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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 2716/15·25.08.2016

Kreistagsprotokoll: Anspruch auf Aufnahme eines Sachantrags in die Niederschrift

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Kreistagsmitglied begehrte die Ergänzung der Niederschrift einer Kreistagssitzung um einen unter TOP 3.11 gestellten Sachantrag. Streitpunkt war, ob ein (angeblich) unzulässiger bzw. „erledigter“ Antrag gleichwohl zu protokollieren ist und ob hieraus ein subjektives Organrecht folgt. Das VG Arnsberg bejahte einen organschaftlichen Berichtigungsanspruch aus § 24 Abs. 3 e) GeschO und verurteilte den Kreistag, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen. Die Protokollpflicht erfasse jeden tatsächlich gestellten Antrag; die Zulässigkeit sei ggf. im Plenum zu klären, nicht durch Nicht-Protokollierung zu umgehen.

Ausgang: Klage auf Protokollergänzung erfolgreich; Kreistag zur Fassung eines Berichtigungsbeschlusses verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein begehrter Protokollberichtigungsbeschluss eines kommunalen Vertretungsorgans mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.

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Eine Sitzungsniederschrift, die nach der Geschäftsordnung mindestens „die in der Sitzung gestellten Anträge“ enthalten muss, ist unvollständig, wenn ein tatsächlich gestellter Sachantrag nicht aufgenommen wird.

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Die Protokollierungspflicht für Anträge besteht unabhängig davon, ob der Antrag inhaltlich (vermeintlich) unzulässig ist oder das Anliegen nach Auffassung der Sitzungsleitung im Verlauf der Debatte bereits beantwortet wurde.

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Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Protokollierung von Anträgen können subjektive organschaftliche Rechte einzelner Mandatsträger begründen; bei Verstoß besteht ein Anspruch auf förmliche Ergänzung der Niederschrift durch Berichtigungsbeschluss.

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Der Sitzungsleiter darf eine Abstimmung über einen Antrag nicht dadurch verhindern, dass er den Antrag nicht zur Abstimmung stellt; er hat rechtswidrige Beschlüsse vielmehr nach den hierfür vorgesehenen kommunalrechtlichen Instrumenten zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 37 KrO NRW§ 52 GO NRW§ 24 Abs. 3 e) GeschO§ 8 Abs. 1 GeschO§ 25 Abs. 3 GeschO§ 24 Abs. 3 GeschO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, folgenden Beschluss zu fassen:

„Es wird festgestellt, dass die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 27. März 2015 unvollständig ist und dass das Kreistagsmitglied I1 unter dem Tagesordnungspunkt 3.11 folgenden Antrag gestellt hat: ‚Der Kreistag beschließt, dass aufgrund der haushaltsrechtlichen Bedenken der CDU- Fraktion Herr Kreiskämmerer E eine Stellungnahme zu dieser überplanmäßigen Ausgabe zu einem Zeitpunkt, wo der Haushalt des Kreises Siegen- Wittgenstein noch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt ist, aus Sicht der Kämmerei gibt.‘“

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Mitglied des beklagten Kreistags und begehrt die Ergänzung der Niederschrift einer Kreistagssitzung.

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Am 27. März 2015 beriet der Beklagte in öffentlicher Sitzung über den Tagesordnungspunkt (TOP) 3.11 „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung“, der u.a. die Einrichtung einer Großtagespflegestelle und weiterer Angebote für Kinder von Kreisbediensteten zum Gegenstand hatte. Nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung sollten hierfür im Haushaltsjahr 2015 vorbehaltlich der Beendigung der vorläufigen Haushaltsführung Mittel i.H.v. rund 000 € außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

4

In der hierzu erstellten Sitzungsniederschrift ist zum Beratungsverlauf u.a. ausgeführt:

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„…KT- Mitgl. C- Q sieht dagegen in der Einrichtung ein Angebot über dem vorhandenen Bedarf, der ausschließlich zu Lasten der Kommunen gehe. Ergänzend bemängelt KT- Mitgl. I1 die fehlende Behandlung während der Beratungen zum Haushalt 2015. Aktuell befinde man sich noch in der vorläufigen Haushaltsführung. Er habe daher rechtliche Bedenken gegen die geplante Einrichtung. Ihm fehle zudem eine Aussage des Kämmerers zur haushaltsrechtlichen Behandlung des Vorhabens, dies führe zu außerplanmäßigen Ausgaben. Zur Vorlage beantrage er eine geheime Abstimmung.

