Eilrechtsschutz: Umverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG gegen falschen Antragsgegner
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Wohnsitzwechsel nach Q. zu gestatten. Das VG lehnte den Antrag ab, weil er nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet war. Für die länderübergreifende Umverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG sei nach summarischer Prüfung die Behörde des aufnehmenden Landes zuständig (hier: die Beigeladene), was sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und dem Gleichlauf mit § 51 Abs. 2 AsylG ergebe. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zum Wohnsitzwechsel nach § 15a Abs. 5 AufenthG wegen falschen Antragsgegners abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlassen kann (passive Prozessführungsbefugnis).
Die länderübergreifende Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben, richtet sich nach § 15a Abs. 5 AufenthG.
Für Entscheidungen über einen Umverteilungsantrag nach § 15a Abs. 5 AufenthG spricht nach Gesetzgebungsgeschichte und Systematik ein Zuständigkeitsmodell, das an die Behörde des aufnehmenden Landes anknüpft.
Zur Auslegung einer Norm, deren Zuständigkeitsregelung nicht ausdrücklich geregelt ist, dürfen Indizien aus der Entstehungsgeschichte herangezogen werden, wenn der Regelungsgehalt andernfalls nicht zuverlässig ermittelt werden kann.
Bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine zukunftsgerichtete Prognose unter Einbeziehung der tatsächlichen Lebensumstände vorzunehmen; familiäre Bindungen können für die Verortung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sein.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf N04 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe
- Gründe
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 10 K 3202/25 zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, seinen Wohnsitz in Q. zu nehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar als Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Er ist jedoch nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Mit anderen Worten: Es muss sich um denjenigen Rechtsträger handeln, gegen den das Begehren wirksam durchgesetzt werden kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das S. (OVG NRW), Beschluss vom 00. Januar 0000 – N05 –, juris, Rn. 5 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 00. Februar 0000 – N06 –, juris, Rn. 16 ff.,
der also nach dem anzuwendenden materiellen Recht Träger der vom Antragsteller geltend gemachten Verpflichtung sein kann oder dem gegenüber das Gericht die Sachentscheidung erlassen darf und der im Prozess die Verfügungsbefugnis über das streitbefangene Recht besitzt, also innerhalb des ihm nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungskreises die Rechtsmacht besitzt, dem Rechtsschutzziel (auch) durch Prozesshandlungen zu entsprechen.
Gemessen daran dürfte nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht der Antragsgegner, sondern die Beigeladene für die von dem Antragsteller begehrte länderübergreifende Umverteilung nach Q. zuständig sein.
Die länderübergreifende Umverteilung richtet sich im Falle des Antragstellers, der weder um Asyl nachgesucht hat noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, nach § 15a Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Danach können die zuständigen Behörden dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Welche Behörde für den Umverteilungsantrag zuständig bzw. bei welcher Behörde der Antrag anzubringen ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und lässt sich auch dem Wortlaut der Vorschrift nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Frage der Behördenzuständigkeit wird daher in Rechtsprechung und Jurisprudenz uneinheitlich beantwortet.
Für eine Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes: OVG V., Beschluss vom 0. Oktober 0000 – N07 –, juris, Rn. 8 ff.; OVG U., Urteil vom 0. April 0000 – OVG N08 –, juris, Rn. 21 f.; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition (Stand: 0. Oktober 0000), § 15a AufenthG Rn. 34; für eine Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörde des abgebenden Landes: OVG Q., Urteil vom 0. Juli 0000 – N09 –, juris, Rn. 20 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 00. September 0000 – N10 –, juris, Rn. 8 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 15a AufenthG Rn. 46; Huber/Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 15a AufenthG Rn. 20; Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Edition (Stand: 0. Oktober 0000), § 15a AufenthG Rn. 14; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 15a AufenthG Rn. 18; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: 00. Januar 0000), § 15a AufenthG Rn. 13b.
Der Entstehungsgeschichte des § 15a AufenthG ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes für den Umverteilungsantrag zuständig sein soll. § 15a AufenthG geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00. Oktober 0000 zurück, dessen Ziel es war, die Regelungslücke in § 51 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) – dem heutigen § 51 des Asylgesetzes (AsylG) – durch eine Regelung zur quotengerechten Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] Asylantrag gestellt haben, zu schließen. Das Land NRW sah insoweit wegen des erheblichen in Rede stehenden Finanzvolumens dringenden Handlungsbedarf.
Vgl. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen, BR-Drs. 706/00, S. 1.
Der demnach neu einzufügende § 56a Abs. 5 AuslG sollte folgenden Wortlaut haben: „Auf die Quote nach Absatz 1 Satz 4 werden auch diejenigen Ausländer angerechnet, die nach der Verteilungsentscheidung mit Erlaubnis der zuständigen Behörden ihren Wohnsitz in einem anderen Land nehmen.“ In der Antragsbegründung hieß es dazu: „Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilungsentscheidung die Notwendigkeit einer ‚Umverteilung‘ ergeben kann. Die möglichen Gründe für die von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffende Entscheidung sind in § 51 Abs. 1 AsylVfG benannt.“
Vgl. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen, BR-Drs. 706/00, S. 7.
