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Verwaltungsgericht Arnsberg·11 K 2445/06·28.06.2007

Fortsetzungsfeststellungsklage gegen aufgehobenen Abfallgebührenbescheid unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen in einem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzte Abfallbeseitigungsgebühren und rügte eine fehlerhafte Gebührenkalkulation. Nach Klageerhebung hob der Beklagte die Gebührenfestsetzung auf und erklärte den Rechtsstreit für erledigt; der Kläger begehrte daraufhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das VG wies die Klage als unzulässig ab, weil es an einem berechtigten Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO fehle. Eine Wiederholungsgefahr lasse sich aus den vorgetragenen Umständen, insbesondere mit Blick auf neue Kalkulationsgrundlagen für Folgejahre, nicht herleiten.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigten Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus.

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Ein Feststellungsinteresse liegt nur vor, wenn ein nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Schutzinteresse substantiiert dargelegt ist.

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Umstände aus einem Folgejahr begründen für sich genommen kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Gebührenfestsetzung für ein früheres Kalkulationsjahr.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung ist maßgeblich, ob der Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht überhöht ist; Verfahrens- oder Entstehungsmängel sind hierfür nicht entscheidend, wenn das Ergebnis rechtmäßig ist.

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Eine behauptete Wiederholungsgefahr trägt ein Feststellungsinteresse nicht, wenn künftige Bescheide auf einem neuen Zahlenwerk bzw. einer neuen Kalkulation beruhen und aus der Beurteilung des erledigten Bescheids keine Aussage für die Folgejahre folgt.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "I. " in I1. . Durch Bescheid vom 12.01.2006 zog der Beklagte den Kläger für dieses Grundstück zu Grundbesitzabgaben, unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 234,30 EUR, heran. Den hiergegen unter dem 02.02.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Der Heranziehungsbescheid vom 12.01.2006 sei hinsichtlich der darin festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig, weil die diesen Gebühren zugrundeliegende Kalkulation fehlerhaft sei. Die Stadt I1. habe die Abfallentsorgung einer mehrheitlich im städtischen Eigentum stehenden Gesellschaft, der "I2. " übertragen. Dabei habe die Stadt I1. nicht geprüft, ob sie die betreffende Aufgabe in eigener Regie womöglich kostengünstiger wahrnehmen könnte. Ebenso wenig habe die Stadt ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, um den günstigsten Anbieter für die nachgefragte Leistung "Abfallentsorgung" zu ermitteln. Bei dieser Sachlage stelle sich die Frage, wie die Stadt I1. habe sicherstellen können, dass sich die - ihr in Rechnung gestellten - Kosten für die übertragene Leistung noch im Rahmen des Erforderlichen bewegten und dass der Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werde. Die Beschlussvorlage, auf deren Grundlage der Rat der Stadt I1. über die Kalkulation für die Abfallbeseitigungsgebühren entschieden habe, enthalte weiterhin keinen Hinweis darauf, dass die von der I2. in Rechnung gestellten Entsorgungskosten den Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP) entsprochen hätten. Demnach habe der Rat die Bedarfsberechnung ungeprüft zur Kenntnis genommen, obgleich eine Kalkulation auf der Basis der LSP zwingend geboten gewesen sei. Die Stadt I1. sei im Übrigen ohnehin nicht in der Lage, die Preisgestaltung der I2. zu überprüfen. Sie habe es versäumt, sich insoweit gegenüber der I2. Kontrollrechte einräumen zu lassen. Die in den Preis einfließenden Grunddaten der I2. wie etwa Geschäftabläufe, Personal- und Geräteeinsatz etc. würden nicht überprüft. Ebenso wenig erfolge eine Kontrolle, ob die I2. insoweit wirtschaftlich im Sinne des Kommunalabgabenrechts handle. Die Tatsache, dass die von der I2. vorgelegten Kalkulationen von der Stadtkämmerei nachgeprüft würden, ändere hieran nichts, weil sich diese Nachprüfung lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der Daten beziehe. Auch die Berichte der Wirtschaftprüfer verhielten sich nicht dazu, ob die Preisgestaltung der I2. im Bereich der Abfallentsorgung den Grundsätzen des kommunalen Gebührenrechts entspreche. Es könne nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass von der I2. vorgenommene Arbeiten, die nichts mit der Abfallbeseitigung zu tun hätten, gleichwohl diesem Bereich zugeordnet und damit letztlich in unzulässiger Weise dem Gebührenzahler angelastet würden. Eine auf derart undurchsichtiger Datenlage beschlossene Gebührenbedarfsberechnung sei fehlerhaft und tauge nicht als Grundlage für einen wirksamen Gebührensatz.

