Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Schul-Ausschluss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Eltern beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den vorübergehenden Ausschluss ihres Sohnes vom Unterricht. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag zwar für zulässig, weist ihn aber mangels Überwiegen des privaten Interesses zurück. Entscheidend sind die Schwere des Vorwurfs, erhebliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung und das öffentliche Interesse am Schutz von Personen und geordnetem Schulbetrieb.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Ausschluss vom Unterricht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft, auch wenn landesrechtlich (z. B. § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgeschlossen ist.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann trotz offener Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren die offene Interessenabwägung zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfallen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
Eine schulordnungsrechtliche Maßnahme nach § 53 SchulG NRW setzt eine Pflichtverletzung des Schülers, Verhältnismäßigkeit und die Unzulänglichkeit erzieherischer Maßnahmen voraus.
Bei der Interessenabwägung sind die Schwere des Vorwurfs, die Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit, Gefährdung des Schulfriedens sowie frühere ähnliche Vorfälle zu berücksichtigen und können das öffentliche Interesse dominieren.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Juni 2016 gegen den Bescheid des Schulleiters der Realschule I. vom 7. Juni 2016 hinsichtlich des vorübergehenden Ausschlusses ihres Sohnes G. vom Unterricht und allen schulischen Veranstaltungen für die Zeit vom 13. bis 26. Juni 2016 anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) statthaft, da gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW – SchulG) ein Rechtsbehelf gegen eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG - wie sie hier vorliegt - keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist jedoch unbegründet, da bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das Interesse der Antragsteller an deren Aussetzung überwiegt. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Beurteilung mögen angesichts der Beweislage zwar Zweifel daran bestehen, ob die streitige Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist. Die ,über die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hinausreichende sogenannte offene Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragsteller aus.
Rechtsgrundlage der streitigen schulordnungsrechtlichen Maßnahme ist § 53 Absatz 1 i..V.m. Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW. Über den danach möglichen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen entscheidet gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG grundsätzlich der Schulleiter nach vorheriger Anhörung des Schülers. Er kann sich von der Teilkonferenz gemäß § 53 Abs. 7 SchulG beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Sie können angeordnet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Schulordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG).
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Schulleiter der Realschule I. ist gemäß 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG für den Erlass der Ordnungsmaßnahme zuständig. Der Sohn G. der Antragsteller ist vor Erlass der Ordnungsmaßnahme am 6. Juni 2016 angehört worden. Auch die Antragsteller und der Klassenlehrer haben vor der Entscheidung am 6. Juni 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG).
Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mögen im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der verfügten Ordnungsmaßnahme nach gegenwärtigem Sachstand als offen einzuordnen sein, wobei allerdings einiges für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme spricht.
