Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei Asyl-Zweitantrag nach § 71a AsylG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Unzulässigkeitsablehnung eines Asylantrags als Zweitantrag. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nach § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden. Der Asylantrag sei voraussichtlich zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig behandelt worden, da in Litauen ein erfolglos abgeschlossenes Erstverfahren vorlag und systemische Mängel sich nicht auf das konkrete Verfahren ausgewirkt hätten. Neue Elemente oder Erkenntnisse für ein weiteres Asylverfahren seien nicht ersichtlich; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG in Bezug auf Ägypten lägen nach summarischer Prüfung nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach Unzulässigkeitsentscheidung über einen Zweitantrag ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zulässig.
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handelt und ein weiteres Asylverfahren mangels Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht durchzuführen ist.
Ein „erfolgloser Abschluss“ eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat setzt voraus, dass der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt wurde; die Beurteilung der Endgültigkeit richtet sich nach der Rechtslage des Erststaats.
Die Anwendung des § 71a AsylG ist nicht bereits wegen behaupteter systemischer Mängel des Asylsystems des Erststaats ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen Zugang zu einem Asyl- und Gerichtsverfahren gewährt wurde und sich etwaige Mängel nicht konkret auf sein Verfahren ausgewirkt haben.
Neue Elemente oder Erkenntnisse, die ein weiteres Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 AsylG eröffnen, liegen nur vor, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen können.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der am 0. April 0000 erhobenen Klage N03 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. März 0000 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Klage im Falle eines abgelehnten Asylantrages als unzulässig nach § 71a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Fall von § 38 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG).
Der Antrag wurde zudem innerhalb der Wochenfrist nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
Er ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In den Fällen, in denen – wie hier – auf einen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, wird der Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO durch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) dahingehend modifiziert, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Derartige Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 00. Mai 0000 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 00. Februar 0000 – 1 C 19.19 – juris, Rn. 35.
Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen nicht.
Diese findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Antragstellerin ist weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch wurde ihr internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zuerkannt. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin vom 0. August 0000 vielmehr als unzulässig abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass diese Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Bei dem von der Antragstellerin am 0. August 0000 gestellten Asylantrag dürfte es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG gehandelt haben.
Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist in den Fällen, in denen der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Ist ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist der Asylantrag unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und die §§ 34 bis 36, 42 und 43 AsylG sind entsprechend anzuwenden (§ 71a Abs. 4 AsylG).
Diese Regelungen sind mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 00. Juni 0000 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) vereinbar.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 00. Januar 0000 – N04 –, juris, Rn. 7 unter Verweis auf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 00. Dezember 0000 – N19 und N20 [Khan O.] –, juris, Rn. 62; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 00. Juni 0000, N19, Celex-Nr. 62023CC0123, juris, Rn. 116.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach ausdrücklicher oder fingierter Rücknahme des Asylantrags endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 00. Dezember 0000 – N18, 18-34, juris, Rn. 29 ff.
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen gewesen sein muss, ist der Zeitpunkt, in dem der Asylantrag in dem zweiten Mitgliedstaat gestellt wird. Insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag, sondern auf das formlose Asylgesuch abzustellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 00. Dezember 0000 – N19 und N20 [Khan O.] –, juris, Rn. 75 ff.
Gemessen daran dürften die Voraussetzungen für einen Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG vorliegen. Denn die Antragstellerin hat ihren Asylantrag im Bundesgebiet am 0. August 0000, und damit nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylerstverfahrens in Litauen gestellt.
Ausweislich der Mitteilung der litauischen Behörden vom 00. November 0000, sei der in Litauen gestellte Asylantrag der Antragstellerin am 0. Dezember 0000 abgelehnt worden. Ihr gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel sei erfolglos geblieben, sodass der Ablehnungsbescheid am 0. Mai 0000 unanfechtbar geworden sei.