Der Bundesrat hat diesen Gesetzesentwurf am 0. Februar 0000 unverändert in den Bundestag eingebracht.
Vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 14/5266, S. 7
Die Bundesregierung hat die Bestrebungen zur Schaffung des § 56a AuslG vor dem Hintergrund der Erarbeitung eines Zuwanderungsgesetzes, in dessen Rahmen das AuslG durch das AufenthG ersetzt werden sollte, zwar nicht weiterverfolgt, den entsprechenden Entwurf jedoch – nach weiteren Anregungen und Änderungen – als § 15a Abs. 5 AufenthG in den Bundestag eingebracht,
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/7987, 8,
wo er als Teil des Zuwanderungsgesetzes am 00. Juli 0000 – in der heutigen Form – beschlossen wurde.
Vgl. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 00. Juli 0000, BGBl. 2004 I, 1950.
Die für die seinerzeit geplante Vorschrift des § 56a Abs. 5 AuslG angeführten Erwägungen und Begründungen, die im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit nicht geändert und/oder modifiziert wurden, gelten vor diesem Hintergrund auch für § 15a Abs. 5 AufenthG.
Dadurch wird in systematischer Hinsicht zugleich der von dem Gesetzgeber angestrebte Gleichlauf mit § 51 Abs. 2 AsylG hergestellt, wonach über den Antrag auf länderübergreifende Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, die zuständige Behörde des Landes entscheidet, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. § 15a Abs. 5 AufenthG ist dieser Regelung nachempfunden und steht in Parallele dazu,
vgl. OVG U., Urteil vom 0. April 0000 – OVG N08 –, juris, Rn. 24; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 15a AufenthG Rn. 2,
so dass kein Anlass besteht, insoweit von einer abweichenden Zuständigkeit auszugehen.
Soweit die Gegenauffassung – insbesondere das OVG Q. – darauf verweist, dass die Begründung zum ehemals geplanten § 56a Abs. 5 AuslG allenfalls ein schwaches Indiz für den Willen des Gesetzgebers sei, der objektiv keinen Niederschlag in § 15a Abs. 5 AufenthG gefunden habe,
vgl. OVG Q., Urteil vom 0. Juli 0000 – N09 –, juris, Rn. 21 f., mit Verweis auf die Rspr. des BVerwG,
ist dem zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Zuständigkeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Jedoch kann auch ein bloßes Indiz auf den gesetzgeberischen Willen zur Auslegung einer Vorschrift herangezogen werden, deren Regelungsgehalt sich ansonsten – wie bei § 15a Abs. 5 AufenthG – nicht auf andere Weise zuverlässig ermitteln lässt.
Auch ein Vergleich mit § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (Abs. 1d Satz 1), von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern. Zwar ist die konkrete Zuständigkeit auch insoweit nicht ausdrücklich geregelt, so dass nach allgemeiner Auffassung auf den bisherigen Wohnort abzustellen ist.
Vgl. OVG Q., Urteil vom 0. Juli 0000 – N09 –, juris, Rn. 22; und Beschluss vom 00. September 0000 – N11, juris, Rn. 16; OVG R., Beschluss vom 00. Juli 0000 – N12 –, juris, Rn. 24; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 00. September 0000 – N13 –, juris, Rn. 4; OVG V., Beschluss vom 00. Januar 0000 – N14 –, juris, Rn. 8; OVG U., Beschluss vom 00. Januar 0000 – OVG N15 –, juris, Rn. 7.
Dies führt indes nicht zu dem zwingenden Schluss, dass Gleiches im Rahmen des § 15a Abs. 5 AufenthG gelten muss. Denn anders als bei § 15a Abs. 5 AufenthG, finden sich in der Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG keinerlei Hinweise oder Indizien darauf, welche Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers zuständig sein soll.
Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BT-Drs. 18/3144, S. 10 und 13.