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Landrat N entgegnet, dass ein entsprechender Beschluss unter dem Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung 2015 stehe. Im Übrigen entscheide er, wer zu Fragen aus dem Kreistag von der Kreisverwaltung Stellung nehme…“

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Hierauf folgten weitere Diskussionsbeiträge, ehe der Beschlussvorschlag in geheimer Abstimmung mehrheitlich angenommen wurde.

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Im Mai 2015 widersprach der Kläger der Sitzungsniederschrift und führte hierzu aus: Unter dem TOP 3.11 habe er im Laufe der Debatte einen Antrag zur Sache gestellt. Dieser habe gelautet, „dass aufgrund der haushaltsrechtlichen Bedenken der CDU- Fraktion Herr Kreiskämmerer E eine Stellungnahme zu dieser überplanmäßigen Ausgabe zu einem Zeitpunkt, wo der Haushalt des Kreises Siegen- Wittgenstein noch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt ist, aus Sicht der Kämmerei gibt.“

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Eine Abstimmung zu diesem Antrag sei vom Landrat nicht durchgeführt worden. Da der von ihm gestellte Antrag zur Sache nicht in der Niederschrift erwähnt sei, werde eine entsprechende Ergänzung der Niederschrift gefordert.

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Der Landrat entgegnete hierauf: Der Antrag zur Sache, mit dem eine Aussage des Kreiskämmerers zum Sachverhalt verlangt worden sei, sei unzulässig gewesen, denn der Kämmerer sei ohne seine Billigung nicht zu einer Stellungnahme berechtigt gewesen. Zudem sei das Anliegen des Klägers in ausreichender und sachlicher Form von ihm beantwortet und entsprechend in der Niederschrift dokumentiert worden. Von einer Änderung der Niederschrift werde daher abgesehen.

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Der Kläger machte daraufhin ergänzend geltend: Nach seinem Rechtsverständnis könne ein in einer Kreistagssitzung gestellter Antrag zur Sache nicht ohne weiteres in einem Protokoll verschwiegen werden, so dass weiterhin um Ergänzung der Niederschrift gebeten werde. Ob der Antrag wirklich unzulässig oder er berechtigt gewesen sei, den Kämmerer um seine fachliche Stellungnahme zu bitten, sei eine andere Frage.

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Der Landrat legte die Sache hierauf dem Beklagten zur Entscheidung vor, der eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift in seiner Sitzung vom 26. Juni 2015 mehrheitlich ablehnte.

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Zur Begründung seiner im August 2015 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass die Niederschrift nach § 24 der Geschäftsordnung des Beklagten (GeschO) zwingend die in der Sitzung gestellten Anträge enthalten müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, folgenden Beschluss zu fassen:

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„Es wird festgestellt, dass die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 27. März 2015 unvollständig ist und dass das Kreistagsmitglied I1 unter dem Tagesordnungspunkt 3.11 folgenden Antrag gestellt hat: ‚Der Kreistag beschließt, dass aufgrund der haushaltsrechtlichen Bedenken der CDU- Fraktion Herr Kreiskämmerer E eine Stellungnahme zu dieser überplanmäßigen Ausgabe zu einem Zeitpunkt, wo der Haushalt des Kreises Siegen- Wittgenstein noch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt ist, aus Sicht der Kämmerei gibt.‘“

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

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Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, jedenfalls aber nicht in subjektiven Rechten verletzt.