Die Anwendung von § 71a AsylG ist nach summarischer Prüfung nicht aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens in Litauen in dem Zeitraum 2021/2022 ausgeschlossen. Nach überwiegender Auffassung liegt kein Zweitverfahren i.S.d. § 71a AsylG vor, wenn das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren als solches an systemischen Mängeln gelitten hat und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren des Betroffenen ausgewirkt haben. Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen, sind die Betroffenen dagegen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Systemische Mängel müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nunmehr zuständigen Mitgliedstaats offensichtlich sein. Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 0. November 0000 – N06 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 0. Juli 0000 – N05 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 00. März 0000 – N07 –, juris, Rn. 25; VG Minden, Beschluss vom 0. Mai 0000 – N08 –, juris, Rn. 34 ff.; VG Minden, Beschluss vom 00. Juni 0000 – N09 –, juris, Rn. 80 ff.; dies offen lassend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 0. Mai 0000 – N10 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 00. Februar 0000 – N11 –, juris, Rn. 22 ff.
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass sich etwaige systemische Mängel des litauischen Asylsystems im Zeitraum 2021/2022 auf das Asylverfahren der Antragstellerin ausgewirkt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob in Litauen in diesem Zeitraum tatsächlich solche offensichtlichen systemischen Mängel vorlagen, weil pauschale Zurückschiebungen (Pushbacks) an den litauischen Außengrenzen vorgenommen, Asylanträge nicht entgegengenommen bzw. ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und Antragsteller ohne hinreichenden Grund inhaftiert worden sein sollen.
Denn nach Aktenlage wurde der Antragstellerin Zugang zu einem Asylverfahren und einem anschließenden Gerichtsverfahren gewährt. Die Antragstellerin war demnach nicht von Pushbacks betroffen und ihr Asylantrag wurde von den litauischen Behörden auch entgegengenommen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Asylantrag ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt wurde, ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin und sind nach summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Mitteilung der litauischen Behörden lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Asylantrag der Antragstellerin abgelehnt wurde, weil sie die Kriterien für die Gewährung von Asyl nicht erfüllt habe. Dies lässt auf eine materiell-rechtliche Prüfung schließen.
Litauen ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union und wegen seiner Bindung an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 00. Dezember 0000 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auch ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 71a Abs. 1, § 26a AsylG und Art. 2 lit q) der Asylverfahrensrichtlinie.
Vgl. zum Begriff der sicheren Drittstaaten: EuGH, Urteil vom 00. September 0000 – N12 [SI u.a.] –, juris, Rn. 42 f.
Dass die Antragstellerin am 00. Juli 0000 in Litauen einen erneuten Asylantrag gestellt hat und vor einer Entscheidung darüber untergetaucht ist, sodass dieses Verfahren erst am 00. August 0000 eingestellt worden ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung.
Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der erfolglose Abschluss des Asylerstverfahrens in Litauen ausreichend ist, um den Asylantrag der Antragstellerin in Deutschland als Zweitantrag zu behandeln.
Vgl. ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 0. November 0000 – N06 –, juris, Rn. 28 ff.
Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG, wonach es für das Vorliegen eines Zweitantrags lediglich darauf ankommt, dass der Asylantrag im Bundesgebiet „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] gestellt wird. Es reicht daher aus, dass über den Asylerstantrag unanfechtbar entschieden wurde; eine unanfechtbare Ablehnung eventueller weiterer Asylanträge wird dem Wortlaut nach nicht gefordert.
Diese Auslegung entspricht auch dem Telos der Regelungen in §§ 71, 71a AsylG, die sicherstellen sollen, dass ein innerhalb des Geltungsbereichs des europäischen Asylsystems gestellter Asylantrag nur einmal, d.h. nur von einem Staat, umfassend geprüft wird. So soll das Asylverfahren beschleunigt und verhindert werden, dass einander divergierende Entscheidungen ergehen. Über § 71a AsylG soll mithin eine Gleichstellung mit dem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren in dem anderen Staat erreicht werden, sofern es sich um eine prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 00. Dezember 0000 – N13 –, BVerwGE 157, 18-34, juris, Rn. 30 unter Verweis auf Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 12/4450 S. 27; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienel, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71a AsylG, Rn. 5; Stern, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 71a AsylG, Rn. 2.
