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Verwaltungsgericht Arnsberg·11 K 3048/22·20.11.2022

Verwaltungsgericht erklärt beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist an OLG Hamm

VerfahrensrechtZuständigkeitRechtsweg/VerweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist die Sache gemäß § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 S.1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm. Eine Anhörung der Beteiligten unterblieb, weil diese übereinstimmend die Zuständigkeit des OLG annehmen. Der Verweis stützt sich auf die in der Klageerwiderung des OLG vorgetragenen Gründe. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zu.

Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt Rechtsweg für unzulässig und verweist die Sache an das zuständige Oberlandesgericht Hamm

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklären und die Sache nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 S.1 GVG an das hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs sachlich und örtlich zuständige Gericht verweisen.

2

Eine Verweisung kann erfolgen, wenn das empfangende Gericht die Zuständigkeit für den Rechtsstreit trägt; insoweit entscheidet das verweisende Gericht nicht über die materielle Frage.

3

Eine vorherige Anhörung der Beteiligten kann entbehrlich sein, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Zuständigkeit des empfangenden Gerichts anerkennen.

4

Die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Beschwerdefrist vor dem Oberverwaltungsgericht (zwei Wochen) und die Ausnahmen für Kostenstreitigkeiten (Wert bis 200 EUR) sind bei Verweisungsbeschlüssen zu beachten.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG aus den in der Klageerwiderung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2022 genannten Gründen an das hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm. Von einer Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung konnte abgesehen werden, weil sie übereinstimmend von einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für diesen Rechtsstreit ausgehen.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.

3

Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

4

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

5

Meiberg                                          Scholten                                          Janßen