PKH abgelehnt: Gebührenbescheid für Aktenversendung nach GebG NRW bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten wegen Aktenversendung. Das Verwaltungsgericht prüft, ob der Gebührenbescheid rechtmäßig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die PKH wird abgelehnt, weil der Bescheid nach GebG NRW und ATG rechtmäßig ist. Die Festsetzung der Gebühr als durchschnittlicher Verwaltungsaufwand, einschließlich Durchsicht und Paginierung, wird für nicht überschritten erachtet; ein Vergleich mit gerichtlichen Kosten greift nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung abgewiesen; Gebührenbescheid des Beklagten für Aktenversendung als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Verwaltungsgebühr nach dem Gebührengesetz kann sich nach Tarifstellen mit Rahmensätzen bemessen; die Gebührensetzung ist zulässig, wenn sie den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und den Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt (§ 9 Abs.1 GebG NRW).
Zur Vorbereitung der Versendung von Akten gehören regelmäßig auch Durchsicht, Entfernung nichtVerfahrensrelevanter Unterlagen, Paginierung, Verpackung und Versandvorbereitung; diese Tätigkeiten sind bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
Die gleichzeitige Versendung mehrerer Akten begründet nicht ohne Weiteres eine proportionale Reduktion der Gebühr für jede einzelne Akte, weil viele Arbeitsschritte einer separaten Behandlung bedürfen.
Kosten bzw. Auslagen nach dem GKG sind mit dem öffentlich-rechtlichen Entgeltcharakter einer Verwaltungsgebühr nach dem GebG NRW rechtlich nicht gleichzusetzen und begründen keinen direkten Maßstab für die Angemessenheit der Verwaltungsgebühr.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus X. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf Antrag wird ihr gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Im vorliegenden Fall kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen nicht in Betracht, weil die angestrebte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und der Tarifstelle 30.3 des hierzu erlassenen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT).
Nach der letztgenannten Tarifstelle ist als Gegenleistung für die Amtshandlung "Versendung von Akten" eine Gebühr zwischen 5,00 und 100,00 EUR zu erheben. Die Gebührenschuld entsteht dabei dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags auf Aktenversendung bei der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW). Gebührenschuldner ist, wer die betreffende Amtshandlung zurechenbar verursacht hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).
Mit Blick auf den - der Klägerin zuzurechnenden - Antrag ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2008 auf Übersendung der beim Beklagten geführten ausländerrechtlichen Akten der Klägerin zwecks Einsichtnahme steht dem Beklagten auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen der mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin festgesetzte Gebührenanspruch dem Grunde nach offensichtlich zu.
Auch der Höhe nach ist die Gebührenforderung des Beklagten nicht zu beanstanden. Sind für eine Gebühr wie im vorliegenden Falle Rahmensätze vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand einerseits (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Festsetzung der streitigen Verwaltungsgebühr den hierdurch gesetzten Ermessensrahmen überschritten hat. Ausweislich der dem angefochtenen Gebührenbescheid beigefügten Begründung hat der Beklagte wegen der Gebührenhöhe in erster Linie auf den Verwaltungsaufwand abgestellt, den er mit 30 Minuten Arbeitszeit eines Bediensteten des mittleren Dienstes veranschlagt hat. Diesen Verwaltungsaufwand hat er mit der Klageerwiderung näher spezifiziert. Die entsprechende Darstellung ist ohne weiteres nachvollziehbar. So leuchtet es unmittelbar ein, dass sich der mit dem Versand von Verwaltungsakten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verbundene Verwaltungsaufwand nicht lediglich auf den bloßen Versendungsvorgang als solchen beschränkt, sondern die Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die zu versendenden Akten "versandreif" zu machen. Wenn der Beklagte zu diesen Tätigkeiten sowohl eine vor dem Versand erfolgende Durchsicht der Akten wie auch deren Paginierung rechnet, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Nachdem sich das Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - auf die das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen beschränkt, ist eine - überschlägige - Durchsicht der Akten zur Auffindung und Entfernung etwaiger nicht zum Verfahren gehörender Vorgänge sachdienlich; eine Paginierung ist zweckmäßig, wenn nicht gar geboten, weil sie die Integrität der Akten schützt, die der Beklagte bei deren Versendung in einen Bereich, der nicht seiner Herrschaftsgewalt unterliegt, durchaus in erhöhtem Maß für gefährdet halten durfte. Unter Berücksichtigung der weiteren vor- und nachgelagerten Arbeitsgänge - das "Ziehen" der Akten, deren Verpackung, die Beschriftung und Freimachung des Versandguts, die Aufgabe zum Versand und schließlich die Überwachung der rechtzeitigen Rückgabe - ist die Veranschlagung von 30 Minuten Tätigkeit nicht überzogen, sondern nach Einschätzung der Kammer im Gegenteil eher zurückhaltend gerechnet.
