh/Art. 3 EMRK (extreme materielle Not) erreichten. Abschiebungsverbote wurden mangels substantiierter individueller Gefahren (u.a. nicht belegte Gastritis) verneint; die Klage blieb insgesamt erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung und auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenland abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn einem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

2

Eurodac-Treffer über eine Schutzgewährung begründen regelmäßig die Annahme einer entsprechenden Zuerkennung internationalen Schutzes, sofern keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung dargelegt werden.

3

Eine Rückführung eines bereits Schutzberechtigten in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist nur bei ernsthaften, durch Tatsachen bestätigten Gründen ausgeschlossen, dass ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh/Art. 3 EMRK droht; erforderlich ist das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle (insb. extreme materielle Not).

4

Für gesunde, alleinstehende und arbeitsfähige Schutzberechtigte begründen schwierige Lebensverhältnisse und fehlende staatliche Integrationsleistungen im Zielstaat für sich genommen regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr voraus; bloße Behauptungen zu Erkrankungen ohne belastbare Nachweise genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der wohl am 5. Dezember 1979 in Asmara, Eritrea, geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. Juli 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich um seine Anerkennung als Asylberechtigter nachsuchte.

3

Eine Abfrage aus dem Eurodac-System ergab, dass der Kläger bereits am 24. Februar 2014 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihm am 30. Januar 2015 internationaler Schutz zuerkannt worden war.

4

Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 26. Juli 2018 gab der Kläger an: In Griechenland habe man keinen Asylantrag stellen dürfen, da es dort keine Stelle gegeben habe, bei der man Asyl hätte beantragen können. Als es dann eine Möglichkeit zur Antragstellung gegeben habe, habe man ihnen mitgeteilt, dass sie kein Asyl erhielten. Einen Aufenthaltstitel habe er nie bekommen. Er habe lediglich einen Ausweis erhalten, den er alle sechs Monate habe verlängern lassen müssen. Ihm sei die Abschiebung angedroht worden; er sei aber geduldet worden. Er habe keine Hilfe, keine Wohnung und keine medizinische Versorgung bekommen. Zudem leide er an Gastritis.

5

Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – im Falle einer Klageerhebung – innerhalb von 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3.). Schließlich befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an: Da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei, sei sein in Deutschland gestellter Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Weder die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland noch die individuellen Umstände des Klägers führten zu der Annahme, dass ihm bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) drohte.

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Der Kläger hat am 16. August 2018 Klage erhoben und nimmt zur Begründung Bezug auf seine Angaben im Asylverfahren. Ergänzend führt er an: Eine Überstellung nach Griechenland sei rechtswidrig, da dort menschenrechtswidrige Bedingungen vorherrschten. Das Asylsystem sei mangelhaft. Auch bei Abschluss des Asylverfahrens und positiver Asylentscheidung herrschten für betroffene Personen rechtswidrige Zustände. Obdach, Nahrung, medizinische Versorgung und ausreichendes Taschengeld werde durch den Staat nicht sichergestellt. Zudem habe er in Griechenland keinen familiären Rückhalt.

7

Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und wörtlich –,

8

den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 bzw. mit Schriftsatz vom 17. März 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger ist mit Verfügung vom 23. März 2020 auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Übersendung der gerichtlichen Erkenntnismittelliste verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

16

Der schriftsätzlich formulierte Klageantrag bedarf im Interesse des Klägers an möglichst umfassendem und sachangemessenem Rechtsschutz der Auslegung. Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und dessen Begründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Kläger bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht.

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Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Januar 2012 -9 B 56.11 -, juris, m.w.N.

18

Gemessen hieran bedarf der in der Klageschrift formulierte, der Sache nach auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten unter teilweiser Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtete Antrag der Auslegung. Denn der Kläger hat in demselben Schriftsatz geltend gemacht, „Die Ablehnung des Antrags war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt“. Hiermit hat er auf die im vorherigen Satz erwähnte Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig Bezug genommen und gerade diese Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid angegriffen. Aus diesem Vorbringen folgt aber, dass er nicht nur eine Teilanfechtung des Bescheides einschließlich der Verpflichtung der Beklagten, sondern zugleich auch die Aufhebung dieser Unzulässigkeitsablehnung begehrt.

