Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; anteilige Kostenverteilung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO verteilte es die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen: Kläger 5/6, Beklagte 1/6, weil die Beklagte 1/6 der Forderung erfüllte. Der Streitwert wurde auf 424,60 EUR (Jahresfahrkarte) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kostenaufteilung 5/6 Kläger, 1/6 Beklagte; Streitwert 424,60 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei einvernehmlicher Erledigung hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Bei teilweiser Erledigung ist eine anteilige Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Umfang des Nachgebens bzw. der übernommenen Leistung zulässig und geboten.
Für die Streitwertfestsetzung bei Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des GKG; der Streitwert kann sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien (z. B. Kosten einer Jahresfahrkarte) richten.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Der Streitwert wird auf 424,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Begehren der Kläger betragsmäßig in einem Umfang von 1/6 der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung nachzukommen; im Gegenzug haben die Kläger an den weiteren ursprünglich verlangten Schülerfahrkosten - in Höhe von 5/6 - nicht mehr festgehalten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei dem Betrag von 424,60 EUR handelt es sich um die Kosten einer Jahresfahrkarte in der Preisstufe C der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH für das Schuljahr 2015/2016.