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Ein wehrfähiges Organrecht auf eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift ergebe sich weder aus § 37 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW), nach dem lediglich Beschlüsse des Kreistags zu protokollieren seien, noch aus § 24 GeschO. Letzterer diene Publizitäts- und Beweiszwecken, nicht aber den Interessen des einzelnen Kreistagsmitglieds. Die fehlende Protokollierung eines Antrags beeinträchtige das Recht auf Antragstellung nicht und die Stellung eines Antrags könne auch auf anderem Wege als durch ein Protokoll nachgewiesen werden, so dass organschaftliche Mitwirkungsrechte des Klägers durch einen etwaigen formalen Fehler nicht berührt seien.

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Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn es sei unstreitig, dass der Kläger einen Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme durch die Kämmerei gestellt habe. Welchen zusätzlichen Nutzen er sich von einer formalen Änderung der Niederschrift erhoffe, bleibe unklar. Es gehe ihm offenbar nicht um eine Verbesserung der eigenen Rechtsposition, sondern um die Vergeltung eines vermeintlichen Rechtsverstoßes.

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Zudem sehe die Geschäftsordnung ein abschließendes Verfahren zur Korrektur von Sitzungsniederschriften vor, das keinen Raum für eine gerichtliche Überprüfung lasse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war bei verständiger Würdigung des Begehrens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers von vorneherein (ausschließlich) als Leistungsklage anzusehen, die auf die Ergänzung der Sitzungsniederschrift um den in der Kreistagssitzung vom 27. März 2015 gestellten Sachantrag des Klägers abzielt.

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Eine Ergänzung kann dabei lediglich in der Form erfolgen, dass der Beklagte einen dahingehenden Berichtigungsbeschluss fasst, der seinerseits protokolliert wird und so neben die ursprüngliche Sitzungsniederschrift tritt. Eine nachträgliche Abänderung der bereits erstellten öffentlichen Urkunde durch die damaligen Unterzeichner oder durch den Beklagten selbst ist demgegenüber ausgeschlossen, jedenfalls soweit die Unterzeichner (Landrat und Schriftführer) einer Berichtigung – wie hier – nicht zustimmen.

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Vgl. Held / Winkel / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Stand: Juli 2015, § 37 KrO NRW, Rz.2.2, § 52 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW), Rz.3.2; Kleerbaum / Palmen, GO NRW, 1. Auflage, § 52 GO NRW, Rz.IV; Rehn / Cronauge / von Lennep / Knirsch, GO NRW, Stand: Juni 2015, § 52 GO NRW, Anm.2.

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Einer (gesonderten) Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Niederschrift in ihrer bisherigen Form bzw. einer hierdurch bewirkten Verletzung von Organrechten des Klägers bedurfte und bedarf es neben der Leistungsklage nicht. Beides ist vielmehr bereits Voraussetzung des – hier im Ergebnis bestehenden – Berichtigungsanspruchs des Klägers.

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Die so verstandene Klage hat Erfolg.

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Da es sich bei dem begehrten Berichtigungsbeschluss des Kreistags mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, denn eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte durch die unterlassene Protokollierung seines in der Sitzung vom 27. März 2015 gestellten Sachantrags erscheint nicht nur möglich, sondern ist, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, letztlich auch gegeben.

33

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer förmlichen Berichtigung des Protokolls, so dass für ihre klageweise Durchsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Auch insofern kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden, nach denen ein Berichtigungsanspruch vorliegend auch in Ansehung dessen gegeben ist, dass die Stellung eines Sachantrags in der Kreistagssitzung von der Beklagtenseite eingeräumt wird.

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte einen Berichtigungsbeschluss mit dem tenorierten Inhalt fasst, so dass ihn die Ablehnung einer Protokollberichtigung durch den Beklagten in seinen organschaftlichen Rechten verletzt.

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Der Anspruch des Klägers folgt aus § 24 Abs.3 e) GeschO, wonach die Niederschrift einer Sitzung des Beklagten (neben anderem) mindestens die in der Sitzung gestellten Anträge enthalten muss.

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Dem genügt die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 27. März 2015 in ihrer bisherigen Form nicht, denn der Kläger hat im Rahmen der Beratung des TOP 3.11 unbestritten einen auf die Abgabe einer Stellungnahme des Kämmerers gerichteten Sachantrag gestellt, der in der Niederschrift nicht enthalten ist.

