Gebührenbefreiung im Zweitstudium: Klage gegen Gebührenbescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, bereits mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss, beantragte bei Rückmeldung an der FernUniversität Erlass/Ermäßigung von Bezugsgebühren und zahlte Studierendenschaftsbeitrag. Die Universität lehnte ab, weil kein Leistungsnachweis vorgelegt wurde und Zweitstudierende nach der Satzung keinen Erlass erhalten. Das Gericht hält den Gebührenbescheid für rechtmäßig und weist die Klage ab; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid und auf Erlass der Gebühren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bezugsgebühren für belegte Kurse entstehen mit der Belegung bzw. Rückmeldung und werden nach der einschlägigen Gebührensatzung fällig.
Ein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung von Studiengebühren besteht nach der Gebührensatzung nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses; Studierende im Zweitstudium sind von einem Gebührenerlass ausgeschlossen (§ 10 Abs.3 GebS).
Für das vierte und weitere Semester kann ein Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -erlass abgelehnt werden, wenn der Studierende den hierfür geforderten Leistungsnachweis nicht vorlegt (§ 11 Abs.1 GebS).
Studierendenschaftsbeiträge entstehen mit der Einschreibung oder Rückmeldung und sind mit Entstehung fällig, sofern die Beitragsordnung der Studierendenschaft dies bestimmt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Dem Kläger ist nach Abschluss eines Erststudiums an der Fachhochschule S am 28. Februar 1990 der Diplomgrad "Diplom-Betriebswirt (FH)" verliehen worden und er war im Sommersemester 2007 im 22. Fachsemester an der FernUniversität in I eingeschrieben.
Der Kläger meldete sich zum Wintersemester 2007/2008 zurück und belegte neben zahlreichen Wiederholerkursen die Kurse 55112 (Modul 13-Rhetorik, Verhandeln und Vertragsgestaltung) und 55113 (Bürgerliches Recht IV). Er stellte zugleich unter Beifügung einer Eigengeldbescheinigung der Justizvollzugsanstalt T einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Bezugsgebühren wegen Bedürftigkeit.
Die Kanzlerin der FU I forderte den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2007 zur Vorlage eines Leistungsnachweises auf, den der Kläger nicht vorlegte. Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2007 forderte die Kanzlerin den Kläger zur Zahlung von Bezugsgebühren in Höhe von 240 EUR sowie des Studierendenschafts-beitrages in Höhe von 11 EUR auf und lehnte zugleich den Antrag auf Erlass der Gebühren mit der Begründung ab, dass ein Leistungsnachweis nicht vorgelegt sei.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 wandte der Kläger ein, der AStA erlasse allen inhaftierten Studierenden den Studierendenschaftsbeitrag und er habe die Kursunterlagen nicht rechtzeitig erhalten, so dass er diese Kurse im Sommersemester 2008 neu belegen müsse.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 wies die Kanzlerin der FU I den Kläger darauf hin, dass der Antrag auf Erlass/Ermäßigung der Gebühren nach § 11 Abs.4 der Gebührensatzung (GebS) mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzulehnen sei. Denn nach § 10 Abs.3 GebS gebe es für Studierende im Zweitstudium keine Gebührenermäßigung und nach § 11 Abs.1 GebS seien ab dem 4. Semester Leistungsnachweise vorzulegen.
Der Kläger hat am 12. Januar 2008 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gebührenbescheid der Kanzlerin der FU I vom 14. Dezember 2007 aufzuheben,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Kanzlerin der FU I vom 14. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm für das Wintersemester 2008 die erhobenen Gebühren zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Schreiben vom 9. Januar 2008.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter (§ 6 Abs.1 VwGO) und durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 14. Dezember 2007 ist als Anfechtungsklage und die mit dem Antrag zu 2) verfolgte Klage auf Erlass der Gebühren ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das Gericht hat das Rubrum jedoch von Amts wegen geändert, weil die Klage nicht gegen die FU I als Körperschaft, sondern gegen den für die FU I als Behörde handelnden Rektor zu richten ist (§ 78 Abs.1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur VwGO (AG VwGO NRW).
Die Klage ist hinsichtlich beider Begehren unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides der Kanzlerin vom 14. Dezember 2007, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Die vom Kläger geforderten Bezugsgebühren in Höhe von 240 EUR finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs.1 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes (StBAG NRW) i.V.m. § 2 Abs.2 der Fern- und Verbundstudien- RVO NRW und § 2 Abs.1 lit. b) der Gebührensatzung der FU I vom 6. Juli 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2006 (Amtliche Mitteilung Nr. 1/2006). Danach wird an der FU I für jeden belegten Kurs von allen Studierenden mit Ausnahme der Weiterbildungsstudierenden eine Gebühr gemäß § 2 Abs.2 der Fern- und Verbundstudien-RVO NRW nach dem von der FU I festgesetzten Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden (SWS) in Höhe von 20 EUR je belegte SWS erhoben. Der Kläger hat die beiden Kurse 55112 und 55113 belegt, deren Kursumfang von der FU I mit 6,0 SWS bzw. 8,0 SWS festgesetzt worden ist (vgl. Studiengangs- und Kursangebot für das WS 2007/08 S. 135), so dass Bezugsgebühren in Höhe von 280 EUR (14 SWS * 20 EUR) zu fordern gewesen wären. Die geforderten Bezugsgebühren von nur 240 EUR verletzen den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger - ohne dies weiter zu konkretisieren oder im Klageverfahren zu wiederholen - behauptet, er habe die Kursunterlagen nicht erhalten, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, denn Bezugsgebühren entstehen mit der Belegung und werden zugleich fällig (§ 8 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 GebS).
Soweit der Kläger zur Zahlung des Studierendenschaftsbeitrages in Höhe von 11 EUR herangezogen worden ist, findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 1 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft der FU I. Danach erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Beitrag in Höhe von 11 EUR. Dieser entsteht nach § 2 S.1 BO mit der erfolgten Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium und wird mit der Entstehung fällig. Mit der Rückmeldung zum Studium ist somit dieser Beitrag entstanden.
Ist die Gebührenforderung somit rechtlich nicht zu beanstanden und die Anfechtungsklage somit abzuweisen, so hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erlass/Ermäßigung der Bezugsgebühren, weil er sich in einem Zweitstudium befindet und er den für die Gewährung des Erlasses erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt hat. In der Rechtsprechung ist es geklärt, dass Studierende im Zweitstudium keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren haben, weil nach § 10 Abs.3 GebS bei vorliegender Bedürftigkeit Gebührenerlass bzw. -ermäßigung nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gewährt werden kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 15 E 984/06 - und VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2007 - 12 K 888/06 -.
Es ist auch geklärt, dass ein Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. Gebührenerlass für das vierte und weitere Semester nach § 11 Abs.1 Satz 2 GebS abgelehnt werden kann, wenn ein Studierender den geforderten Leistungsnachweis nicht vorlegt.
Vgl. jeweils zur vor Erlass der Gebührensatzung maßgeblichen und insoweit vergleichbaren Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2005 - 8 A 4480/03 - und 3. Februar 2005 - 8 E 257/04 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 12 K 2558/03 -.
Der Kläger hat einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor Aufnahme des Studiums an der FU I erworben und er hat an der FU I bereits 23 Semester studiert. Er hat trotz Aufforderung des Beklagten einen Leistungsnachweis nicht vorgelegt, so dass ihm aus zwei selbständig tragenden Gründen der begehrte Gebührenerlass nicht gewährt werden kann.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.