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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 1858/15·29.08.2016

Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; anteilige Kostenverteilung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO verteilte es die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen: Kläger 5/6, Beklagte 1/6, weil die Beklagte 1/6 der Forderung erfüllte. Der Streitwert wurde auf 424,60 EUR (Jahresfahrkarte) festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kostenaufteilung 5/6 Kläger, 1/6 Beklagte; Streitwert 424,60 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Bei einvernehmlicher Erledigung hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

3

Bei teilweiser Erledigung ist eine anteilige Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Umfang des Nachgebens bzw. der übernommenen Leistung zulässig und geboten.

4

Für die Streitwertfestsetzung bei Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des GKG; der Streitwert kann sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien (z. B. Kosten einer Jahresfahrkarte) richten.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

              Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

              Der Streitwert wird auf 424,60 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Begehren der Kläger betragsmäßig in einem Umfang von 1/6 der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung nachzukommen; im Gegenzug haben die Kläger an den weiteren ursprünglich verlangten Schülerfahrkosten - in Höhe von 5/6 - nicht mehr festgehalten.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei dem Betrag von 424,60 EUR handelt es sich um die Kosten einer Jahresfahrkarte in der Preisstufe C der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH für das Schuljahr 2015/2016.