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Insbesondere kann der im Protokoll enthaltenen Formulierung, dem Kläger fehle eine Aussage des Kämmerers zur haushaltsrechtlichen Behandlung des Vorhabens, keine förmliche Antragstellung auf Beschlussfassung des Kreistags über die Abgabe einer Stellungnahme des Kämmerers entnommen werden. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass der ebenfalls gestellte Antrag des Klägers auf geheime Abstimmung über die Beschlussvorlage ausdrücklich als solcher aufgenommen wurde, und wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

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Entspricht die Niederschrift der Sitzung vom 27. März 2015 demnach mangels Ausweisung des klägerischen Sachantrags nicht den Vorgaben des § 24 Abs.3 e) GeschO, so wird dies auch nicht durch den Einwand des Landrates in Zweifel gezogen, der Antrag des Klägers sei unzulässig gewesen, da der Kreistag einen Beschluss auf Abgabe einer Stellungnahme des Kämmerers gegen seinen Willen nicht hätte fassen dürfen.

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Die Regelung in § 24 Abs.3 e) GeschO enthält keine Einschränkung dahin, dass nur in diesem Sinne „zulässige“ Anträge, d.h. nur auf einen rechtmäßigen Kreistagsbeschluss gerichtete Anträge in die Niederschrift aufzunehmen sind.

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Schon ihrem Wortlaut nach ist vielmehr die Protokollierung jedes Antrags, d.h. namentlich auch jedes Sachantrags eines Kreistagsmitglieds im Sinne des § 8 Abs.1 GeschO, erforderlich.

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Nur dies wird auch dem Zweck der Vorschrift gerecht, die – unabhängig von der noch zu behandelnden Frage, ob dies nur zum Schutz öffentlicher Interessen oder auch zum Schutz des einzelnen Kreistagsmitglieds erfolgt – jedenfalls gewährleisten will, dass der Ablauf einer Kreistagssitzung (einschließlich der hier gestellten Anträge) in der Niederschrift so wiedergegeben wird, wie er tatsächlich stattgefunden hat.

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Mit dieser Dokumentations- und Beweisfunktion der Niederschrift wäre es ersichtlich unvereinbar, wenn dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und / oder dem für die Niederschrift gemäß § 25 Abs.3 GeschO mitverantwortlichen Beklagten die Befugnis eingeräumt würde, Anträge eines Kreistagsmitglieds, die in der Sitzung tatsächlich gestellt wurden, gar nicht erst zu Protokoll zu nehmen – also schlicht „unter den Tisch fallen“ zu lassen -, weil sie nach Ansicht der Unterzeichner bzw. der Kreistagsmehrheit auf eine rechtswidrige Beschlussfassung des Kreistags gerichtet sind.

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Dem Ziel einer dem tatsächlichen Ablauf entsprechenden, vollständigen Wiedergabe der in § 24 Abs.3 GeschO genannten Bestandteile einer Beratung entspricht es vielmehr allein, dass auch die Stellung solcher (vermeintlich) auf eine rechtswidrige Beschlussfassung zielender Anträge in die Niederschrift aufgenommen wird.

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Es ist dem Kreistag dann freilich unbenommen, derartige Anträge unter Hinweis auf ihren (vermeintlich) unzulässigen Inhalt abzulehnen, wobei allerdings Veranlassung zu der Bemerkung besteht, dass diese Entscheidung dem Kreistag selbst als angerufenem Organ (§ 8 Abs.3 GeschO) und nicht – gleichsam im Sinne einer der Entscheidung des Plenums vorgreifenden Vorprüfungskompetenz – dem Landrat obliegt. Denn es besteht keine Befugnis des Landrats, die Fassung (seiner Ansicht nach) rechtswidriger Kreistagsbeschlüsse dadurch zu unterbinden, dass er sie als Verhandlungsleiter gar nicht erst zur Abstimmung durch das Plenum stellt; er ist vielmehr darauf verwiesen, derartige Beschlüsse zu beanstanden (§ 39 Abs.2 KrO NRW).

