Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Aussicht auf Übernahme von Schülerfahrkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Durchsetzung der Übernahme von Fahrkosten für ihren Sohn zur Grundschule G. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: die besuchte Schule ist nicht die nächstgelegene im Sinne der SchfkVO. Beim Besuch der nächstgelegenen Grundschule würden aufgrund der Entfernung keine Fahrtkosten anfallen. Kindeswohlgesichtspunkte können insoweit nicht berücksichtigt werden, weil die Verordnung hierfür keine Rechtsgrundlage eröffnet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bezüglich Übernahme der Schülerfahrkosten bietet.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 9 Abs. 1 SchfkVO ist für Grundschüler die nächstgelegene Schule diejenige, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt; hiervon abweichende Ausnahmetatbestände gelten nur, wenn die Verordnung sie vorsieht.
Besucht ein Schüler nicht die nach SchfkVO nächstgelegene Schule, beschränkt sich ein Erstattungsanspruch auf die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.
Entscheidungsrelevante individuelle Gründe wie das Kindeswohl sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie die einschlägige Verordnung ihnen ausdrücklich Raum gibt; eine generelle Abweichungsmöglichkeit für Grundschüler besteht nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus M. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage nicht die hierfür nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Klägerin hat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für ihren Sohn O. zum Besuch der Grundschule in G. , denn diese Schule ist nicht die dem Wohnort nächstgelegene Schule. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) ist nächstgelegene Schule für Schüler einer Grundschule die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt (Buchstabe a), oder die von den Erziehungsberechtigten nach §§ 25 und 26 SchOG gewählte Schule (Buchstabe b), oder die Schule, die der Schüler als zugewiesener Schüler nach § 28 Abs. 1 SchVG (Buchstabe c) oder die er mit Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchPflG besucht (Buchstabe d). Die Ausnahmetatbestände der Buchstaben b) bis d) liegen hier nicht vor, so dass die nächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 1 a) SchfkVO die Schule ist, in deren Schulbezirk der Sohn O. wohnt. Dies ist hier die Grundschule B. Besucht aber ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule, so hat er nach § 9 Abs. 7 SchfkVO nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei dem Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden. Beim Besuch der Grundschule F entstünden aufgrund der Entfernung von unter 2 km zwischen Wohnung und Schule keine Schülerfahrkosten, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.
Das Vorbringen der Klägerin, sie wolle ihrem Sohn nicht erneut einen Schulwechsel innerhalb des letzten Grundschuljahres zumuten, ist für die Kammer nachvollziehbar und entspricht sicherlich auch dem Kindeswohl. Gleichwohl kann dieses im Rahmen der hier anstehenden Bewertung der Kostenübernahme nicht berücksichtigt werden, weil der Verordnungsgeber die Möglichkeit zu einer Berücksichtigung solch individueller Gründe nicht eröffnet hat. Insbesondere können sich Grundschüler auch nicht wie Schüler anderer Schulen darauf berufen, dass der Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde (§ 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO), denn diese Vorschrift gilt nur für die Schüler von Schulen im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO und nicht für Grundschüler, für die allein die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SchfkVO heranzuziehen ist.
Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.