19

Dementsprechend ist das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2018 aufzuheben,

21

              hilfsweise,

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              die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2018 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Griechenlands festzustellen.

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Die so verstandene Klage bleibt indes ohne Erfolg.

24

Die hinsichtlich des Hauptantrages gemäß § 42 Abs. 1 VwGO allein statthafte Anfechtungsklage,

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vgl.              zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG: BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2017, 162,

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ist in den Grenzen des § 58 Abs. 2 VwGO zulässig.

27

In der vorliegenden Konstellation richtet sich die Klagefrist zunächst nach § 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz AsylG. Die rechtswidrige Praxis des Bundesamtes, die Ausreisefrist entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG nach § 38 Abs. 1 AsylG zu bestimmen, führt nicht dazu, dass die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 erster Halbsatz AsylG gilt.

28

              Vgl.               Urteil der Kammer vom 21. Februar 2020 - 12 K 2427/18.A -, n.v.

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Da jedoch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung über eine Klagefrist von zwei Wochen belehrt und somit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, kommt es hier nicht auf den – nach Aktenlage nicht erkennbaren – konkreten Tag der Zustellung an, da die aus der unrichtigen Belehrung resultierende Klagefrist von einem Jahr in jedem Fall gewahrt worden ist.

30

Darüber hinaus ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrages aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Die Entscheidung in Ziffer 1. findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Auskunft aus dem Eurodac-System ist dem Kläger bereits am 30. Januar 2015 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Das pauschale Bestreiten des Klägers, er habe in Griechenland schon keinen Asylantrag stellen können und habe keinen Aufenthaltstitel bekommen, begründet schon keine ausreichenden Zweifel daran, dass die Schutzgewährung von den griechischen Behörden den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29. Juni 2014, S. 1) entsprechend in das System eingepflegt wurde, so dass bei dem vorliegend erzielten Abfrageergebnis davon ausgegangen werden kann, dass der Eintragung eine entsprechende Schutzgewährung in Griechenland zugrunde liegt.

32

Da das griechische Asylsystem im Hinblick auf alleinstehende gesunde männliche Schutzberechtigte wie den Kläger keine systemischen Mängel aufweist, war die Beklagte auch nicht daran gehindert, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen.

33

Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylantragstellern in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharte – EUGRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EUGRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EUGRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen wird, geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Hierbei ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den anderen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese Schwachstellen fallen aber nur dann unter Art. 4 EUGRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

34

Vgl.               Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH), Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [Jawo] - und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 [Ibrahim u.a.] -, jeweils juris, m.w.N.

35

Dabei muss unterschieden werden zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublinraum mithin von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen.

36

Vgl.              Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris.

37

Gemessen hieran liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, ein alleinstehender gesunder 40-jähriger Mann, für den Fall seiner Rücküberstellung nach Griechenland trotz der dort vorherrschenden schwierigen Verhältnisse in eine menschenunwürdige Situation i.S.d. Art. 4 EUGRCh geraten könnte.

38

Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben werden, sind in der Praxis zunächst meist auf sich gestellt und erhalten keine staatlichen Unterstützungsleistungen.

39

Vgl.              Raphaelswerk e.V., Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Recherchezeitpunkt: Dezember 2019, S. 11.

40

Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte existieren in Griechenland nicht. Die so genannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, erreichbar, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen. Das Strategiepapier „Integrationsplan“ hat zudem keine rechtlich bindende Wirkung, insbesondere finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert. In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen.

41

Vgl.              Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an Verwaltungsgericht (VG) Schwerin vom 26. September 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4. Oktober 2019, S. 24 f.; Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean (PRO ASYL/RSA), Update – Stellungnahme vom 28. Dezember 2018: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland (Stand: 30. August 2018), S. 11.

42

Internationale und auch lokale Nichtregierungsorganisationen spielen bei der Integration Schutzberechtigter in die griechische Gesellschaft eine große Rolle. Deren Angebote sind vielfältig, allerdings zum Großteil auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert. Dort halten sich auch die meisten Schutzberechtigten auf. Die von orthodoxer Kirche und Zivilgesellschaft angebotenen Hilfeleistungen bilden ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung.