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Der nach dem Vorstehenden objektiv gegebene Verstoß gegen § 24 Abs.3 e) GeschO, der die Aufnahme jedes Sachantrags eines Kreistagsmitglieds in die Sitzungsniederschrift gebietet, wird auch nicht durch den weiteren Einwand des Landrats in Zweifel gezogen, dem klägerischen Antrag sei in der fraglichen Sitzung durch seine eigene Stellungnahme zu den aufgeworfenen haushaltsrechtlichen Fragen hinreichend entsprochen worden. Denn abgesehen davon, dass dies vernachlässigt, dass der klägerische Antrag gerade auf die Abgabe einer Stellungnahme des Kämmerers – und nicht des Landrats - gerichtet war, bietet auch die Annahme des Landrats bzw. der Kreistagsmehrheit, der Antrag eines Kreistagsmitglieds sei im weiteren Verlauf der Sitzung ausreichend abgehandelt worden, allenfalls eine Grundlage dafür, dass das Plenum eine darüber hinausgehende Befassung mit dem Anliegen ablehnt, keinesfalls aber dafür, einen tatsächlich gestellten Antrag gar nicht erst zu protokollieren.

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Widerspricht die Niederschrift in ihrer bisherigen Form demnach den Vorgaben des § 24 Abs.3 e) GeschO, so verletzt dies den Kläger auch in seinen organschaftlichen Rechten mit der Folge, dass er ihre Ergänzung um den von ihm gestellten Sachantrag beanspruchen kann.

48

Die Regelung in § 24 Abs.3 e) GeschO, nach der sämtliche Anträge eines Kreistagsmitglieds in die Niederschrift aufzunehmen sind, dient ersichtlich nicht allein dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Protokollierung von Kreistagssitzungen, sondern gerade auch dem Interesse des einzelnen Kreistagsmitglieds, und begründet daher bei einem diesbezüglichen Rechtsverstoß einen organschaftlichen Berichtigungsanspruch.

49

Wie sich aus § 37 Abs.1 und 2 KrO NRW ergibt, ist dem öffentlichen Interesse an der Dokumentation von Kreistagssitzungen nach der Wertung des Gesetzgebers bereits dann ausreichend Rechnung getragen, wenn (nur) über die im Kreistag gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen wird und die Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Protokollierung der von einem Kreistagsmitglied eingebrachten Anträge ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgeschrieben.

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Wenn § 24 Abs.3 e) GeschO darüber hinausgehend die Protokollierung aller (Sach- oder Geschäftsordnungs-) Anträge eines Kreistagsmitglieds anordnet, geschieht dies mindestens auch – wenn nicht gar vorrangig - im Interesse des einzelnen Kreistagsmitglieds.

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Insofern gewinnt Bedeutung, dass das einzelne Kreistagsmitglied gemäß § 28 Abs.3 KrO NRW unter anderem dann haftet, wenn der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen Schaden erleidet und es in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht gehandelt hat (lit. a)) oder es der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt hat, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden (lit. c)).

52

Insbesondere im Hinblick auf diese persönliche Haftung des Kreistagsmitglieds für unter Umständen erhebliche Schäden erscheint in deren Interesse eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Dokumentation namentlich auch der seitens der Kreistagsmitglieder zu einem bestimmten Beratungsgegenstand förmlich eingebrachten Sach- und Geschäftsordnungsanträge angezeigt, da diese dem einzelnen Kreistagsmitglied als Nachweis dafür dienen kann, im Rahmen der Beschlussfassung die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben.

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Vgl. in diesem Sinne mit Blick auf die entsprechende Haftungsregelung des § 43 Abs.4 GO NRW sogar für bloße Stellungnahmen von Ratsmitgliedern: Kleerbaum / Palmen, a.a.O., § 52 GO NRW, Anm.1; Held / Winkel / Wansleben, a.a.O., § 52 GO NRW, Rz. 1.3; Rehn / Cronauge / von Lennep / Knirsch, a.a.O., § 52 GO NRW, Anm. I 1.

