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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 2834/09·11.11.2010

Masterzulassung: BA-Diplom (nachgraduiert) kein Hochschulabschluss i.S.d. HG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung zum Masterstudiengang „Master of Computer Science“ an der FernUniversität, gestützt auf ein Diplom der Berufsakademie, das in Baden‑Württemberg nachträglich in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule „nachgraduiert“ wurde. Streitpunkt war, ob damit die Zugangsvoraussetzungen des § 49 Abs. 7 HG NRW bzw. der Prüfungsordnung erfüllt sind. Das VG Arnsberg wies die Klage ab, weil weder ein akkreditierter BA‑Bachelorabschluss vorlag (§ 49 Abs. 7 S. 2 HG NRW) noch ein Hochschulabschluss i.S.d. § 49 Abs. 7 S. 1 HG NRW. Die Nachgraduierung ändere nur die Führbarkeit des Grades, nicht die Einordnung des ursprünglichen Abschlusses als Hochschulabschluss nach NRW‑Recht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zulassung zum Masterstudiengang mangels einschlägigen Hochschulabschlusses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 49 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte auf Abschlüsse aus akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien beschränkt und nicht auf nicht akkreditierte Diplomabschlüsse erstreckbar.

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Der „erste berufsqualifizierende Abschluss“ i.S.d. § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW setzt einen Hochschulabschluss voraus; Prüfungsordnungen dürfen hierfür einen qualifizierten Hochschulabschluss als Zulassungsvoraussetzung konkretisieren.

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Ein an einer Berufsakademie erworbener Diplomabschluss begründet keinen Hochschulabschluss, wenn die Berufsakademie nach dem maßgeblichen Hochschulrecht nicht den Status einer Hochschule hatte.

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Landesrechtliche Gleichwertigkeits- oder Berechtigungsregelungen eines anderen Bundeslandes führen nicht automatisch dazu, dass ein Abschluss als Hochschulabschluss nach dem Hochschulrecht eines anderen Landes zu qualifizieren ist.

5

Die Nachgraduierung eines Berufsakademieabschlusses in einen Hochschulgrad betrifft die Befugnis zum Führen des Grades, wandelt aber den ursprünglichen Abschluss nicht in einen Hochschulabschluss bzw. in einen Bachelorabschluss um.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 DH-ErrichtG§ 49 Abs. 7 Sätze 1 und 2 HG NRW§ 2 Satz 1 Nr. 1 PrüfO§ 50 HG NRW§ 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW§ 2 Nr. 1 PrüfO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Zulassung an der FernUniversität (FU) I zum Studiengang "Master of Computer Science". Die Berufsakademie (BA) L verlieh ihm nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges "Wirtschaftsinformatik" am 28. September 2007 den Titel "Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Berufs-akademie)". Mit dem Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-ErrichtG) vom 3. Dezember 2008 wandelte das Land Baden-Württemberg die bisherigen acht Berufsakademien des Landes in eine Duale Hochschule um. Mit Urkunde vom 28. Juli 2009 wandelte die Duale Hochschule die dem Kläger verliehene Bezeichnung nach § 7 DH-ErrichtG im Wege der Nachgraduierung in den Hochschulgrad "Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Duale Hochschule)" um.

3

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) teilte der FU I mit Schreiben vom 10. Februar 2009 mit, dass gemäß § 49 Abs.7 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) Zugang zu einem Masterstudiengang habe, wer einen ersten berufs-qualifizierenden Abschluss nachweisen könne, auf dem der Masterstudiengang aufbaue. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien seien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Das Land Baden-Württemberg habe die Abschlüsse der Berufsakademien in Abschlüsse einer "Dualen Hochschule" umgewandelt, um eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit Bachelorabschlüssen von akkreditierten Studiengängen zu erreichen. Diese Regelung werde in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt und widerspreche dem Hochschulgesetz.

4

Der Kläger beantragte am 4. August 2009 seine Einschreibung zum Wintersemester 2009/2010 als Teilzeitstudent im Studiengang "Master of Computer Science".

