Anfechtungsklage gegen Studiengebührenbescheide wegen Wiederholerkurse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Akademiestudent klagte gegen mehrere Gebührenbescheide (Verspätungs-, Bereitstellungs-, Bezugs- und Stornogebühren) nach verspäteter Kursbelegung. Zentrale Frage war, ob die Gebühren zu Unrecht verlangt wurden, da es sich um Wiederholerkurse handele oder eine rechtzeitige Stornierung nicht möglich gewesen sei. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gebührenordnung und gesetzliche Grundlagen die Gebührenerhebung rechtfertigen und die Gebühren mit Stellung des Antrags entstanden sind. Teilweise Stornierungen durch den Beklagten berührten die verbleibende Forderung nicht.
Ausgang: Klage des Klägers gegen Gebührenbescheide als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bezugs- und Betreuungsgebühren entstehen mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. Rückmeldeantrags; eine spätere Änderung der Belegung hebt bereits entstandene Gebühren nicht auf.
Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kursbelegung liegt beim Studierenden; die Verwaltung ist nicht verpflichtet, den Wiederholerstatus proaktiv zu prüfen.
Die Erhebung von Verspätungs-, Bereitstellungs- und Stornogebühren ist zulässig, wenn sie auf der einschlägigen gesetzlichen Grundlage und der geltenden Gebührensatzung beruht.
Ist ein Gebührenbescheid teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit erledigt, entfällt das Rechtsschutzinteresse gegen diesen Teil der Forderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger war im Sommersemester 2004 Akademiestudierender an der G und belegte per Internet verspätet im Sommersemester 5 Kurse, die er bereits in früheren Semestern belegt hatte .
Mit Bescheid vom 29. März 2004 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Verspätungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR, einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR sowie von Bezugsgebühren für das Studienmaterial der belegten Kurse in Höhe von 205,50 EUR auf.
Der Kläger legte am 12. April 2004 Widerspruch ein und bat um Stornierung der Gebühren, weil er alle Kurse bereits in früheren Semestern belegt habe und es sich somit um Wiederholerkurse handele.
Mit Zwischenbescheid vom 19. Mai 2004 wies der Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass eine nachträgliche Kennzeichnung von Kursen als Wiederholerkurse bis zum 24. Mai 2004 nur möglich sei, wenn für die belegten Kurse noch keine Druck- und Versandvorbereitungen getroffen worden seien. Dies sei nur bei den vom Kläger belegten Kursen 29 (Jahresabschluss) und 34 (Grundzüge der betrieblichen Steuerlehre) der Fall, so dass nur insoweit eine Reduzierung der Bezugsgebühren auf 286,50 EUR in Betracht komme. Bei den vom Kläger weiter belegten Kursen habe der Studienmaterialversand bereits begonnen, so dass eine Stornierung nicht mehr möglich sei.
Der Kläger wies mit Schreiben vom 22. Mai 2004 noch auf Folgendes hin: Dem Beklagten müsse aus den vorliegenden Unterlagen bekannt sein, dass er ein Wiederholer sei und müsse dies automatisch berücksichtigen. Er habe nicht vor den Druck- und Versandvorbereitungen die Stornierung der Gebühren beantragen können, weil er den Gebührenbescheid erst später erhalten habe. Daher sei ihm die Möglichkeit zur rechtzeitigen Stornierung genommen worden.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 forderte der Beklagte vom Kläger eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR für die nachträgliche Änderung der Kursbelegung.
Der Kläger legte auch gegen diesen Gebührenbescheid Widerspruch ein und fragte an, wofür diese Gebühr erhoben werde und ob seinem Widerspruch gegen den ersten Gebührenbescheid damit abgeholfen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2004 zurück und führte aus: Die erhobenen Gebühren entsprächen den Regelungen der Gebührensatzung und entstünden mit der Stellung des Antrages auf Zulassung bzw. mit dem Belegen der Kurse. Die nachträgliche Setzung des Wiederholerkennzeichens sei bei drei belegten Kursen nicht möglich gewesen, weil das erste Studienmaterial bereits versandt worden sei.
Der Kläger hat am 9. Februar 2005 Klage erhoben und wiederholt und vertieft zur Begründung seines früheres Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid Nr. 203 des Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Januar 2005 sowie den Gebührenbescheid Nr. 204 des Beklagten vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Gebührenbescheide den Regelungen der Gebührensatzung entsprächen und daher rechtmäßig seien.
Mit Schreiben vom 26. April 2005 hob der Beklagte seinen Gebührenbescheid vom 29. März 2004 teilweise auf und verringerte die Gebührenforderung um 40,00 EUR auf 246,50 EUR. Insoweit wies er darauf hin, dass er es unterlassen habe, hinsichtlich der stornierten Kurse die Betreuungsgebühren in Abzug zu bringen. Der Beklagte erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Bescheid vom 19. April 2005 hat der Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer entscheidet durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 2004 ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und soweit der Beklagte einen Betrag von 246,50 EUR fordert, zulässig. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2005 seinen Gebührenbescheid teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist die Klage jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers nachträglich entfallen ist.
Die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 war zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75, 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2004 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. Nachdem der Widerspruch mit Bescheid vom 19. April 2005 beschieden worden ist, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig.