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Dies illustriert nicht zuletzt der vorliegende Fall, in dem der Kläger gegen die beabsichtigte kostenintensive Schaffung einer neuen Einrichtung mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung (§ 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 82 GO NRW) haushaltsrechtliche Bedenken äußerte, die zumindest nicht von vorneherein jeder Grundlage entbehrten. In einer derartigen Konstellation ist nicht fernliegend, dass die Protokollierung eines Sachantrags, der auf die Abgabe einer (zusätzlichen) Stellungnahme des Kämmerers zu den haushaltsrechtlichen Fragestellungen zielte, als Nachweis dafür dienen kann, dass der Kläger sich um eine seinen Sorgfaltspflichten genügende Mandatsausübung bemüht hat, indem er es unternahm, eine breitere Entscheidungsgrundlage für den anstehenden Beschluss zu erhalten.

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Dient die Regelung in § 24 Abs.3 e) GeschO folglich auch dem Schutz des einzelnen Kreistagsmitglieds, wird dies nicht durch die Erwägung des Beklagten in Zweifel gezogen, dass das Antragsrecht des Kreistagsmitglieds durch die fehlende Protokollierung eines Antrags nicht beeinträchtigt werde.

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Denn zum einen besteht bei Anträgen, die vom Verhandlungsleiter während der Sitzung nicht als solche zu Protokoll genommen werden, ersichtlich die Gefahr, dass über diese im weiteren Sitzungsverlauf – wie im vorliegenden Fall – keine Beschlussfassung des Kreistags erfolgt. Mit der fehlenden Protokollierung eines Antrags geht daher durchaus bereits eine Gefährdung des Antragsrechts des Kreistagsmitglieds einher, da sich der Kreistag mit solchen Anträgen unter Umständen gar nicht erst befasst.

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Zum anderen aber dient die Pflicht zur Protokollierung der Anträge eines Mandatsträgers nach dem Gesagten keineswegs nur der Sicherung des Antragsrechts als solchem, sondern insbesondere auch dazu, in Haftungsfällen den Nachweis einer sorgfältigen Mandatsausübung führen zu können.

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In diesem Zusammenhang wird die Schutzfunktion des § 24 Abs.3 e) GeschO zugunsten des einzelnen Kreistagsmitglieds auch nicht durch den weiteren Hinweis des Beklagten in Frage gestellt, dass die Stellung eines Antrags durch das Kreistagsmitglied ggf. auf anderem Wege als durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen werden könne.

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Denn zum einen ist nicht gesichert, dass ein solcher Nachweis dem Kreistagsmitglied in jedem Einzelfall - etwa bei länger zurückliegenden Sitzungen - gelingen wird, so dass andere Beweismittel dem Mandatsträger keinen vergleichbaren Schutz bieten wie eine diesbezügliche öffentliche Urkunde.

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Zum anderen können sich, wenn die objektiv- rechtlich gebotene Wiedergabe eines Antrags im Sitzungsprotokoll im Einzelfall fehlt, gerade hieraus auch bei Vorhandensein anderer Beweismittel Zweifel daran ergeben, ob tatsächlich ein Antrag gestellt wurde. Auch deshalb drängt sich auf, dass das einzelne Kreistagsmitglied die Beachtung der Vorschrift im Sinne eines subjektiven Rechts beanspruchen kann.

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Dieser Befund wird auch nicht durch die Erwägung des Beklagten erschüttert, die §§ 24 und 25 GeschO enthielten ein abschließendes Verfahren zur Korrektur einer Sitzungsniederschrift, das die gerichtliche Überprüfung eines die Protokollberichtigung ablehnenden Kreistagsbeschlusses (§ 25 Abs.3 GeschO) ausschließe.

