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Verwaltungsgericht Arnsberg·11 L 1253/14.A·15.12.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Dublin‑Bescheid abgelehnt (VG Arnsberg)

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin‑Verfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2014. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil an der Rechtmäßigkeit des auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen. Art. 16 Abs. 1 Dublin‑III-VO ist auf ein noch ungeborenes Kind nicht anwendbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Dublin‑Bescheid des BAMF als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse und bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, ist der Antrag abzulehnen.

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Art. 16 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung kommt nur zur Anwendung, wenn das zu unterstützende Kind bereits geboren ist, weil das Erfordernis des »Angewiesenseins« tatsächliche Unterstützung voraussetzt.

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Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin‑III setzt voraus, dass eine familiäre Bindung zwischen Antragsteller und Kind bereits im Herkunftsland bestanden hat.

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Ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Dublin‑III kann zwar aus humanitären Gründen ausgeübt werden, setzt aber die tatsächliche Vorliegensituation der in Art. 16 ff. genannten Voraussetzungen voraus.

Relevante Normen
§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 1 AsylVfG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO§ 16 Abs. 1 Dublin III-VO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 3232/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 06.11.2014 anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die im Rahmen eines Eilverfahrens zu treffende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben wird, weil an der Rechtmäßigkeit des auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – gestützten Bescheides vom 06.11.2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Kammer folgt zunächst den tragenden Erwägungen dieser Entscheidung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen analog § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes.

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Ergänzend hierzu wird darauf hingewiesen, dass sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (nachfolgend: Dublin III-VO) ergibt. Hiernach kann ein Mitgliedstaat sein Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen ausüben, die sich insbesondere aus dem familiären und oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden gemäß § 16 Abs. 1 Dublin III-VO die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

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Auf diese Vorschriften kann sich der Antragsteller, der mit notarieller Urkunde vom 29.10.2014 die Vaterschaft des voraussichtlich am 16.01.2015 geborenen Kindes der Frau I.     anerkannt hat, aus zweierlei Gründen nicht berufen.

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Zum einen gelangt Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO nur dann zur Anwendung, wenn das Kind, das auf die Unterstützung eines Antragstellers angewiesen ist, bereits geboren wurde. Denn ein Angewiesensein im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Kind von dem Antragsteller tatsächlich unterstützt werden muss, damit für sein Wohl gesorgt ist und etwaige Gefahren von ihm abgewendet werden. Ein derartiges für ein Selbsteintrittsrecht erforderliches besonderes Unterstützungsverhältnis kann demnach erst mit der Geburt des Kindes und mangels eines Bedarfs an konkreten Unterstützungshandlungen nicht schon vor der Geburt des Kindes begründet werden. Zum anderen verlangt diese Vorschrift, dass die familiäre Bindung, also das Verhältnis zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, bereits in dem Herkunftsland des Antragstellers bestanden haben muss. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil das Kind des Antragstellers voraussichtlich am 16.01.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wird und von daher zwischen ihnen eine familiäre Bindung in H.      , dem Herkunftsland des Antragstellers, noch nicht bestanden haben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.