Weitere Asylanträge sollen hingegen nur noch insoweit geprüft werden, als neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Ausländer vorgebracht worden sind.
Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 0. November 0000 – N06 –, juris, Rn. 29.
Ungeachtet dessen erscheint es in systematischer Hinsicht fraglich, ob mit der Stellung des zweiten Asylantrags in Litauen überhaupt ein Asylverfahren i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG eingeleitet worden ist. Denn nach deutschem Recht würde es sich in einer solchen Konstellation um einen Folgeantrag handeln, mit der Konsequenz, dass zunächst – gleichsam als Vorfrage – zu prüfen wäre, ob dieser überhaupt zulässig ist. Nur in diesem Fall würde ein weiteres Asylverfahren durchgeführt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es ist aufgrund der Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie davon auszugehen, dass in Litauen ein ähnliches Verfahren vorgesehen ist. Dass der Antrag der Antragstellerin vom 00. Juli 0000 von den litauischen Behörden für zulässig erklärt und dementsprechend ein weiteres Asylverfahren eröffnet wurde, dem sich eine materiell-rechtliche Prüfung des Asylbegehrens anschließt, geht aus deren Mitteilung jedoch nicht hervor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Es besteht nach summarischer Prüfung auch kein Anlass, die Vorschrift des § 71a Abs. 1 AsylG vor dem Hintergrund der Asylverfahrensrichtlinie – unionsrechtskonform – dahingehend auszulegen, dass dessen Anwendung für die Dauer der Entscheidung über einen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten weiteren Asylantrag, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung im Aufnahmestaat noch anhängig ist, gesperrt ist. Denn der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG entspricht im Wesentlichen der Definition des Folgeantrags in Art. 2 lit. q) der Asylverfahrensrichtlinie, auf die vorliegend abzustellen ist, weil die Asylverfahrensrichtlinie – anders als das deutsche Asylrecht – nicht zwischen einem Folgeantrag und einem Zweitantrag differenziert. Nach Art. 2 lit. q) der Asylverfahrensrichtlinie „bezeichnet der Ausdruck […] „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird […]“ [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht]. Darüber hinaus geht aus Erwägungsgrund 36 der Asylverfahrensrichtlinie hervor, dass eine wiederholte Prüfung des Asylbegehrens durch die Mitgliedstaaten nur dann stattfinden soll, wenn neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden, da sich eine erneute Durchführung des Prüfungsverfahrens ansonsten, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unverhältnismäßig erweisen würde. Ausweislich der Erwägungsgründe 13 und 44 der Asylverfahrensrichtlinie, verfolgt diese zudem das Ziel, Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition (Stand: 0. Juli 0000), § 71a AsylG Rn. 1a m.w.N.
Vor diesem Hintergrund wäre es nicht mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie zu vereinbaren, wenn Antragsteller, nachdem sie in einem Mitgliedstaat erfolglos ein Asylerstverfahren durchlaufen haben, dort zunächst einen weiteren Asylantrag stellen und dann vor der Entscheidung über diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat einen dritten Asylantrag, der – zumindest nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 00. Juni 0000 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) – zu einer erneuten Prüfung des gesamten Asylbegehrens führen würde, stellen könnten. Denn durch dieses Vorgehen könnten unliebsame Entscheidungen eines Mitgliedstaates in der Hoffnung auf eine positive Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates umgangen werden. Anstatt Sekundärmigration der Antragsteller zu vermeiden, würde ein solches Verständnis der Richtlinie die Sekundärmigration vielmehr deutlich attraktiver machen.
Liegt nach alledem ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG vor, hat das Bundesamt auch zu Recht davon abgesehen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden), weil die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach (fingierter) Annahme des an Litauen gerichteten Wiederaufnahmegesuchs mit Ablauf des 0. April 0000 abgelaufen ist. Die litauischen Behörden haben auf das ihnen am 00. September 0000 zugegangene, auf einem EURODAC-Treffer beruhende, Wiederaufnahmegesuch vom gleichen Tag nicht reagiert, so dass es nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 0. Oktober 0000 als angenommen gilt.
Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen aber nicht vor. § 71a Abs.1 AsylG verweist diesbezüglich auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die Regelung ist dabei dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass die Dreimonatsfrist nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist. Außerdem sind die Regelungen in § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG so auszulegen, dass ein weiteres Asylverfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 0. September 0000 – N14 –, juris, Rn. 52 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 0. Mai 0000 – N08 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 0. Januar 0000 – N15 –, juris, Rn. 30; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand 0. Juli 0000, § 71a AsylG, Rn. 10a ff.
Solche neuen Elemente oder Erkenntnisse sind im Fall der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe einer Verfolgung durch die Muslimbruderschaft und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit lagen schon bei der am 0. Dezember 0000 erfolgten Asylantragstellung in Litauen vor. Dementsprechend hat die Antragstellerin am 0. September 0000 in ihrer persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags gegenüber dem Bundesamt angegeben, sie habe keine neuen Gründe oder Beweismittel, die nicht in dem in Litauen durchgeführten Asylverfahren geltend gemacht worden seien.
Auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG sind gegeben.
Insbesondere bietet das Vorbringen der Antragstellerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Ägypten vorliegen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 0. November 0000 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ernsthaft zu erwarten hat.
Die Antragstellerin hat in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vorgetragen, bei ihrer Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung durch Banden, die zu den Muslimbrüdern gehören, zu fürchten. Zudem sei sie als koptische Christin in Ägypten ernsthafter Verfolgung ausgesetzt.
Eine Verfolgung der Antragstellerin durch die Muslimbruderschaft ist nach summarischer Prüfung nicht ernsthaft und mit dem erforderlichen Mindestmaß an Schwere zu erwarten. Die Ausreise der Antragstellerin aus Ägypten liegt bereits mehr als 15 Jahre zurück. Zudem ist die Muslimbruderschaft in Ägypten verboten und im Inland nicht mehr politisch aktiv.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, Stand: April 2025, vom 00. April 0000, S. 6.
Auch eine Verfolgung der Antragstellerin aufgrund ihrer Religion ist nach summarischer Prüfung nicht hinreichend wahrscheinlich. Christen sind in Ägypten aktuell keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, welche die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer Verfolgung jedes einzelnen Gruppenangehörigen begründen könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 0. April 0000 – N16 –, juris, Rn. 67, 79 ff.; und vom 0. März 0000 – N17 –, juris, Rn. 48 ff.
Sonstige individuelle Verfolgungs- und/oder Diskriminierungshandlungen in Ägypten, die an ihre religiöse Überzeugung anknüpfen, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als junge, gesunde Frau bei einer Rückkehr nach Ägypten tatsächlich Gefahr liefe, ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können. Insbesondere ist zu erwarten, dass sie zumindest vorübergehend Unterstützung durch ihre Großfamilie erhalten würde, die nach den Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt am 00. September 0000 nach wie vor in Ägypten lebt.
Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Antragstellerin – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird im Übrigen auf die Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt und die sie sich zu Eigen macht (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung der Antragstellerin das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder ihr Gesundheitszustand entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere stellt der Aufenthalt des Vaters der volljährigen Antragstellerin im Bundesgebiet keinen überwiegenden schutzwürdigen Belang dar. Mit Bescheid vom 00. Mai 0000 wurde sein Asylantrag ebenfalls als unzulässig abgelehnt und er aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ungeachtet dessen besteht zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater auch keine von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) geschützte Beistandsgemeinschaft dergestalt, dass die Antragstellerin auf die Hilfe ihres Vaters oder – umgekehrt – er auf die Hilfe der Antragstellerin angewiesen wäre.
Schließlich ist auch die sich aus der Rechtsfolgenverweisung in § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 1 AsylG ergebende Ausreisefrist von einer Woche – deren Lauf das Bundesamt bis zu der Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt hat – nicht zu beanstanden.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 00. Dezember 0000 – N18, 18-34, juris, Rn. 16; OVG Bremen, Urteil vom 0. November 0000 – N06 –, juris, Rn. 58; VG Bayreuth, Beschluss vom 0. Januar 0000 – N15 –, juris, Rn. 19.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
U. R. I.