Daran ändert es nichts, dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Akten der Klägerin und ihres Ehegatten gleichzeitig versandt hat. Insoweit mögen bei der Verpackung der Verwaltungsvorgänge, bei der Beschriftung des Pakets und dessen Aufgabe zum Versand gewisse Zeitersparnisse eingetreten sein. Diese rechtfertigen indessen nicht die Annahme, dass der Beklagte nur die Hälfte der ansonsten üblicherweise für Aktenversendungen angesetzten Zeit benötigte. Denn bei den übrigen Arbeitsgängen, die den größeren Teil des insgesamt benötigten Arbeitsaufwandes ausgemacht haben dürften, bedurfte jede Akte einer gesonderten Behandlung. Wieso angesichts dessen der Mehraufwand für die zweite Akte - wie die Klägerin meint - "marginal" sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin sind ebenfalls nicht geeignet, die Angaben des Beklagten zu dem für die Aktenversendung benötigten Verwaltungsaufwand zu entkräften. Ihre - im übrigen reichlich spekulativen - Betrachtungen zur Dauer des "Ziehens" einer Akte ("....bei ordnungsgemäßer Aktenregistratur......30 Sekunden.....") führen nicht weiter, weil sie sich lediglich auf einen Teilaspekt des gesamten Arbeitsvorgangs beziehen. Ebenso wenig verschlägt ihr Einwand, dass der Beklagte sich nicht um eine exakte Bemessung seines Verwaltungsaufwandes bemüht habe, sondern in rechtsfehlerhafter Weise offenbar für jede Aktenversendung pauschal den Betrag von 21,50 EUR ansetze, wie sich im vorliegenden Fall daran zeige, dass er den entsprechenden Betrag sowohl ihr - der Klägerin - als auch ihrem Ehemann berechnet habe, obwohl ihre Verwaltungsakte lediglich halb so dick sei, weshalb deren Aufbereitung für den Versand mit Durchsicht und Paginierung auch nur die halbe Zeit in Anspruch genommen habe. Diesem Einwand liegt ein Missverständnis der in § 9 Abs. 1 Nr.1 GebG NRW normierten Bemessungsmaxime zugrunde. Diese erfordert nämlich nicht eine - in der Regel auch gar nicht mögliche - präzise Erfassung und Abrechnung des im konkreten Fall erforderlichen Verwaltungsaufwandes nach Minuten oder gar Sekunden; vielmehr darf sich die Behörde insoweit an Durchschnittswerten orientieren, also an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der bei Amtshandlungen der betreffenden Art im Regelfall entsteht.
Vgl. Susenberger/Weissauer, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2006, Anmerkung 5 zu § 9.
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage liegt es auf der Hand, dass der Beklagte für die im wesentlichen gleichgelagerten Versendungsfälle der Klägerin und ihres Ehegatten auch gleiche Gebühren festsetzen durfte.
Was schließlich den Hinweis der Klägerin auf die Kosten einer Aktenversendung im gerichtlichen Verfahren anbetrifft (= 12,00 EUR je Sendung gemäß Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ), so geht dieser bereits deshalb fehl, weil es sich bei jenen Kosten nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes lediglich um den Ersatz derjenigen Auslagen handelt, die mit der Vornahme der Handlung "Versendung von Akten" verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 GKG), während die vom Beklagten erhobene Verwaltungsgebühr im vorliegenden Fall an jene Handlung als solche anknüpft und als Gegenleistung für diese besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).