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Verwaltungsgericht Arnsberg·10 L 325/05·29.05.2005

VerwG Arnsberg: Kostenauferlegung nach gerichtlichem Vergleich (Streitwert 2.500 EUR)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Kostenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags für erledigt. Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und legt diese dem Antragsgegner auf. Begründend führt es an, der Antragsgegner wäre bei streitiger Entscheidung wegen formaler Bedenken zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts wahrscheinlich unterlegen gewesen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Kostentragung wird stattgegeben; Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, Streitwert 2.500,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch gerichtlichen Vergleich entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

2

Die Kosten des Verfahrens können dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn bei streitiger Entscheidung aufgrund formaler oder rechtlicher Bedenken die wahrscheinliche Unterliegenschaft des Antragsgegners feststeht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Zwecke richtet sich nach §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und kann zur Angemessenheit mit der Hälfte des Auffangwertes bemessen werden.

4

Die Streitwertfestsetzung ist als selbständiger Beschluss mit Beschwerde anfechtbar, während die übrigen Kostenentscheidungen in der Regel unanfechtbar sein können.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer lediglich noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach ist es billig und sachgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser bei streitiger Entscheidung in der Sache wegen der formal rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes wahrscheinlich unterlegen gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts in seinem rechtlichen Hinweis vom 23. Mai 2005 verwiesen.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) n. F. und ist in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

5

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

6

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

7

Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.