43

Vgl.              BFA, a.a.O., S. 28 f.; AA, Auskunft an VG Schwerin vom 26. September 2018.

44

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, müssen jedoch eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben. Arbeitssuchende können sich an die griechische Arbeitsagentur OAED wenden; um eine Arbeit aufzunehmen, sind zudem die Steuernummer und die Sozialversicherungsnummer erforderlich.

45

Vgl.              Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 8, 11; BFA, a.a.O., S. 28.

46

Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind jeweils der Nachweis des Wohnsitzes bzw. eine Obdachlosenbescheinigung und ein gültiges Ausweisdokument sowie ein Aufenthaltsnachweis vorzulegen. Dabei sind die Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen; staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). Es beraten zum Beispiel der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und das Greek Refugee Council.

47

Vgl.              PRO ASYL/RSA, a.a.O., S. 4; AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 25 m.w.N.; Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 9.

48

Nach Angaben des UNHCR verfügen 94 % der in den Einrichtungen des EU-finanzierten Unterbringungsprogramms ESTIA (Emergency Support To Integration and Accomodation) aufhältigen anerkannten Schutzberechtigten über eine Sozialversicherungsnummer, 77 % waren im Besitz einer Steuernummer und 35 % bei der staatlichen Arbeitsagentur OAED registriert.

49

Vgl.              UNHCR, Recognized Refugees in ESTIA Accomodation Scheme, Stand: 20. April 2020, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-20-april-2020/ (abgerufen am 30. April 2020).

50

Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind jedoch gering. Die OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen und noch kein Programm zur Arbeitsintegration für Flüchtlinge aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert.

51

Vgl.              AA, Auskunft an VG Schwerin vom 26. September 2018; BFA, a.a.O., S. 28.

52

Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Versicherungszeiten und auch nur für die Dauer von maximal einem Jahr.

53

Vgl.              BFA, a.a.O., S. 28.

54

Die OAED stellt seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten jedoch eine Arbeitslosenkarte aus, seither wurden mehr als 4.000 Personen dieses Personenkreises registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu kostenloser Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu kostenlosem Eintritt in die staatlichen Museen, verhilft zu Ermäßigungen bei Gas-, Wasser- und Stromrechnungen und Rabatten in einigen Fast-Food-Restaurants sowie bei Mobilfunkangeboten und zu ermäßigten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. Einige Nichtregierungsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und das Greek Refugee Council bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an.

55

Vgl.              AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 28.

56

Nach der Gesetzeslage haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, jedoch keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, die für Asylsuchende vorgesehen sind. Flüchtlinge haben nach einem legalen Mindestaufenthalt von einem Jahr Anspruch auf Sozialhilfe (Social Solidarity Income), welche finanzielle Hilfe und Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration beinhaltet, Sozialhilfeleistungen für behinderte Personen und – nach einer Mindestaufenthaltszeit von zehn Jahren – Anspruch auf Familienbeihilfe. Flüchtlinge, die älter als 67 Jahre sind und keine Rente aus einer Rentenversicherung beziehen, erhalten nach einer Mindestaufenthaltszeit von 15 Jahre eine staatliche Rente. Die Zeit während der Asylantragstellung wird auf die Mindestaufenthaltszeiten nicht angerechnet.

57

Vgl.              Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 10; s. auch https://help.unhcr.org/greece/ living-in-greece/access-to-welfare (abgerufen am 30. April 2020).

58

Bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte allerdings schmälern. Das neue System der staatlichen sozialen Grundsicherung von Februar 2017 (sog. soziales Solidaritätseinkommen) befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen in Höhe von monatlich 200,00 EUR für einen Erwachsenen, 100,00 EUR für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50,00 EUR pro Kind (erste Säule), Sachleistungen für Wohnungsausstattung und Drogeriebedarf sowie kommunale Leistungen in Form von Drogen-, Sucht- und Schuldnerberatung, Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Die Leistungsbemessung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln des Staatshaushalts; sie ist im Bereich kommunaler Leistungen nicht landesweit einheitlich.

