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Verwaltungsgericht Arnsberg·12 K 1208/16.A·23.07.2017

§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen unbezahlbarer Behandlung in Bosnien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid, nahmen die Klage aber überwiegend zurück und verfolgten zuletzt nur noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin zu 2. Streitfrage war, ob ihr wegen mehrerer Erkrankungen bei Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht. Das VG verpflichtete die Beklagte zur Feststellung des Abschiebungsverbots, weil die erforderliche Behandlung zwar grundsätzlich verfügbar, für die Klägerin aber mangels Krankenversicherung und ausreichender Finanzierungsmöglichkeit nicht erreichbar ist. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten entsprechend der teilweisen Rücknahme verteilt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Klägerin zu 2.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus, die insbesondere bei drohender wesentlicher oder lebensbedrohlicher Verschlechterung einer Erkrankung infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten vorliegt.

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Für die Annahme fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat genügt es, dass eine medizinisch notwendige Behandlung zwar grundsätzlich vorhanden ist, dem Betroffenen aber tatsächlich nicht zugänglich ist, etwa wegen fehlender Finanzierbarkeit.

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Bei der Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu würdigen, ob im Zielstaat Krankenversicherungsschutz besteht oder realistisch erlangt werden kann; fehlt eine Absicherung und ist eine Erwerbstätigkeit nicht erreichbar, kann dies die Unzugänglichkeit der Behandlung begründen.

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Öffentliche Unterstützungsleistungen im Zielstaat sind nur dann beachtlich, wenn sie nach Art und Höhe geeignet sind, notwendige laufende Behandlungskosten tatsächlich zu decken.

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Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; im verbleibenden Umfang ist über den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung§ Verordnung (EU) Nr. 604/2013§ Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2016 verpflichtet, festzustellen, dass im Hinblick auf die Klägerin zu 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vorliegen.

Die Kläger zu 1. und zu 3. bis 11. tragen 90 % der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 10 %, die Beklagte trägt 10 % der Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die aus Bosnien und Herzegowina stammenden Kläger suchten erstmals im November 2012 in Luxemburg um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Nach Ablehnung ihrer Schutzgesuche verließen sie Luxemburg im Juli 2013 per Bus. Zuvor hatten sie auf den Zielort Tuzla ausgestellte Bustickets vorgelegt.

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Ihrem Vorbringen zufolge reisten die Kläger am 9. August 2015 per Bus aus Bosnien und Herzegowina kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2. wurde im Zeitraum vom 11. bis zum 14. August 2015 unter anderem wegen erstgradiger Refluxoesophagtis bei Verdacht auf Kardiainsuffizienz, disseminierter feinfleckiger erythematöser Pangastritis, Epilepsie, posttraumatischer Belastungsstörung und Depression stationär im Marien-Hospital F behandelt. Am 15. Dezember 2015 nahm die Klägerin zu 2. eine ambulante nervenärztliche Behandlung auf.

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Bereits am 5. November 2015 hatten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Nachdem die luxemburgischen Behörden das Übernahmeersuchen des  Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 14. Dezember 2015 unter dem 28. Dezember 2015 mit der Begründung abgelehnt hatten, die Zuständigkeit Luxemburgs für die Bearbeitung des Schutzgesuchs der Kläger sei nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) erloschen, leitete das Bundesamt die Prüfung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren ein. Bei ihrer nachfolgenden Anhörung vor dem Bundesamt gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, ihre Heimat wegen ihrer wirtschaftlichen Situation und der gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2. verlassen zu haben. Sie – die Klägerin zu 2. – habe in Bosnien und Herzegowina keinen Anspruch auf medizinische Behandlung. Auch wollten sie ihren Kindern den Schulbesuch in Deutschland ermöglichen. Die Kläger legten unter anderem eine Bescheinigung der Krankenversicherungsanstalt des Kantons Tuzla/Bosnien-Herzegowina vom 4. August 2015 vor, der zufolge sie bei der dortigen Anstalt nicht krankenversichert sind. Außerdem führten sie ein von einem luxemburgischen Mediziner ausgestelltes ärztliches Attest aus Juli 2014 über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2., den Bericht des Marien-Hospitals F über die dortige stationäre Behandlung der Klägerin zu 2. und ein Attest der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. med. M-P, H vom 11. Februar 2016 in das Verwaltungsverfahren ein, dem zufolge die Klägerin zu 2. an Epilepsie und Anpassungsstörung leidet.

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Mit Bescheid vom 18. März 2016 – den Klägern zugestellt am 29. März 2016 – lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asyl-anerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall nicht-fristgerechter Ausreise drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. Des Weiteren ordnete es auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und für die Asylanerkennung lägen offensichtlich nicht vor, da die Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) stammten und nicht dargelegt hätten, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Heimatstaat Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG drohten. Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die Behauptung, es gäbe in der Heimat der Kläger keine ausreichende medizinische Versorgung, sei falsch. Laut Mitteilung der Krankenversicherungsanstalt Tuzla vom 4. August 2015 seien die Kläger krankenversichert.

