Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 2174/09·06.06.2010

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei klage gegen Wohngeld‑Versagungsbescheid

Öffentliches RechtSozialrechtWohngeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und focht einen Bescheid an, mit dem sein Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 66 SGB I keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid sei rechtmäßig, da der Kläger trotz Fristsetzung und Belehrung erforderliche Nachweise nicht vorlegte. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Leistung könne nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Versagung nachgewiesen waren.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage gegen den Wohngeld‑Versagungsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Nach § 66 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, wenn der Leistungserbringer den Antragsteller schriftlich auf die Folgen hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt hat.

3

Das nachträgliche Vorbringen, der Antragsteller habe sich später Geld geliehen oder zusätzliche Umstände vorgetragen, ändert die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheids nicht, wenn die Mitwirkung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erbracht und die Anforderungen der Fristsetzung erfüllt waren.

4

Im Klageweg gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I kann grundsätzlich nicht die unmittelbare Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der Leistung erstritten werden; hiervon abweichend ist nur auszugehen, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits bei Erlass des Bescheids nachgewiesen waren.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB I§ 60 bis 62, 65 SGB I§ 66 Abs. 3 SGB I

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ihr zudem auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Soweit der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 anficht, mit dem der Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers vom 30. Januar 2009 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat, ist die Klage nach derzeitigem Erkenntnisstand unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

5

Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid ist § 66 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs.3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

6

Die in § 66 SGB I umschriebenen Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung waren zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 erfüllt.

7

Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 zu Recht zur Mitwirkung aufgefordert, denn auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen war nicht nachvollziehbar, wie dieser den Lebensunterhalt bestreiten konnte.

8

Im Wohngeldantrag vom 30. Januar 2009 hatte der Kläger als Einnahmen lediglich seine Rente von 178,42 EUR sowie Mieteinnahmen (nicht komplett) in Höhe von 164,00 EUR angegeben. Eine daraufhin ergangene Einladung zu einer persönlichen Vorsprache am 20. Februar 2009 zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nahm der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Ihm zugesandte Formulare betreffend Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung, Zusatzeinkünfte und Anlage bei Vermietung reichte der Kläger am 14. April 2009 beim Beklagten ein. Ergänzend führte er aus, dass für den Monat Januar 2009 von einem weiteren Mieter, der seit Januar 2009 bei ihm wohne, eine Miete von 285,57 EUR gezahlt worden sei; für die Folgemonate sei die Miete nicht gezahlt, jedoch angemahnt worden. Hiervon ausgehend begegnete es keinen Bedenken, dass der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 auf Grundlage des § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB I unter Hinweis auf den sich bei Zugrundelegung der bisherigen Angaben ergebenden erheblichen Fehlbetrag aufforderte, bis zum 20. April 2009 detailliert mitzuteilen, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt incl. der Kosten der Unterkunft bestreite und darüber geeignete Nachweise vorzulegen. Da der Kläger trotz weiterer Fristverlängerungen bis zum 14. Mai 2009 und des Hinweises auf die anderenfalls gegebene Möglichkeit, den Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, weder die geforderte Stellungnahme abgab noch sonstige Nachweise über weitere Einnahmen beibrachte, lagen die Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung bei Erlass des Bescheides am 25. Juni 2009 vor.

9

Der Umstand, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, er habe sich Geld leihen müssen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, zieht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Juni 2009 nicht nachträglich in Zweifel, zumal der Kläger insoweit ebenfalls keine nachvollziehbaren Angaben gemacht hat.

10

Soweit der Kläger über die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm Wohngeld "in der vollen Höhe zu zahlen", hat die Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

11

Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs.1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt wiederum nur im - hier nicht vorliegenden - Fall, dass zum Zeitpunkt der Versagung die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen waren und der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig war.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, a.a.O; OVG für das Land Schleswig- Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, a.a.O.