Die somit gegen die Restforderung im Gebührenbescheid vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Januar 2005 und den Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. April 2005 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat den Kläger zunächst im Gebührenbescheid vom 29. März 2004 auf der Rechtsgrundlage von § 11 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und - finanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW S. 36) in Verbindung mit § 6 Nr. 4 der Gebührensatzung (GS) für die FernUniversität in Hagen vom 03. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der FU Hagen 4/2003 vom 3. Dezember 2003) zur Zahlung einer Verspätungsgebühr von 5,00 EUR herangezogen. Nach § 6 Nr. 4 GebS wird wegen des besonderen Verwaltungsaufwandes u.a. für eine verspätet über die Internetfunktion vorgenommene Belegung von Kursen eine Gebühr von jeweils 5,00 EUR erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung dieser Gebühr liegen nicht vor und Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Gebühr sind insoweit auch nicht vom Kläger vorgetragen worden, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
Auch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 der Fern- und Verbundstudien- Rechtsverordnung NRW vom 17. Oktober 2003 ( GVBl. NRW 2003 S. 615) werden für Fern- und Verbundstudien besondere Gebühren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 StKFG erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) GS wird an der Fernuniversität Hagen von den in einem Studiengang eingeschriebenen, zugelassenen oder beurlaubten Studierenden sowie beurlaubten Studierenden eine Bereitstellungsgebühr von 30,00 EUR pro Semester erhoben. Diese Gebühr ist auch vom Kläger als Akademiestudierenden zu entrichten. Einwände gegen diese Gebühr hat der Kläger nicht erhoben und es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung vor, so dass sich auch insoweit vertiefte Ausführungen hierzu erübrigen.
Soweit Bezugsgebühren in Höhe von 211,50 EUR für die Belegung der Kurse, die nicht nachträglich als Wiederholerkurse storniert worden sind, festgesetzt worden sind, ist der Gebührenbescheid ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte durfte auf der Rechtsgrundlage von §§ 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b), 3 Satz 2 GS diese Gebühren erheben. Nach § 3 Satz 1 GS werden von den Teilnehmenden am Akademiestudium Gebühren nach § 2 GS erhoben und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GS wird eine individuell berechnete Bezugsgebühr nach dem von der FU Hagen festgesetzten Umfang der Lehrveranstaltung in Semesterwochenstunden (SWS) für jeden Kurs mit 13,50 EUR je SWS erhoben. Zuzüglich zu dieser Gebühr wird nach § 3 Satz 2 GS von Akademiestudierenden für die Aufwendungen der fachlichen Betreuung eine Betreuungsgebühr in Höhe von 10,-- EUR pro SWS erhoben.
Der Kläger hat ursprünglich Kurse im Gesamtumfang von 13 SWS belegt und auf seinen Widerspruch konnten zwei Kurse mit 4 SWS nachträglich als (gebührenfreie) Wiederholungskurse storniert werden. Hinsichtlich der nicht stornierten Kurse mit 9 SWS sind somit Bezugs- und Betreuungsgebühren entstanden, so dass der Beklagte rechnerisch richtig einen Betrag von 211,50 EUR ermittelt und vom Kläger gefordert hat.
Der Einwand des Klägers, er sei auch hinsichtlich dieser Kurse Wiederholer und der Beklagte müsse dies aus seinen Unterlagen auch mit der Folge ersehen haben, dass der Beklagte die Kurse automatisch als Wiederholungskurse hätte behandeln müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenforderung. Denn zunächst entstehen die streitigen Gebühren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GS bereits mit der Stellung des Antrages auf Zulassung/Einschreibung, so dass eine spätere Änderung der Belegung diese Gebühren regelmäßig nicht entfallen lässt. Insoweit ist es allein Aufgabe des (Akademie-) Studierenden, den Antrag sorgfältig auszufüllen und Fehler bei der Belegung fallen somit ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Studierenden. Es gibt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Prüfpflichten des Beklagten im Hinblick auf die Richtigkeit oder Sinnhaftigkeit der gewählten Kursbelegung. Insoweit ist es auch durchaus denkbar, dass ein Wiederholer aus welchen Gründen auch immer bestimmte Kurse erneut zugesandt haben möchte.
Auch das Vorbringen des Klägers, der Gebührenbescheid sei erst nach Beginn der Druck- und Versandvorbereitungen übersandt worden, so dass er seine Falschbelegung nicht habe rechtzeitig stornieren können, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenforderung. Denn die Bezugs- und Betreuungsgebühren entstehen - wie ausgeführt - bereits mit der Stellung des Antrages auf Zulassung bzw. des Rückmeldeantrages, so dass eine nachträgliche Änderung des Antrages nicht zum Wegfall der Gebühren führt. Dass der Beklagte zwei Kurse storniert und auf die entstandenen Gebühren insoweit verzichtet hat, stellt lediglich ein Entgegenkommen ohne rechtliche Verpflichtung des Beklagten dar.
Schließlich ist auch der Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 19. April 2005 rechtmäßig. Nach § 6 Nr. 3 GS wird für eine Stornierung der Belegung von Kursen wegen des besonderen Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von jeweils 15,-- EUR erhoben. Der Beklagte hat die vom Kläger belegten Kurse 29 (Jahresabschluss) und 34 (Betriebliche Steuerlehre) auf den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid nachträglich storniert, so dass diese Verspätungsgebühr entstanden ist.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.