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Vom 22. bis zum 29. März 2016 wurde die Klägerin zu 2. wegen abdomineller Beschwerden mit Erbrechen, Eisenmangelanämie, Neigung zu Kopfschmerzen, Epilepsie, posttraumatischer Belastungsstörung und Depressionen stationär im Hospital zum Heiligen Geist in H behandelt.

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Die Kläger haben am 4. April 2016 die vorliegende Klage erhoben und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 19. Mai 2016– 12 L 523/16.A – wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit diese gegen die in dem Bundesamtsbescheid vom 18. März 2016 im Hinblick auf die Klägerin zu 2. verfügte Abschiebungsandrohung gerichtet ist.

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Zur Begründung ihrer Klage legen die Kläger – über die in das Verwaltungsverfahren eingeführten ärztlichen Unterlagen hinausgehend – den vorläufigen Entlassungsbericht des Hospitals zum Heiligen Geist H betreffend den dortigen stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2., ärztliche Atteste der Fachärztin für Neurologie/Psychia-trie Dr. med. M-P vom 9. März 2016 und 15. September 2016 sowie zwei Atteste des Facharztes für Innere Medizin E, C vom 7. April 2016 und 6. Juni 2017 vor, denen zufolge die Klägerin zu 2. an Panikattacken, einem Angst-Spannungsschmerz-Syndrom, posttraumatischer Belastungsstörung, Angstträumen, Epilepsie, Reflux im Ösophagus, Hypertonie, Migräne, Schlafstörungen und zervikobrachialen Schmerzen leidet; die Klägerin zu 2. wird – laut Attest – mit den Medikamenten Lyrica 150 mg, Oxazepam, Ibu 600 mg, Fluanxol 2 mg, Zopiclon 7,5 mg,Amitriptylin 25 mg, Triazolam 15 mg und Pantoprazol 40 mg behandelt. In dem ebenfalls vorgelegten, vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Kreises T am 24. Mai 2016 erstellten Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. werden der Verdacht auf eine Anpassungsstörung, Insomnie, Neigung zu depressiven Verstimmungen, fragliche posttraumatische Belastungsstörung, Refluxösophagitis, Pangastritis und eine Neigung zur Eisenmangelanämie bei Polymenorrhoe diagnostiziert. Der Amtsarzt führt ferner aus, die Medikamente Lyrica, Quetiapin, Amitriptylin, Oxazepam, Zopiclon und Pantoprazol sollten weiter verordnet werden. Zudem sei abzuklären, ob eine zwischenzeitlich veranlasste weitere Diagnostik in Form einer MRT-Untersuchung des Schädels im Heimatland der Klägerin zu 2. durchgeführt werden könne. Darüber hinaus gehend legen die Kläger eine von der Gemeinschaftspraxis Dr. med. C/ L, H, ausgestellte Bescheinigung vom 2. September 2016 vor, in der im Hinblick auf die Klägerin zu 2. von einem Verdacht auf ein post-traumatisches Stresssyndrom mit deaktiver Depression die Rede ist. In der ebenfalls in das Verfahren eingeführten Befunderhebung der Heilpraktikerin C1, H, vom 16. Dezember 2016 ist ausgeführt, die Klägerin zu 2. leide an posttraumatischer Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.

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Nachdem die Kläger die ursprünglich angekündigte Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Juni 2017 insoweit zurückgenommen haben, als diese auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG für sämtliche Kläger und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger zu 1. und zu 3. bis 11. gerichtet war, beantragen sie nunmehr – schriftsätzlich – noch,

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              die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2016 zu verpflichten, für die Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich –,

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              die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 18. März 2016.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Die Einzelrichterin hat zu den Fragen, ob die Krankheitsbilder Epilepsie, Anpassungsstörung, Refluxösophagitis, Pangastritis und Eisenmangelanämie in Bosnien und Herzegowina behandelbar und die Medikamente Lyrica 150 mg, Amitriptylin 25 mg, Quetiapin 50 mg, Oxazepam 10 mg, Pantoprazol 40 mg und Zoplicon 7,5 mg oder andere Arzneimittel mit den entsprechenden Wirkstoffen dort erhältlich sind, welche Kosten für die Behandlung der vorgenannten Krankheitsbilder einschließlich der aufgeführten Medikamentengabe in Bosnien und Herzegowina entstehen, ob eine MRT-Untersuchung des Schädels in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden kann und welche Kosten für eine derartige Untersuchung entstehen würden, ob die Klägerin zu 2. unter Berücksichtigung des Inhaltes der Bescheinigung der Krankenversicherungsanstalt des Kantons Tuzla vom 4. August 2015 für den Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit hätte, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für sich in Anspruch zu nehmen, ob die Kosten für die Behandlung der vorgenannten Krankheitsbilder einschließlich der aufgeführten Medikamentengabe sowie die Kosten für eine MRT-Untersuchung von einer Krankenversicherung gedeckt wären und ob der Klägerin zu 2. für den Fall fehlenden oder nicht ausreichenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes sonstige Möglichkeiten zur Finanzierung der Behandlungskosten offen stünden, Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf den Inhalt der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 10. Mai 2017 Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juli 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 12 L 523/16.A sowie des ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).Nachdem die Kläger die ursprünglich angekündigte Klage mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 insoweit zurückgenommen haben, als diese auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG für sämtliche Kläger und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger zu 1. und zu 3. bis 11. gerichtet war, war das Verfahren insofern nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig – nach Aktenlage insbesondere innerhalb der Wochenfrist der §§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden –, und hat auch Erfolg. Denn der Klägerin zu 2. steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AsylG) ein Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Der diesen Antrag ablehnende – und insoweit noch angegriffene Bundesamtsbescheid vom 18. März 2016 erweist sich insofern als rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Denn der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.