5

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. September 2010 die Zulassung ab und führte zur Begründung aus: Voraussetzung für die Einschreibung sei nach § 2 Satz 1 Nr.1 der Prüfungsordnung (PrüfO) für den Studiengang Master of Computer Science vom 5. Mai 2003 der erfolgreiche Abschluss eines Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer Hochschule. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 15. Oktober 2004 könnten ausschließlich akkreditierte Bachelor-Abschlüsse von Berufsakademien zum Masterstudiengang an einer Universität zugelassen werden. Der erzielte Abschluss genüge diesen Anforderungen nicht. Die Zulassung sei daher gemäß § 5 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung (ZEO) der FU I i.V.m. § 50 HG NRW zu versagen.

6

Der Kläger macht zur Begründung seiner am 2. Oktober 2009 erhobenen Klage geltend: Sein Abschluss erfülle die Zugangsvoraussetzung des § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW für einen Masterstudiengang, denn er habe einen Studiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern erfolgreich abgeschlossen.. Der Dualen Hochschule sei der formale und materielle Hochschulstatus verliehen worden, so dass sie eine Hochschule im Sinne des § 2 Nr.1 PrüfO sei. Durch die Nachgraduierung sei sein Diplomstudium einem heutigen Studiengang an der Dualen Hochschule gleichgestellt worden. Auch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg habe bestätigt, dass durch die Nachgraduierung der Inhaber der vormaligen staatlichen Bezeichnung "Diplom der Berufsakademie" einen Hochschulabschluss erwerbe. Das Leistungsvolumen des früheren Diplomstudienganges Wirtschaftsinformatik sei ausweislich der Bestätigung der Dualen Hochschule vom 9. Juni 2010 dem akkreditierten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule gleichwertig. Das Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 10. Februar 2009 beruhe auf der Fehlannahme, dass alle Abschlüsse nachträglich umgewandelt worden seien. Tatsächlich erfolge jedoch eine Nachgraduierung nur im Einzelfall.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2009 zu verpflichten, ihn zum Studiengang Master of Computer Science zuzulassen, hilfsweise über seine Zulassung zum Studiengang Master of Computer Science nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf den angegriffenen Bescheid und trägt noch ergänzend vor: Der Kläger erfülle nicht die Zulassungsvoraussetzungen, weil er nicht einen akkreditierten Studiengang abgeschlossen habe. Dies habe das Ministerium auch noch einmal mit einer e-Mail vom 18. Februar 2010 bestätigt und mitgeteilt, dass nur Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt seien. Eine rückwirkende Akkreditierung sei nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil die Klage gegen den die FU I nach außen vertretenden Rektor als Behörde zu richten ist (§ 78 Abs.1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs.2 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur VwGO - AG VwGO NRW -).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der die Zulassung des Klägers ablehnende Bescheid vom 3. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2009/2010

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Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1973 - VII 7.71 -, BVerwGE 42, 296

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zum Masterstudiengang Master of Computer Science zugelassen zu werden. Das von ihm abgeschlossene Diplom-Studium an der Berufsakademie eröffnet ihm nicht den Zugang zum Masterstudiengang.

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Nach § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Studiengang aufbaut. Nach Satz 3 der Vorschrift können die Prüfungsordnungen bestimmen, das für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Von dieser Ermächtigung hat die FU I1. mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Computer Science Gebrauch gemacht. Zudem sind nach § 49 Abs. 7 Satz 2 HG NRW Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