59

Vgl.              PRO ASYL/RSA, a.a.O., S. 4; AA, Auskünfte an VG Schwerin vom 26. September 2018 und an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 25.

60

In Griechenland als schutzberechtigt Anerkannte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt; es gibt für sie keine besonderen staatlichen Unterkünfte und keine finanzielle Unterstützung. Sie haben aber unter den gleichen Bedingungen wie sich legal im Land aufhaltende Drittstaatsangehörige Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Derartige Einrichtungen sind jedoch nur begrenzt vorhanden. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose, die jedoch fortdauernd überfüllt sind.

61

Vgl.              Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 9, 17;  AA, Auskünfte an VG Schwerin vom 26. September 2018 und an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 26 f.; PRO ASYL/RSA, a.a.O., S. 5 ff.

62

Bei der Wohnungsfindung sowie darüber hinaus bei der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System unterstützen Caritas Hellas und zahlreiche weitere Vereine und Nichtregierungsorganisationen. Bekannte Organisationen werden in der Broschüre „Survival Guidance for Asylum Seekers und Refugees“ unter dem Stichwort „Accomodation“ aufgeführt.

63

Vgl.              Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 9;  AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018.

64

Einige Nichtregierungsorganisationen wie Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS bieten punktuell Wohnraum an. Caritas Hellas arbeitet in Athen, wo die Organisation einen so genannten „Social Spot“ anbietet, zudem mit der armenischen Kirchengemeinde und römisch-katholischen Gemeinden zusammen, welche unter anderem auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Bedürftige können sich nach ihrer Ankunft unmittelbar an diese Stellen wenden. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist dennoch insgesamt nicht ausreichend.

65

Vgl.              AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 27 m.w.N.

66

Das private Anmieten für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert.

67

Vgl.              AA, Auskunft an VG Schwerin vom 26. September 2018.

68

Erkenntnisse über die Zahl obdachloser anerkannter Schutzberechtigter liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund informeller Wohnprojekte in Thessaloniki und Athen, die von offiziellen Statistiken nicht erfasst werden.

69

Vgl.              AA, Auskunft an VG Schwerin vom 26. September 2018.

70

Schutzberechtigte haben Zugang zur Gesundheitsversorgung zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung miteinbezogen. Dieser Anspruch wird in der Praxis erfüllt, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung. Allerdings ist der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert, so dass der öffentliche Gesundheitssektor nicht in der Lage ist, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken; dies gilt aber auch für die griechische Bevölkerung. Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises liegt; der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerungen sind seltene Ausnahmen.

71

Vgl.              Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 9;  AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; BFA, a.a.O., S. 25 m.w.N.

72

Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Situation für einen anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland unzweifelhaft als sehr schwer dar, erreicht in der Gesamtschau für einen alleinstehenden gesunden arbeitsfähigen Mann wie den Kläger jedoch noch nicht die Erheblichkeitsschwelle, die es für die Annahme einer menschenunwürdigen Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh zu überschreiten gilt.

73

Da den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg und Stuttgart noch nicht der hohe Maßstab des Europäischen Gerichtshofs zugrunde gelegt werden konnte, folgt aus den dort getroffenen Feststellungen schon nichts Abweichendes.

74

Darüber hinaus stehen dem Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite. Die entsprechende Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig.

75

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des hier verständig allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK liegt nach dem zuvor Ausgeführten indes nicht vor.

76

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartiges ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger in seiner Anhörung erwähnte Gastritis ist schon nicht durch ärztliche Atteste belegt worden.

77

Die vom Bundesamt unter Ziffer 3. des Bescheides vom 31. Juli 2018 verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 38 Abs. 1 AsylG ist zwar rechtswidrig, weil die bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Mit dem Asylgesetz nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden. Diese rechtswidrige Praxis einer zugunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt den Rechtsschutzsuchenden aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

78

Vgl.               BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 - und vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, jeweils juris.

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Gründe, die eine Aufhebung (oder Verkürzung) des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

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Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen hierfür – wie bereits dargelegt – nicht vorliegen.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).

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