Der Erlass der Ordnungsmaßnahme setzt voraus, dass der Schüler eine ihm obliegende Pflicht im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 5 i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verletzt hat. Nach diesen Vorschriften sind Schüler verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Entsprechend dem Zweck der Ordnungsmaßnahme liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Schüler gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, welche dem Zweck der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit und dem Schutz von Lehrern und Mitschülern dienen. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung vorgebrachten Äußerungen stellen für sich betrachtet eine Pflichtverletzung dar. Die Äußerungen sind geeignet gegen den von ihnen Betroffenen den Verdacht einer Straftatbegehung eines Verbrechens hervorzurufen und können den Straftatbestand der Verleumdung gemäß §187 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen. Zugleich kann es durch einen solchen Vorwurf zu einer erheblichen und weittragenden Störung des Schulfriedens und zu möglichen schwerwiegenden Konsequenzen für den Betroffenen in beruflicher und privater Hinsicht kommen.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Äußerungen selbst abgegeben hat. Denn der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2016 die Behauptung der Antragsteller, ihr Sohn habe die besagten Äußerungen nicht getätigt, als „vom Wortlaut grundsätzlich zutreffend“ bezeichnet. Im Übrigen hat er aber den Vorwurf der Pflichtverletzung damit aufrechterhalten, dass der Sohn der Antragsteller an der Äußerung durch seinen Mitschüler „aktiv beteiligt und eingebunden“ gewesen sei. Für eine dahingehende Tatbeteiligung des Sohnes der Antragsteller liegen erhebliche Anhaltspunkte vor, deren abschließende Beurteilung dem Widerspruchs- bzw. Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Adressat der fraglichen Äußerungen, ein jüngerer Schüler der benachbarten I1. Schule I. , dem Leiter der Realschule I. (vgl. dessen Vermerk vom 30. Mai 2016) erklärt hat, zwei Schüler – u.a. der Sohn der Antragsteller– seien auf ihn zugekommen; nach deren Frage, ob Herr T1. schon da sei, hätten sie ihm gesagt: „Pass auf, Herr T1. vergewaltigt Kinder, der wird in ganz I. gesucht“ und, als dieser Lehrer kurz danach an ihnen vorbeiging: „... oh, oh, pass auf...“. Diese Bekundung lässt zwar eine Differenzierung danach, welcher der beiden älteren Schüler in welcher Art aufgetreten ist, so nicht zu. Es spricht aber sehr viel dafür, dass der angesprochene jüngere Schüler den Sohn G. der Antragsteller und den beteiligten weiteren Schüler als gemeinsam auftretende und agierende Einheit empfunden hat. Damit stimmt überein, dass der jüngere Schüler der I1. Schule beim Verlassen des Schulleiterbüros gerade den Sohn der Antragsteller als bei dem Vorfall Beteiligten wiedererkannt und dies dem Schulleiter sofort mitgeteilt hat. Danach liegt es nahe, dass der Sohn der Antragsteller nicht passiv am Geschehen beteiligt war, sondern durch sein gesamtes Verhalten die Äußerungen des Mitschülers bestätigt oder bekräftigt hat.
Bei der somit vorzunehmenden offenen Interessenabwägung überwiegt das an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ausgerichtete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme das private Interesse der Antragsteller, von ihr einstweilen verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse wird maßgeblich durch die Sanktionierung der dem Sohn der Antragsteller vorgeworfene, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihm begangene schwerwiegende Pflichtverletzung bestimmt. Sie steht im Zusammenhang mit dem weiteren u.a. von dem Sohn der Antragsteller in der Vergangenheit dem Lehrer T1. gegenüber geübten Fehlverhalten, das ein weiterer Schüler glaubhaft geschildert und der Sohn der Antragsteller in seiner Anhörung teilweise eingeräumt hat. Es ist jedenfalls vertretbar, dass der Schulleiter, auch auf Grund eines ähnlich gelagerten, mit erheblichen Auswirkungen verbundenen Vorfalles aus dem Jahre 2012, ein hohes Interesse an der konsequenten Sanktionierung derartiger Fehlverhaltensweisen sieht. Diese Sanktionierung dient in besonderer Weise dem Schutz des Lehrpersonals und beugt der Gefahr der Nachahmung vor.
Vor diesem Hintergrund haben die privaten Interessen der Antragsteller und ihres Sohnes an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzustehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller die Vollziehung der Ordnungsverfügung, beginnend ab dem 13. Juni 2016, zunächst hingenommen haben, obwohl sie bereits wesentlich Widerspruch Rechtsmittel hätten einlegen können. Das allein vorgebrachte Interesse, an der am 24. Juni 2016 stattfindende Abschlussveranstaltung des Schuljahrgangs teilzunehmen, hat zwar Gewicht. Angesichts der Schwere des Vorwurfes, der Wahrscheinlichkeit seiner im Kern zutreffenden Berechtigung und der Bedeutung der vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interessen räumt das Gericht jedoch dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung Vorrang vor den privaten Interessen der Antragsteller ein..
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte reduziert.
C. E. T. N.