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Verwaltungsgericht Arnsberg·11 L 1284/02·25.07.2003

Einstweilige Anordnungen zur Gewährung von Landeszuschüssen für Kindergartengruppen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Kinder- und Jugendhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen, mit denen der überörtliche Jugendhilfeträger Landeszuschüsse für die Einrichtung zweier vierter Kindergartengruppen bereitstellen sollte. Zentral war, ob vorläufiger Rechtsschutz die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Das Gericht lehnte die Anträge ab: die strengen Voraussetzungen des § 123 VwGO seien nicht erfüllt, es fehle an glaubhaftem Anordnungsanspruch und an einer nahezu unerträglichen Notlage; alternative Finanzierungsmöglichkeiten stünden offen. Die Ansprüche sind in der Hauptsache durchzusetzen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnungen zur Bereitstellung von Landeszuschüssen für zwei Kindergartengruppen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, setzt strenge Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Vorläufiger Rechtsschutz dient der Sicherung von Rechten, nicht ihrer endgültigen Befriedigung; er kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene seinen Bedarf anderweitig, etwa durch eigene Mittel, abwenden kann.

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In Verfahren über Zuwendungen zwischen örtlichem und überörtlichem Träger bestimmt das Zuwendungsverhältnis zwischen diesen Trägern den Streitgegenstand; Ansprüche gegen Dritte (z. B. Träger der Einrichtung) sind nicht ohne Weiteres mitentscheidbar.

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Die bloße Befürchtung, nachträgliche Erstattungsansprüche könnten nicht durchgesetzt werden, rechtfertigt keine einstweilige Anordnung, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache die nachträgliche Gewährung bzw. Kompensation ermöglicht.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 GTK§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 24 Satz 1 SGB XIII§ 24 Satz 1 SGB VIII

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Da die Begehren des Antragstellers in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt.der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Verpflichtungsklagen zu verfolgen wären, ist das Passivrubrum in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW - von Amts wegen in dem vorstehenden Sinne geändert worden.

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Die am 19.07.2002 gestellten Anträge des Antragstellers,

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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Landeszuschuss zu den Investitions- und Betriebskosten gemäß §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen - GTK - für die Einrichtung und den Betrieb einer zusätzlichen vierten Gruppe des katholischen Kindergartens T.in C für das Kindergartenjahr 2002/2003 zur Verfügung zu stellen,

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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Landeszuschuss zu den Investitions- und Betriebskosten gemäß §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 GTK für die Einrichtung und den Betrieb einer zusätzlichen vierten Gruppe des AWO-Kindergartens X in I für das Kindergartenjahr 2002/2003 zur Verfügung zu stellen,

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haben keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind.

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Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann hiernach nur die Sicherung eines unerlässlichen Bedarfs in einer gegenwärtigen Notlage erzielt werden. Von daher kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn der Hilfe Suchende in der Lage ist, seinen Bedarf - etwa durch die Inanspruchnahme anderer, ihm bereitstehender Mittel - anderweitig sicherzustellen.

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Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen, d.h. ohne die geltend gemachten Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, in eine nahezu unerträgliche (finanzielle) Notlage geriete. Vielmehr ist es ihm zur Realisierung des in § 24 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB XIII - (Kinder - und Jugendhilfe) normierten Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zuzumuten, die Gesamtfinanzierung der neu einzurichtenden vierten Gruppen in dem katholischen Kindergarten T. in C und in dem AWO-Kindergarten X in I für das Kindergartenjahr 2002/2003 zunächst aus eigenen Mitteln sicherzustellen und dadurch die Bedarfslage abzuwenden.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, der Erlass der einstweiligen Anordnungen sei zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs aus § 24 Satz 1 SGB VIII geboten, weil es ihm wegen der fehlenden Landesmittel gemäß §§ 13 Abs. 5 Ziff. 2., 18 Abs. 2 und 6 GTK rechtlich verwehrt sei, dem Träger der jeweiligen Einrichtung Investitions- und Betriebskostenzuschüsse zu zahlen, kann er mit diesem Einwand schon deswegen nicht gehört werden, weil vorliegend nur das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Antragsteller als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Antragsgegner als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Antragsteller in der vorgenannten Funktion und den Trägern der in Rede stehenden Kindergärten in C und I im Streite ist.

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Die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass, wie der Antragsteller meint, in Verfahren der vorliegenden Art gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mangels gesetzlicher Grundlagen im Nachhinein Erstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten, mit der Folge, dass ihm, dem Antragsteller, ohne den Erlass der begehrten Anordnungen Nachteile entstünden, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dieser Auffassung des Antragstellers kann nicht gefolgt werden, weil ihm bei einem Obsiegen in der Hauptsache die begehrten Investitions- und Betriebskostenzuschüsse von dem Antragsgegner gewährt und damit auch die finanzielle Nachteile kompensiert würden, die der Antragsteller dadurch erlitten hat, dass er hinsichtlich dieser Beträge zunächst in Vorleistung getreten ist.

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Nach alledem erscheint es nicht nötig, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Bereitstellung der begehrten öffentlichen Mittel zu verpflichten, vielmehr ist der Antragsteller darauf zu verweisen, die geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls in einem Verfahren zur Hauptsache durchzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.