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Da die Regelung in § 24 Abs.3 e) GeschO dem einzelnen Kreistagsmitglied, wie gezeigt, ein subjektives Recht auf deren Beachtung vermittelt, liegt schon mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mehr als nahe, dass der Betroffene sein diesbezügliches Organrecht – nach erfolgloser Vorprüfung der Beanstandung durch den Kreistag (§ 25 Abs.3 GeschO) – erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

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Anderes ergibt sich namentlich nicht aus § 25 Abs.3 S.1 GeschO, wonach der Kreistag über die „endgültige Abfassung“ der Sitzungsniederschrift entscheidet. Diese Formulierung soll offenkundig nur hervorheben, dass auf der Ebene der kommunalen Organe letztlich der Kreistag selbst - und nicht sein Vorsitzender und der Schriftführer, denen die Prüfung von Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift zunächst obliegt (§ 25 Abs.2 GeschO) – die abschließende Entscheidung über die Fassung der Sitzungsniederschrift zu treffen hat.

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Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Kreistags hiermit entgegen dem kommunalverfassungsrechtlichen Regelfall, in dem die Verletzung organschaftlicher Rechte klageweise geltend gemacht werden kann, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen werden sollte, ergeben sich demgegenüber weder aus dieser Formulierung noch aus anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung.

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Dem Berichtigungsanspruch des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Stellung eines Sachantrags am 27. März 2015 unbestritten und daher kein zusätzlicher Nutzen einer förmlichen Protokollberichtigung erkennbar sei.

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Abgesehen davon, dass die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nunmehr zumindest die konkrete Formulierung des klägerischen Sachantrags bestritten hat, und ungeachtet der weiteren Frage, ob vorliegend trotz ausdrücklicher Ablehnung einer Protokollberichtigung durch den Beklagten überhaupt von einem „Anerkenntnis“ der Antragstellung gesprochen werden kann, greift dies jedenfalls deshalb nicht durch, weil das Verhalten des Beklagten und der weiteren auf Seiten des Kreises beteiligten Organe auf die grundsätzliche Fehlvorstellung hindeutet, dass in einer Kreistagssitzung gestellte Anträge eines Kreistagsmitglieds unter bestimmten Umständen – namentlich wenn sie auf (vermeintlich) rechtswidrige Beschlussfassungen hinauslaufen oder (vermeintlich) schon hinreichend behandelt worden sind – von vorneherein nicht protokolliert werden müssen.

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Daher besteht jedenfalls die Gefahr, dass auch künftig in ähnlicher Weise zu Lasten des Klägers gegen die Regelung in § 24 Abs.3 e) GeschO verstoßen werden könnte, so dass ihm bereits aus diesem Grund weder ein berechtigtes Interesse an der klageweisen Durchsetzung seines Berichtigungsanspruchs abgesprochen noch etwa der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.

68

Ist nach allem ein Anspruch des Klägers auf die Fassung eines Berichtigungsbeschlusses durch den Beklagten grundsätzlich gegeben, so bestehen schließlich auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Beklagten insofern entsprechend dem Klageantrag zur Fassung eines Beschlusses mit dem tenorierten Wortlaut zu verurteilen.

69

Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung – erstmals - ausgeführt hat, der Sachantrag des Klägers sei in der Kreistagssitzung so nicht gestellt worden, sondern der Kläger habe seinerzeit lediglich beantragt, der Kämmerer solle zu dem Beratungsgegenstand zu TOP 3.11 allgemein Stellung nehmen, begründet dies keine substantiierten Zweifel daran, dass der Antrag des Klägers in der fraglichen Kreistagssitzung entsprechend dem Urteilstenor formuliert worden ist.

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Denn der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er den Sachantrag seinerzeit schriftlich vorformuliert und dann vorgelesen habe, ohne dass die Beklagtenseite in nachvollziehbarer Weise einen abweichenden Geschehensablauf geschildert hätte. Im Übrigen hat sie auch nicht verdeutlichen können, inwiefern sich der damalige, auch von ihr eingeräumte Sachantrag des Klägers - der schon ausweislich der übrigen Ausführungen in der Sitzungsniederschrift ersichtlich im Zusammenhang mit der vorläufigen Haushaltsführung des Kreises und den sich hieraus ergebenden haushaltsrechtlichen Fragen für die anstehenden Entscheidungen stand – inhaltlich von dem nach Angaben des Klägers gestellten Antrag unterschieden haben soll, so dass umso weniger Anlass besteht, an dessen Darstellung zu zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).