21

In Anwendung dieser Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang. Sein Diplomabschluss an der Berufsakademie erfüllt die Voraussetzungen des § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW schon deshalb nicht, weil er damit keinen Abschluss in einem akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Berufsakademie erworben hat. Diese Vorschrift ist nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch ein vor der Umstellung des Hochschulstudiums auf Bachelor- und Masterstudiengänge erworbener Abschluss in einem nicht akkreditierten Diplomstudiengang die Zulassung ermöglicht. Denn erstens steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift einer solchen erweiternden Auslegung entgegen. Zweitens spricht gegen eine solche Auslegung die Entstehungsgeschichte des § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW. Denn diese Vorschrift war im ursprünglichen Regierungsentwurf nicht enthalten und ist auf Empfehlung des Landtagsausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit der Begründung eingefügt worden, weil "in der Ausbildung in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien ein Bildungsniveau erreicht wird, um - wie bei dem Bachelorstudium an Universitäten und Fachhochschulen - die Prognose zu rechtfertigen, dass die Absolventinnen und Absolventen derartiger Ausbildungsgänge geeignet sind, einen Masterstudiengang erfolgreich zu absolvieren". Eine Beschränkung des Zugangs auf akkreditierte Bachelorabschlüsse steht im Einklang mit dem Beschluss zur "Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur" der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004. Nach Nr.1 dieses Beschlusses sind Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. In den Erläuterungen ist hierzu ausgeführt, dass für die Diplomabschlüsse an Berufsakademien der Grundsatzbeschluss der KMK-Konferenz vom 29. September 1995, (...) weiter gilt. Nach Nr. 4 dieses Beschlusses zu "Berufsakademien im tertiären Bereich" vom 29. September 1995 empfiehlt die Kultusministerkonferenz den jeweiligen Zuständigkeitsträgern, hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen die Berufsakademieabsolventen wie Fachhochschulabsolventen zu behandeln. Die Feststellung der hochschulrechtlichen Gleichwertigkeit des Abschlusses ist damit jedoch nicht erfolgt. Ist § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW somit vom Gesetzgeber gezielt im Hinblick auf akkreditierte Bachelorabschlüsse an Berufsakademien getroffen worden, so ist für eine erweiternde Auslegung kein Raum.

22

Der Kläger hat auch nach § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang. Bei dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW muss es sich - auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird - um einen Hochschulabschluss handeln.

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Vgl. die Begründung zum Hochschulgesetz zu § 49 Abs. 7 sowie Nr. 2.1 und 5.1. des KMK-Beschlusses vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 über "Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen".

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Insofern hat die FU I in § 2 Satz 1 Nr. 1 PrüfO bestimmt, dass ein erfolgreich abgeschlossener Studiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern Zulassungsvoraussetzung ist. Der Kläger hat an der Berufsakademie L den Studiengang Wirtschaftsinformatik abgeschlossen. Damit hat er keinen Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen, denn die Berufsakademien waren vor der Errichtung der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg keine Hochschulen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005 (HG BW a.F.). Die Berufsakademien gehörten nach § 76 Abs.2 Satz1 HG BW a.F. dem tertiären Bildungsbereich an und boten eine Alternative zum Studium an Fachhochschulen und Universitäten.

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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 76 Abs.2 Satz 3 HG BW a.F. die Abschlüsse nach dreijährigem erfolgreichem Studium mit den Abschlüssen in der entsprechenden Fachrichtung an den Fachhochschulen gleichwertig waren und dieselben Berechtigungen vermittelten. Denn diese Regelung betrifft das Landesrecht Baden-Württembergs und führt nicht dazu, dass die Abschlüsse an Berufsakademien in Baden-Württemberg als Hochschulabschlüsse nach nordrhein-westfälischen Recht gelten. Auch die auf der Grundlage von § 7 DH-ErrichtG erfolgte Umwandlung der mit dem Abschluss erworbenen staatlichen Bezeichnung "Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Berufsakademie)" in den Hochschulgrad "Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Duale Hochschule)" bezieht sich allein auf die Befugnis zum Führen der staatlichen Bezeichnung bzw. des Hochschulgrades und wandelt nicht den Abschluss selbst in einen Hochschulabschluss um. Dies bestätigt das Merkblatt "Nachgraduierung" der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,

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vgl. www.dhbw.de/aktuelles/detailansicht/nachgraduierung-von-ba-abschluessen/

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in dem ausgeführt ist, dass mit der Nachgraduierung ein vollwertiger akademischer Grad erworben wird und dass mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses Diplom (DH) eine Umwandlung in einen Bachelorabschluss nicht verbunden ist.

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Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

29

Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO sind nicht gegeben.