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Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 2006– 1 C 18.05 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 127, 33 (36) m.w.N. und Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 m.w.N.; sowie zuvor schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A – und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 4512/03.A –.

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Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

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Vgl.              Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bundestags-Drucksache (BT-Drs. 18/7538, S. 18).

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Gemessen hieran ist im Hinblick auf die Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Denn dieser droht für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte Gesundheitsgefahr in obigem Sinne, weil nicht sichergestellt ist, dass die Behandlung der bei der Klägerin zu 2. diagnostizierten Erkrankungen dort fortgeführt werden kann.

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Die Klägerin zu 2. leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an Epilepsie, Anpassungsstörung, Refluxösophagitis, Pangastritis und Eisenmangelanämie und wird mit den Medikamenten Lyrica 150 mg, Amitriptylin 25 mg, Quetiapin 50 mg, Oxazepam 10 mg, Pantoprazol 40 mg und Zoplicon 7,5 mg behandelt. Die Fortführung der medikamentösen Behandlung ist laut amtsärztlichem Gutachten vom 24. Mai 2016 aus medizinischer Sicht erforderlich. Die vorbenannten Krankheitsbilder sind in Bosnien und Herzegowina zwar behandelbar und die der Klägerin zu 2. verordneten Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Ersatzmedikamente auch erhältlich,

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vgl.              Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 10. Mai 2017,

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zur Überzeugung des Gerichts wird die Klägerin zu 2. jedoch nicht in der Lage sein, diese Behandlung in Bosnien und Herzegowina zu finanzieren.

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Auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann die Klägerin zu 2. insoweit nicht zurückgreifen.

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Grundsätzlich sind in Bosnien und Herzegowina zwar alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das dortige Krankenversicherungsgesetz deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren.

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Vgl.              Auswärtiges Amt (AA), Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand November 2016) vom 16. Januar 2017, S. 15.

32

Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Krankenversicherungsanstalt des Kantons Tuzla/Bosnien-Herzegowina vom 4. August 2015 waren die Kläger jedoch im  August 2015 – und somit vor ihrer Ausreise – in Bosnien und Herzegowina jedoch nicht gesetzlich krankenversichert. Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht für die Klägerin zu 2. bei Rückkehr in ihrer Heimat somit nicht (mehr).

33

Allenfalls für den Fall der Arbeitsaufnahme könnte sich die Klägerin zu 2. in Bosnien und Herzegowina krankenversichern lassen.

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Vgl.              Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 10. Mai 2017.

35

Angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin zu 2. und des Umstandes, dass sie Mutter von neun Kindern ist, von denen die sechs jüngsten allesamt erst zwischen acht und 13 Jahre alt sind, dürfte die Klägerin zu 2. jedoch nicht in der Lage sein, in Bosnien und Herzegowina überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

36

Die Finanzierung der anfallenden Behandlungskosten, die sich bei nicht krankenversicherten Personen auf monatlich bis zu 300,00 KM (150,00 EUR) belaufen

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vgl.              auch hierzu Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 10. Mai 2017

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wird die Klägerin zu 2. auch nicht durch Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können. Denn die Höhe der Sozialhilfe in Bosnien und Herzegowina beträgt zwischen 5,00 EUR und 50,00 EUR pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 EUR monatlich zur Verfügung.

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              Vgl.              AA, a.a.O., S. 14.

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Selbst wenn die Klägerin zu 2. für den Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Sozialhilfeleistungen beziehen sollte, würden diese zur Deckung auch der anfallenden Behandlungskosten somit nicht ausreichen. Sonstige Möglichkeiten zu deren Finanzierung – wie etwa sonstige öffentliche Mittel oder Fonds internationaler Hilfseinrichtungen – hat die Klägerin zu 2. laut Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo in Bosnien und Herzegowina nicht.

41

Vgl.              auch hierzu Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 10. Mai 2017.

42

Da die medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. aber – auch nach Auffassung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Kreises T – aufrecht erhalten bleiben muss, ist nach alledem im Hinblick auf die Klägerin zu 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.