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Nach Klageerhebung hat der Beklagte durch Verfügung vom 16.05.2007 den Heranziehungsbescheid vom 12.01.2006 hinsichtlich der streitigen Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er begehrt nunmehr die Feststellung, dass der fragliche Heranziehungsbescheid hinsichtlich der aufgehobenen Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig gewesen sei. Sein diesbezügliches Feststellungsinteresse begründet er wie folgt: Dieses Interesse sei bereits deshalb gegeben, weil der Beklagte nicht erklärt habe, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Es sei daher zu befürchten, dass der Beklagte lediglich den streitbefangenen Bescheid nicht weiterverfolgen werde, wohingegen künftige Bescheide ihm - dem Kläger - wie anderen Bürgern der Stadt I1. gegenüber auf der gleichen Grundlage ergehen würden, die Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Bereits jetzt sei ein Widerspruchsverfahren bezüglich des Heranziehungsbescheides für das Jahr 2007 anhängig, welches bis zur Entscheidung der vorliegenden Klage ausgesetzt sei. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen der Gebührenkalkulation weiterhin Kosten umlegen werde, die als fragwürdig einzustufen seien. Darüber habe er, der Kläger, ein erhebliches ideelles Interesse, dass grundsätzlich über die Gebührenpraxis des Beklagten entschieden werde. Bisher habe sich der Beklagte nicht konkret zu den von ihm - dem Kläger - vorgetragenen Argumenten geäußert. Die dem Gericht übersandten Verträge mit der I2. stützten die Bedenken, dass die Gebühren mit Fremdleistungen der I2. belastet seien. Dies alles unterliege nicht einer Kontrolle durch die Stadt I1. . Nach dem Inhalt der übersandten Verträge gingen die Parteien lediglich im Sinne einer unverbindlichen Absichtserklärung davon aus, dass die von der I2. erhobenen Selbstkostenerstattungspreise nach den LSP ermittelt würden. Der Beklagte habe es insoweit versäumt, sich ein Prüfungsrecht einräumen zu lassen. Es sei offensichtlich, dass der Satzungsgeber sich von der I2. wirklichkeitsfremde Kostensteigerungen gefallen lasse. Auch zeige sich, dass die I2. nicht kostenbewusst arbeite, sondern willkürlich Kosten verursache. So habe sie etwa im Juni 2007 Anzeigen geschaltet, um die Öffentlichkeit über eine Vorverlegung der Abfuhrzeiten für die Müllgefäße zu informieren. Diese Änderung sei jedoch bereits zuvor durch den Beklagten in einer amtlichen Bekanntmachung über die I2. Presse veröffentlicht worden.

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Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,

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festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2006 hinsichtlich der darin festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 234,30 EUR rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Verfügung vom 04.06.2007 hat die Kammer den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Angaben von Gründen darauf hingewiesen, dass sei ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Gebührenbescheides nicht zu erkennen vermag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.

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Die Klage ist unzulässig.

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Die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Feststellung sind nicht gegeben. Hiernach spricht das Gericht im Falle der Erledigung des (angefochtenen) Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

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Ein derartiges Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren rechtlichen Hinweis vom 04.06.2007, in welchem im Einzelnen dargelegt ist, warum der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht geltend zu machen vermag. Wenn der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die I2. in 2007 (erneut) willkürlich Kosten verursacht habe, so ist dies ersichtlich ein Umstand, der für die Prüfung der Gebührenkalkulation 2006, die allein dem angefochten gewesenen Heranziehungsbescheid unterlegt gewesen ist, keinerlei Bedeutung hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die hinsichtlich der erledigten Gebührenfestsetzung vom 12.01.2006 gerügten Mängel, namentlich die - angeblich - fehlenden Kontrollmöglichkeiten der I2. durch den Rat der Stadt I1. , sich in gleicher Weise auf die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2007 auswirkten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der "Ergebnisrechtsprechung" des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht uneingeschränkt folgt, nicht entscheidend ist, wie ein Gebührensatz zustande gekommen ist; es kommt vielmehr allein darauf an, dass jener Gebührensatz im Ergebnis nicht überhöht ist.

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Vgl. die allgemeinen Nachweise bei Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2007, RdNr. 119 ff. zu § 6.

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Insoweit wäre - was die kalkulatorischen Grundlagen betrifft - für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der für 2006 festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren allein das Ergebnis der für dieses Rechnungsjahr durchgeführten Kalkulation und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Interesse. Für den im Jahr 2007 auf der Grundlage neuen Zahlenwerks ermittelten Gebührensatz ergäbe sich hieraus indessen noch nichts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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6.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

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An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen.

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Dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf mündliche Verhandlung sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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P e n d z i c h

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Ferner hat die Kammer

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b e s c h l o s s e n :

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Höhe der streitigen Gebühr auf 234,30 EUR festgesetzt.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.