Soweit das OVG Q. anführt, es hänge, wenn für die Entscheidung über den Antrag nach § 15a Abs. 5 AufenthG die Ausländerbehörde des aufnehmenden Landes für zuständig gehalten werde, allein vom Zeitpunkt der Antragstellung (vor oder nach Duldungserteilung) und damit vom Zufall ab, welche Ausländerbehörde für eine Umverteilung zuständig sei (entweder nach § 15a Abs. 5 AufenthG oder nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG), ist dies dem Umstand geschuldet, dass § 15a Abs. 5 AufenthG und § 61 Abs. 1d AufenthG unterschiedliche Zielrichtungen und Anwendungsbereiche haben. Während § 61 Abs. 1d AufenthG den speziellen Fall einer Wohnsitzauflage für geduldete ausreisepflichtige Ausländer bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts regelt und damit insbesondere eine angemessene Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen bezweckt,
vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BT-Drs. 18/3144, S. 10; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 61 AufenthG Rn. 41; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition (Stand: 0. Oktober 0000), § 61 AufenthG Rn. 26,
ermöglicht § 15a AufenthG eine quotengerechte und -genaue Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer auf die einzelnen Bundesländer (sog. Erstverteilung), die dem weiteren Verwaltungsverfahren vorgelagert ist. Die Quotierung folgt – vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder – dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden „Königsteiner Schlüssel“ (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylG). § 15a AufenthG ist allein durch diesen Grundsatz der Lastenverteilung bestimmt. Weil durch die Verteilung und die damit einhergehende Zuweisung zu einem bestimmten Bundesland auch der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers und daraus folgend die im Weiteren zuständige Ausländerbehörde bestimmt wird,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 0. Januar 0000 – N16 –, juris, Rn. 34,
erfolgt die Verteilung denklogisch vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungserteilung).
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 00. März 0000 – N17 –, juris, Rn. 25. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 15a AufenthG Rn. 5; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 15a AufenthG Rn. 2; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: 00. Januar 0000), § 15a AufenthG Rn. 9c.
Dies hat zur Folge, dass der (zeitliche) Anwendungsbereich des § 15a Abs. 5 AufenthG bzw. die aus der Verteilungsentscheidung resultierenden Beschränkungen der freien Wohnsitzwahl (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) mit der Erteilung einer Duldung bzw. eines Aufenthaltstitels oder – wenn diese früher erfolgt – mit der landesinternen Weiterverteilung des Ausländers enden (§ 15a Abs. 4 Satz 4, 1. Halbsatz AufenthG). Für eine zeitlich darüber hinausgehende Anwendung des § 15a Abs. 5 AufenthG besteht kein Bedürfnis, weil § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG eine eigene Rechtsgrundlage enthält, die einen – auch länderübergreifenden – Wohnsitzwechsel ermöglicht.
Vgl. OVG Q., Urteil vom 0. Juni 0000 – N18 –, juris, Rn. 15 f.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Q. vom 00. Juli 0000 vorliegend nicht von Belang. Denn streitgegenständlich war der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung. Soweit das VG Q. insoweit ausgeführt hat, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers sich als Folge der unanfechtbaren Verteilungsentscheidung vom 0. Mai 0000 gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG dem Grunde nach in Bochum befinde, so dass die dortige Ausländerbehörde für die Duldungserteilung zuständig sei, teilt das beschließende Gericht diese Rechtsauffassung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das S. – VwVfG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen – ZustAVO),
vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 00. März 0000 – N19 –, juris, Rn. 20.
Hier geht es aber gerade nicht um die (weitere) ausländerrechtliche Zuständigkeit nach unanfechtbarer Verteilung eines Ausländers, sondern um die Frage, welche Behörde welchen Landes für die vorgelagerte (Um-)Verteilungsentscheidung, die im Falle der länderübergreifenden Umverteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG die Interessen zweier Länder betrifft, zuständig ist. Das ist aus den oben genannten Gründen nach wie vor die Beigeladene, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich von einer Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre.
Selbst wenn man – entgegen vorstehender Ausführungen – davon ausgehen wollte, dass sich die Verbandskompetenz und die daraus folgende Zuständigkeit der Ausländerbehörde allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers richtet, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar mit unanfechtbarem Bescheid vom 0. Mai 0000 nach NRW verteilt worden ist, er aber seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 00. Oktober 0000 in Q. wohnt und aufhältig ist. Auch das OVG Q. führt insoweit aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht auf eine rein rechtliche Betrachtungsweise beschränke, sondern eine in die Zukunft gerichtete Prognose erfordere, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtige. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genüge es, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung infolge eines Vollstreckungshindernisses auf absehbare Zeit nicht möglich sein werde.
Vgl. OVG Q., Urteil vom 0. Juli 0000 – N09 –, juris, Rn. 25, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 0. April 0000 – N20 –, juris, Rn. 22, 24.
Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Q. liegt, weil sein minderjähriger Sohn, A., für den er sorgeberechtigt ist, zusammen mit der Kindesmutter dort lebt (vgl. Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung des Antragstellers vom 0. Dezember 0000). Die insoweit bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers dürften einem etwaigen Vollzug der (Erst-)Verteilungsentscheidung – der allem Anschein nach ohnehin weder geplant ist noch in absehbarer Zeit bevorsteht – entgegenstehen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Beigeladene für den Umverteilungsantrag nach § 15a Abs. 5 AufenthG zuständig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem YI. (EH.-straße, F. oder Postfach, G.) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das S. in PJ. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das S., CT.-straße, N21 PJ. oder Postfach 6309, N22 PJ.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (EH.-straße, F. oder Postfach, G.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das S. in PJ. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
I. C. B.